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Urteil

2 K 61/07

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung (Nachschätzung) für Flurstücke der Gemarkung G., die im Eigentum der Klägerin stehen (Flur 1, Flurstück 143 und Flurstück 82) bzw. die von der Klägerin aufgrund eines Flächentausches mit den damaligen Eigentümern nur bewirtschaftet werden (Flur 1, Flurstücke 154/1 und 154/2 sowie Flur 2, Flurstück 34/1), streitig. 2 Im Zeitraum vom 27. September bis 15. November 2004 wurden durch den Schätzungsausschuss des Finanzamtes u. a. in der Gemeinde G. die Bodenschätzungsergebnisse im Wege der Nachschätzung gemäß § 12 des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz -BodSchätzG-) überprüft. Im Anschluss an die Schlussbesprechung vom 23. November 2004 legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2004 Widerspruch gegen die Nachschätzung ein. Daraufhin fand auch zu den streitgegenständlichen Grundstücken am 01. April 2005 eine Feldbegehung und am 05.04.2005 eine Überprüfung der Nachschätzungsergebnisse vor Ort statt. Unter dem 09. Dezember 2005 erfolgte sodann die Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung in der Zeit vom 01. März 2006 bis 31. März 2006 gemäß § 9 BodSchätzG. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung (BodSchätzOffBD) vom 31.01.1936 (RGBl I 1936, 120; BGBl III 610-8-3, geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976, BGBl. I, 3341) treten mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn am letzten Tag der Offenlegungsfrist ein schriftlicher Feststellungsbescheid bekanntgegeben worden wäre. Nachdem die Klägerin während der Offenlegung mehrfach Einsicht genommen hatte, legte sie mit Schreiben vom 24. April 2006, eingegangen beim Finanzamt am 25. April 2006, Einspruch gegen die Nachschätzungsergebnisse der Bodenschätzung in der Gemeinde G. ein. 3 Das Flurstück 143 der Flur 1 (mit ca. 1,35 ha) war ursprünglich nach der Schätzungsurkarte vom 10.05.1951 als Grünland mit dem Bodenwert: "lS II a 3-43" geschätzt worden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin wurde das Grundstück immer als Pferdekoppel genutzt. Durch den Bodenschätzungsausschuss wurde für dieses Flurstück und die nördlich angrenzenden Flurstücke 144 - 148 der Flur 1 im Rahmen der Nachschätzung am 05.04.2005 die Ackerfähigkeit des Bodens festgestellt und der Boden dieser gesamten Fläche deshalb unter Zugrundelegung nunmehr des Ackerschätzungsrahmens statt des Grünlandschätzungsrahmens als Acker "(lS 4 D) 41/40" eingestuft und wegen der langjährigen Nutzung als Ackerweide mit einem Klammerzusatz als Hinweis auf Wechselland (Acker-Grünland -AGr-) versehen und so in die Ersatzfeldkarte (Bl. 7 d. BA BodSchätz) und das Feldschätzungsbuch (Bl. 9 d. BA BodSchätz) mit dem "bestimmenden" Grabloch Nr. 36 eingetragen. In das Schätzungsbuch für Ackerland wurden die Flurstücke wie folgt eingetragen (Bl. 11 d. BA. BodSchätz): 4 Gemeindebezirk Gemarkung Flur Feuchtigkeitszustand des Bodens Tag der Schätzung Tagesabschnitt ha, dav. Grünland ha Grablöcher Feststellungen über Klassenflächen, Klassenabschnitte und Sonderflächen Feldschätzungsbuch S. Klasse Nr. Bodengefüge Boden- zahl Boden- art Zu- stands- stufe Ent- stehung Boden- zahl Besonderheiten Allge- meines Klima +v.H. Acker- zahl Erläu- terun- gen Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 7 8 – 12 13 14 15 16 36 h"S 2,5 h"l'S - l's 5,0 ka sL 40 1 S 4 D 41 - 2 40 AGr Incl. Ver 5 Die Schätzung beruhte auf der Grundlage von 9 Grablöchern (Nr. 1 - 9, Bl. 6 d. BA BodenSchätz), von denen die drei auf dem Flurstück 143 der Flur 1 befindenden Grablöcher vom Schätzungsausschuss unstreitig mit 43; 43; 39 eingestuft wurden. Das Grabloch Nr. 5 mit einer Bodenzahl von 40 wurde als "bestimmendes Grabloch" Nr. 36 in die Schätzungsbücher eingetragen. 6 Die Klägerin begehrt für dieses Flurstück die Bewertung mit "A 43" ohne Hinweis auf Wechselland. Sie bestreitet die Richtigkeit des Wertes "39" für das dritte Grabloch und verlangt, dass für dieses Flurstück eine gesonderte Klassengrenze ausgewiesen wird. 7 Das Flurstück 82 der Flur 1 (mit ca. 2,5 ha) war ursprünglich nach der Schätzungsurkarte vom 10.05.1951 (Schätzung im Jahr 1954) insgesamt als Acker mit unterschiedlichen Wertzahlen für die Teilflächen geschätzt worden (Ackerzahlen zwischen 46 u. 53; siehe im Einzelnen Bl. 3 d. BA BodSchätz). Im Zuge der Nachschätzung wurde festgestellt, dass auf dem Flurstück in den Jahren 1989/1990 ein Erdbecken angelegt worden war, wobei die ausgehobene Erde zu einem das Becken umgebenen Erdwall angehäuft wurde. Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung weist das Becken unstreitig eine Fläche von ca. 85 m x 80 m auf (Lagerplatz: 6.867 qm laut Anlage K7, Bl. 54 d. A.). Der Bodenschätzungsausschuss nahm daraufhin die Ackerschätzung für das gesamte Flurstück zurück und beließ die Fläche ohne Schätzung (Bewertung als sog. "Unland"). 8 Die Klägerin greift im hiesigen Rechtsstreit bezüglich dieses Flurstücks nur noch die Bewertung des Erdbeckens an. Sie begehrt die Ackerschätzung wie zuvor und behauptet, das Erdbecken sei nur für eine begrenzte Nutzungszeit von max. vier Jahren für die Aufnahme von Rückständen aus der Penicillin-Herstellung errichtet worden. Danach sei der Rückbau und die Nutzung wieder als Ackerfläche vorgesehen gewesen. 9 Die nicht im Eigentum der Klägerin stehenden aber von ihr bewirtschafteten Flurstücke 154/1 und 154/2 der Flur 1 und 34/1 der Flur 2 wurden in der Reichsbodenschätzung als Acker mit dem Hinweis auf Wechselnutzung "A/Gr 54" geschätzt. Diese Flächen wurden nie als Acker sondern nur als Grünland genutzt. Eine Nachschätzung für diese Flächen wurde nicht vorgenommen, dennoch wurden sie mit "A 54" in der Wertermittlungskarte zum Bodenordnungsverfahren G. (Stand 2005) gekennzeichnet. 10 Die Klägerin sieht darin eine indirekte Nachschätzung und begehrt die Bewertung als Grünland. Sie ist der Ansicht, die klimatischen Verhältnisse müssten als Kriterium auch für diese Flurstücke gelten. 11 Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2007 verwarf das Finanzamt den Einspruch der Klägerin gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung für die Gemarkung G., Flur 1, Flurstück 154/1 und 154/2 sowie Flur 2, Flurstück 34/1 als unzulässig und wies den Einspruch gegen den vorstehend genannten Verwaltungsakt für die Gemarkung G., Flur 1, Flurstücke 82 und 143 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, der Einspruch sei teilweise als unzulässig verworfen worden, da nur den Eigentümern der betreffenden Grundstücke das Recht des Einspruchs gemäß § 10 BodSchätzG zustehe (vgl. zu den Schätzungsergebnissen im Überblick die Tabelle S. 4 der Einspruchsentscheidung v. 12. 01.2007, Bl. 58 d. BA BodSchätz; korrigiert Bl. 69 d. A.). 12 Hinsichtlich des Flurstück 82 in Flur 1 sei der Einspruch unbegründet, da die Fläche, die das Erdbecken auf Flurstück 82 einnehme, aus der Bewertung als Ackerschätzung zu streichen sei. Denn diese Fläche sei der landwirtschaftlichen Nutzung nachhaltig verloren gegangen. Nach § 2 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz (DBBodSchätzG) sei Ackerland eine Fläche, die dem feldmäßigen Anbau von Feldfrüchten und Futterpflanzen dient. Diese Voraussetzungen seien für den Bereich des Erdbeckens verloren gegangen. Um eine erneute Bewertung vornehmen zu können, seien zunächst die Beseitigung des Erdbeckens und die Rekultivierung der Fläche notwendig. 13 Auch hinsichtlich des Flurstücks 143 in Flur 1 sei der Einspruch unbegründet. § 4 Abs. 2 DBBodSchätzG beschreibe die Feststellung der Wertzahlen für die Ackerschätzung. Dabei bringe die Bodenzahl die Ertragsunterschiede der Bodenverhältnisse im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen zum Ausdruck. Dazu werden auf der gesamten ackergeschätzten Fläche einheitliche klimatische Verhältnisse, wirtschaftliche Ertragsbedingungen und Geländegestaltung unterstellt. Für die Ermittlung der Ackerzahl werden zusätzlich Ertragsunterschiede berücksichtigt, die auf Klima, Geländegestaltung und andere natürliche Ertragsbedingungen zurückzuführen seien. Das allgemeine Klima sei nach Ziff. 13 Abs. 2 der Anweisung für die technische Durchführung der Bodenschätzung (BodSchätzTechnAnw) vom 03. Mai 1935 für die ganze Gemeinde, Gemarkung oder Flur vorzunehmen und regele Ab- bzw. Zurechnungen, die sich aus den allgemeinen Klimaangaben (Jahreswärme, Jahresniederschläge, Sähöhe u. a.) in der Gemeindebeschreibung ergäben. Ab- bzw. Zurechnungen lägen daher nicht im Ermessen des jeweiligen Schätzungsausschusses sondern seien im Einzelnen für die jeweilige Bodenart vorgeschrieben. Ziff. 5, Abs. 2 und 3 BodSchätzTechnAnw regele die Bildung von Klassenflächen und Klassenabschnitten. Danach sei es nicht möglich, dem Bereich des Flurstückes 143 eine eigene Wertzahl (Ackerzahl 43) zu geben, da die durch den Bodenschätzungsausschuss ermittelten Klassendaten: Bodenart, Entstehungsart und Zustandsstufe im Ackerschätzungsrahmen maximal eine Bodenzahl von 43 zuließen. Nach Abrechnung des allgemeinen Klimas (s. o.), vorgeschrieben sind 2 % für die Bodenart "lS" in der strittigen Klassenfläche, käme selbst im günstigsten Fall nur eine Ackerzahl von 42 für die besten Bereiche des Flurstücks 143 heraus. Der Grund, warum die maximal mögliche Bodenzahl des Ackerschätzungsrahmens vom Bodenschätzungsausschuss nicht gewählt worden sei, seien uneinheitliche (verschießende) Bodenverhältnisse innerhalb der überprüften Klassenfläche (von sehr schwach lehmigen Sand bis Ton schwankend), die bei der Ermittlung der Ackerzahl Berücksichtigung fanden. Die Bildung von gesonderten Wertflächen (Klassenabschnitte innerhalb einer Klassenfläche) werde durch Abschnitt II Ziff. 5 Abs. 3 BodSchätzTechnAnw geregelt. Danach müsse zur Bildung eines gesonderten Klassenabschnitts ein Wertunterschied von mindestens 3 Punkten für die Spanne der Bodenzahlen vorhanden sein. Diese Voraussetzungen seien in der Örtlichkeit nicht gegeben gewesen. Zudem regele § 2 Abs. 3 DBBodenschätzG Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen. Als Beispiel sind Ackerwiesen und Ackerweiden genannt. In der Anmerkung 2 zu Abs. 3 heißt es, dass auf Ackerboden angelegte Wiesen und Weiden als Ackerland geschätzt und nachgewiesen werden. Der Hinweis auf abweichende Kulturart (hier Acker-Grünland) führe nicht zu einer selbständigen Kulturart i. S. d. § 2 Abs. 1 DBBodenschätzG. Das Finanzamt sei mit seiner Einstufung in Acker-Grünland den tatsächlichen Bedingungen der Örtlichkeit und den vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen gefolgt. 14 Am 06. Februar 2007 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. 15 Hinsichtlich des Flurstücks 143, Flur 1, Gemarkung G., begehrt die Klägerin weiterhin die Einstufung der Fläche als Ackerland mit der Ackerzahl "43". Sie listet dazu die einzelnen Grablöcher mit der jeweiligen Ackerzahlen auf (vgl. Bl. 31 d. A.) und trägt vor, dass der von ihr bestrittene Wert "39" für das auf ihrem Flurstück befindliche Grabloch 3 nicht den tatsächlichen Bodenwert dieser Stelle wiedergebe. Bei der Bewertung sei das Finanzamt irrig davon ausgegangen, dass die Tonschicht schon in 20 cm Tiefe beginne. Das entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, denn die Tonschicht beginne frühestens in einer Tiefe von 30 cm. Da hinsichtlich der Bodenzahl bei den einzelnen Grablöchern innerhalb einer Klassenfläche Unterschiede von mehr als drei Punkten bestünden, seien die Voraussetzungen zum Bilden von Klassenabschnitten erfüllt. Der Klassenabschnitt, in den dann das Flurstück der Klägerin fallen würde, sei mit einer Ackerzahl von "43" zu bewerten. Der gesamte Bereich östlich neben dem Flurstück der Klägerin sei als Acker bewertet worden. Im parallel zum Bodenschätzungsverfahren laufenden Bodenordnungsverfahren G. sei von einer Ackerschätzung und nicht von einer Wechsellandschätzung (Acker-Grünland) ausgegangen worden. Die Fläche sei nicht als Wechselland (Acker-Grünland) einzustufen, sondern als reines Ackerland. Das ergebe sich aus der Steigerung der Bodenqualität seit der letzten Schätzung (Reichsbodenschätzung). Die jetzige Nachschätzung würde bedeuten, dass sich der Boden verschlechtert habe, was nicht der Fall sei. Gegen das Bodenordnungsverfahren G. und die damit verbundene Wertermittlung habe die Klägerin Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Az.: 9 K 25/05 erhoben. 16 Hinsichtlich des Erdbeckens auf dem Flurstück 82 der Flur 1 sei die Fläche nicht nachhaltig der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gegangen. Die Fläche sei trotz des Erdbeckens landwirtschaftlich nutzbar, da dieses nie in Betrieb genommen worden sei. 17 Hinsichtlich der von ihr bewirtschafteten Flächen Flurstücke 154/1, 154/2 der Flur 1 und 34/1 der Flur 2 trägt die Klägerin vor, diese Flächen seien immer Grünland gewesen. Sie fordert eine Gleichbehandlung mit der Schätzung des Flurstücks 143, Flur 1. Dort sei an "Wechselland" festgehalten worden, obwohl kein Wechsel der Kulturarten stattgefunden habe. 18 Sie sei auch hinsichtlich dieser Flächen klagebefugt. Am 07. Juni 1991 habe sie sich mit der damals noch existierenden LPG als Rechtsträger der Flurstücke 34/1 der Flur 2 dahingehend geeinigt, dass die Flächen getauscht werden. Da das Flurstück der Klägerin eine Fläche von 13.594 qm aufgewiesen habe und das der LPG nur 7.020 qm, seien in Übereinstimmung mit dem damaligen Eigentümer das Flurstück 154/2 und eine Teilfläche des Flurstückes 154/1 jeweils der Flur 1 zum Tausch mit herangezogen und der Klägerin als neue Eigentümerin zugewiesen worden. Seitdem nutze die Klägerin die getauschten Flächen, die sie nach dem Tausch eingezäunt habe, wie eine Eigentümerin als Koppel für Rinder und Pferde. Dieser Tausch sei nicht nur auf einen Nutzungs- sondern auch auf einen Eigentumswechsel hin erfolgt. Mithin habe ein Flächentausch vorgelegen. Eine Änderung im Grundbuch sei nur nicht vorgenommen worden, weil dies im Rahmen des Bodenordnungsverfahren habe erfolgen sollen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 abweichend von den Ergebnissen der Nachschätzung und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12.01.2007 21 a) das Flurstück 143, Flur 1, Gemarkung G. als Ackerland A (statt Ackerland/ Grünland A/Gr) einzustufen und von der Bodenzahl 43 (statt 41) und von der Ackerzahl 43 (statt 40) auszugehen, 22 sowie 23 b) hinsichtlich des Flurstücks 82, Flur 1, Gemarkung G. für den Bereich des Erdbeckens die Schätzungsergebnisse aus dem Jahr 1954 zugrunde zu legen. 24 Das beklagte Finanzamt beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Es hält an seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung fest. Hinsichtlich des Flurstückes 143, Flur 1, Gemarkung G., habe der Beklagte von Amts wegen eine Abrechnung für das allgemeine Klima von 2 % und für den Wechsel der Böden auf engem Raum (sog. "Verschießen") von 5 % berücksichtigt. Die Klägerin operiere in ihrer Skizze bezüglich der Grablöcher 5, 6 und 9 mit Werten, die von denen des Schätzungsausschusses des Beklagten abweichen würden. Bei dem Flurstück 143 liege ein Wechsel von schwerem Boden Ton (T) zum mittleren Boden lehmiger Sand (lS) vor. In der gesamten geschätzten Fläche variiere der Boden von schwerem Bodenton bis zu leichtem Boden anlehmiger Sand (Sl). In dem Grabloch 3 sei gerade kein Ton vorhanden. Nach den Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz gebe es für landwirtschaftlich nutzbare Flächen entweder eine Acker- oder eine Grünlandschätzung. Dazu verweist der Beklagte auf den Acker- und Grünlandschätzungsrahmen (Anlage K5, Bl. 51 d. A.). 27 Hinsichtlich des Flurstücks 82, Flur 1, Gemarkung G., trägt der Beklagte vor, dass in dem Bereich des Erdbeckens die Fläche nicht zum Anbau landwirtschaftlicher Kulturen genutzt werden könne. In dem Erdbecken, dass sich hinter einem ca. 4 m hohen Erdwall befindet, sei z. Z. neben einer geringen Wasseransammlung nur Wildbewuchs durch Baumanflug vorhanden (vgl. Luftbilder, Bl. 73/74 d. A.). Das Becken sei seit der Erstellung vor ca. 20 Jahren weder von der Klägerin selbst noch als verpachtete Fläche landwirtschaftlich genutzt worden. 28 Dem Senat haben ein Band Bodenschätzungsakten sowie die Akte des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern in der Sache H. O. ./. Amt für Landwirtschaft A, Beigeladener: Teilnehmergemeinschaft G., Az.: 9 K 25/05, vorgelegen. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Bodenordnungsrechtsstreit am 28. Januar 2009 im Rahmen der gerichtlichen Sitzung die Örtlichkeit in Augenschein genommen (vgl. Bl. 115 ff d. A.). Im Protokoll heißt es: 29 Zum Flurstück 143 (alt): "Die landwirtschaftlichen Beisitzer schätzen die Wertigkeit des Bodens in diesem Bereich mit etwa 40 Punkten ein... Danach dürfte die Bewertung der Flurstücke 143 (alt) und ... auf der Basis von Grünland voraussichtlich zutreffend sein." 30 Zum Flurstück 82: "Hinsichtlich des Flurstücks 82 dürfte die Bewertung der gesamten Fläche als Unland unzutreffend sein. Vielmehr müsste die bewirtschaftete Fläche als Ackerland bewertet werden. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass hier das Ergebnis der Reichsbodenschätzung ... zugrunde zu legen wäre." 31 Im Urteil vom selben Tag hat das Oberverwaltungsgericht entschieden: 32 "Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 20.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2005 wird hinsichtlich der Flurstücke 31 und 34/1 (jeweils Flur 2) in der Weise geändert, dass von Ackerland 54 auszugehen, und hinsichtlich des Flurstückes 82 Flur 1 für die als Ackerland genutzte Teilfläche das Ergebnis der Reichsbodenschätzung zugrunde zu legen ist. ...." (Bl. 121 d. A.) Entscheidungsgründe I. 33 Die Klage ist zulässig. 1. 34 Das Finanzgericht ist gemäß § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO) für die hier streitigen Bescheide der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz sachlich zuständig. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten sind nach § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Die Bodenschätzung ist eine Abgabenangelegenheit i. S. dieser Vorschrift. Sie ist eine mit der Verwaltung der Abgaben durch die Finanzbehörden zusammenhängende Angelegenheit. Denn nach § 1 des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz -BodSchätzG-) in der für die Streitjahre noch bis zum 31.12.2007 gültigen Altfassung wird die Bodenschätzung für die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen (auch) für den Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern durchgeführt. Die Bodenschätzung ist die Grundlage für die Bewertung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Gemäß § 50 Abs. 1 BewG ist bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BewG) von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen. Das gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift auch für das Bodenartenverhältnis. Im Übrigen ist die Bodenschätzung auch eine mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheit. Nach § 10 BodSchätzG entscheidet über den Einspruch gegen die festgestellten Schätzungsergebnisse die nach § 367 Abgabenordnung (AO) zuständige Finanzbehörde. 35 Bereits der Reichsfinanzhof hat in seinem Gutachten vom 07.03.1940 (RFH III D 1/40, RStBl 1940, 337) festgestellt, dass das Bodenschätzungsgesetz rechtssystematisch ein Steuergesetz i. S. v. § 2 Abs. 2 AO a. F. ist (vgl. Sommerfeldt, DStZ 1995, 718). Das FG Münster hat mit Urteil vom 30.11.1973 (Az. III 624/73 EW, EFG 1974, 192) rechtskräftig entschieden, dass es sich bei der Bodenschätzung um bindende Grundlagenwerte handelt, die in einem tatsächlich und rechtlich selbständigen Verfahren festgestellt werden und als solche unverändert in das Bewertungsgesetz zu übernehmen sind (vgl . Sommerfeldt, DStZ 1995, 718, 720). 2. 36 Die Klage ist auch bezüglich der von der Klägerin nur bewirtschafteten Flurstücke 154/1 und 154/2, Flur 1 sowie 34/1, Flur 2, jeweils Gemarkung G., zulässig, da die Einspruchsentscheidung vom 12.01.2007 auch insoweit angefochten werden kann. II. 37 Die Klage ist jedoch unbegründet. 38 1. (Flurstücke 154/1 und 154/2, Flur 1 sowie 34/1, Flur 2) 39 Die Klägerin ist durch die Bodenschätzung der Flurstücke 154/1 und 154/2, Flur 1 sowie 34/1, Flur 2, Gemarkung G., nicht beschwert. Denn sie ist nicht Eigentümerin dieser von ihr nur bewirtschafteten Flächen i. S. d. Bodenschätzungsgesetzes. Nur diesen steht nach § 10 BodSchätzG ein Einspruch zu. 40 Über die Ergebnisse der Bodenschätzung ergeht kein individueller Verwaltungsakt an die jeweiligen Grundstückseigentümer oder sonst Betroffenen. Vielmehr werden die für alle Bodenflächen festgestellten Schätzungsergebnisse nach § 9 BodSchätzG offengelegt; nach § 10 BodSchätzG steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch nach der Abgabenordnung zu. Gemäß § 11 BodSchätzG sind die rechtskräftig festgestellten Schätzungsergebnisse in die Liegenschaftskataster zu übernehmen. Beschwert sind deshalb nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur die Eigentümer (so ausdrücklich BFH, Beschl. v. 19.08.2004, Az. II B 93/03, BFH/NV 2004, 1628; vgl. auch Rössler/Troll, BewG § 50 Rn.9): 41 Die Klägerin, die unstreitig nicht zivilrechtliche Eigentümerin dieser Grundstücke ist, hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dazu vorgetragen, ob sie zumindest wirtschaftliche Eigentümerin i. S. d. § 39 AO ist. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob auch ein nur wirtschaftliches Eigentum für eine Anfechtung der Schätzungsergebnisse ausreichen würde, wie das Oberverwaltungsgericht im Bodenordnungsverfahren im Hinblick auf eine mögliche Betroffenheit bei einer späteren Landabfindung angenommen hat (OVG M-V, Urteil vom 28.01.2009, Az. 9 K 25/05, NordÖR 2009, 324). 42 2. (Flurstück 82, Flur 1) 43 Die Klage ist hinsichtlich des Ergebnisses der Nachschätzung des Grundstücks Flurstück 82, Flur 1 unbegründet. Die Klägerin wehrt sich im hiesigen Rechtsstreit - anders als im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht - nur gegen die Einordnung einer Teilfläche dieses Flurstücks, nämlich des sog. Erdbeckens. Das OVG M-V hat bereits in seinem Urteil vom 28.01.2009 (s.o.) zu diesem Grundstück entschieden, dass für die als Ackerfläche genutzte Teilfläche das Ergebnis der Reichsbodenschätzung zugrundezulegen ist. Diese Teilfläche ist vorliegend nicht im Streit; streitgegenständlich ist nur die Fläche, die auf das sog. Erdbecken entfällt. 44 Zu Recht hat das Finanzamt im Rahmen der Nachschätzung die bisherige Ackerschätzung der Teilfläche "Erdbecken" aufgehoben und insoweit keine Schätzung vorgenommen. Nach § 12 Abs. 1 BodSchätzG sind Flächen nachzuschätzen, wenn nach Abschluss der Bodenschätzung Umstände eintreten, die die Ertragsbedingungen einzelner Bodenflächen wesentlich verändern, z. B. Änderungen der Kulturart (Nutzungsart), Ent- und Bewässerungen, Eindeichungen u. a. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzDB vom 12.02.1935 i. d. F. der Veröffentlichung im BGBl III 1963, Folge 77, S. 88) werden die einzuschätzenden Flächen auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit untersucht. Dabei bleiben nach Satz 2 der Vorschrift Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, unberücksichtigt. 45 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere den Erläuterungen des amtlichen Bodenschätzers des Finanzamtes steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Ertragsbedingungen wesentlich verändert haben. Das Erdbecken ist unstreitig in seinem jetzigen Zustand nicht als Acker benutzbar, da der Ackerboden abgetragen wurde. Aufgrund seiner Größe von ca 6.800 qm ist es nicht unwesentlich, sondern nimmt etwa 27 % des gesamten Flurstücks von ca. 2,5 ha ein. Die Veränderung ist auch zeitlich nachhaltig. Unstreitig bestand das Erdbecken zum Zeitpunkt der Nachschätzung bereits seit mindestens 15 Jahren und damit nicht mehr nur vorübergehend. Auch deshalb ist es nicht mehr ohne Weiteres möglich, das Erdbecken zu verfüllen und sofort wieder als gleichwertigen Acker zu nutzen. Der amtliche Bodenschätzer hat vielmehr überzeugend geschildert, dass sich nach dem Wiederbefüllen des Beckens der Boden zunächst setzen müsste und dadurch über Jahre deutlich weniger Erträge zu erzielen seien. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auf dem Boden des Erdbeckens eine Schicht eingebracht worden ist, die eine Versickerung der aufzunehmende Penicillin-Rückstände verhindern sollte. Diese Schicht wäre zu entfernen bzw. aufzulockern. Die von der Klägerin angestrebte Bewertung könnte damit selbst nach einer Auffüllung erst nach einigen Jahren erreicht werden. Welche Ackerzahl jedoch für den Zwischenzeitraum anzunehmen wäre, ließe sich erst nach einer tatsächlichen Auffüllung feststellen. 46 Indiz für die wesentliche und nicht nur vorübergehende Veränderung ist zudem, dass das Auffüllen des Erdbeckens mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Aufgrund der Größe des Erdbeckens wäre dafür ein erheblicher maschineller Aufwand erforderlich; die Kosten dafür würden nach den Angaben des amtlichen Bodenschätzers mehrere tausend Euro betragen. Diesen Kostenaufwand hat die Klägerin offenbar gescheut, da sie auch im Zeitraum zwischen der Nachschätzung im Jahr 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verfüllung nicht vorgenommen hat, obwohl das Finanzamt schon zum damaligen Zeitpunkt angeregt hatte, dass bei einer Auffüllung eine erneute Nachschätzung vorgenommen werden könnte. 47 Mit ihrer Klage bezüglich dieses Flurstücks verhält sich die Klägerin zudem widersprüchlich zu ihren Erklärungen vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 28.01.2009. Danach haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt: 48 "dass hier das Ergebnis der Reichsbodenschätzung sowohl hinsichtlich der Fläche selbst wie auch eines ca. 7 m breiten Streifens neben der Straße zugrunde zu legen wäre." 49 3. (Flurstück 143, Flur 1) 50 Letztlich ist die Klage auch bezüglich des Grundstücks Flurstück 143, Flur 1, Gemarkung G., unbegründet. Denn das Finanzamt hat diese Fläche zutreffend auf den Wert: "lS 4 D 41/40" mit dem Hinweis auf "Wechselland Acker/Grünland" gemäß § 12 BodSchätzG nachgeschätzt. a. 51 Bei der Bestandsaufnahme des Bodens und der Feststellung der die Ertragsfähigkeit ausdrückenden Wertzahl handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die von den Gerichten voll nachprüfbar sind (BFH, Urt. v. 13.07.1973, BFHE 110, 295). Die Wertzahlen bringen zum Ausdruck, in welchem Verhältnis ein landwirtschaftlicher Betrieb, der lediglich Bodenflächen einer Klasse aufweist, nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu einem Betrieb mit der ertragsfähigsten Bodenfläche des Reichs(jetzt Bundes)gebiets steht, welche die Wertzahl 100 erhalten hat. Dabei kann es nur eine einzige Wertzahl für jede zu schätzende Fläche geben, die dieses Verhältnis richtig wiedergibt. Diese einzige innerhalb der Spanne richtige Wertzahl kann allerdings nur durch Schätzung ermittelt werden (BFH, ebd.). Im Verfahren der Bodenschätzung wird wie folgt vorgegangen (vgl. im Einzelnen Bruschke in: Gürsching/Stenger, BewG, § 50 Rn. 26 ff.; siehe auch Sommerfeldt, DStZ 1994, 2 ff): 52 1. Stufe: 53 In der Bodenschätzung wird zwischen den landwirtschaftlichen Kulturarten (Nutzungsarten) Acker (A) und Grünland (Gr) unterschieden. Das Ackerland umfasst die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide usw.; das Grünland die Dauergrasflächen, die in der Regel gemäht und geweidet werden (§ 2 Abs. 1 u. 2 BodSchätzDB). Bei der Feststellung der landwirtschaftlichen Kulturarten bleiben Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, z.B. Ackerwiesen und Ackerweiden, unberücksichtigt (Abs. 3 Satz 1). Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die vorherrschende Kulturart anzunehmen (Abs. 3 Satz 2). Die Bezeichnung der abweichenden Kulturart ist hinzuzufügen, z. B. AGr (Abs. 3 Satz 3). Nach § 3 BodschätzDB werden für Ackerland und Grünland Schätzungsrahmen aufgestellt, die einheitlich für das ganze Reichsgebiet gelten und eine Einteilung in Klassen enthalten: 54 - Ackerschätzungsrahmen - Grünlandschätzungsrahmen. 55 Ackerschätzungsrahmen: 56 Der fruchtbarste, ertragsfähigste Boden (Schwarzerde) im damaligen Reichsgebiet (in Norddeutschland in der Magdeburger Börde) erhielt die maximale Bodenzahl 100. Die Bodenklasse für Acker wird im Verhältnis zu diesem Boden angegeben und durch die drei Parameter (Bodenart, Zustandsstufe und Entstehungsart) ermittelt; Beispiel aus dem Streitfall: "lS 4 D 41/40": 57 lS = lehmiger Sand 4 = Zustandsstufe 4 D = Diluvium (eiszeitlicher oder Tertiärboden) 41 = Bodenzahl 41 40 = Ackerzahl 40 Die Wertspanne für diesen Boden beträgt "43-37". 58 Grünlandschätzungsrahmen: 59 Der landesweit beste Boden erhielt den Wert 88. 60 Die Bodenklasse Grünland wird durch die vier Parameter (Bodenart, Zustandsstufe, Klima, Wasserverhältnisse) ermittelt; Beispiel aus dem Streitfall: "lS II a 3-43": 61 lS = lehmiger Sand II = Bodenstufe II (Krume, wenig humusreich) a = 8°C und darüber (günstige Klimastufe) [bezogen auf die durchschnittliche Jahrestemperatur] 3 = feuchte Lage, aber noch keine stauende Nässe; weniger gute Gräser mit nur geringem Anteil an schlechten Sauergräsern. Weiter keine trockene Lage - = keine Grünlandgrundzahl 43 = Grünlandzahl 43 Die Wertspanne für diesen Boden beträgt "44-37". 62 Aufgrund der mit dem Acker- bzw. Grünlandschätzungsrahmen ermittelten Klasse kann jeweils eine allgemeine Bodenbeschaffenheit quantifiziert werden. 63 2. Stufe: 64 Für die ermittelten Werte können Auf- und Abschläge definiert werden; beispielsweise Geländeformung (Hanglage) 65 3. Stufe: 66 Schätzungsergebnisse sind 67 - das Klassenzeichen (kennzeichnen die Bodenbeschaffenheit) - die Wertzahlen (kennzeichnen die Ertragsfähigkeit) bei Ackerland: Boden(wert)zahl und Ackerzahl bei Grünland: Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl b. 68 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Nachschätzung des Finanzamtes nicht zu beanstanden. aa. 69 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Nachschätzung nach § 12 BodSchätzG, nämlich eine wesentliche Veränderung der Ertragsfähigkeit des Bodens vorliegen. Im Zuge der Nachschätzung stellte der Bodenschätzungsausschusses fest, dass die Flurstücke 143 bis 148 der Flur 1, Gemarkung G., die bislang gemeinsam mit den südlich angrenzenden Flurstücken als Grünland mit dem Wert "lS II a 3-43" geschätzt worden waren, ackerfähig sind. Wie der amtliche Bodenschätzer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plastisch und nachvollziehbar erläuterte, weisen diese Flurstücke einen Mineralboden auf und bilden eine ebene Fläche; während am südlichen Rand des Flurstücks 143, Flur 1 das Gelände nach einem Knick abfällt und im weiteren Verlauf Wasserstellen aufweist. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Flurkarten (Bl. 4a, 5, 6 und 7 d. BA BodSchätz). So ist beispielsweise in der Schätzungsurkarte vom 10.05.1951 unmittelbar südlich an das streitgegenständliche Flurstück 143 Flur 1 eine Wasserfläche (Sumpfwiese) eingezeichnet. Der Bodenschätzungsausschuss hat deshalb die neue Klassengrenze am südlichen Rand des Flurstücks 143, Flur 1 gezogen und die nördlich gelegenen Flächen neu mit der Kulturart "Acker" geschätzt (vgl. Bl. 7 d. BA BodSchätz). Dabei blieb gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BodSchätzDB die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechende Nutzung als Ackerweide (hier: Pferdekoppel) zu Recht unberücksichtigt. Die Kulturart "Acker" wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Zwar hat das OVG M-V in seinem Urteil vom 28.01.2009 im Bodenordnungsverfahren (s. o.) zu diesem Grundstück ausgeführt: 70 "Nach den Ergebnissen der Inaugenscheinnahme vom 28.01.2009 durch den Senat steht zu dessen Überzeugung fest, dass die Bewertung als Grünland (GR 43) zutreffend ist." 71 Dieses Ergebnis berücksichtigt jedoch nicht die nach dem Feldbegehungsprotokoll vom 01.04.2005 erfolgte finanzamtliche Nachschätzung gemäß § 11 BodSchätzG. Danach soll die Fläche als Ackerfläche (A 40) bewertet werden. 72 Soweit die Klägerin den Hinweis auf "Wechselland" Acker/Grünland anficht, fehlt ihr nach Auffassung des Senats schon das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Hinweis hat weder für die aktuelle noch für eine zukünftige (Nach)Schätzung eine rechtliche Qualität. Der Hinweis führt weder zu einer anderen Kulturart noch zu einer anderen Klasseneinteilung; es verbleibt vielmehr bei der Schätzung unter Zugrundelegung des Ackerschätzungsrahmen. bb. 73 Die vom Finanzamt nachgeschätzten Wertzahlen (Bodenwert und Ackerzahl) sind zutreffend. 74 Gemäß § 12 BodSchätzG sind beim Eintreten von wesentlichen Veränderungen der Ertragsbedingungen einzelner Bodenflächen diese Flächen nachzuschätzen. Vorliegend ist nicht nur das streitgegenständliche Flurstück 143, Flur 1 sondern auch die daran nördlich angrenzenden Flurstücke 144- 148 neu als "Acker" geschätzt worden. Diese zuvor einheitlich als Grünland geschätzten Flächen sind deshalb zunächst einheitlich als Acker zu schätzen. Der amtliche Bodenschätzer hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass sich der Bodenschätzungsausschuss wegen des unterschiedlichen Bodengefüges, d. h. dem Vorkommen verschiedener Bodenarten (von schwerem Boden: Ton über lehmigen Sand zu anlehmigen Sand), mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke auf die vorherrschende mittlere Bodenart: lehmiger Sand ("lS") verständigt habe. Dieser Boden gehöre nach seinem Verwitterungszustand der Zustandsstufe "4" und der Entstehungsart "D" (Diluvium) an. Auch gegen diese Einordnung erhebt die Klägerin keine Einwände. Damit ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten für diese Klasse aus dem Ackerschätzungsrahmen die Wertspanne von "43-37" zu entnehmen (vgl. den Ackerschätzungsrahmen Bl. 51 d. A.). 75 (1) Die Bodenzahl von "41" schätzt der Senat als zutreffend. Der von der Klägerin begehrte Maximalwert der Wertspanne von "43" ist nicht erreichbar. 76 Die Bodenzahl bringt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BodSchätzDB die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck, wobei für das ganze Reichsgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen unterstellt wird. Die Ackerzahl berücksichtigt nach Satz 3 der Vorschrift außerdem die Ertragsunterschiede, die auf Klima, Geländegestaltung und andere natürliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind. Die Wertzahlen sind auch bei der Nachschätzung durch die Untersuchung von Grablöchern festzustellen. Im Streitfall sind neun Grablöcher auf den Flurstücken 143 bis 148 Flur 1 in einem Gittersystem angelegt worden. Dabei wurden folgende Bodenzahlen ermittelt: 77 Flurstück 147: Grabloch Nr. 7: "43", Grabloch Nr. 6: "43", Flurstück 146: Grabloch Nr. 8: "23", Grabloch Nr. 5: "40", Flurstück 145: Grabloch Nr. 9: "43", Grabloch Nr. 4: "34", Flurstück 143: Grabloch Nr. 1: "43", Grabloch Nr. 2: "43" und Grabloch Nr. 3: "39". 78 Soweit die Klägerin bei den Grablöchern Nr. 5 und Nr. 9 andere Werte zugrundegelegt hat, geht der Senat von einem Irrtum der Klägerin aus. Bei dem Wert "36" für das Grabloch Nr. 5, den die Klägerin verwendet, handelt es sich um einen Übertragungsfehler. So ist in der Ersatzfeldkarte das "bestimmendes" Grabloch Nr. 36 (entspricht Nr. 5; vgl. Bl. 6 u. 7 d. BA BodSchätz) mit einer Bodenzahl von 40 eingetragen (Bl. 7 d. BA BodSchätz); ebenso im Feldschätzungsbuch (Bl. 9 d. BA BodSchätz) und im Ackerschätzungsbuch (Bl. 11 d. BA BodSchätz). Die aufgeführten Werte hat der amtliche Bodenschätzer auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung genannt. Dagegen hat die Klägerin keine Einwendungen mehr erhoben. Die Klägerin hat lediglich die Nummer des Grablochs auf der Ersatzfeldkarte mit dem angegebenen Bodenwert verwechselt. Somit weisen nur 5 von 9 Werten die maximale Bodenzahl von "43" auf; die restlichen Werte weichen von dieser Maximalzahl erheblich ab; zwei Werte liegen sogar deutlich unter der Mindestzahl der Wertspanne von "37". Allein das spricht für eine deutliche Abweichung der zu schätzenden Bodenzahl vom Maximalwert 43. Als weiteres Indiz ist zu berücksichtigen, dass sich schon arithmetisch nur ein Wert von 39 errechnet und selbst bei Bereinigung durch Herausstreichen des höchsten und niedrigsten Wertes (43, 23) nur ein Durchschnittswert von 40,71 erreicht wird. Hinzu kommt, dass die Bodenzahl des "bestimmenden" und in die Bücher eingetragenen Grablochs Nr. 36 nur den Wert "40" hat. Nach Ziff. 12 der Anweisungen für die technische Durchführung der Bodenschätzung (BodSchätzTechnAnw- vom 03. Mai 1935; abgedruckt bei Rösch/Kurandt, Bodenschätzung, 3. Aufl. 1950, Fotomechanischer Nachdruck 1991) soll sich aus dem bestimmenden Grabloch ohne weiteres die Zusammengehörigkeit aller Grablöcher derselben Klassenfläche oder desselben Klassenabschnitts erkennen lassen. Sind in einer Klassenfläche oder in einem Klassenabschnitt mehrere Grablöcher vorhanden, dann ist das Grabloch, das die Bodenverhältnisse der betreffenden Fläche am besten repräsentiert, als bestimmendes Grabloch zu kennzeichnen (Sommerfeldt, DStZ 1994, 2, 9). Nach alldem ist die vom Schätzungsausschuss vorgenommene Nachschätzung der Bodenzahl auf "41" mithin auf eine zwei Ziffern geringere Bodenzahl als der Maximalwert auch nach Ansicht des Senats zutreffend. 79 (2) Zu Recht hat der Schätzungsausschuss auch die Ackerzahl mit "40" niedriger als die Bodenzahl geschätzt. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BodSchätzDB sind hierbei auch das allgemeine Klima und das sog. Verschießen des Bodens als natürliche Ertragsbedingungen zu berücksichtigen. Die Klimaabrechnungen erfolgen dabei für die gesamte Gemarkung und sind nach der Klimaabrechnungstabelle (Bl. 72 d. A.) mit 2% Abzug vorzunehmen. Das Verschießen wurde mit 5% Abzug berücksichtigt. Auch nach Ansicht des Senats ist der Abzug von insgesamt einer Wertziffer aus diesen Gründen zutreffend. 80 Aufgrund der gut nachvollziehbaren Erläuterungen des amtlichen Bodenschätzers hat der Senat davon abgesehen ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Zumal die Klägerin dazu in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben hat. Zwar hat die Klägerin die Bodenzahl "39" des Grabloches Nr. 3 mit der Behauptung bestritten, dort sei der Tonboden erst in 30cm Tiefe vorhanden. Der Senat brauchte diese Frage jedoch nicht mehr weiter aufklären, da auch bei Zugrundelegung eines höheren Wertes zu Gunsten der Klägerin sich insgesamt keine andere Bodenzahl ergeben hätte. 81 Die Hauptargumentation der Klägerin zielt darauf ab, dass auf ihrem Grundstück der Flur 1 Flurstück 143 drei Grablöcher gefertigt wurden, von denen zwei den Wert 43 und eins den Wert 39 enthält. Es kommt jedoch nicht auf die Grablöcher des Grundstücks sondern auf die der Klassenfläche insgesamt an. Es ist also das bestimmende Grabloch für die gesamte nachgeschätzte Fläche, hier die Flurstücke 143 bis 148, zu ermitteln. Dieses ist der gesamten Bewertung zugrundezulegen. cc. 82 Der Klägerin steht auch kein Anspruch zu, dass ihr Flurstück als eigener Klassenabschnitt mit der Bodenzahl "43" und der Ackerzahl "43" nachgeschätzt wird. Denn ein eigener Klassenabschnitt war hier nicht zu bilden. Die nachzuschätzende Fläche ist einheitlich nachzuschätzen. Nach Ziff 5 Abs. 3 BodSchätzAnw kann der Boden innerhalb einer Klassenfläche verschiedene Werte ausweisen, ohne dass diese Wertunterschiede eine Abänderung der Klassenbezeichnung erfordern. In solchen Fällen wird die Klassenfläche in Klassenabschnitte zerlegt. Klassenabschnitte sind aber nur dann zu bilden, wenn es sich um wesentliche Wertunterschiede für größere zusammenhängende Bodenflächen innerhalb derselben Klasse handelt. Nach Ziff 5 Abs. 3 der Anweisung für die technische Durchführung der Bodenschätzung II. Teil (BodSchätzTechAnw II) ist als wesentlich bei Bodenzahlen von 20 bis 50 ein Wertunterschied von 3 Punkten anzusehen. Das ist im Streitfall nicht gegeben, da nach den vorhandenen Werten das Flurstück 143 der Klägerin allein mit maximal "43" und die Flurstücke 144 - 148 allein, also ohne das Flurstück 143 der Klägerin, mit "41" (Grablöcher mit Werten von 43, 43, 23, 40, 43, 34) zu bewerten wären, sodass nur eine Differenz von zwei Wertziffern besteht. Zwar errechnet sich arithmetisch für diese Flurstücke allein nur ein Durchschnittswert von 38 und bereinigt - nach Abzug des höchsten und niedrigsten Wert - von 40. Dies beruht jedoch darauf, dass in diesen Flurstücken die beiden erheblichen "Ausreißer" in den Bodenzahlen von 23 und 34 liegen, die sogar deutlich unterhalb der Wertspanne von 37 - 43 dieser Bodenklasse nach dem Ackerschätzungsrahmen liegen. Es ist deshalb auch zu berücksichtigen, dass die Hälfte der Werte den Maximalwert von 43 aufweisen, sodass - wie oben- für die Gesamtfläche ein Abzug von zwei Wertziffern angemessen ist. 83 Der Senat hat dabei nicht verkannt, dass er an die technischen Anweisungen nicht gebunden ist. Er hält es jedoch für zutreffend, dass eine Unterteilung von Klassenflächen in Klassenabschnitte nur bei wesentlichen Wertunterschieden erfolgt, damit eine zu große Zersplitterung der Flächen unterbleibt. Auch gegen einen Mindestwertunterschied von 3 Punkten bestehen keine Bedenken. Ein solcher Wertunterschied beträgt bei einer Bodenzahl von 41 7,3 %; ein Wertunterschied von nur 2 Punkten würde dagegen mit 4,87 % unter 5 % liegen. Eine solche Wertdifferenz von unter 5% wird auch in vielen anderen Rechtsbereichen nur als unwesentlich angesehen. III. 84 Die Kostenfestsetzung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 85 Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe i. S. d. § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind. 86 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat den Auffangwert festgesetzt, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Sache für die Klägerin hat (vgl. auch ThürOVG, Urt. v. 17.01.2002, 7 F 944/00, RdL 2002, 275 für das Flurbereinigungsverfahren).