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Urteil

2 K 138/16

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2018:0424.2K138.16.00
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Leitsätze
1. Entscheidend für die Einstufung in den Acker- oder Grünlandschätzungsrahmen des BodSchätzG ist die natürliche Ertragsfähigkeit der Böden. Nur in Ausnahmefällen bei regelmäßigem Wechsel verschiedener Nutzungsarten auf derselben Fläche (Wechselland) kommt es auf die vorherrschende (tatsächliche) Nutzung an (Rn.84) . 2. Das Finanzamt hat vorliegend zu Recht eine Nachschätzung abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine nachhaltige Änderung der Nutzungsart i.S. der § 11 Abs. 1 2. Alt. i.V.m. § 2 BodSchätzG nicht vorliegen. Fehlt es an einer wesentlichen Änderung der Ertragsbedingungen und würde bei einer Nachschätzung lediglich - ohne Auswirkungen auf die Anwendung des Ackerschätzungsrahmens - die Bezeichnung "Wechselland" wegfallen und aus der Kennzeichnung "AGr" dann "A" werden, ist eine Nachschätzung nicht durchzuführen (Rn.79) (Rn.85) (Rn.107) . 3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 7/19 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 22.01.2019 II B 53/18, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidend für die Einstufung in den Acker- oder Grünlandschätzungsrahmen des BodSchätzG ist die natürliche Ertragsfähigkeit der Böden. Nur in Ausnahmefällen bei regelmäßigem Wechsel verschiedener Nutzungsarten auf derselben Fläche (Wechselland) kommt es auf die vorherrschende (tatsächliche) Nutzung an (Rn.84) . 2. Das Finanzamt hat vorliegend zu Recht eine Nachschätzung abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine nachhaltige Änderung der Nutzungsart i.S. der § 11 Abs. 1 2. Alt. i.V.m. § 2 BodSchätzG nicht vorliegen. Fehlt es an einer wesentlichen Änderung der Ertragsbedingungen und würde bei einer Nachschätzung lediglich - ohne Auswirkungen auf die Anwendung des Ackerschätzungsrahmens - die Bezeichnung "Wechselland" wegfallen und aus der Kennzeichnung "AGr" dann "A" werden, ist eine Nachschätzung nicht durchzuführen (Rn.79) (Rn.85) (Rn.107) . 3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 7/19 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 22.01.2019 II B 53/18, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 101 FGO). Das Finanzamt hat zu Recht eine Nachschätzung abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine nachhaltige Änderung der Nutzungsart im Sinne der § 11 Abs. 1 2. Alt. i.V.m. § 2 BodSchätzG nicht vorliegen. Unstreitig ist die ursprüngliche Bodenwertschätzung als AGr und die einzelnen Wertfeststellungen für die streitgegenständlichen Flurstücke, sowie dass der Nachschätzungsantrag nicht auf einer Veränderung der natürlichen Ertragsbedingungen beruht. Weiter, dass es unstreitig nicht auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ankommt, und dass die Einstufung als „Wechselland“ keine Nutzungsart ist. Streitig ist allein, ob ein Fall einer nachhaltigen Änderung der Nutzungsart (§ 11 Abs. 1 2. Alt. BodSchätzG) vorliegt, weil auch bei der ursprünglichen Schätzung auf die vorherrschende Nutzung abgestellt worden sei und nach dem Vortrag der Klägerin nach einer über 40jährigen Grünlandnutzung diese die vorherrschende Nutzung sei und dieses nunmehr zur Anwendung des Grünlandschätzungsrahmens führe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Schätzungsausschuss ist gemäß § 18 Abs. 1 BodSchätzG für die Durchführung der Bodenschätzung und Ermittlung der Schätzungsergebnisse zuständig. Der Schätzungsausschuss ist bei einem Ortstermin nach dem Protokoll vom 14. April 2016 nicht zu einer Änderung der bisherigen Erstschätzung und folglich nicht zu einer Nachschätzung gekommen. Dieses ist nicht zu beanstanden. 1. Gemäß § 11 Abs. 1 BodSchätzG ist eine Nachschätzung durchzuführen, wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen, die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich und nachhaltig verändert haben oder sich die Nutzungsart (§ 2) nachhaltig geändert hat. Der Regelungsinhalt für eine nachhaltige Nutzungsänderung ergibt sich aus § 2 BodSchätzG. a) Das BodSchätzG wurde Ende 2007 (BGBl. I 2007, 3176) erlassen, weil wesentliche Verfahrensregeln nicht im Bodenschätzungsgesetz a.F. enthalten, sondern in den begleitenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften und überholte Begrifflichkeiten verwendet waren. Von durchgreifenden materiellen Änderungen wurde dabei wegen der erforderlichen Kontinuität der Bodenschätzung abgesehen (siehe Begründung in Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 16/6290 vom 4. September 2007 zu Art. 20 – BodSchätzG „Allgemeines“ Zif. 1; Bundesrats-Drucksache 544/07). Die Bodenschätzung ist das einzige flächendeckende Bewertungsverfahren für die natürliche Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich nutzbarer Böden des Bundesgebietes. Sie ist zugleich eine nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführte bodenkundliche Bestandsaufnahme der Agrarflächen (BT-Drs. 16/6290, a.a.O., Zif. 2). Um die Daten der Bodenschätzung aktuell zu halten, ist bei einer wesentlichen und nachhaltigen Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen oder einer Änderung der Nutzungsart eine Nachschätzung (§ 11 Abs. 1 BodSchätzG) durchzuführen. Nach der Gesetzesbegründung ergeben sich diese Änderungen der natürlichen Ertragsfähigkeit vor allem beim Wasserhaushalt eines Standortes, durch Bodenabtrag (Erosion) bzw. Bodenauftrag oder kulturtechnische Maßnahmen (Meliorationen, Dränagen und Tiefenlockerung). Davon hängt auch die nachhaltige Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche ab. So ermöglicht z. B. eine Gewässerregulierung die Ackernutzung, während die Renaturierung von Gewässern und Polderflächen die nachhaltige Grünlandnutzung bedingt (BT-Drs. 16/6290, a.a.O., zu § 11 Abs. 1 BodschätzG). Die Nachschätzung ermöglicht auch die Bereinigung der bisherigen Bodenschätzungsergebnisse. Flächen, die auf Dauer nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, sind auszuscheiden (BT-Drs. 16/6290, a.a.O., zu § 11 Abs. 2 BodschätzG). Nach dem Sinn und Zweck des BodSchätzG, das materiell-rechtlich keine Änderung erfahren sollte und hat, wird die natürliche Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich nutzbarer Böden festgestellt und zugleich eine bodenkundliche Bestandsaufnahme der Agrarflächen durchgeführt. Nach § 2 Abs. 1 BodSchätzG bleiben abweichende Bewirtschaftungsformen unberücksichtigt. Entscheidend für die Einstufung in den Acker- oder Grünlandschätzungsrahmen ist also die natürliche Ertragsfähigkeit der Böden und nur in Ausnahmefällen bei regelmäßigem Wechsel verschiedener Nutzungsarten auf derselben Fläche (Wechselland) kommt es auf die vorherrschende (tatsächliche) Nutzung an. 2. Die Voraussetzungen des § 2 BodSchätzG und damit die Voraussetzungen für eine Nachschätzung liegen nicht vor. a) Gemäß § 2 Abs. 1 BodSchätzG gehören zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Sinne des § 1 die Nutzungsarten Ackerland und Grünland. Nach Abs. 2 Satz 1 ist bei der Feststellung der Nutzungsarten von einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen; abweichende Bewirtschaftungsformen bleiben unberücksichtigt. Nach Abs. 2 Satz 2 ist bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Nutzungsarten auf derselben Fläche (Wechselland) die vorherrschende Nutzungsart anzunehmen. Nach Abs. 3 werden die Nutzungsarten durch die folgenden Merkmale bestimmt: Nach Nr. 1 umfasst das Ackerland die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten, Hackfrüchten, Futterpflanzen, Obst und Sonderkulturen sowie Gartengewächsen. Zum Ackerland gehört auch das AGr, das durch einen Wechsel in der Nutzung von Ackerland und Grünland gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die Ackernutzung. Nach Nr. 2 umfasst das Grünland die Dauergrasflächen, die in der Regel gemäht oder geweidet werden. Zum Grünland gehört auch der GrA, der durch einen Wechsel in der Nutzung von Grünland und Ackerland gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die Grünlandnutzung. b) Nach den Feststellungen des Schätzungsausschusses ist die Klassenfläche, zu der die streitgegenständlichen Flurstücke gehören, nach dem Ackerschätzungsrahmen zu bewerten. Dieses ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Nachschätzung und damit für eine Umschätzung und Anwendung des Grünlandschätzungsrahmens liegen bei Anwendung des § 2 Abs. 2 BodSchätzG nicht vor. aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchätzG ist von einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen. Da abweichende Bewirtschaftungsformen unberücksichtigt bleiben, kommt es danach unter Berücksichtigung der natürlichen Ertragsbedingungen auf die mögliche Ackernutzung an. Die streitigen Flächen waren vom Schätzungsausschuss 1938 als ackerfähig eingestuft worden. Aufgrund der Wasserregulierung durch den Sielverband T ist die Ackerfähigkeit nach wie vor gegeben, wenn nicht sogar verbessert worden, denn aufgrund der Nachschätzung in 2011/2012 in diesem Gebiet wurden bei den umliegenden Flurstücken (mit Ausnahme des Flurstückes 75/4) aufgrund der Bodenproben (Bohrlöcher Nr. 443, 441, 440, 438, 439, 444, 468, 467, 464) und der Wasserregulierung (insbesondere seit Errichtung des Schöpfwerkes in 1961) Umschätzungen vom Grünlandschätzungsrahmen (bisher GrA) in den Ackerschätzungsrahmen (A) vorgenommen. Dieses führte auch zu einer Erweiterung der Klassenfläche, in der die streitgegenständlichen Flurstücke liegen. Die Einstufung für die Flurstücke 58/3 (Gr) und 75/4 (GrA) ist für den Streitfall unerheblich, da sie nicht zur Klassenfläche gehören. Im Übrigen wurde das Flurstück 58/3 (Gr) in 2011/2012 nicht nachgeschätzt und das Flurstück 75/4 zwar beprobt (Bohrloch Nr. 466), welches jedoch nicht zu einer Nachschätzung führte, da die Einschätzung Gr/A verblieb. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sich die natürlichen Ertragsbedingungen so geändert haben, dass nur noch eine Grünlandnutzung in Betracht kommt. Die Klägerin geht von einer „gleichen guten Nutzung“ für A und Gr aus. bb) Insbesondere liegt auch kein Wechselland im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 BodSchätzG mehr vor, da kein regelmäßiger Wechsel verschiedener Nutzungsarten auf der derselben Fläche stattfindet. Die Klägerin hat vorgetragen, dass auf den streitgegenständlichen Flurstücken seit mehr als 40 Jahren eine Grünlandnutzung stattgefunden habe. Bei der Erweiterung der Klassenfläche im Rahmen der Nachschätzung 2011/2012 wurde bei den betroffenen Flurstücken A festgestellt. Danach liegt kein Wechselland mehr vor. Die Einstufung als „Wechselland“ ist jedoch unstreitig keine Nutzungsart im Sinne des § 2 BodSchätzG (sie führt weder zu einer anderen Kulturart noch zu einer anderen Klasseneinteilung – so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. November 2009 2 K 61/07, Juris zum alten Recht). Es kommt daher auf eine „vorherrschende Nutzungsart“ nicht mehr an. 3. Dass eine Nachschätzung nicht in Betracht kommt, wird auch aus der Entstehungsgeschichte der Bodenschätzung deutlich. a) In der Bodenschätzung nach altem Recht wurde auch zwischen den landwirtschaftlichen Kulturarten (Nutzungsarten) A und Gr unterschieden. Das Ackerland umfasste -wie auch jetzt- die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide usw.; das Grünland die Dauergrasflächen, die in der Regel gemäht und geweidet werden (§ 2 Abs. 1 u. 2 Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz -BodSchätzDB- vom 12. Februar 1935 i. d. F. der Veröffentlichung im BGBl III 1963, 88). Bei der Feststellung der landwirtschaftlichen Kulturarten blieben Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, z.B. Ackerwiesen und Ackerweiden, unberücksichtigt (Abs. 3 Satz 1). Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die vorherrschende Kulturart anzunehmen (Abs. 3 Satz 2). Nach § 12 Abs. 1 BodSchätzG a.F. waren Flächen nachzuschätzen, wenn nach Abschluss der Bodenschätzung Umstände eintreten, die die Ertragsbedingungen einzelner Bodenflächen wesentlich verändern, z. B. Änderungen der Kulturart (Nutzungsart), Ent- und Bewässerungen, Eindeichungen u. ä. (so auch Erlass des Innenministeriums/Finanzministeriums vom 27. September 1976 IV 891 a – 311 O/S 3395 – 1 VI 330 zur diesbezüglichen Anzeigepflicht, Amtsblatt SH 1976, 537 / Juris). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BodSchätzDB wurden die einzuschätzenden Flächen auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit untersucht. Dabei blieben nach Satz 2 der Vorschrift Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, unberücksichtigt. b) Nach § 12 Abs. 1 BodSchätzG a.F. wurde folglich eine Nachschätzung nur bei einer wesentlichen Änderung der Ertragsbedingungen durchgeführt, denn die aufgeführten Fälle (z. B. Änderungen der Kulturart (Nutzungsart)) sind gesetzliche Beispielsfälle, das heißt die wesentliche Änderung der Ertragsbedingungen führte zu einer Änderung der Kulturart (Nutzungsart). Dieses wird auch von der OFD Münster in der Verfügung vom 11. Dezember 1995, auf die sich die Klägerin beruft -welche zwar für das Gericht und das Finanzamt nicht bindend ist- unter Zif. 1.1 entsprechend ausgeführt: „Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 BodschätzG (a.F.) bilden die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Nachschätzung. Demnach sind alle Bodenflächen in die Nachschätzung einzubeziehen, bei denen im Laufe der Zeit eine wesentliche Änderung der Ertragsbedingungen eingetreten ist. Hierzu gehören z.B. Änderungen der Nutzungsart, soweit sie beim Ackerland und Grünland auf einer Änderung der Boden- und Wasserverhältnisse und nicht auf ausschließlich betriebswirtschaftlichen Gründen beruhen. … Berücksichtigt werden also Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen. … Als wesentlich sind die Veränderungen der Ertragsbedingungen anzunehmen, wenn sie folgende Auswirkungen haben: Wechsel der Nutzungsart (Kulturart). Eine wesentliche Änderung der Ertragsbedingungen liegt unstreitig nicht vor. 4. Die Klägerin stützt ihre Auffassung auf Verwaltungsanweisungen des Bayrischen Landesamtes für Steuern und der OFD Münster. Diese sind zum einen für das Gericht und das Finanzamt nicht bindend und zum anderen würde deren Anwendung nicht zu einer Nachschätzung führen. a) Im Merkblatt des Bayrischen Landesamtes (02/2009) wird zur Kulturart Gr aufgeführt, dass nicht von der tatsächlichen Nutzung im Zeitpunkt der Schätzung ausgegangen wird, sondern von der naturgemäßen Nutzung aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen. Flächen, die naturgemäß sowohl als Acker oder Grünland gleich gut genutzt werden können (Wechselland zwischen Acker und Grünland), werden je nach der vorherrschenden Kulturart als AGr oder GrA bezeichnet. Dieses kann nur im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 BodSchätzG gesehen werden, denn dort wird ein regelmäßiger Wechsel der Nutzungsarten vorausgesetzt. Auch wenn die Klassenfläche 1938 Wechselland war, so kann hiervon bei einer heutigen Nachschätzung nicht mehr ausgegangen werden, denn die streitigen Flächen werden trotz Ackerfähigkeit nach dem Vortrag der Klägerin seit mehr als 40 Jahren als Grünland genutzt und die übrigen Flächen innerhalb der seit 2011/2012 erweiterten Klassenfläche wurden als Ackerland und nicht als Wechselland eingestuft. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob -wie von der Klägerin behauptet- eine gleich gute Eignung der Klassenfläche für A oder Gr bei der Erstschätzung 1938 vorgelegen hat. Feststeht nach dem Feldschätzungsbuch und den Schätzungskarten nur, dass es sich damals um Wechselland gehandelt hat und dass es ackerfähig war. b) Auch nach der Verfügung der OFD Münster vom 11. Dezember 1995 käme eine Nachschätzung nicht in Betracht. Dieses ergibt sich bereits aus den Gründen zu Zif. 3 Buchst. b und darüber hinaus auch aus der Zif. 2 (Abgrenzungen der Nutzungsarten) dieser Verfügung. „Nach § 2 BodSchätzDB der landwirtschaftlich nutzbare Boden nach seiner Beschaffenheit zu kennzeichnen. Zu dieser Bestandsaufnahme gehört insbesondere die Ermittlung der den natürlichen Verhältnissen entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzungsarten. Dieses hat im Ergebnis zur Folge, dass die auf Ackerböden angelegten Wiesen und Weiden und der auf Grünlandböden betriebene Ackerbau bei der Beurteilung der natürlichen Kulturart unberücksichtigt bleiben. … Landwirtschaftlich nutzbare Böden, die wirtschaftlich nur als Ackerland genutzt werden können, sind demnach nach dem Ackerschätzungsrahmen zu beurteilen. Entsprechend ist das natürliche Grünland nach dem Grünlandschätzungsrahmen einzustufen. Dieses hat zur Folge, dass bei der Bodenschätzung (Erstschätzung) als Ackerland bezeichneten Bodenflächen nach dem Grünlandschätzungsrahmen umgeschätzt werden müssen, wenn die Boden- und Klimaverhältnisse oder die Geländegestaltung usw. einer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betriebenen Ackernutzung gänzlich entgegenstehen (Zif. 2.1). … Bei Vorkommen von Wechselland ist die natürliche Nutzungsart voranzustellen, die den natürlichen Verhältnissen nicht entsprechende Nutzungsart ist anzufügen. … Danach sind Flächen als Wechselland zu bezeichnen, wenn …. bei gleichen natürlichen Verhältnissen ein nachhaltiges Nebeneinander von Acker- und Grünlandnutzung gegeben ist oder …. Als Bodenflächen mit gleichen oder fast gleichen natürlichen Verhältnissen wurden bei der Erstschätzung im allgemeinen Klassenflächen angenommen. … Sofern die natürlichen Ertragsbedingungen bei Flächen mit Wechselland nicht eindeutig für die Acker- oder Grünlandschätzung sprechen, müsse nach der vorherrschenden und die Bodenflächen prägenden Nutzungsart entschieden werden, ob der Ackerschätzungsrahmen oder der Grünlandschätzungsrahmen in Betracht komme und welche Wechsellandbezeichnung zutreffend sei.“ Bei der Erstschätzung wurde die Klassenfläche, bestehend aus den Flurstücken 19/1, 20/1, 21/1, 22/1, 87/1 bzw. neu 87/2, 86/3 bzw. neu 86/4 und 85/2 als AGr eingestuft. Welche Art von Wechselland 1938 bei der Erstschätzung zugrunde gelegt wurde (beispielsweise wie von der Klägerin behauptet, dass ein Fall von „gleichen natürlichen Verhältnissen, bei denen ein nachhaltiges Nebeneinander von Acker- und Grünlandnutzung gegeben ist“), kann dem Feldschätzungsbuch und den Schätzungskarten nicht entnommen werden. Es wurde festgestellt, dass die Böden aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen landwirtschaftlich nutzbar sind. Die Klassenfläche wurde bei der Erstschätzung 1938 nach den bestimmenden Bodenproben (Bohrloch Nr. 3 auf dem Flurstück 19/1, Bohrloch Nr. 7 auf dem Flurstück 85/2 und Bohrloch Nr. 8 auf dem Flurstück 86/4) als AGr bewertet. Da es sich um Wechselland handelte, kann genauso gut der Fall vorgelegen haben, dass ein wiederkehrender zeitlicher Wechsel der (tatsächlichen) Nutzung auf derselben Fläche stattfand und A als natürliche Nutzungsart vorangestellt worden war. Letztlich kann dahinstehen, ob die natürlichen Ertragsbedingungen bei Flächen mit Wechselland damals nicht eindeutig für die Acker- oder Grünlandschätzung sprachen und nach der vorherrschenden und die Bodenflächen prägenden Nutzungsart entschieden worden sein könnte, denn für eine Nachschätzung wären die heutigen Zustände der jetzigen Klassenfläche maßgebend. Die Klassenfläche wurde durch die Nachschätzung in 2011/2012 wesentlich erweitert und die Ackerfähigkeit auch für diese Flurstücke (ohne Wechsellandbezeichnung) festgestellt. Auch bei der Ortsbesichtigung am 14. April 2016 ist der Schätzungsausschuss zum Ergebnis gekommen, dass der Ackerschätzungsrahmen weiter für die Klassenfläche und somit auch für die streitgegenständlichen Flurstücke anzuwenden ist. Da kein Wechselland mehr vorliegt, kommt es auf eine vorherrschende Nutzungsart nicht an. Bei einer Nachschätzung würde nach dem Vorgenannten für die streitgegenständlichen Flurstücke lediglich die Bezeichnung Wechselland wegfallen und aus AGr dann A werden. Dieses hat jedoch keine Auswirkung auf die Anwendung des Ackerschätzungsrahmens, so dass der Schätzungsausschuss zu Recht eine Nachschätzung unterlassen konnte. Der Klägerin wurde im Rahmen des Erörterungstermins im Verfahren 2 K 145/14, der Teilnahme am Ortstermin des Schätzungsausschusses durch einen Vertreter und der mündlichen Verhandlung ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung der Berichterstatterin anstelle des Senats aus § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO. Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt, die Flurstücke 21/1, 86/4 und 87/2 des Flur 1 der Gemarkung A im Wege einer Nachschätzung nach dem Grünlandschätzungsrahmen zu bewerten. Mit Vertrag vom 22. November 2013 erwarben die Klägerin und die Beigeladene aufgrund einer Teilerbauseinandersetzung ca. 16 ha landwirtschaftliche Nutzflächen in den Gemeinden C, F und I. Zum Stichtag 1. Januar 2014 bewertete das Finanzamt die landwirtschaftlichen Nutzflächen in den jeweiligen Gemeinden als Stückländereien. Für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin und der Beigeladenen in der Gemeinde F erfasste das Finanzamt 7,0060 ha Ackerland, 1,6785 ha Grünland und 0,0604 ha Hoffläche. Die Nachfeststellung des Einheitswertes gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) erfolgte mit Bescheid vom 3. März 2014. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Einspruch eingelegt. Die im Einheitswertbescheid aufgeführten Nutzungsarten würden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Bei den streitigen Flurstücken handele es sich um Grünlandflächen und nicht um Ackerflächen. Die Klägerin beantragte eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung gemäß § 22 BewG. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 deutete das Finanzamt diesen Antrag in einen Antrag auf Nachschätzung um. Der Schätzungsausschuss des Finanzamtes K stufte am 1. und 2. November 1938 die oben aufgeführten Flurstücke als Acker-Grünland (Wechselland) ein. Die Bodenart wurde als sandiger Lehm der Zustandsstufe 3 eingestuft. Aus dem Durchschnitt der Bodenproben in Verbindung mit dem Ackerschätzungsrahmen ermittelte der Ausschuss eine Bodenzahl von 68, woraus sich aufgrund der Klimaberücksichtigung eine Ackerzahl von 65 errechnete. Die Offenlegung dieser Bodenschätzungsergebnisse erfolgte vom 1. Juli bis 31. Juli 1946. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wurden diese Bewertungen rechtskräftig. Der amtliche Bodenschätzer nahm mit Schreiben vom 23. Juli 2014 wie folgt Stellung: In § 2 Abs. 2 Satz 1 Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) werde festgelegt, dass bei der Feststellung der Nutzungsarten von einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen sei; abweichende Bewirtschaftungsformen würden unberücksichtigt bleiben. Der Begriff „gemeinüblich“ ziele nun gerade nicht auf die ständige Übung in einer wie auch immer zu fassenden Gegend ab. Vielmehr sei damit eine ordnungsgemäße, dem Stande der Technik entsprechende und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Nutzung gemeint. Zum Beispiel dürfe eine durch Unvermögen des Bewirtschafters oder durch Extensivierungsmaßnahmen hervorgerufene Verwahrlosung von Flächen nicht zu einer Unterbewertung bzw. zu einer natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechenden Klassifizierung dieser Flächen führen. Umgekehrt gebe es Standorte, die von alters her als Grünland geschätzt seien und inzwischen nachhaltig ackerbaulich genutzt würden. So lange aber die natürlichen Ertragsbedingungen - Bodenaufbau (Schichtprofile Moor/Mineralboden; Mineralboden/Moor), Bodenzusammensetzung (reines Moor oder Mineralboden mit moorigen Anteilen), Stand des oberflächennahen Grundwassers - für Grünland sprechen würden, werde eine Umschätzung solcher Flächen zu Ackerland unterbleiben. Nichts anderes ergebe sich aus dem „Merkblatt über den Aufbau der Bodenschätzung“ vom Bayerischen Landesamt für Steuern aus 02.2009. Hier werde unter Punkt „3. Die Kulturarten“ im Unterpunkt zu Grünland ausgeführt, dass bei der Festlegung der Kulturart Grünland nicht von der tatsächlichen Nutzung zum Zeitpunkt der Schätzung, sondern von der naturgemäßen Nutzung aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen ausgegangen“ werde. Diese durch die Finanzverwaltung geübte Handhabung der Nutzungsartenabgrenzung werde eindeutig bestätigt in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern (2 K 61/07 zum BodSchätzG 1934). Es sei sachgerecht und richtig, Ackerland und Grünland entsprechend den natürlichen Standortbedingungen gegeneinander abzugrenzen. „Dabei blieb gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BodSchätzDB die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechende Nutzung als Ackerweide (hier: Pferdekoppel) zu Recht unberücksichtigt.“ In der Gemeinde F seien seit der Reichsbodenschätzung Veränderungen eingetreten. Es hätten wasserbauliche Maßnahmen stattgefunden, die eine tiefgreifende Entwässerung der als Grünland geschätzten Flächen möglich gemacht hätten. Im Gefolge sei der weit überwiegende Teil der als Grünland geschätzten Flächen nachhaltig, teilweise schon vor Jahrzehnten, unter den Pflug genommen worden. Das sei Anlass gewesen, in 2012 über das gesamte Gemeindegebiet hin die Bodenschätzung zu überprüfen. Der Maßnahme sei eine Feldvergleichung durch den amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen vorausgegangen. Bei Durchführung der Maßnahme habe der Schätzungsausschuss streng nach den Regeln der Kunst umfangreiche Neuschätzungen durchgeführt (Umschätzung von Grünland zu Ackerland durch Probenahme im hierzulande schon in der Reichsbodenschätzung üblichen Raster von 50 m x 50 m). Diese Neuschätzungen hätten auch rings um die Flächen der Klägerin stattgefunden. Die schon bei der Reichsbodenschätzung als Ackerboden angesehenen Flächen mit entsprechender Klassifizierung und Bonitierung nach dem Ackerschätzungsrahmen hätten sich durch die Wasserbaumaßnahmen hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen eindeutig nicht zu einem typischen Grünlandstandort gewandelt, sondern seien mehr denn je ein typischer Ackerstandort. Deshalb habe und bestehe für solche Flächen kein Anlass, die bestehende Schätzung zu verändern. Bei der Nachschätzung unverändert gebliebene Teile des Schätzungswerkes würden weiterhin als rechtskräftig gelten. Die Festlegungen in § 2 Abs. 3 BodSchG hinsichtlich des Wechsellandes (und entsprechende Parallelen in den Merkblättern) seien für den vorliegenden Fall unbeachtlich, weil es sich bei den im Rede stehenden Flächen um langjähriges Dauergrünland handele. Mit Verwaltungsakt vom 7. August 2014 wurde der Antrag auf Nachschätzung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des amtlichen Bodenschätzers abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt. Der amtliche Bodenschätzer ergänzte mit Schreiben vom 1. September 2014, dass grundsätzlich zunächst festzuhalten gelte, dass bei einer Nachschätzung Teile eines vorhandenen Schätzungswerkes durchaus auch als zutreffend betrachtet und deshalb unverändert weitergeführt werden könnten. Einspruchsberechtigt sei auch im Offenlegungsverfahren nur derjenige, dessen Flächen im Zuge der Nachschätzung eine Änderung in der Klassifizierung und/oder Bonitierung erfahren hätten. Schätzungen, die im Zuge der Nachschätzung unverändert geblieben seien, würden weiter als rechtskräftig gelten. Letzteres gelte für die Schätzung der streitbefangenen Flächen. Die tatsächliche Nutzung diene dem Bodenschätzer allenfalls als Hinweis auf die pflanzenbaulichen Verwendungsmöglichkeiten einer Fläche. Die endgültige Entscheidung darüber, ob nach dem Acker- oder Grünlandschätzungsrahmen vorgegangen werde, richte sich am Ende ausschließlich nach den natürlichen Standortbedingungen. Aus diesem Grunde würden auch keine Erhebungen vorgenommen werden, wie sie nach den Vorstellungen der Klägerin für notwendig erachtet würden. Der Schätzungsausschuss führe keine Protokolle (seine Amtshandlungen seien gemäß der einschlägigen Geschäfts- und Entschädigungsordnung vom 4. April 1939 nicht öffentlich). Eine Dokumentation sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2014 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 11 BodSchätzG seien einzelne Bodenflächen nachzuschätzen, wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen durch natürliche Ereignisse bzw. durch künstliche Maßnahmen oder die Nutzungsart wesentlich und nachhaltig geändert habe. Eine solche Nachschätzung habe der Schätzungsausschuss des Finanzamtes M in den Jahren 2011 und 2012 in der Gemeinde F (Gemarkung A) durchgeführt. Der Ausschuss habe keine Veränderungen auf den oben genannten Flurstücken erkennen können, die eine Änderung der Bodenschätzungsergebnisse gerechtfertigt hätten. Einsprüche gegen nicht geänderte Schätzungsergebnisse seien aufgrund ihrer Bestandskraft aus dem Jahre 1946 nicht möglich. Mit fristgerechter Klage, die unter Az. 2 K 145/14 hier anhängig war, trug die Klägerin vor, dass die betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücksflächen als Ackerland (Wechselland mit der Kennzeichnung AGr) bewertet worden seien, obwohl diese in einem Gebiet südlich der Gemeinde P, östlich der Gemeinde C, nördlich der Straße X der Gemeinde F und westlich der Straße Y lägen, in dem seit vielen Jahren die Grünlandnutzung als Nutzungsart vorherrsche. Die Bewertung sei seit vielen Jahren falsch, weil sich in dem fraglichen Gebiet nach dem 2. Weltkrieg aufgrund der Veränderungen in der Landwirtschaft die Nutzungsverhältnisse gravierend geändert hätten. Dass die parzellenbezogene, tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung nichts mit der Bewertung der Ertragsfähigkeit dieser landwirtschaftlichen Flächen zu tun habe, sei auch der Klägerin bewusst. Die in Rede stehenden Grundstücke seien nach der vorherrschenden Nutzungsart zu bewerten. Es gehe bei dieser rechtlichen Auseinandersetzung überhaupt nicht darum, ob Ackerland wegen einer Veränderung der natürlichen Ertragsbedingungen der Böden anders zu bewerten wäre. Dieser Aspekt spiele keine Rolle. Landwirtschaftliche Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Ertragsbedingungen sowohl für eine Nutzung als Ackerland oder Grünland gleich gut geeignet seien, seien gemäß § 2 Abs. 3 BodSchätzG als Wechselland nach der vorherrschenden Nutzungsart zu bewerten (Kennzeichnung Acker-Grünland AGr bzw. Grünland-Acker GrA). „Flächen seien bei einer Bodenschätzung als Wechselland zu bezeichnen, wenn 1. entweder ein wiederkehrender zeitlicher Wechsel der (tatsächlichen Nutzung) auf derselben Fläche stattfindet oder 2. bei gleichen natürlichen Verhältnissen ein nachhaltiges Nebeneinander von Acker- und Grünlandnutzung gegeben ist oder 3. aus wirtschaftlichen Gründen eine von den natürlichen Verhältnissen abweichende Nutzung betrieben werde, deren Wertzahlen wesentlich hinter den Wertzahlen der naturgegebenen Nutzungsart zurückbleiben.“ Dies sei ein Zitat aus der maßgeblichen Arbeitsanleitung zur Durchführung von Nachschätzungen der Finanzverwaltung (OFD Münster), die nach ihrer Kenntnis bundesweit für die Finanzverwaltung bindend sei, um eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung sicherzustellen. Die Klägerin und der Beklagte seien unterschiedlicher Rechtsauffassung über die Frage, ob eine als Wechselland bewertete landwirtschaftliche Grundstücksfläche auch bei einer nachhaltigen Änderung der vorherrschenden Nutzungsart neu bewertet werden müsse. In der Einspruchsentscheidung behaupte der Beklagte auf Seite 3 zweitletzter Absatz in einer „verunglückten“ Formulierung zwar selbst auch, einzelne Bodenflächen seien dann nachzuschätzen, wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen durch natürliche Ereignisse bzw. durch künstliche Maßnahmen oder (sich) die Nutzungsart wesentlich und nachhaltig geändert hätten. Flächenermittlungen zur vorherrschenden Nutzungsart seien von dem Beklagten aber in dem Nachschätzungsverfahren offenbar nicht gemacht worden. Trotz mehrfacher ausdrücklicher Nachfrage habe der Beklagte hierzu keine Auskünfte erteilt. Daraus sei nur zu schließen, dass es im Jahr 2012 solche Ermittlungsergebnisse zur vorherrschenden landwirtschaftlichen Nutzungsart für dieses Wechselland nicht gegeben habe. Ein Nachschätzungsverfahren nach dem Bodenschätzungsgesetz diene der Feststellungen der Veränderungen landwirtschaftlicher Flächen hinsichtlich der Nutzungsarten nach dem Bodenschätzungsgesetz und/oder der Ertragsfähigkeit dieser Flächen. Die Klägerin verweise in diesem Zusammenhang auf den Inhalt des Merkblattes über den Aufbau der Bodenschätzung des Bayerischen Landesamtes für Steuern Nr. 02/2009 und insbesondere auf die dort aufgezeigten vier Ermittlungsstufen. Aus sachlogischen Gründen müsse zunächst ermittelt werden, ob überhaupt landwirtschaftlich genutzte Flächen vorlägen. Dann müsse die maßgebliche Kulturart ermittelt werden, weil davon die spätere Anwendung entweder des Ackerschätzungsrahmens oder des Grünlandschätzungsrahmens (Feststellung der Klassenzeichen) abhängig sei. In einem dritten Schritt habe dann die Beschreibung des Bodens und der sonstigen Ertragsfaktoren zu erfolgen (Bodenbestandsaufnahme), bevor in einem vierten Schritt die Ertragswertzahlen aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt werden könnten. Der Beklagte behaupte in seiner Klageerwiderung, eine Überprüfung der offengelegten Bodenschätzungsergebnisse aus dem Jahr 1946 allein aufgrund einer Nutzungsänderung, speziell von Ackerland nach Grünland, erfolge bei Nachschätzungen nach § 11 BodSchätzG nicht. Diese Behauptung sei nach ihrem Rechtsverständnis falsch. Eine Nachschätzung nach § 11 BodSchätzG erfolge unter anderem bei einer nachhaltigen Änderung der Nutzungsart (§ 11 Abs. 1 3. Alternative BodSchätzG). Sie verweise ausdrücklich auf die Bundesrats-Drucksache 544/07 vom 10. August 2007 (S. 114 bis 120) und die darin enthaltenen, konkreten Aussagen zu § 2 Abs. 2 BodSchätzG. „Die Vorschrift entspricht der bisherigen Praxis der Bodenschätzung.“ sowie zu § 11 BodSchätzG „um die Daten der Bodenschätzung aktuell zu halten, ist bei einer wesentlichen und nachhaltigen Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen oder einer Änderung der Nutzungsart eine Nachschätzung durchzuführen.“ Nach persönlicher Kenntnis der Klägerin seien die streitigen Grundstücke in den letzten 50 Jahren immer nur als Grünland genutzt worden. Eine Ackernutzung habe es in dieser Zeit nie gegeben. Sie habe andererseits die bisherige Beurteilung des Beklagten zur Erstschätzung 1938, es handele sich bei den hier in Rede stehenden Flächen (gemeint sei die Gesamtfläche des Untersuchungsgebietes) um Wechselland, nicht in Zweifel gezogen. Die betreffenden Bodenflächen seien sicher nicht für eine Ackernutzung ungeeignet und wären umgekehrt nur für eine Grünlandnutzung nutzbar. Sie weise noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass als Wechselland auch Flächen bezeichnet würden, wenn bei gleichen natürlichen Verhältnissen ein nachhaltiges Nebeneinander von Acker- und Grünlandnutzung gegeben sei. Die Beurteilung der landwirtschaftlich nutzbaren Gesamtfläche des Untersuchungsgebietes bei der Erstschätzung im Jahr 1938 als „Wechselland mit dem Kennzeichen AGr“ führe für die drei in Rede stehenden Grundstücksflächen zu dieser Kennzeichnung, weil die Ackernutzung in dem Untersuchungsgebiet damals als Nutzungsart offensichtlich vorgeherrscht habe. Alle landwirtschaftlich nutzbaren Flächen dieses Untersuchungsgebietes seien als Wechselland beurteilt worden, nicht nur die drei hier in Rede stehenden landwirtschaftlich genutzten drei Grundstücke. Der Beklagte unterscheide nicht zwischen der gesetzmäßigen Ermittlung der Kulturart gemäß § 2 BodSchätzG und der Bewertung der maßgeblichen landwirtschaftlichen Flächen. Dass die tatsächliche Nutzung einer landwirtschaftlichen Grundstücksfläche bei der Bewertung dieser Fläche keine Rolle spiele, sei nicht streitig. Zur sogenannten Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit (1. Stufe des Bodenschätzungsverfahrens) würden die Feststellung der landwirtschaftlichen Kulturart sowie die Beschreibung des Bodens gehören. Im Rahmen einer Bodenschätzung seien für jedes Flächenstück zwei Feststellungen zu machen: 1. Bei der Bestandsaufnahme erfolge a) Feststellung der Nutzungsart sowie b) eine genaue Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit. 2. Die eigentliche steuerliche Bewertung des Bodens erfolge durch die Feststellung seiner natürlichen Ertragsfähigkeit. zu 1.a) Feststellung der Nutzungsart: Aus der Gesamtfläche des Untersuchungsgebietes der Nachschätzung gemäß § 11 BodSchätzG wäre zunächst die nichtlandwirtschaftlich nutzbare Fläche (z. B. die Hof- und Gebäudeflächen, Erdölförderstationen, Kiesgruben etc.) zu ermitteln. Nur die verbliebene Fläche sei darauf zu untersuchen, ob sie gemeinüblich (und ordnungsgemäß) landwirtschaftlich genutzt werde. Falls landwirtschaftlich nutzbare Flächen festgestellt würden, die nicht gemeinüblich landwirtschaftlich genutzt würden, würden diese Flächen bei der Entscheidung ausscheiden, ob das verbleibende Untersuchungsgebiet als Ackerland oder Grünland zu untersuchen und zu bewerten sei. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 BodSchätzG „bei der Feststellung der Nutzungsarten ist von einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen (ordnungsgemäßen) Bewirtschaftung auszugehen“, bedeute, dass falls eine besonders intensive oder eine extensive, tatsächliche Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen festgestellt werden könne, diese dann abweichende Bewirtschaftungsform unberücksichtigt bleiben müsse, wenn es um die Feststellung der maßgeblichen Nutzungsart der verbleibenden landwirtschaftlich nutzbaren Fläche des Untersuchungsgebietes gehe. Dies betreffe auch Ackerweiden oder Ackerwiesen, die als abweichende Bewirtschaftungsformen unberücksichtigt bleiben würden. Dies bedeute aber, dass die Feststellung anhand der tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen gemacht werden müssten. Im Schreiben vom 5. August 2013 habe der Beklagte ausdrücklich erklärt, bei der Kontrolle (gemeint sei die Nachschätzung 2012) seien Feststellungen zur abweichenden Bewirtschaftungsform gemacht worden, die jedoch zu keiner Änderung der Schätzungsergebnisse geführt hätten. Welche Abweichungen er damit gemeint habe, sei unklar geblieben. Meine der Beklagte, dass die Grünlandnutzung eine nicht gemeinübliche Bewirtschaftungsform darstelle und damit unberücksichtigt bleiben müsse? Die indikative Ausdrucksform im Gesetzestext und im zitierten Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Steuern „Ackerland umfasse die Bodenflächen, die regelmäßig geackert werden und zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten unter anderem dienen“, weise eindeutig auf die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung hin. Ebenso die gesetzliche Formulierung „Grünland umfasse die Dauergrasflächen, die in der Regel gemäht oder geweidet werden“. Wenn Wechselland nach der vorherrschenden Nutzung beurteilt werden solle, müsse diese zunächst anhand der tatsächlichen Nutzung ermittelt werden. Man könne eine Mehrheitsentscheidung zwischen zwei Flächengrößen A (Ackerland) und B (Grünland) nicht dadurch treffen, dass man alle B-Flächen als abweichende Flächen von A in einem solchen Vergleich unberücksichtigt lasse, weil man nur die A-Flächen als gemeinüblich bewirtschaftet beurteile und damit nur diese in einen „Vergleich“ einbeziehe. Diese paradoxe Vorgehensweise entspreche nicht dem Gesetzesverständnis. In seinem Schreiben vom 5. August 2013 erkläre der Beklagte, wie er ohne eine gesetzmäßige Ermittlung der Kulturart nach § 2 BodSchätzG die Festlegungen zur Kulturart getroffen habe. Er habe dargelegt „so werden grundwasserferne Standorte als Ackerland angesprochen und grundwassernahe Standorte als Grünland“. Dies möge die Praxis der Finanzverwaltung in M und eine Praktikerlösung sein, sei aber nicht gesetzmäßig. zu 1. b) Kennzeichnung des Bodens nach der Beschaffenheit: Da die im zweiten Schritt erforderliche Kennzeichnung des Bodens nach der Beschaffenheit bei Ackerland (Ackerschätzungsrahmen) und bei Grünland (Grünlandschätzungsrahmen) unterschiedlich erfolge, setze dies voraus, dass durch die Feststellung zu 1. a) die maßgebliche Nutzungsart und damit auch der anzuwendende Schätzungsrahmen feststehe. Der Beklagte erwiderte im Klageverfahren 2 K 145/14, dass während der Schätzungsarbeiten im Jahr 2011/2012 in der Flur 1 der Gemarkung A laut Schätzungsausschuss keine ertragsrelevanten Veränderungen der Flächen gegenüber den seit 1946 festgestellten Ergebnissen eingetreten seien und somit die Bodenschätzung nicht verändert worden sei. Eine Überprüfung der Bodenschätzung allein aufgrund einer Nutzungsartänderung, speziell von Ackerland nach Grünland, erfolge bei Nachschätzungsarbeiten nicht. Diese Um- oder Neuschätzung würde nur in Verbindung mit einer Verschlechterung der natürlichen Ertragsbedingungen (z. B. Anhebung der Grundwasserstände) gerechtfertigt. Eine Um- oder Neuschätzung von Grünland nach Ackerland sei hingegen aufgrund häufiger Verbesserungen der natürlichen Ertragsbedingungen (z. B. Verbesserung der großräumigen Entwässerung durch Schöpfwerke) oder durch den technischen Fortschritt bei der Bodenbearbeitung übliche Praxis. Eine Umschätzung von bisher als Ackerland eingestuften, aber als Grünland genutzten Böden würde der Systematik der Bodenschätzung widersprechen und sei vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Die grundwasserfernen ackerfähigen, aber von der landwirtschaftlichen Vieh- und Milchwirtschaft als Grünland genutzten Standorte müssten dann als Grünland geschätzt werden. Bei einem Nutzungsartenwechsel von Grünland zu Ackerland aufgrund einer Betriebsumstellung (z. B. Abschaffung des Tierbestandes) wäre eine erneute Überprüfung und gegebenenfalls Veränderung der Schätzungsergebnisse notwendig. Diese theoretischen Schätzungsänderungen allein aufgrund anderer Nutzung seien in der Praxis nicht durchführbar und würden der langfristig ausgerichteten Bodenschätzung widersprechen. Die Entscheidung, eine ackerfähige landwirtschaftliche Nutzfläche als Grünlandstandort zu nutzen, liege fast ausnahmslos beim jeweiligen Bewirtschafter und dürfe die Arbeit des Schätzungsausschusses nicht beeinflussen. Nach dem Protokoll zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verfahren 2 K 145/14 vom 14. Oktober 2015 verpflichtete sich das Finanzamt, eine Nachschätzung der betroffenen Flurstücke gemäß § 11 BodSchätzG zu veranlassen. Am 14. April 2016 traf sich der Schätzungsausschuss des Finanzamts M vor Ort unter Teilnahme des Vertreters der Klägerin, der auch Vertreter der Beigeladenen ist. Nach dem Protokoll wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Es wurden keine Bodenproben genommen. Es wurde keine Einigkeit hinsichtlich der Bedeutung der tatsächlichen Nutzung erzielt. Mit Bescheid vom 26. April 2016 wurde die Nachschätzung gemäß § 11 BodSchätzG abgelehnt. Das Schätzungsergebnis vom 1. und 2. November 1938 sei nicht geändert worden, die alte Ackerschätzung „sL3AI68/65“ bleibe bestehen. Hiergegen wurde fristgerecht Einspruch eingelegt und mitgeteilt, dass die bisherige Bewertung des Wechsellandes als Acker-Grünland nach dem Ackerschätzungsrahmen mit der Klassenzeichen- und der Wertzahl sL3AL68/65 von ihr nie bestritten worden sei. Es sei von ihr auch nie behauptet worden, dass sich die natürlichen Ertragsbedingungen der betreffenden drei Grundstücksflächen durch nachträgliche Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen seit der Ersteinschätzung im Jahr 1938 wesentlich geändert hätten. Ein Nachschätzungsverfahren gemäß der ersten Tatbestandsalternative des § 11 BodSchätzG sei deshalb auch nie beantragt worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2016 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Begutachtet worden seien die Wasserverhältnisse in den öffentlichen Vorflutern der Flurstücke 121/10, 129/3 und 135 der Flur 1 der Gemarkung A. Diese öffentlichen Gräben würden unmittelbar der Entwässerung der streitigen Flurstücke dienen. Eine Beurteilung des Bodenprofils habe im gegenseitigen Einvernehmen nicht stattgefunden. Laut Beschluss des Schätzungsausschusses sei die bestandskräftige Ackerschätzung „sL3AI68/65“ nicht geändert worden. Der Schätzungsausschuss des Finanzamts K stufte am 1. und 2. November 1938 die betreffenden Flurstücke als Acker-Grünland (Wechselland) ein. Die Bodenart sei als sandiger Lehm der Zustandsstufe 3 angesprochen worden. Aus dem Durchschnitt der Bodenproben in Verbindung mit dem Ackerschätzungsrahmen ermittelte der Ausschuss eine Bodenzahl von 68, woraus sich aufgrund der Klimaberücksichtigung eine Ackerzahl von 65 errechnet hat. Gemäß § 11 BodSchätzG seien einzelne Bodenflächen nachzuschätzen, wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen durch natürliche Ereignisse bzw. durch künstliche Maßnahmen oder die Nutzungsart wesentlich und nachhaltig geändert hätten. Eine solche Nachschätzung habe der Schätzungsausschuss des Finanzamts M in den Jahren 2011 und 2012 in der Gemeinde F (Gemarkung A) durchgeführt. Der Ausschuss habe damals wie auch beim Ortstermin am 14. April 2016 keine Veränderungen auf den oben genannten Flurstücken erkennen können, die eine Änderung der Bodenschätzungsergebnisse rechtfertigen würden. Die Nutzungsart werde bestimmt durch die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens und nicht durch die Bewirtschaftungsform (§ 2 Abs. 2 BodSchätzG). Die Bestimmung der Nutzungsart sei nicht gleichzusetzen mit der Feststellung der Bewirtschaftungsform, sonst würde die Vorschrift des § 2 Abs. 2 2. Teil Satz 1 BodSchätzG ins Leere gehen. Bei regelmäßigem Wechsel verschiedener Nutzungsarten auf derselben Fläche (Wechselland) sei die vorherrschende Nutzungsart entsprechend den natürlichen Ertragsbedingungen anzunehmen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BodSchätzG). Weitergehende Ermittlungen im Sinne des Vortrags der Klägerin seien vom Gesetzgeber nicht vorgesehen oder in den Durchführungsbestimmungen beschrieben - es könnten folglich auch keine diesbezüglichen Ergebnisse offengelegt werden. Vielmehr erfolge die Feststellung der Nutzungsart ausschließlich durch die Entscheidung, welcher Schätzungsrahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Ertragsbedingungen anzuwenden sei. Bei sogenannten Grenzstandorten werde zur Feststellung der Nutzungsart in einigen Fällen durchaus die Bewirtschaftungsform berücksichtigt. Dies gehe jedoch nicht so weit, dass die Art der Fruchtziehung die Feststellung der Nutzungsart grundsätzlich und vollständig beeinflusse. Dies hätte zur Folge, dass der Bewirtschafter durch seine individuelle Betriebsführung die Ergebnisse der Bodenschätzung beeinflusse. Eine solche Einflussnahme schließe der Gesetzgeber aufgrund der dadurch nicht mehr gewährleisteten Gleichmäßigkeit und Vergleichbarkeit der Bodenschätzungsergebnisse eindeutig aus. Eine Nachschätzung sei nur aufgrund der veränderten natürlichen Ertragsbedingungen und nicht aufgrund veränderter Bewirtschaftungsformen möglich. Die Änderung der Nutzungsart sei die extremste Folge der geänderten natürlichen Ertragsbedingungen, da hier aufgrund von außergewöhnlichen Eingriffen in den Wasserhaushalt (oder die Geländegestaltung oder den Bodenaufbau) eine Neuschätzung nötig werde. Eine bloße Ableitung der Schätzungsergebnisse für die jeweils andere Nutzungsart aus einer bestehenden Schätzung wäre fachlich und sachlich nicht zu vertreten. Vielmehr sei man für die korrekte Abgrenzung der neuen Klassenflächen und Klassenabschnittsflächen auf ein Probenraster angewiesen, das nach dem neu anzuwendenden Schätzungsrahmen bewertet sei. Aufgrund der Aussage der Klägerin, dass sich die natürlichen Ertragsbedingungen der betreffenden drei Flurstücke seit der Erstschätzung nicht geändert hätten, und der Tatsache, dass Bewirtschaftungsformen nach § 2 Abs. 2 2. Teil Satz 1 BodSchätzG unberücksichtigt bleiben würden, sei der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Hiergegen wurde fristgerecht Klage erhoben und vorgetragen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige Änderung der Kulturart gemäß § 2 BodSchätzG vorliegen würden und der Beklagte daher verpflichtet sei, gemäß der zweiten Tatbestandsalternative des § 11 BodSchätzG ein Nachschätzungsverfahren durchzuführen. Die Behauptung des Beklagten, eine Nachschätzung komme nur bei einer wesentlichen und nachhaltigen Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen durch natürliche Ereignisse oder künstliche Maßnahmen in Betracht, sei unzutreffend. Es gebe nach Ansicht der Klägerin bei der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung für die zweite Tatbestandsalternative des § 11 BodSchätzG keinen eigenständigen Regelungsinhalt. Dass die parzellenbezogenen, tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung nichts mit der Bewertung der Ertragsfähigkeit dieser landwirtschaftlichen Flächen zu tun habe, sei auch der Klägerin bewusst. Der Beklagte behaupte, trotz des wiederholten, ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin, die Klägerin würde die Bewertung als Grünland anstreben, weil die oben genannten landwirtschaftlichen Grundstücksflächen seit Jahren als Grünland genutzt würden. Dies sei nicht der Fall. Es sei unstreitig, dass diese betriebsspezifische Nutzung nicht maßgeblich wäre. Der vom Beklagten beauftragte amtliche Sachverständige Herr R kenne nur die Einteilung der Böden nach dem BodSchätzG anhand seiner persönlichen Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen in die beiden Kategorien Ackerland und Grünland. Dieses „Schwarz“ und „Weiß“ verkenne, dass es Böden (insbesondere Kleimarschböden und Knickmarschböden) gebe, deren natürliche Ertragsbedingungen eine gleich gute Eignung für eine Ackerlandnutzung oder eine Grünlandnutzung aufweisen. Wenn es also Böden gebe, bei denen die Entscheidung, ob der Ackerschätzungsrahmen oder der Grünlandschätzungsrahmen nicht anhand der natürlichen Ertragsbedingungen getroffen werden könne, sehe das Gesetz ein Entscheidungskriterium in § 2 BodSchätzG vor, nämlich die vorherrschende Nutzung in der maßgeblichen Klassenfläche bzw. in der Klassenabschnittsfläche gemäß § 5 BodSchätzG. Bei deren Ermittlung würden diejenigen Flächen nicht berücksichtigt werden, die zwar landwirtschaftlich nutzbar wären, aber nicht landwirtschaftlich genutzt würden oder nicht gemeinüblich, ordnungsgemäß bewirtschaftet würden. Flächen seien gemäß alter Rechtslage nach der maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 3 BodSchätzDB als Wechselland zu bezeichnen, wenn ein wiederkehrender zeitlicher Wechsel der Nutzung auf derselben Fläche stattfinde oder bei gleichen natürlichen Verhältnissen ein nachhaltiges Nebeneinander von Acker- und Grünlandnutzung erfolge. Deshalb mache die folgende Aussage in der Arbeitsanleitung für Nachschätzungsverfahren der OFD Münster auch Sinn. „Sofern die natürlichen Ertragsbedingungen bei Flächen im Wechselland nicht eindeutig für eine Acker- oder Grünlandnutzung sprechen, muss nach der vorherrschenden und die Bodenflächen prägenden Nutzungsart entschieden werden, ob der Ackerschätzungsrahmen oder der Grünlandschätzungsrahmen in Betracht kommt und welche Wechsellandbezeichnung zutreffend ist“. Durch das BodSchätzG 2008 habe sich an der Sachverhaltslage diesbezüglich nichts geändert. Wenn Böden sich aufgrund ihrer natürlichen Ertragsbedingungen gleich gut bzw. fast gleich gut für eine Nutzung als Ackerland oder als Grünland eignen würden (Wechselland), dann komme es nach § 2 BodSchätzG auf die vorherrschende, tatsächliche Nutzung in der maßgeblichen Klassenfläche bzw. Klassenabschnittsfläche gemäß § 5 BodSchätzG an. Flächen, die sich in der Bodenbeschaffenheit, der Geländegestaltung, den klimatischen Verhältnissen und den Wasserverhältnissen wesentlich unterscheiden, seien als Klassenflächen voneinander zu unterscheiden (§ 5 Satz 1 BodSchätzG). Innerhalb der Klassenflächen könnten bei Abweichungen der Bodenbeschaffenheit oder der Wasserverhältnisse Klassenabschnittsflächen gebildet werden (§ 5 Satz 2 BodSchätzG). Grundstücksflächen, deren Bodenbeschaffenheit so unterschiedlich seien, dass die eine Fläche als Ackerland zu bewerten wäre und die andere Fläche als Grünland, würden sich wesentlich unterscheiden und folglich müssten verschiedene Klassenflächen bzw. Klassenabschnittsflächen zugeordnet werden, falls letztere gebildet würden. Die in Rede stehenden, oben aufgeführten als Grünland bewerteten, östlich unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen seien in diesem Fall aber nicht verschiedenen Klassenflächen bzw. Klassenabschnittsflächen zugeordnet worden. Durch die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung werde das BodSchätzG in Schleswig-Holstein als Bundesgesetz anders angewandt als in den anderen Bundesländern (z.B. Bayern und Nordrhein-Westfalen). Zudem werde der Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BodSchätzG) durch diese Rechtsauffassung des Beklagten auch verfehlt. Die Klägerin weise darauf hin, dass bei der vom Beklagten und Sachverständigen heute vertretenen Rechtsauffassung eine Rechtsänderung durch das BodSchätzG 2008 gegenüber dem Reichsbodenschätzungsgesetz von 1934 eingetreten sein müsste. Eine solche Rechtsänderung sei der Klägerin nicht bekannt. Wenn der damals ackerfähige Kleimarschboden, wie ein Kalkmarschboden nur als absolutes Ackerland zu bewerten gewesen wäre, hätte dies bei der Erstschätzung nicht zu der Wechsellandbezeichnung „AGr“ führen können. Das zu bewertende Land sei damals aufgrund seiner natürlichen Ertragsbedingungen als gleich gut geeignet für eine Ackerlandnutzung oder eine Grünlandnutzung angesehen worden. Dass ein Kleimarschboden in der natürlichen Bodenentwicklung eine „Rolle rückwärts“ machen solle und sich zum Kalkmarschboden (Ackerland) zurückentwickele, habe der Beklagte nicht dargelegt. Einen systematischen Fehler bei der Erstschätzung im Jahr 1938 habe der Beklagte nicht behauptet. Der Beklagte weise auch selbst darauf hin, dass sich keine nachhaltigen, wesentlichen Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen durch künstliche Maßnahmen oder natürliche Ereignisse seit 1938 in diesem Gebiet ergeben hätten. Wenn die Grundstücksflächen bei der Erstschätzung im Jahr 1938 als Wechselland nach der damals vorherrschenden Nutzung als Acker-Grünland (AGr) bewertet worden seien, so seien sie bei einer nachhaltigen Änderung dieser Ackerlandnutzung im Falle einer heute vorherrschenden Grünlandnutzung im Rahmen einer Nachschätzung gemäß der zweiten Tatbestandsalternative des § 11 BodSchätzG nachzuschätzen und neu zu bewerten. Die dafür erforderlichen Feststellungsergebnisse habe der Beklagte im Rahmen eines beantragten Nachschätzungsverfahrens zu ermitteln. Zum Ortstermin im Nachschätzungsverfahren am 14. April 2016: Was habe die Möglichkeit der Oberflächenwasserentwässerung über einen Graben des Sielverbandes mit den gesetzlichen, natürlichen Ertragsbedingungen der Böden wie Bodenbeschaffenheit, Geländebeschaffenheit, Wasserverhältnisse und Klimaverhältnisse der angrenzenden Grundstücksflächen zu tun? Unterschiedliche (tatsächliche) Wasserverhältnisse der Böden oder Klimaverhältnisse würden nur bei der Grünlandbewertung eine Rolle spielen. Bei Ackerland würden diese natürlichen Ertragsbedingungen nicht bewertet werden. Wieso der Ausbau des Sielzuges vor heute mehr als 40 Jahren und der heutige Zustand dieses Grabens Einfluss auf die Bodenbeschaffenheit der angrenzenden Parzellen habe und dann aber nur für eine Ackerlandnutzung, sei für die Klägerin unergründlich. Nicht benötigtes, überschüssiges Oberflächenwasser habe immer schon über die Gräben auf den Parzellen und durch die Drainagen des Ackerlandes in den Sielzug abgeleitet werden müssen. Dazu müssten die Gräben und Drainagen vom Landwirt ordnungsgemäß offengehalten werden. Es sei fachlich nicht möglich, nur durch eine festgestellte Bodenverfärbung im Bodenprofil den Grundwasserflurabstand des Bodens zu schätzen. Nur aufgrund zusätzlicher Informationen (z.B. Wasserstände in Gräben und dem Zeitpunkt der Ermittlung) ließe sich ein durchschnittlicher Grundwasserflurabstand eines Untersuchungsgebietes einschätzen. Der Beklagte habe bisher ständig neue Kriterien für seine Entscheidung, ob in diesem Fall der Ackerschätzungsrahmen oder der Grünlandschätzungsrahmen im Nachschätzungsverfahren nach dem BodSchätzG (Ermittlung der maßgeblichen Kulturart gemäß § 2 BodSchätzG) anzuwenden sei (Grundwasserflurabstand, tatsächliche Entwässerung des Gebietes, Korngrößenzusammensetzung des Bodens, das Bodenprofil, die Entwässerungsmöglichkeit durch den vorhandenen Sielzug, die Ackerfähigkeit von Böden) angeführt. Das Entscheidungskriterium „vorherrschende Nutzung“ im Falle gleicher Ertragsbedingungen der Böden, werde vom Beklagten trotz der von ihm selbst zitierten Anweisung aus dem Jahr 1936 nicht angewandt. Diese Auseinandersetzung hänge mit dem systematischen falschen Vorgehen des Sachverständigen zusammen. Die Reihenfolge der Ermittlungsschritte bei einer Bodenschätzung sei: 1. die Unterscheidung der landwirtschaftlich genutzten/nutzbaren Böden von den nicht landwirtschaftlich genutzten/nutzbaren Böden, 2. die Ermittlung der Kulturarten gemäß § 2 BodSchätzG je Klassenfläche gemäß § 5 BodSchätzG, 3. die Beschreibung des Bodens nach Bodenarten für die zuvor festgestellte Kulturart und die Beschreibung der natürlichen Ertragsfaktoren, 4. die Feststellung von Ertragswertzahlen aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen. Der Gutachter habe im Schreiben vom 12. Dezember 2016 eingeräumt, keine Bodenuntersuchungen der drei in Rede stehenden Parzellen durchgeführt zu haben. Umso erstaunter sei sie über seine festgestellten Untersuchungsergebnisse bei der Nachschätzung im Jahr 2011/2013, auf die er sich jetzt berufe. Die östlich angrenzenden Parzellen mit den Flurstücken 75/4 und 58/3 seien als Grünland bewertet worden. Auf dem Flurstück 75/4 sei 2011 eine Grablochbohrung durchgeführt und das Grabloch Nr. 466 klassifiziert worden. Im ersten Klageverfahren (2 K 145/14) sei im gerichtlichen Verfahren behauptet worden, die hier in Rede stehenden drei Parzellen seien von dem Nachschätzungsverfahren 2011/2013 gar nicht betroffen gewesen. Nun wolle Herr R aber deren Untersuchungsergebnisse für andere nicht untersuchte Flächen zur Anwendung bringen und dies, obwohl sogar abweichende Untersuchungsergebnisse mit einer Grünlandbewertung (GrA, s. Grabloch 466) vorlägen. Fingerprobenmethode zur Ermittlung der Bodenart und des Bodennormtyps: „Von entscheidender Bedeutung etwa für die Fruchtbarkeit und Standorte bestimmter Kulturen seien -neben Bodenart auch vom Bodentyp abhängige- Faktoren wie Wasser-, Luft-, Wärme- und Nährstoffhaushalt oder solche vorliegend mit dem Bodentyp im Zusammenhang stehende Tiefgründigkeit (Mächtigkeit des potenziellen Wurzelraumes).“ Dieses Zitat aus einem Fachartikel zu einem Pro-Seminar Geomorphologie der Universität Tübingen des Referenten Tobias Schiller solle den Fokus auf die beiden maßgeblichen Begriffe Bodenart und Bodentyp richten. Um Bodenarten nach dem BodSchätzG zu bestimmen, sei im Gelände die Fingerprobenmethode in Anlehnung an die DIN 19682-2 als anerkannte bodenkundliche Methode anwendbar. Dies werde von der Klägerin nicht bestritten. Da Bodenarten sowohl im Ackerschätzungsrahmen als auch im Grünlandschätzungsrahmen unterschiedlich differenziert betrachtet werden müssten, bedürfe es in beiden Fällen der Feststellungen der maßgeblichen Bodenart. Wenn die Bodenart des untersuchten Bodens nach den Differenzierungen der Kategorien des Ackerschätzungsrahmens oder des Grünlandschätzungsrahmens ermittelt werden müssten, hänge dies sachlogisch von der zuvor nach einer gesonderten Ermittlung festgestellten, maßgeblichen Kulturart gemäß § 2 BodSchätzG ab. Bei letzterer spiele der betroffene Bodennormtyp (hier Knickmarsch) der maßgeblichen Klassenfläche gemäß § 5 BodSchätzG eine entscheidende Rolle. Zu einem Bodennormtyp würden Böden mit einer typischen Abfolge von Bodenhorizonten und mit ähnlicher Genese und Entwicklungszustand zusammengefasst. Einen Bodennormtyp könne man aber nicht mit einer Fingerprobe ermitteln. Niemand könne einen Ackerlandboden nach dem BodSchätzG per Fingerprobe erfühlen; man könne nur die Bodenart erfühlen. Offenlegungspflichtige Ermittlungsergebnisse zur Feststellung der maßgeblichen Kulturart: In Schleswig-Holstein gebe es 22 verschiedene Bodennormtypen, von denen vier Bodentypen nicht landwirtschaftlich nutzbares Ödland betreffen würden, neun Bodentypen nur Ackerlandqualität und sieben Bodentypen nur Grünlandqualität hätten. Lediglich bei zwei Bodentypen sei die Ackerland- und Grünlandqualität gleich. Dies seien die Klei- und Knickmarschböden. Die Aussage des Sachverständigen R in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2016, ein amtlicher Bodenschätzer in Sachsen-Anhalt habe ihm bestätigt, dass das von der Klägerin verlangte Vorgehen der Offenlegung der Ermittlungsergebnisse zur Feststellung der maßgeblichen Kulturart gemäß § 2 BodSchätzG in Sachsen-Anhalt nicht üblich sei, lasse für die Klägerin keinerlei Relevanz erkennen. Mit Schreiben vom 19. April 2017 trägt die Klägerin weiter vor, dass die Ermittlungsfeststellungen zu den Kulturarten gemäß § 2 BodSchätzG und die Bewertungskriterien beim Erstschätzungsverfahren als auch beim gesetzlich vorgesehenen Nachschätzungsverfahren gemäß § 11 BodSchätzG dieselben sein müssten. Nach den Verwaltungsvorschriften aus den Jahren 1935 und 1936, insbesondere „Ergänzende Vorschriften zu den Anweisungen für die Durchführung der Bodenschätzung vom 17.02.1936“ ergebe sich Folgendes: „(1) Der amtliche Bodenschätzer muss sich möglichst schon beim Gemeindebegang oder zu Beginn der Tagesarbeit über die Zugehörigkeit der Flächen zu den Kulturarten klar werden. Die zu treffende Beurteilung dieser Verhältnisse wird in der Regel eine Linienführung ergeben, die sich im Großen und Ganzen der Geländegestaltung anpasst. Bei der Entscheidung hierüber muss in allen Fällen, in denen es sich nicht um unbedingte Kulturarten handelt, möglichst großzügig vorgegangen werden. Insbesondere gilt das für Gegenden mit Wechselland und für Flächen, die zwar von Natur aus gleichartig sind, aber von den Eigentümern aus wirtschaftlichen Gründen verschieden genutzt werden. Hier ist besondere Aufmerksamkeit geboten, damit nicht mehr oder weniger zufällige oder durch rein betriebswirtschaftliche Ursachen bedingte Kulturarten eine unterschiedliche Schätzung gleichartiger Flächen zur Folge hat. Um letzteres zu vermeiden, sind größere zusammenhängende Flächen mit denselben natürlichen Verhältnissen als gleiche Kulturarten einzuschätzen. …“. Die in dem Zitat in Bezug genommene „Anweisung für die technische Durchführung der Bodenschätzung vom 3.5.1935“ enthalte auf Seite 3 folgende Aussagen: „Die Kulturarten Ackerland (einschließlich Gartenland) und Grünland werden vom Schätzungsausschuss aufgrund der örtlichen Untersuchungen in Klassen eingeteilt. Die Merkmale der einzelnen Klassen ergeben sich aus den Schätzungsrahmen. Bei regelmäßigem Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die vorherrschende Nutzung für die Verwendung des Acker- und Grünlandschätzungsrahmens entscheidend. Zusammenhängende Flächen derselben Klasse bilden eine Klassenfläche. Jede Klassenfläche wird nach dem Schätzungsrahmen bezeichnet und bewertet“. Die von der Klägerin angeführten und teilweise wörtlich zitierten Regelungen der OFD-Verfügung Münster würden den gesetzlichen Regelungen und Verwaltungsvorschriften der Jahre 1935 und 1936 entsprechen. Sie würden von beiden Gutachtern ignoriert, weil diese Regelungen für schleswig-holsteinische Finanzbeamte nicht bindend seien. Flächen, die zwar von Natur aus gleichwertig seien, aber von den Eigentümern aus wirtschaftlichen Gründen verschieden genutzt würden, würden in den Verwaltungsvorschriften der Jahre 1935 und 1936 begrifflich noch nicht als Wechselland bezeichnet (s. Zitat Seite 2). Solche Flächen seien kein Wechselland im engeren Sinne mit unterschiedlichen, in regelmäßigem Wechsel folgenden Nutzungen (Anweisung für die technische Durchführung der Bodenschätzung vom 3. Mai 1935), seien aber im Fall einer nicht unbedingten Kulturart (fakultatives Ackerland bzw. fakultatives Grünland) wie Wechselland behandelt worden (s. ergänzende Vorschriften zu den Anweisungen für die Durchführung der Bodenschätzung vom 17. Februar 1936). In der von der Klägerin zitierten OFD-Verfügung würden solche Flächen hingegen explizit als Wechselland bezeichnet (s. Seite 8 der Anlage 3). Diese Sichtweise würde auch Sinn ergeben. Wenn die natürlichen Ertragsbedingungen der landwirtschaftlich nutzbaren Böden für die Bewertung nach dem BodSchätzG maßgeblich sein sollten, dann spiele es keine Rolle, ob unterschiedliche Nutzungen zeitlich nacheinander mit regelmäßigem Wechsel oder gleichzeitig nebeneinander unterschiedliche Nutzungen von Grundstücksparzellen innerhalb einer Klassenfläche erfolgen würden. Der Beklagte habe zu diesem Punkt bisher in allen Verfahren keine Begründung für eine andere, sachlich richtige Beurteilung dargelegt. Um gesetzliche Regelungen und Verwaltungsvorschriften aus den Jahren 1935 und 1936 heute verstehen zu können, müsse auf den unterschiedlichen Sprachgebrauch und eventuell auch auf ein unterschiedliches Sprachverständnis Rücksicht genommen werden. „Unbedingte und nicht unbedingte Kulturart“ seien Rechtsbegriffe aus den 30er-Jahren des vorigen Jahrhunderts, die aus der damaligen landwirtschaftlichen Betriebssphäre zu verstehen seien. Heute würde man von absoluten und fakultativen Kulturarten sprechen. Der Begriff „unbedingte Kulturart“ sei heute ungebräuchlich. Die Klägerin sehe in den angeführten Verwaltungsvorschriften der Jahre 1935 und 1936 ihre Rechtsauffassung bestätigt, dass landwirtschaftlich nutzbarer Boden, der dieselben oder die im Wesentlichen gleichen, natürlichen, gesetzlichen Ertragsbedingungen (Geländebeschaffenheit, Bodenbeschaffenheit, Wasserverhältnisse und Klimaverhältnisse) aufweise, als eine Klassenfläche festzustellen sei und gegebenenfalls unterschiedliche, kulturartenspezifische Klassen umfasse, die vom Schätzungsausschuss zu bewerten und mit entsprechenden Klassenzeichen zu bezeichnen seien. Unwesentliche Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit und den Wasserverhältnissen innerhalb einer Klassenfläche könnten zur Bildung von Klassenabschnittsflächen führen (§ 5 Satz 2 BodSchätzG). Eine Nachschätzung gemäß § 11 BodSchätzG könne daher nicht nur eine einzelne Grundstücksparzelle umfassen, sondern nur die maßgebliche Klassenfläche, zu der diese Grundstücksfläche gehöre. Wenn der Beklagte im vorherigen finanzgerichtlichen Verfahren 2 K 145/14 noch behauptet habe, von dem Nachschätzungsverfahren im Jahr 2012/2013 seien die hier in Rede stehenden Parzellen nicht betroffen gewesen, sondern nur die unmittelbar östlich angrenzenden Grundstücksflächen, würde dies bedeuten, dass zwischen diesen Grundstücksparzellen eine Kulturartengrenzlinie verlaufen müsse. Die Klägerin ergänzte in der mündlichen Verhandlung, dass das Schöpfwerk 1961 erbaut sei und laut Auskunft des Sielverbandes T das Ziel nicht die Ermöglichung von Ackerbau gewesen sei, sondern um mehr Wasser -damals für den Viehbetrieb, heute für den Maisanbau- vorzuhalten. Mit Schriftsatz vom 24. April 2018 trägt die Klägerin weiter vor, dass der Sachverständige R die falsche Behauptung in der mündlichen Verhandlung aufgestellt habe, auf den drei in Rede stehenden Grundstücksflächen mit den Flurbezeichnungen 21/1, 87/1 und 86/3 wäre zum Zeitpunkt der Erstschätzung im Jahr 1938 trotz tatsächlicher Grünlandnutzungen dieser Flurstücke eine Bewertung der Flächen als Ackerland erfolgt, weil deren natürliche Ertragsbedingungen der Böden damals Ackerlandqualität gehabt hätten. Warum bei der Erstschätzung trotzdem eine Wechsellandkennzeichnung als AGr erfolgt sei, habe er nicht erklärt. Eine Wechsellandkennzeichnung ergebe nur einen Sinn, wenn nach der vorherrschenden tatsächlichen Nutzung zu entscheiden sei. Zu der maßgeblichen Klassenfläche gemäß § 5 BodSchätzG, die für sie aus der im Termin vorgelegten Schätzungskarte erstmals durch farbliche Hervorhebung ersichtlich geworden sei, würden 1938 sieben Flurstücke (Flurstücke 19/1, 20/1, 21/1, 22/1, 87/1 bzw. neu 87/2, 86/3 bzw. neu 86/4, 85/2) gehören, auf denen nur bei zwei Flurstücken in der Schätzungskarte tatsächliche Grünlandnutzungen als abweichende Nutzungen vermerkt gewesen seien. Tatsächliche Ackerlandnutzungen seien 1938 nicht gesondert in der Schätzungskarte vermerkt worden. Die vorherrschende Nutzungsart verschiedener tatsächlicher Nutzungen nebeneinander auf der maßgeblichen Klassenfläche sei damals die Ackernutzung. Aus diesem Grunde sei die Wechsellandkennzeichnung „AGr“ für alle Flurstücke der maßgeblichen Klassenfläche erfolgt. Die damals gleich gute Eignung der Böden für eine Ackerland- bzw. Grünlandnutzung habe zu der Kulturartfeststellung nach der damals vorherrschenden tatsächlichen Kulturart für die maßgebliche Klassenfläche geführt. Dies sei damals die vorherrschende Ackernutzung gewesen. Auf den im Verfahren in Rede stehenden Parzellen des damaligen Großvaters der Klägerin mit den Flurbezeichnungen 21/1 und 87/2 hätten 1938 Ackernutzungen und keine Grünlandnutzungen stattgefunden. Die Aussage des Herrn R, trotz der damaligen Grünlandnutzungen seien 1938 alle Flurstücke auf der maßgeblichen Klassenfläche als Ackerland bewertet worden, sei deshalb unzutreffend. Nach Kenntnis der Klägerin hätten dem damaligen Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes, einem Großvater der Klägerin, auch keine anderen landwirtschaftlichen Flächen für eine Ackernutzung zur Verfügung gestanden. Der Großvater habe 1938 Ackerbau betrieben und nach ihrer Kenntnis Getreide angebaut. Im heutigen Liegenschaftskataster seien für alle drei in Rede stehenden Flurstücke als tatsächliche Nutzung jeweils die Ackerlandnutzung eingetragen, obwohl seit Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts dort auf allen drei Flächen nur Grünlandnutzungen erfolgt seien. Der Sachverständige Herr R habe trotz ausdrücklichen Hinweises der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bisher keine Ausführungen zu dem von ihm behaupteten tiefgreifenden Entwässerungsmaßnahmen des Sielverbandes T gemacht. Wann welche „Entwässerungsmaßnahmen“ durchgeführt worden sein sollen, sei bis heute völlig unklar. Es habe lediglich eine Maßnahme zur Verbesserung der Wasserhaltung in der Vorflut durch den zuständigen Sielverband gegeben. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. April 2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2016, den Beklagten zu verpflichten, ein Nachschätzungsverfahren gemäß der zweiten Tatbestandsalternative des § 11 BodSchätzG wegen der nachhaltigen Änderung der Kulturart gemäß § 2 BodSchätzG in der maßgeblichen Klassenfläche gemäß § 5 Satz 1 BodSchätzG bzw. maßgeblichen Klassenabschnittsfläche gemäß § 5 Satz 2 BodSchätzG, in der die drei Flurstücke 21/1, 86/4 und 87/2 der Flur 1 der Gemarkung A liegen, durchzuführen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Sinn und Zweck der Bodenschätzung sei die Feststellung der natürlichen Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlich genutzten Böden. Um diese Bodenschätzungsergebnisse auf dem Laufenden zu halten, sehe § 11 BodSchätzG eine Nachschätzung vor, wenn nach Abschluss der Bodenschätzung Umstände eintreten würden, die die Ertragsbedingungen wesentlich verändern. Die gesetzliche Regelung lasse eine Nachschätzung nur zu, wenn sich die Verhältnisse durch natürliche Ereignisse oder künstliche Maßnahmen wesentlich und nachhaltig verändert hätten. Ebenfalls ein Grund für eine Nachschätzung sei eine Änderung der Nutzungsart; folglich in den Fällen, in denen Ackerland zu Grünland oder umgekehrt umgewandelt werde (Gürsching/Stenger, BewG, § 50 Anm. 96 und 97). Bei der Umwandlung von Ackerland in Grünland oder umgekehrt sei nicht die Änderung der tatsächlichen Nutzung zu verstehen, sondern die Verbesserung bzw. Verschlechterung der natürlichen Ertragsbedingungen. Dies führe somit zu einer Ausweitung (Umwandlung von Grünland in Ackerland) oder zu einer Einschränkung (Umwandlung von Ackerland in Grünland) der Nutzungsmöglichkeiten. Ein Wechsel der Nutzungsart (im Sinne von Wechsel der tatsächlichen Nutzung) sei also per se kein Nachschätzungsgrund. Vielmehr müsse jener eine sinnvolle Folge natürlicher oder künstlicher Veränderungen an die natürlichen Standortfaktoren sein. Nutzungsart im Sinne der Bodenschätzung definiere sich also ausschließlich entlang der natürlichen Standortfaktoren - völlig unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die Festlegung der Nutzung im Sinne der Bodenschätzung geschehe in der Entscheidung zwischen der Anwendung des Grünlandschätzungsrahmens und der des Ackerschätzungsrahmens. Die Feststellung der Nutzungsart sei keine einsame Entscheidung des amtlichen Bodenschätzers, sondern ein einvernehmlicher Beschluss des Schätzungsausschusses. Der Schätzungsausschuss sei allerdings nicht verpflichtet, über Karte und Schätzungsbuch hinausgehende Protokolle zu führen. Zur Frage des Wechsellandes werde auf das Zitat aus Bodenschätzung technische Anweisung II vom 17. März 1936 Ziff. 3 Abschnitt A Bezug genommen. Der letzte Satz des Zitates gelte nicht als Standardlösung, sondern als Notbehelf für Flächen, deren durch die Standortfaktoren geprägter Gesamtcharakter nicht eindeutig sei. Aber selbst für solche Fälle ließe sich nirgends in den Texten die Notwendigkeit wiederfinden, dass und wie die Finanzverwaltung Ermittlungen im Sinne der Vorstellungen der Klägerin hinsichtlich der „vorherrschenden Nutzungsarten“ vorzunehmen, geschweige denn deren Ergebnisse extra zu dokumentieren hätte. Genauso wenig ergäben sich Notwendigkeiten für eine zeit- und kostenaufwändige Grundwasserspiegelmessung. Solche Ermittlungen seien zu keiner Zeit üblich gewesen. Die Intention des Gesetzgebers sei gewesen, eine einfachste, absolut feldtaugliche, empirische Schätzungsmethode zu entwickeln und umzusetzen. Bodenschätzung sei Feldbodenkunde. Sie bediene sich ausschließlich der fünf Sinne, vornehmlich des Tastsinns (Fingerprobe zur Ermittlung der Korngrößenzusammensetzung) und des Sehens (Profilaufbau, Färbungen, Hydromorphiemerkmale). Selbst die akademische Bodenkunde kenne in den einschlägigen Kartieranleitungen keine entsprechenden Messreihen - die Böden würden auch dort ausschließlich anhand der Hydromorphiemerkmale den entsprechenden Typen zugeordnet. Bei den streitbefangenen Flächen spreche der Gesamtcharakter eindeutig für Ackerland. Prägende Merkmale seien die Korngrößenzusammensetzung und der Profilaufbau im Zusammenspiel mit einer guten Entwässerungsmöglichkeit. Letztere habe man anlässlich des Ortstermins am 14. April 2016 eindrucksvoll anhand des Ausbauzustandes des Sielzuges besichtigen können. In entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 22 Abs. 3 BewG sei eine Nachschätzung auch dann statthaft, wenn dadurch Fehler beseitigt würden, die bei der ursprünglichen Schätzung unterlaufen seien (Gürsching/Stenger, BewG, § 50 Anm. 98). Systematische Fehler der Erstschätzung und Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen schließe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. April 2016 und in der Klagschrift selber aus. Würden Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen ausgeschlossen, so würden dadurch auch Änderungen der Nutzungsarten nach § 11 Abs. 1 BodSchätzG ausgeschlossen, da bei deren Feststellung von den natürlichen Gegebenheiten auszugehen sei. Der Sachverständige führte aus, dass es in Schleswig-Holstein Böden gebe, die sich entsprechend der für die Bodenschätzung maßgeblichen Standortfaktoren Korngrößenzusammensetzung, Profilaufbau, Entwässerungsmöglichkeit gleich gut oder auch fast gleich gut für eine Ackernutzung wie auch für eine Grünlandnutzung eignen würden. Die Entscheidung über die maßgebliche Nutzungsart im Sinne des BodSchätzG werde entsprechend der Ausprägung der oben genannten Standortfaktoren gefällt. Dieses Vorgehen würde für alle Marschbodentypen gelten. Bei entsprechender Entwässerung könnten nicht nur Kalk- oder Kleimarschen, sondern auch Knick- und Dwogmarschen nach dem Ackerschätzungsrahmen klassifiziert und bonitiert werden. Ob als Nutzungsart im Sinne des BodSchätzG nun A (Ackerland) oder AGr (Acker-Grünland = Wechselland) im Schätzungsbuch und in der Schätzungskarte geführt werde, sei am Ende nicht so erheblich, denn in beiden Fällen sei die Klassifizierung und Bonitierung nach dem Ackerschätzungsrahmen vorzunehmen. Der Schätzungsrahmen sehe sogar noch eine Zustandsstufe 7 vor. Solch extreme Standorte mit Ackerschätzung würde es in den Marschen der Westküste Schleswig-Holsteins allerdings nicht geben. Die Bodenschätzung solle eine möglichst detaillierte und differenzierte Bestandsaufnahme über den Aufbau und die Verteilung der Böden in Deutschland liefern. Im Sinne dieser Bestandsaufnahme sei aufgrund der stärkeren Differenzierung des Ackerschätzungsrahmens gegenüber dem Grünlandschätzungsrahmen, wenn irgend angängig, die Klassifizierung und Bonitierung nach dem Ackerschätzungsrahmen vorzuziehen. Hier ein Beispiel zur Verdeutlichung: Die Bodenklasse aus dem Grünlandschätzungsrahmen LIa2 vereine die Bodenklassen des Ackerschätzungsrahmens sL2AI, sL3AI (sandige Lehme), L2AI, L3AL (Lehme), LT2AI, LT3AI (schwere Lehme). Die Differenzierung der Schwere der Böden erfolge bei der Flächenschätzung ausschließlich anhand der Fingerprobe. Alle Profilbeschreibungen, ob bei der Flächenschätzung anlässlich der Reichsbodenschätzung oder anlässlich der Nachschätzung gefertigt, seien so entstanden. Es würden im Rahmen der Flächenschätzung keine weitergehenden Untersuchungen hinsichtlich der Korngrößenzusammensetzung vorgenommen. Im Rahmen der Bodenschätzung sei es allenfalls von untergeordnetem Interesse, ob z.B. das ertastete Charakteristikum „feinsandig“ nun von Grobschluff oder von Feinsand oder aus einem Zusammenspiel beider Korngrößenfraktionen herrühre. Nur die „Musterstücke“, die als Eich- und Ankerschwerpunkte für die Bodenschätzung dienten, seien vollumfänglich labormäßig untersucht worden. Die Aussage zu den „prägenden Merkmalen“ des streitbefangenen Standortes habe der Sachverständige allein aus der Kenntnis der von ihm selbst im Rahmen der Nachschätzung im April 2011 in der Umgebung der Flächen der Klägerin gefertigten sowie der bereits vorhandenen Profilbeschreibung aus der Zeit der Reichsbodenschätzung heraus getroffen. Eine Beprobung der streitbefangenen Flächen habe auch nach dem offiziellen Ende des Ortstermins nicht stattgefunden. Entsprechende Kopien aus den Feldschätzungsbüchern hätten der Klägerin aus dem Vorverfahren zur Verfügung gestanden und seien von deren Vertreter im Termin mitgeführt und mit diesem diskutiert worden. Ermittlungen hinsichtlich der Häufigkeit und räumlichen Verteilung der landwirtschaftlichen Nutzungsarten seien vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es gebe deshalb auch keine entsprechenden offenlegungsfähigen Unterlagen. Selbst die von der Klägerin als Beweis eingeführte Bekanntmachung des Finanzamts Quedlinburg sei nicht im Sinne der Klägerin zu interpretieren. Auf Nachfrage habe ihm der zuständige amtliche Bodenschätzer bestätigt, dass ein von der Klägerin verlangtes Vorgehen in Sachsen-Anhalt nicht üblich sei. Vielmehr umschreibe der Passus zu den ausgelegten Unterlagen nur das, was in den Feldschätzungsbüchern (die bundeseinheitlich Verwendung finden) und in den Schätzungskarten niedergelegt sei. Die Gestalt der Unterlagen seien der Klägerin durch die im Vorverfahren übersandten Auszüge aus dem Schätzungswerk bekannt. Weitere Unterlagen würden im Rahmen einer Nachschätzung nicht gefertigt. Die von der Klägerin aufgestellte Reihenfolge der Ermittlungsschritte sei als Ganzes gesehen für die Bodenschätzung nichts Neues, sondern ständige Übung. Nur bei Punkt 2 werde das Missverständnis des Begriffes der Klassenfläche deutlich. Klassenflächen könne ein Bodenschätzer erst bilden, wenn er das Probenraster abgearbeitet habe. Die Klassenflächengrenzen entstünden entlang der Bodenklassenwechsel, die erst durch die rasterförmige Probennahme offenkundig geworden seien. Dafür müsse sich der Schätzungsausschuss aber vor der Beprobung entscheiden, nach welchem Schätzungsrahmen die einzelnen Proben des Rasters klassifiziert und bonitiert werden sollten. Im Übrigen lasse sich aufgrund der Unterschiede zwischen den beiden Schätzungsrahmen aus einer bestehenden Schätzung nicht die jeweils andere Schätzung quasi am Schreibtisch ableiten. Wann immer eine Bodenklasse neu festgestellt werden solle, bedürfe es der Abarbeitung eines Probenrasters. In Schleswig-Holstein würde streng nach dem Kommentar von Rösch und Kurandt - die Münsteraner Arbeitsanweisung sei entlang dieses Kommentars entwickelt und per OFD-Verfügung in Nordrhein-Westfalen eingeführt worden. Zur bundesweiten Einführung dieser Arbeitsanweisung hätte es eines „gleich lautenden Ländererlasses“ bedurft. Entsprechendes liege allerdings nicht vor. Das Finanzamt legte in der mündlichen Verhandlung die Flurkartenausschnitte der Erstschätzung von 1938 vor, aus der sich ergibt, dass die Flurstücke 19/1, 20/1, 21/1, 22/1, 87/1 bzw. neu 87/2, 86/3 bzw. neu 86/4, 85/2) eine Klassenfläche (AGr) bildeten und die umliegenden Flurstücke mit Ausnahme des Flurstückes 58/3 (Gr) als GrA eingeschätzt waren. Aus den weiter vorgelegten Flurkartenausschnitten der Nachschätzung aus den Jahren 2011/2012 ergibt sich, dass das Flurstückes 58/3 (Gr) nicht nachgeschätzt und aufgrund der Bohrlöcher Nr. 438 bis 444, 464, 467 und 468 die betroffenen Flurstücke von GrA in A umgeschätzt wurden und sich die Klassenfläche mit den streitgegenständlichen Flurstücken insbesondere in nördlicher Richtung vergrößert hatte. Lediglich das Flurstück 75/4 behielt aufgrund der Probe des Bohrloches Nr. 466 die Einschätzung GrA bei. Durch Beschluss vom 4. Oktober 2016 wurde Frau V zum Verfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle des Senats einverstanden erklärt.