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Urteil

10 K 2288/21

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Einspruchsentscheidung ist zulässig, wenn die vorherige Ablehnung eines Billigkeitsantrags durch eine sachlich unzuständige Behörde erging und dadurch dem Beteiligten effektiver Rechtsschutz im Vorverfahren versagt wurde. • Die sachliche Unzuständigkeit der ursprünglich entscheidenden Behörde begründet einen Verfahrensmangel, der nicht nach § 126 Abs. 2 AO heilbar und nicht nach § 127 AO unbeachtlich ist. • Die die Sache entscheidende Behörde muss im Einspruchsverfahren vollumfänglich prüfen; eine Bestätigung einer von vornherein sachlich unzuständigen Entscheidung durch Rückweisung des Einspruchs verletzt jedoch die Rechte des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
Einspruchsentscheidung wegen Bestandskraft einer von sachlich unzuständiger Behörde ergangenen Ablehnung aufzuheben • Die Aufhebung einer Einspruchsentscheidung ist zulässig, wenn die vorherige Ablehnung eines Billigkeitsantrags durch eine sachlich unzuständige Behörde erging und dadurch dem Beteiligten effektiver Rechtsschutz im Vorverfahren versagt wurde. • Die sachliche Unzuständigkeit der ursprünglich entscheidenden Behörde begründet einen Verfahrensmangel, der nicht nach § 126 Abs. 2 AO heilbar und nicht nach § 127 AO unbeachtlich ist. • Die die Sache entscheidende Behörde muss im Einspruchsverfahren vollumfänglich prüfen; eine Bestätigung einer von vornherein sachlich unzuständigen Entscheidung durch Rückweisung des Einspruchs verletzt jedoch die Rechte des Betroffenen. Die Klägerin erhielt ursprünglich ergänzende Sozialleistungen, bei denen Kindergeld für ihren Sohn als Einkommen angerechnet wurde. Die Familienkasse hatte das Kindergeld für einen Zeitraum aufgehoben und rückgefordert; ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wurde bestandskräftig. Die Klägerin zahlte über eine Ratenvereinbarung an den Inkassoservice der Familienkasse, stellte aber später nach Zurückweisung eines Stundungsersuchens und nach Wegfall von Teilen der Forderung einen Billigkeitsantrag nach § 227 AO. Der Inkassoservice lehnte den Antrag teils ab und erließ nur einen kleinen Erlass; die Einspruchsentscheidung gegen diese Ablehnung bestätigte der beklagte Sachverhaltsbehörde. Die Klägerin rügte, die Ausgangsentscheidung sei von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden und deshalb rechtswidrig und bezeichnete ihre wirtschaftliche Lage als schutzwürdig. Sie klagte auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung. • Zulässigkeit: Die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung ist hier wegen Schutzinteresses der Klägerin zulässig, weil der Erlassantrag zuvor von einer sachlich und örtlich unzuständigen Behörde abgelehnt wurde und die Aufrechterhaltung der Einspruchsverfahren eine erstmalige ordnungsgemäße Befassung der zuständigen Behörde ermöglichen soll. • Verfahrensfehler: Die Ablehnung des Erlassantrags durch den Inkassoservice leidet an sachlicher Unzuständigkeit; dieser Mangel begründet die Vermutung sachlicher Unrichtigkeit und ist kein bloßer Form- oder Verfahrensfehler im Sinne des § 126 AO. • Heilung und Unbeachtlichkeit: Eine Heilung des Zuständigkeitsmangels nach § 126 Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, weil der Katalog der Heilungstatbestände abschließend ist und die sachliche Zuständigkeit nicht umfasst. • § 127 AO greift nicht: § 127 AO erfasst Verstöße gegen Verfahrens-, Form- oder örtliche Zuständigkeitsvorschriften, nicht aber gegen die sachliche Zuständigkeit; eine Ausdehnung auf sachliche Zuständigkeit ist nicht möglich und widerspräche der Rechtsprechung. • Prüfungspflicht im Einspruchsverfahren: Die prüfende zuständige Behörde darf den Mangel der sachlichen Unzuständigkeit nicht durch Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung unberücksichtigt lassen; insbesondere bei zurückweisenden Einspruchsentscheidungen würde sonst die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit wirkungslos bleiben. • Ermessensentscheidungen: Auch bei Ermessensentscheidungen (z. B. Erlass nach § 227 AO) ist die Einspruchsbehörde verpflichtet, nicht nur Ermessenserwägungen vorzunehmen, sondern zuvor zu prüfen, ob Verfahrensmängel vorliegen, die nicht heilbar oder unbeachtlich sind. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Die Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig, weil die Beklagte den vorliegenden Verfahrensmangel des Inkassoservice unbeachtet ließ und dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzte. Die Klage ist erfolgreich: Die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 04.11.2021 wurde aufgehoben, weil die vorherige Ablehnung des Billigkeitsantrags durch den Inkassoservice an sachlicher Unzuständigkeit litt und dieser Verfahrensmangel nicht heilbar oder unbeachtlich war. Die Entscheidung verletzte dadurch die Rechte der Klägerin, weil sie ihr die ordnungsgemäße Erörterung ihres Erlassantrags in einem zuständigen Vorverfahren verwehrte. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.