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Urteil

2 K 2463/13

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2016:0511.2K2463.13.00
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Tenor

Der Bescheid vom 17.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2013 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, weitere Vorsteuern i.H.v. 1884,47 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 zu vergüten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1884,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 17.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2013 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, weitere Vorsteuern i.H.v. 1884,47 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 zu vergüten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1884,- € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 i.H.v. 1884,47 €. Die Klägerin ist eine portugiesische Unternehmerin. Am 14.06.2011 stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 4122,56 €. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.04.2012 die Vergütung i.H.v. 1884,47 € ab, da die unter Position 3 der Anlage zum Antrag genannte Rechnung vom 21.12.2010 nur als Kopie eingescannt und elektronisch übersandt worden sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 17.05.2012, dem sie die eingescannte Originalrechnung beifügte. Zusätzlich übersandte sie die Originalrechnung in Papierform. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22.07.2013 als unbegründet zurück, da die eingescannte Originalrechnung nicht innerhalb der Antragsfrist (Ablauf 30.09.2011) vorgelegt worden sei. Eine Wiedereinsetzung käme nicht in Betracht, da die Klägerin ein Verschulden an der Fristversäumnis treffe. Die Klägerin könne nicht erwarten, dass in einem Massenverfahren alle Anträge zeitnah auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüft würden, selbst wenn der Antrag vier Monate vor Ablauf der Ausschlussfrist gestellt werde. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 12.08.2013. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass sie fristgemäß die notwendigen Dokumente eingereicht habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 17.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2013 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, weitere Vorsteuern i.H.v. 1884,47 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass innerhalb der Antragsfrist die Originalrechnungen in elektronischer Form als Anlage zum Antrag vorzulegen seien. Dies sei nicht geschehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Ausschlussfrist komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin die Fristversäumung verschuldet habe. Sie selbst habe im Schreiben vom 17.05.2012 geltend gemacht, dass sie „by mistake“, also durch einen Fehler lediglich eine Kopie der Rechnung elektronisch übersandt habe. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. 1. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Vergütung von weiteren Vorsteuern i.H.v. 1884,47 €. Es reichte aus, dass sie – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – innerhalb der Antragsfrist eine eingescannte Kopie der Rechnung elektronisch übersandt hat. Das elektronisch übersandte Dokument stellt eine „Kopie der Rechnung“ im Sinne der im Streitjahr maßgeblichen Vorschriften dar, welche einen Anspruch auf Vorsteuervergütung begründet. a. Gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008 kann ein Mitgliedstaat vor Erstattung verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine „Kopie der Rechnung“ oder des Einfuhrdokuments einreicht. Die Gesetzesbegründung zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht enthält folgende Erläuterungen: „Die Vorlage von Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten ist nicht mehr zwingend materiell-rechtliche Voraussetzung für die Vorsteuer-Vergütung. Der Vergütungsmitgliedstaat kann (in allen Fällen) verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Vergütungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls die Steuerbemessungsgrundlage sich auf mindestens 1.000 Euro (für Kraftstoffe auf 250 Euro) beläuft.“ (BT Drucksache 16/11108, Seite 40). Das Verfahren zur Vergütung von Vorsteuern an im Ausland ansässige Unternehmen ist gemäß § 18 Abs. 9 UStG in den §§ 59-62 UStDV geregelt. Gemäß § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen. Gemäß § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV in der ab 30.12.2014 maßgeblichen Fassung sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einzelbelege als eingescannte Originale beizufügen. Zur Begründung der Änderung führte der Gesetzgeber folgendes aus: „§ 61 Abs. 2 S. 3 UStDV regelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen dem Vorsteuer-Vergütungsantrag Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen sind. Da diese Belege zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuervergütung auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, ist eine Übermittlung als Kopie nicht möglich. Durch die Änderung wird klargestellt, dass mit dem Antrag die eingescannten Originalrechnungen und -einfuhrbelege zu übermitteln sind.“ (BR-Drucksache 535/14). b. Die Klägerin hat unstreitig eine vom Rechnungsaussteller selbst erstellte Kopie der Rechnung elektronisch übersandt. Somit hat sie die vom Wortlaut der einschlägigen Richtlinie sowie der nationalen Umsetzungsvorschrift vorgegebenen Voraussetzungen für eine Antragstellung erfüllt. Danach sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen in Kopie beizufügen. Soweit der Beklagte hingegen die Auffassung vertritt, dass nicht eine Rechnungskopie, sondern nur das Original der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein dürfe, da durch die Neugestaltung des Antragsverfahrens im Hinblick auf die elektronische Abwicklung keine Änderung hinsichtlich der vorzulegenden Dokumente erfolgen sollte und diese Auffassung auch in der – für den Streitzeitraum nicht maßgeblichen – Neufassung von § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV deutlich werde, ist dem nicht zu folgen. In der Vergangenheit waren mit dem (in Papierform) zu stellenden Vergütungsantrag die maßgeblichen Rechnungen als Originale in Papierform vorzulegen. Hierdurch konnte der Beklagte auf den Originalrechnungen Markierungen anbringen, die eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung zu Vergütungszwecken verhinderte und zugleich sicherstellte, dass der Antragsteller im Besitz der Originaldokumente war. Weiterhin konnte er prüfen, ob an dem Original Manipulationen vorgenommen wurden. Mit Umstellung des Verfahrens sollen Originalrechnungen jedoch nur noch bei begründeten Zweifeln in Papierform angefordert werden (§ 61 Abs. 2 S. 4 UStDV). In den übrigen Fällen verzichtet die Verwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen darauf, die Originalrechnungen hinsichtlich ihrer Authentizität zu überprüfen und im Hinblick auf eine künftige Verwendung zu markieren. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat nicht der Auffassung des Beklagten, dass die Richtlinie sowie die nationale Umsetzungsvorschrift einschränkend entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut dahingehend auszulegen wäre, dass es für eine Antragstellung nicht ausreicht, wenn nur eine Kopie einer Rechnung elektronisch übersandt wird. Eine Kopie stellt danach ein Abbild eines Originaldokumentes dar. In diesem Fall bedeutet es aber keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es elektronisch an den Beklagten zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist. In beiden Fällen kann der Beklagte weder das Originaldokument im Hinblick auf seine Authentizität prüfen noch hieran Markierungen anbringen. Damit kann er aber auch eine missbräuchliche Verwendung einer Originalrechnung in einem anderen Verfahren zu Vorsteuererstattungszwecken nicht wirksam verhindern. Ebenfalls ist durch das vom Beklagten geforderte Verfahren nicht sichergestellt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der elektronischen Übersendung noch im Besitz der Originalrechnung ist, da er die Rechnung auch zeitlich vor dem Versenden bereits elektronisch erfassen und die Rechnung anschließend weitergeben kann. Vor diesem Hintergrund reicht es aus, wenn eine Kopie des Originaldokuments Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung ist (FG Köln, Urteil vom 20. Januar 2016 – 2 K 2807/12, EFG 2016, 419 m. Anm. Hennigfeld; Sölch/Ringleb/Treiber UStG § 18 Rn. 205). Dann kann es aber auch keinen Unterschied bedeuten, ob die Kopie durch den Antragsteller vom Originaldokument selbst erstellt wird oder ob der Rechnungsaussteller bereits zwei inhaltlich identische Dokumente erstellt und eines davon als Kopie ausweist. Auch in diesem Fall gelangt im regulären Antragsverfahren das Originalrechnungsdokument physisch nicht in den Bereich des Beklagten. Soweit der Beklagte Zweifel hat, ob das übersandte Dokument zur Vorsteuervergütung berechtigt, ist es ihm unbenommen, die Originalrechnung in Papierform anzufordern. Vor diesem Hintergrund begründen die von der Klägerin vorgelegten Dokumente einen Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Vorsteuer. Die vorgelegten Rechnungskopien haben auch denselben Erklärungsinhalt, wie die Originalrechnungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin im weiteren Verfahren die Originalrechnungen elektronisch erfasst und übersandt hat. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. 4. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52, 63 GKG.