OffeneUrteileSuche
Urteil

XI R 23/16

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2017:U.300817.XIR23.16.0
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist .
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016 2 K 2463/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist . Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016 2 K 2463/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision des BZSt ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass eine "Kopie der Rechnung" i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller eine Kopie eingescannt und elektronisch an das BZSt übermittelt hat. Der Senat verweist zur Begründung dafür zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Urteil vom gleichen Tag XI R 24/16 (BFHE 259, 480, BFH/NV 2018, 161). 2. Ausgehend davon hat die Klägerin innerhalb der Antragsfrist auch in Bezug auf die unter Nr. 3 der Anlage zum Antrag genannte Rechnung vom 21. Dezember 2010 eine "Kopie der Rechnung" beim BZSt eingereicht; denn sie hat eine Kopie eingescannt und elektronisch übermittelt. Dies reicht aus. 3. Andere Rechtsfehler der angefochtenen Vorentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken