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Urteil

2 K 141/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterjährige Einlagen stehen bei Ermittlung einer Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG im Streitjahr nicht zur Verfügung. • Bei Anwendung des § 27 Abs. 8 KStG auf in einem anderen EU‑Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften ist die Einlagenrückgewähr in entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln, maßgeblich ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. • Die Regelung dient der Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Körperschaften und soll unterjährige Saldierungen sowie möglichen Gestaltungsspielräumen entgegenwirken.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung unterjähriger Einlagen für Einlagenrückgewähr nach §27 Abs.8 KStG • Unterjährige Einlagen stehen bei Ermittlung einer Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG im Streitjahr nicht zur Verfügung. • Bei Anwendung des § 27 Abs. 8 KStG auf in einem anderen EU‑Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften ist die Einlagenrückgewähr in entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln, maßgeblich ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. • Die Regelung dient der Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Körperschaften und soll unterjährige Saldierungen sowie möglichen Gestaltungsspielräumen entgegenwirken. Die Klägerin, eine 2007 in Gibraltar gegründete Kapitalgesellschaft, erhielt 2008 erhebliche Zahlungen der Gesellschafter (insgesamt 94.552.355 € außerhalb des Nennkapitals). Noch 2008 schüttete die Gesellschaft nahezu ihr Vermögen an die Anteilseigner aus, so dass Ende 2008 nur noch geringe Mittel verbleiben. Die Klägerin beantragte für 2008 die Feststellung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG in Höhe von 94.552.009 €. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, dass unterjährige Einlagen im Jahr der Einlage nicht für eine Einlagenrückgewähr berücksichtigt werden könnten, maßgeblich sei der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Die Klägerin wandte ein, unterjährige Einlagen müssten wegen der Fortschreibung des Einlagekontos berücksichtigt werden und die Regelung diene nicht dem Zweck, solche Rückzahlungen zu verhindern. Streitpunkte betrafen zudem die steuerliche Stellung der Gesellschafter und die Frage, wem die Leistungen zuzurechnen seien. • Rechtliche Grundlage und Systematik: § 27 Abs. 1–6 KStG verlangt für inländische unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften eine jährliche Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahres; dieses Konto dient der Unterscheidung von Einlagenrückgewähr und Gewinnausschüttung. • Anwendung auf ausländische Körperschaften: Nach § 27 Abs. 8 KStG sind bei in einem anderen EU‑Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften die Vorschriften der Abs. 1–6 entsprechend anzuwenden; die Einlagenrückgewähr ist für den Veranlagungszeitraum gesondert festzustellen, wobei die Ermittlung auf dem zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermittelnden Bestand des Einlagekontos beruht. • Auslegung zur Unterjährigkeit: Die Auslegung, wonach nur der am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellte Bestand maßgeblich ist, entspricht der Gesetzesentscheidung gegen eine ständige unterjährige Fortschreibung und dient der Verwaltungspraktikabilität sowie der Verhinderung von Gestaltungen durch unmittelbaren Zugriff auf das Einlagekonto. • Gleichbehandlungsgebot: § 27 Abs. 8 KStG bezweckt die Gleichstellung ausländischer mit inländischen Körperschaften; eine andere Auslegung, die ausländische Gesellschaften begünstigt, wäre verfassungs- und unionsrechtlich nicht gewollt. • Anwendung auf den Streitfall: Bei der Klägerin ergab sich zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres kein positiver Bestand des steuerlichen Einlagekontos, sodass unterjährige Einlagen 2008 nicht zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr herangezogen werden konnten. • Hinweis auf Alternativen: Das Gericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber wegen Verwaltungsökonomie diese Auslegung zulässig erscheinen ließ und die Klägerin gegebenenfalls hätte Darlehen statt Einlagen nutzen können. • Keine Entscheidung zu weiteren strittigen Fragen: Da die Klage unbegründet ist, ließ das Gericht die Klärung etwaiger weiterer Fragen zur unbeschränkten Steuerpflicht in Gibraltar, der konkreten Gesellschafterstruktur und dem tatsächlichen Auskehren der Einlagen offen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr in der beantragten Höhe, weil nach § 27 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 KStG maßgeblich der zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist und unterjährige Einlagen im Streitjahr nicht berücksichtigt werden. Die Regelung dient der Gleichbehandlung und der Vermeidung unterjähriger Saldierungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.