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Urteil

5 K 199/18

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2021:0210.5K199.18.00
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Leitsätze
1. Für die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958 bedarf es grundsätzlich nicht realer, am Markt erzielter Einkünfte der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft. Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnausschüttung nicht entgegen.(Rn.51) (Rn.59) (Rn.60) 2. Die Gewinnausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer SARL an die inländische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA stellt sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die KGaA der SARL ein Darlehen zur Verfügung gestellt und kurze Zeit später auf die Rückzahlung verzichtet hat und der SARL die Gewinnausschüttung allein aufgrund dieses Verzichts möglich war und soweit die Verluste - im Rahmen eines Gesamtplans -, die auf der ausschüttungsbedingte Wertminderung der SARL beruhen, von den Gesellschaftern der hinter der KGaA stehenden Personengesellschaft steuerwirksam genutzt werden sollen.(Rn.67) (Rn.78) (Rn.113) (Rn.124)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958 bedarf es grundsätzlich nicht realer, am Markt erzielter Einkünfte der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft. Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnausschüttung nicht entgegen.(Rn.51) (Rn.59) (Rn.60) 2. Die Gewinnausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer SARL an die inländische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA stellt sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die KGaA der SARL ein Darlehen zur Verfügung gestellt und kurze Zeit später auf die Rückzahlung verzichtet hat und der SARL die Gewinnausschüttung allein aufgrund dieses Verzichts möglich war und soweit die Verluste - im Rahmen eines Gesamtplans -, die auf der ausschüttungsbedingte Wertminderung der SARL beruhen, von den Gesellschaftern der hinter der KGaA stehenden Personengesellschaft steuerwirksam genutzt werden sollen.(Rn.67) (Rn.78) (Rn.113) (Rn.124) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 17.12.2012, zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.01.2017 sowie der Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 16.07.2014, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 17.01.2017, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2017, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zwar handelt es sich bei den Gewinnausschüttungen der SARL an die KGaA dem Grunde nach um eine Dividende, die nach dem DBA-Luxemburg (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270), im Folgenden DBA steuerbefreit ist (1.). Jedoch stellt sich die im Streitfall gewählte Gestaltung in ihrer Gesamtbetrachtung als missbräuchlich im Sinne des § 42 AO dar (2.). 1. Die Ausschüttungen der SARL an die KGaA fallen als Dividenden grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Sätze 1, 3 DBA. Das Besteuerungsrecht für Dividenden steht nach Art. 13 Abs. 1 DBA grundsätzlich dem Wohnsitzstaat, im Streitfall also Deutschland zu. Es wird hinsichtlich der Dividenden lediglich durch das Recht des anderen Vertragsstaats, hier also Luxemburgs, zum Steuerabzug an der Quelle eingeschränkt (Art. 13 Abs. 2 DBA). Diese Quellensteuer ist in Deutschland auf die Körperschaftsteuer der KGaA anzurechnen (Art. 20 Abs. 3 DBA-Luxemburg). Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 DBA sind Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 % der erstgenannten Gesellschaft gehören, von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaates des Anteilseigners auszunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem von den Beteiligten vorgebrachten Sachverhalt liegt im Streitfall eine von Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA geschützte (Schachtel-) Beteiligungskonstellation zugrunde. Unstreitig handelt es sich bei der nach luxemburgischem Recht gegründeten SARL um eine Kapitalgesellschaft i. S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA, welche in Luxemburg ansässig war und von dort aus geleitet wurde (vgl. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 DBA-Luxemburg). Da das DBA-Luxemburg keine Definition enthält, wann eine Kapitalgesellschaft vorliegt, ist – jedenfalls insoweit – nach Art. 2 Abs. 2 DBA auf das Recht des Anwenderstaats, hier also auf das deutsche Recht zurückzugreifen. Der demnach anzustellende Rechtsformvergleich mit dem deutschen Typus einer Kapitalgesellschaft (vgl. BFH, Urteil vom 20.08.2008, I R 34/08, BStBl. II 2009, 263) ergibt, dass die SARL eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des luxemburgischen Rechts war, die mithin von ihrer Art einer Kapitalgesellschaft entspricht. Auch liegt der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung der SARL und damit ihr Wohnsitz i.S.d. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 DBA in Luxemburg. Auch bei der KGaA als Empfängerin des Vermögenszuflusses handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG), die in den Streitjahren in Deutschland ansässig war und zu deren Einkommen aus Gewerbebetrieb im Grundsatz sämtliche Vermögensmehrungen und -minderungen einschließlich der Gewinnanteile aus Anteilen an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft gehören. Eine Steuerfreistellung steht insoweit auch der Klägerin als persönlich haftender Gesellschafterin (bzw. deren Gesellschaftern) hinsichtlich ihres unmittelbar bei ihr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtigen Gewinnanteils zu (vgl. BFH, Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919). Als rechtsfähige Kapitalgesellschaften waren die SARL und die KGaA juristische Personen i. S. des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz DBA. Die Ausschüttungen der SARL an die KGaA sind zudem als Dividenden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA zu qualifizieren. Mangels Definition des Dividendenbegriffs im DBA richtet sich die Auslegung des verwendeten Begriffs einer „Dividende“ einer Kapitalgesellschaft vorliegend nach innerstaatlichem Recht. Denn nach Art. 2 Abs. 2 DBA hat jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung zu erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragsstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert. Weder Art 20 Abs. 2 Satz 3 DBA noch Art. 13 DBA enthalten eine Definition der Dividende. Zwar bestimmt das Schlussprotokoll in Nr. 12 zu den Artikeln 5, 7 und 13 Folgendes: „Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft machen den Besitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer. Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen werden als Dividenden (Artikel 13) behandelt.“ Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine Regelung die verhindert, dass der Quellenstaat für Dividenden das (weitergehende) Besteuerungsrecht für Betriebsstätten in Anspruch nimmt. Eine nähere Definition, wann Zahlungen aus Aktien- oder ähnlichen Rechten zugleich „Einkünfte aus diesen Wertpapieren“ bzw. „Dividenden“ sind, enthält das Schlussprotokoll zu Nr. 12 hingegen nicht. Soweit nach Nr. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls Einkünfte aus der Beteiligung als (typisch) stiller Gesellschafter als „Dividenden (Art. 13 DBA)“ behandelt werden, beinhaltet dies ebenfalls keine Definition, wann die Zahlung einer Kapitalgesellschaft, an der eine Schachtelbeteiligung besteht, eine Dividende ist. Wenn hingegen – wie hier – die streitige Zahlung gerade von der Schachtelbeteiligung stammt und gerade auf dem die Schachtelbeteiligung begründenden Gesellschaftsverhältnis beruht, ist dies der von Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA erfasste Sachverhalt, sofern es sich nach dem von Art. 2 Abs. 2 DBA für entscheidungserheblich erklärten innerstaatlichem Steuerrecht tatsächlich um eine Dividende der Schachtelbeteiligung i.S. des insoweit anzuwendenden § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt. § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG definiert Dividenden als Gewinnanteile aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös verbunden ist, aus Anteilen an GmbHs, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 06.06.2012, I R 6, 8/11, BStBl. II 2012, 111), der der Senat folgt, sind Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die dem Gesellschafter – entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten – aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als Kapitalrückzahlung zu werten sind. Unerheblich ist, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden. Auch kommt es nicht darauf an, in welche zivilrechtliche Form die Vorteilsgewährung gekleidet ist (BFH, Urteil vom 13.07.2016, VIII R 47/13, BFH/NV 2016, 1831). Zuwendungen sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn nur Gesellschafter diese erhalten können. Das Stammrecht, aus dem sich der Ertrag ableitet, muss die Beteiligung am Gesellschaftskapital sein, so dass der Ertrag eine Eigenkapitalverzinsung verkörpert (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2017, 6 K 1141/14 K, G, F, EFG 2017, 1939). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die KGaA hat die Ausschüttung wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung (zu 100%) an der SARL und somit aufgrund des Gesellschafterverhältnisses erhalten. Die Vorteilszuwendungen sind vorliegend jedenfalls nicht als (steuerfreie) Kapitalrückzahlungen zu werten, da offensichtlich keine Rückzahlung von Nennkapital gegeben ist. Einer Einordnung der Ausschüttungen als Dividende steht auch nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG entgegen, wonach die Bezüge nicht zu den Einnahmen gehören, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gelten. Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KStG haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jeden Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto dient mit Blick auf die Besteuerung des Anteilseigners dazu, die nicht steuerpflichtige Auskehrung von Einlagen, die von § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG als Einlagenrückgewähr bezeichnet wird, zu identifizieren bzw. von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen zu trennen. Um dies zu gewährleisten, wird ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres das steuerliche Einlagekonto um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fortgeschrieben (§ 27 Absatz 1 Satz 2 KStG) und zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt (§ 27 Absatz 2 Satz 1 KStG). Körperschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig sind, können gemäß § 27 Absatz 8 Satz 1 KStG eine Einlagenrückgewähr leisten, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 9 EStG gewähren können. Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung des § 27 Absatz 1 bis Absatz 6 KStG und der §§ 28 und 29 KStG zu ermitteln. Maßgeblich für die Ermittlung der Einlagenrückgewähr ist aufgrund der Verweisung gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG der auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte ausschüttbare Gewinn (Herrmann/Heuer/Raupach-Berninghaus, EStG/KStG, 300. EL Oktober 2020, § 27 KStG Rn. 160; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.04.2016, BStBl. I 2016, 468). Unterjährige Zugänge stehen allerdings nicht für eine zu bescheinigende Einlagenrückgewähr im gleichen Jahr zur Verfügung (vgl. BMF-Schreiben vom 04.03.2003, BStBl. I 2003, 366, Rn. 10, bestätigt durch BFH-Urteil vom 30.01.2013, I R 35/11, BStBl. II 2013, 560). Der als Leistung im Sinne des § 27 Absatz 8 Satz 1 KStG zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt (§ 27 Absatz 8 Satz 3 KStG). Der Antrag ist beim Bundeszentralamt für Steuern nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist. Soweit Leistungen nach § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG nicht gesondert festgestellt worden sind, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG führen. Dabei handelt es sich um fiktive Ausschüttungen (Gosch, KStG, 4. Auflage § 27 Rn. 149; Herrmann/Heuer/Raupach-Berninghaus, § 27 KStG Rn. 175; FG Köln, Urteil vom 25.08.2015, 2 K 141/11, EFG 2015, 2218). Im Streitfall kann offenbleiben, ob eine Einlagenverwendung bereits deshalb ausscheidet, weil die oben geschilderten formalen Anforderungen nicht erfüllt sind (vgl. hierzu FG Hessen, Urteil vom 29.11.2017, 4 K 1186/16, EFG 2018, 622). Denn jedenfalls liegen die materiellen Voraussetzungen einer Einlagenrückgewähr nicht vor. Nach der Systematik des § 27 KStG können unterjährige Einlagen nicht für eine Einlagenrückgewähr herangezogen werden, weil grundsätzlich auf den Bestand des Einlagekontos zum Ende des vorangegangenen Jahres zurückzugreifen und ein Direktzugriff auf das Einlagekonto ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 30.01.2013, I R 35/11, BStBl. II 2013, 560). Weil vorliegend jeweils unterjährige Einlagen und unterjährige Ausschüttungen gegeben sind, liegen abkommensrechtlich aus Sicht einer deutschen Gesellschafterin Dividenden vor. Zwar fehlt es im Streitfall an tatsächlichen Gewinnen der SARL. Insoweit ist dem Beklagten auch zuzustimmen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich eine insoweit künstliche Vermögensmehrung vorliegt, weil die SARL ihr Vermögen nicht tatsächlich am Markt gesteigert hat. Entgegen dem vom Beklagten angeführten BMF-Schreiben vom 02.12.2013 (IV C 1 - S 1980-1/12/10005:004, BStBl. I 2013, 1506) bedarf es aber für die Annahme einer Dividende nicht zwingend einer Vermögensmehrung. Denn eine Dividende kann auch bei einer Vermögensumverteilung angenommen werden (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016, VIII R 47/13, BFH/NV 2016, 1831). Es ist unerheblich, ob Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (BFH, Urteil vom 20.10.2010, I R 117/08, BFH/NV 2011, 669). Die Ausschüttung aus der Vermögenssubstanz steht dem Vorliegen einer Gewinnausschüttung mithin nicht ohne Weiteres entgegen. Der Senat hält zudem eine teleologische Reduktion des DBA dahingehend, dass keine „fiktiven“, sondern nur „echte“ Dividenden vom Schachtelprivileg erfasst werden, nicht für geboten. Zwar hat der BFH mit Urteil vom 04.08.2008 (Hinweis des Dokumentars: das Entscheidungsdatum lautet zutreffend 04.06.2008) (I R 62/06, BStBl. II 2008, 793) entschieden, dass die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen GmbH aus der typisch stillen Beteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft nicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer ausgenommen werden, weil es sich hierbei nicht um „echte“ Dividenden im Sinne des DBA handele. Dieses Urteil besagt in seinem Kern jedoch, dass es für die Anwendung des Schachtelprivilegs einer direkten Kapitalbeteiligung bedarf, welche bei einer stillen Beteiligung gerade nicht gegeben ist. Insoweit kann dieses Urteil nicht ohne Weiteres auf sämtliche „fiktiven“ Dividenden übertragen werden, zumal der BFH in zuvor genanntem Urteil ausführt, dass es nicht erkennbar sei, dass Art. 20 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 DBA im Hinblick auf die Begriffsdefinition der Dividende aus sich heraus ein abweichendes Begriffsverständnis geböte. Fehlt es an einer spezifischen abkommensrechtlichen Begriffsdefinition und ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte im Sinn- und Vorschriftenzusammenhang für ein eigenes abkommensrechtliches Begriffsverständnis, ist davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten zumindest stillschweigend auf das innerstaatliche Recht verweisen und von diesem ausgehen wollten (BFH, Urteil vom 25.02.2004, I R 42/02, BStBl. II 2005, 14). Insoweit kann auch Art. 2 Abs. 2 DBA vorliegend nicht zu einem vom innerstaatlichen Recht abweichenden Begriffsverständnis verhelfen, da im Hinblick auf eine einschränkende Auslegung des Dividendenbegriffs keine anderweitigen Anhaltspunkte im Sinn- und Vorschriftenzusammenhang für ein eigenes abkommensrechtliches Begriffsverständnis ersichtlich sind. Durch die DBA soll das unerwünschte Phänomen der Doppelbesteuerung vermieden werden, welches durch das Zusammentreffen der Besteuerungsansprüche mehrerer Staaten bei grenzüberschreitenden Betätigungen entstehen kann. Die DBA reagieren auf den Umstand, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem die Doppelbesteuerung allgemein unzulässig ist (Oellerich in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 157. Lieferung, § 2 AO Rn. 24). Der Steuerbefreiung von Schachteldividenden und mithin auch von Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA liegt die Überlegung zugrunde, dass es eine Doppelbesteuerung im wirtschaftlichen Sinne ist, wenn innerhalb verbundener Unternehmen der von einer nachgeschalteten Kapitalgesellschaft erzielte Gewinn sowohl bei dieser als auch nach Ausschüttung bei allen vorgeschalteten Gesellschaften in der Form der Dividende besteuert wird. Eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird unabhängig davon angewendet, ob in dem anderen Staat eine Besteuerung rechtlich möglich ist und tatsächlich durchgeführt wird (BFH, Urteil vom 19.05.1993, I R 64/92, BFH/NV 1994, 11). In der Folge kann dies dazu führen, dass ein Sachverhalt in keinem Vertragsstaat besteuert wird. Insoweit bezwecken DBA gerade nicht die Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung (Oellerich in: Gosch, AO/FGO, § 2 AO Rn. 26). Ist Ziel der DBA die Vermeidung der virtuellen Doppelbesteuerung, ist diesem Ziel die Keinmalbesteuerung in gewisser Weise sogar inhärent (BFH, Urteil vom 10.01.2012, I R 66/09, BFH/NV 2015, 1250). Daher kann jedenfalls nicht aus Gründen einer durch das DBA herbeigeführten Nichtbesteuerung eine andere Begriffsbestimmung erfolgen. 2. Im Streitfall kann die begehrte Änderung der Feststellungsbescheide dennoch nicht gewährt werden. Denn die rechtliche Gestaltung der Darlehensvergabe mit anschließendem Erlass der Darlehensforderung und unmittelbar folgender Gewinnausschüttung diente nach Ansicht des Senats nur dem Zweck, in wirtschaftlich unangemessener Weise Verluste realisieren zu können. Hierin liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO). a) Gemäß § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Nach § 42 Abs. 2 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Als Generalklausel zur Verhinderung der Umgehung von Steuergesetzen ist § 42 AO erst anwendbar, wenn nicht bereits die Auslegung des Steuergesetzes ergibt, dass der zu beurteilende Sachverhalt den Steuertatbestand erfüllt, den der Steuerpflichtige umgehen will, bzw. den Tatbestand nicht erfüllt, dessen Anwendung er erreichen will. § 42 AO erfasst nicht nur die zur Vermeidung einer Besteuerung gestaltete formale Rechtslage, sondern auch die rechtsmissbräuchliche Gestaltung zum Zwecke der Verwirklichung einer begünstigenden Vorschrift (BFH, Urteil vom 16.01.1992, V R 1/91, BStBl. II 1992, 541). Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung allerdings noch nicht unangemessen (BFH-Urteile vom 21.08.2012, VIII R 32/09, BStBl. II 2013, 16; vom 18.12.2013, I R 25/12, BFH/NV 2014, 904). Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, § 42 Rn. 19). Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende „unangemessene rechtliche Gestaltung“ vorliegt, entzieht sich jedoch einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (BFH-Urteil vom 11.12.2018, VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542). Es können lediglich bedeutsame Indizien benannt werden, bei deren Vorliegen ein solcher Missbrauch zumindest naheliegt (BFH, Urteil vom 18.03.2004, III R 25/02, BStBl. II 2004, 787). Dabei ist eine angemessene Gestaltung tendenziell eher einfach, zweckmäßig, übersichtlich und ökonomisch, während Indizien für eine unangemessene Gestaltung sind, dass die Gestaltung eher unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig erscheint (vgl. FG Hessen, Urteil vom 29.11.2017, 4 K 127/15, EFG 2018, 486). Eine Gestaltung, die überhaupt keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck hat, kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.2017, IX R 5/16, BStBl. II 2017, 930; vom 12.06.2018, VIII R 32/16, BFH/NV 2018, 1184 jeweils m.w.N.). Das ist z.B. der Fall, wenn durch mehrere Geschäfte, die sich wirtschaftlich gegenseitig neutralisieren, lediglich ein steuerlicher Vorteil erzielt werden soll (Klein/Ratschow, Abgabenordnung, 15. Aufl., § 42 Rn. 52). Bei wechselseitigen Verträgen ist eine Gestaltung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig dann unangemessen, wenn die gewählte Gestaltung von vornherein nur kurzfristig angelegt war oder in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (BFH-Urteil vom 12.07.2012, I R 23/11, BFH/NV 2012, 1901 m.w.N.). Bei Gestaltungen, bei denen ein Rechtsträger eingeschaltet wird, um die Anwendbarkeit eines DBA zu bewirken, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei der Errichtung von Basisgesellschaften im niedriger besteuerten Ausland (Schmieszek in: Gosch, AO/FGO, § 42 AO Rn. 69). Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (BFH-Urteile vom 19.01.2000, I R 94/97, BStBl. II 2001, 222; vom 20.03.2002, I R 63/99, BStBl. II 2003, 50). Erbringt eine Basisgesellschaft keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit, so ist dies ein gewichtiges Indiz für eine ungewöhnliche Gestaltung (BFH, Urteil vom 29.10.1997, I R 35/96, BStBl. II 1998, 235; Beschluss vom 25.02.1991, GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691). Eine missbräuchliche Rechtsgestaltung kann auch dann vorliegen, wenn zwar die zwischengeschaltete Gesellschaft ein wirtschaftliches Eigenleben führt, für die Zwischenschaltung selbst aber ein anderer sinnvoller Grund als der der Steuerminderung nicht ersichtlich ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 28.11.1979, VI 113/77, EFG 1980, 289). Im Rahmen des § 42 AO kann zudem die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH beachtlich sein (vgl. BFH, Beschluss vom 19.01.2011, X B 43/10, BFH/NV 2011, 636). Nach der Gesamtplanrechtsprechung, die nicht nur für § 42 AO Bedeutung hat, werden mehrere auf einer einheitlichen Planung beruhende und in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammengefasst. Ein Gesamtplan setzt einen Plan des Steuerpflichtigen voraus, der darauf gerichtet ist, nach dem Ende des letzten Teilschritts eine bestimmte Situation herzustellen. Die Teilschritte müssen von dem Steuerpflichtigen geplant (BFH, Beschluss vom 04.08.1999, II B 3/99, BStBl. II 1999,834) und das Gesamtgeschehen muss vom Initiator beherrschbar sein (BFH, Urteil vom 27.10.2005, IX R 76/03, BStBl. II 2006, 359). Sind mehrere Akteure im Spiel, kann sich die Beherrschbarkeit der Teilschritte aus vertraglichen Vereinbarungen oder aus engen gesellschaftlichen Verflechtungen ergeben, die es den Gesellschaftern ermöglichen, ihren Willen in allen beteiligten Gesellschaften durchzusetzen (BFH, Urteil vom 18.03.2004, III R 25/02, BStBl. II 2004, 787). Zwischenschaltungen sind umso unverfänglicher, je unabhängiger die Stellung des Dritten ist. Das Risiko des autonomen Verhaltens eines Dritten kann dadurch ausgeschlossen sein, dass mehrere beteiligte Personen die Abfolge der einzelnen Teilschritte im Vorhinein vertraglich festlegen (FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2007, 2 K 147/05, EFG 2007, 1220). Bei gegenläufigen Gestaltungen (U-Turns, Ausweich- und Korrekturgeschäfte nach Gesamtplan) werden im Ergebnis die Teilschritte saldiert. Beweisanzeichen können vertragliche Vereinbarungen oder Absprachen in sonstiger Form sein. Der zeitliche Zusammenhang ist dabei ein wesentliches Indiz. Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden soll (vgl. BFH-Urteile vom 26.03.1996, IX R 51/92, BStBl. II 1996, 443; vom 13.10.1993, X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18.01.2001, IV R 58/99, BStBl. II 2001, 393; vom 22.01.2002, VIII R 46/00, BStBl. II 2002, 685; vom 31. Juli 2002, X R 103/96, BFH/NV 2003, 26). Die Würdigung, ob eine Gestaltung als rechtlich missbräuchlich i.S. von § 42 AO anzusehen ist, obliegt den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz. Dazu ist die vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung in Bezug zu den wirtschaftlichen Vorgängen zu setzen und auf ihre Angemessenheit zu bewerten. Dabei kann der normative Maßstab der Angemessenheitsprüfung nur aus dem (potentiell) umgangenen Steuergesetz abgeleitet werden (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, 124. EL Oktober 2012, § 42 AO a.F., Rn. 8). Eine Gestaltung ist danach zu beurteilen, welche von einem Steuerpflichtigen verfolgten Ziele sich nach den Wertungen des Gesetzgebers, die in der in Betracht kommenden steuerrechtlichen Norm zum Ausdruck kommen, besteuert werden oder sich nicht steuermindernd auswirken sollen. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der KGaA gewählte Gestaltung in ihrer Gesamtbetrachtung unangemessen. Der Senat betrachtet vorliegend die Vorgänge der Jahre 2011 und 2012 zusammenhängend und ist der Überzeugung, dass auf Grundlage eines Gesamtplanes der Klägerin (bzw. deren Gesellschaftern) in der Folge der Plandurchführung ein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil verschafft werden sollte, ohne dass beachtliche außersteuerliche Gründe vorlagen. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht aufgrund einer wertenden Gesamtschau folgender Umstände: • Sowohl die KGaA als auch die GmbH & Co. KG als Komplementärin und die luxemburgische SARL wurden kurzfristig vor der Zustimmung zum Investitionsvorschlag vom 21.11.2011, der Sondereinlage bei der KGaA und der Darlehenshingabe in die SARL nebst dazugehörigen Verträgen (25.11.2011 bzw. 29.11.2011) in 2011 gegründet (Klägerin mit Gesellschaftsvertrag vom 07.09.2011, Eintragung ins Handelsregister am 04.10.2011, Neufassung Gesellschaftsvertrag am 04.11.2011, entsprechende Eintragung ins Handelsregister am 21.11.2011; KGaA am 03.11.2011, Eintragung ins Handelsregister am 01.12.2011, Tätigkeitsbeginn gemäß Gewerbeanmeldung am 01.12.2011; SARL am 18.11.2011). In den Streitjahren war die Klägerin einzig an der KGaA beteiligt. Als Komplementärin der KGaA konnte sie die Geschicke der Kapitalgesellschaft lenken und somit beherrschenden Einfluss nehmen. Die KGaA war wiederum zu 100 % an der SARL beteiligt und konnte entsprechend Einfluss nehmen. • Die Darlehensverträge vom 25.11.2011 und vom 23.01.2012 sind in sich widersprüchlich. Die Verträge - bestimmen einerseits als Verwendungszweck die Investition in Kapitalprodukte, die der Darlehensnehmer vorher mit dem Darlehensgeber abgestimmt hat. Eine anderweitige Verwendung ist nur mit einer Einwilligung des Darlehensgebers zulässig, - vereinbaren einen Zinssatz von 0 % - und werden auf unbestimmte Dauer geschlossen, wobei der Vertrag vom Darlehensgeber jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Im Gegensatz dazu regelt das jeweilige zeitgleich vereinbarte Addendum, dass - der Darlehensgeber auf sein Kündigungsrecht verzichtet, - der SARL zugesichert wird, zeitnah auf die Darlehens- und auch auf die bis dahin aufgelaufene Zinsforderung zu verzichten - und präzisiert das Abstimmungserfordernis nach § 1 Abs. 2 und 3 des Darlehensvertrages dahingehend, dass es nur für Kapitalanlagen gilt, bei denen das Verlustrisiko nicht auf 10% des Anlagevolumens begrenzt werden könne. Trotz der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum die in das Addendum aufgenommenen Regelungen nicht unmittelbar in den Darlehensvereinbarungen umgesetzt wurden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Verträge am selben Tag geschlossen worden sind. Das Addendum macht insoweit die Vereinbarung zum Kündigungsrecht der KGaA rückgängig. Im Ergebnis negiert der Inhalt des Addendums die Vereinbarung zum Kündigungsrecht der KGaA. Auch schränkt es das Abstimmungserfordernis aus dem Darlehensvertrag ein. Naheliegend hätten diese Punkte sofort im Darlehensvertrag geändert werden können. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, Herr Dr. K habe bereits vor Abschluss des ersten Darlehensvertrages darauf bestanden, dass kein Fremd- sondern Eigenkapital für die zu tätigende Geldanlage zur Verfügung gestellt werde, im Übrigen sei der Darlehensvertrag vom 25.11.2011 bereits formuliert gewesen und so habe man zur Vertragsergänzung im Wege des Addendums gegriffen, überzeugt nicht. Der Senat findet keine schlüssige Erklärung, warum eine Änderung des Darlehensvertragsentwurfes nicht in Frage kam, sondern es eines Addendums bedurfte. Im Zuge der elektronischen Verarbeitung hindert jedenfalls die bereits bestehende Vorformulierung eines Vertragsentwurfs nicht die Änderung / Ergänzung unmittelbar in dem Text. Entsprechendes gilt für den Darlehensvertrag und das Addendum vom 23.01.2012. Dass man sich über die Vertragsgestaltung keine Gedanken gemacht und die alten Verträge quasi aus Bequemlichkeit („copy & paste“) wieder genutzt habe, erscheint hier angesichts des Vortrags, Herr Dr. K habe auf Eigenkapital bestanden und auch eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich gefordert, und insbesondere vor dem Umstand, dass dies bereits aus den vorgehenden Verträgen bekannt war, wenig plausibel. • Der Darlehensvertrag galt zinslos für unbestimmte Zeit, ohne dass der Darlehensgeberin ein Kündigungsrecht zugestanden hätte. Ein Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen) überträgt und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, nach Zeitablauf oder Kündigung Sachen gleicher Art, Güte und Menge an den Darlehensgeber zurück zu gewähren. Soweit das Kündigungsrecht – wie hier - dahingehend eingeschränkt wird, dass nur noch der Darlehensnehmer über eine Rückführung der Darlehenssumme entscheiden kann, braucht bestenfalls der Darlehensnehmer das Darlehen gar nicht zurück zu gewähren. Die Rückgewähr ist aber gerade neben der Zinszahlungspflicht eine der Hauptpflichten aus einem Darlehensvertrag. Gemessen an dem Inhalt hat der Senat Zweifel, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein Darlehensvertrag gewollt war. Dies folgt für den Senat zum einen aus den weiteren Ausführungen in dem Addendum, nach denen der wirtschaftliche Charakter der Kapitalüberlassung als Eigenkapital gewährleistet werden soll. Soweit der KGaA aber Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird, liegt kein Darlehen vor. Zum anderen verzichtete die KGaA nach lediglich zehn bzw. zwei Tagen nach Abschluss der Darlehensverträge durch Erlassverträge auf die Rückführung der Darlehenssummen. Schließlich trug die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vor, dass ein Darlehen in Wahrheit gar nicht gewollt war, bzgl. der Anlage in Luxemburg auf Eigenkapital bestanden worden sei. Warum dennoch der Weg über die Darlehensvergabe beschritten wurde, erschließt sich dem Senat trotz der Erläuterungen der Klägerin nicht. Die Klägerin ließ sich dahingehend ein, dass eine Einzahlung in die Kapitalrücklage nach luxemburgischen Recht nicht möglich gewesen wäre. Eine Zuführung zur freien Kapitalreserve sei danach zwar handelsgesetzlich nicht vorgesehen, in der Praxis werde dies aber wohl dennoch durchgeführt. Im Hinblick auf die rechtlichen Unsicherheiten erscheint es zwar nachvollziehbar, dass der Weg der freien Kapitalrücklage nicht gewählt wurde. Wenn es, wie die Klägerin betont, jedoch so wichtig war, Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, hätte eine Kapitalerhöhung nahegelegen. Das Vorbringen, dass dann ein Notar hätte eingeschaltet werden müssen und dies weitere Zeit in Anspruch genommen hätte, erscheint dem Senat nicht überzeugend. Denn auch für die Gründung der verschiedenen Gesellschaften wurde bereits ein Notar eingeschaltet. Zudem ist der Geldfluss nach Luxemburg so zeitnah direkt nach Gründung der SARL erfolgt, dass auch bereits bei Gründung der SARL ein entsprechend höheres Nennkapital hätte vereinbart werden können. Eine Einlage hätte auch ohne Zwischenschaltung eines Darlehensvertrages mit anschließendem Verzicht direkt erfolgen können. Das Ergebnis wäre auch bei einer sonstigen Kapitalrücklage, Agio etc. das Gleiche. Das Einlagenkonto der SARL im Sinne des § 27 KStG würde erhöht und bei dem Gesellschafter erhöhen sich infolge der verdeckten Einlage nach § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. Im Ergebnis stellt sich die Vorgehensweise über die Zwischenschaltung eines Darlehens mit anschließendem Verzicht damit für den Senat als kompliziert und umständlich dar. • Die Behauptung der Klägerin, dass lediglich die Gewährung von Eigenkapital in Frage kam und ein (auf längere Dauer angelegtes) Darlehen als Kapitalzuführung ausschied, ist für den Senat schwer nachvollziehbar. Soweit die Klägerin sich zu diesem Punkt dahingehend einließ, die Banken hätten bei Einsatz von Fremdkapital das Insolvenzrisiko gescheut, überzeugt dies den Senat nicht. Bei einer Geldanlage muss die Bank auch bei einer Insolvenz des Anlegers lediglich damit rechnen, das Anlagekapital kurzfristig zurückzuzahlen. Dies aber dürfte für die Bank kein gesondertes Risiko darstellen, sondern ist dem Tagesgeld immanent. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, welches Risiko der Geschäftsführer der SARL durch eine Darlehensfinanzierung eingegangen wäre, zumal der zu leistende Darlehenszins 0 % betrug. Soweit vorgetragen wurde, es sei nicht absehbar, dass der Darlehensgeber das Darlehen kurzfristig kündigt und das Geld kurzfristig zurückfordert, ist auch hierin kein erhöhtes Risiko erkennbar, insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund, dass es sich nicht um zwei Gesellschaften handelte, die völlig unabhängig voneinander waren, sondern vielmehr die SARL die Tochtergesellschaft der KGaA war, an der diese 100% der Anteile hielt. • Die vertragliche Gestaltung wird vorliegend in einem zweiten Schritt durch die Gegenläufigkeit der Gewinnausschüttung jeweils in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung kompensiert. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt sich die Gewinnausschüttung als eine Einlagenrückgewähr dar. Die SARL war nur aufgrund der verdeckten Einlage, welche sie als außerordentlichen Ertrag erfasste, überhaupt in der Lage, einen entsprechend hohen Betrag auszuschütten. Eigene Gewinne hat sie - mit Ausnahme geringer Zinseinnahmen - nicht erwirtschaftet. Insoweit wurde bei objektiver Betrachtung in 2011 in der Zeit zwischen dem 25.11.2011 (erster Teilbetrag der Darlehensauszahlung) und dem 23.12.2011 (Gutschrift der Gewinnausschüttung) Geld im Kreis bewegt, ohne dass ein dahinterstehender wirtschaftlicher Zweck ersichtlich ist. Ebenso verhält es sich im Jahr 2012. Hier erfolgte die Überweisung der Darlehenssumme am 23.01.2012 und am 28.02.2012 erfolgte die Rücküberweisung aufgrund der Gewinnausschüttung. Aufgrund der zeitlich dicht aufeinanderfolgenden, minutiös ineinandergreifenden und präzise choreografierten Rechtsakte, die mehrere Steuerrechtssubjekte einschlossen und zweifach nahezu inhaltsgleich vollzogen wurden, ist der Senat der Überzeugung, dass die Gewinnausschüttung von Anfang an geplant war, und zwar auch im Hinblick auf den Umstand, dass die KGaA mit einer Beteiligung von 100 % an der SARL eine beherrschende Stellung innehatte und die Entscheidungen bei der SARL maßgeblich beeinflussen konnte, wobei wiederum die Klägerin - wie oben dargestellt - maßgeblichen Einfluss auf die KGaA nehmen konnte. Konsequenterweise wurden die Gewinnausschüttungsbeschlüsse vom 19.12.2011 und vom 20.02.2012 jeweils von der KGaA, vertreten durch die Klägerin, diese wiederum vertreten durch die Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführer Dr. I war, gezeichnet. Hierin zeigt sich die Beherrschbarkeit der Vorgänge durch eine enge gesellschaftliche Verflechtung. • Die gewählte Abfolge erlaubte eine kurzfristige Einlagenrückgewähr, die unterjährig erfolgen konnte. Wäre im Streitfall zum Ende des Jahres 2011 eine verdeckte Einlage erfolgt, die erst Anfang 2012 wieder zurück gewährt worden wäre, wäre diese Einlagenrückgewähr insoweit steuerneutral erfolgt. Soweit Bezüge aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten, gehören diese Bezüge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einnahmen, die ansonsten als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu besteuern wären. Damit wäre das Einlagenkonto der SARL im Sinne § 27 KStG zunächst erhöht worden, ebenso hätten sich die Anschaffungskosten der Gesellschafter erhöht. Bei einer Einlagenrückgewähr im Jahr 2012 wäre sodann eine Verringerung des Einlagenkontos sowie der Anschaffungskosten erfolgt, ohne dass sich hier steuerliche Folgen ergeben hätte. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG greift nur dann nicht ein, wenn es sich um eine unterjährige Einlagenrückgewähr handelt. Der Senat ist der Überzeugung, dass es in der Betrachtung des Gesamtgeschehens gerade auf die unterjährige Einlagenrückgewähr als Teil eines Ganzen ankam. Nur bei einer unterjährigen Einlagenrückgewähr handelt es sich nicht um eine Einlagenrückgewähr im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, weil im Laufe des Wirtschaftsjahres erbrachte Einlagen für eine Verrechnung mit Leistungen des gleichen Wirtschaftsjahres noch nicht zur Verfügung stehen. Insoweit kommt es für die Verrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG immer auf den vorangegangenen Bilanzstichtag an (siehe insoweit die Prüfung unter 1). Die unterjährige Einlagenrückgewähr wird als (fiktive) Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG besteuert. In einem solchen Fall bleiben aber die durch die verdeckte Einlage erzeugten Anschaffungskosten auf die Beteiligung bestehen. Insoweit ergibt sich hier jeweils eine künstlich konstruierte Dividende, die durch die unterjährige Rückzahlung der unterjährigen verdeckten Einlagen nach Ansicht des Gerichts geplant herbeigeführt wurde. • Das Gesamtgeschehen war nur kurzfristig angelegt. Soweit die Klägerin die Kurzfristigkeit damit erklärt, dass dieser Umstand einer optimalen Zinsanlage geschuldet war, folgt der Senat dieser Erklärung nicht, da sie konstruiert erscheint. Die vorgelegten Investitionsvorschläge für die Gesellschafter der Klägerin führen insoweit zu keiner anderen Bewertung. Nach den Vorschlägen haben die Gesellschafter der Klägerin Geld für verzinsliche Anlagegeschäfte ausgereicht. Der Vorschlag vom 21.11.2011 sieht vor, Tagesgeld über die SARL bei der O Bank in Luxemburg anzulegen. Lt. des Investitionsvorschlags vom 14.12.2011 ergaben sich sodann bessere Marktkonditionen als in Luxemburg und es war geplant, die Mittel ab 23.12.2011 in Deutschland anzulegen. Exakt an diesem Tag erfolgte der Rückfluss der verdeckten Einlage in Form der Gewinnausschüttung. Am 11.01.2012 folgte sodann ein Investitionsvorschlag für eine Geldanlage in Luxemburg. Mit dem Vorschlag vom 13.02.2012 lag ein Anlageangebot für eine Bank in Deutschland vor. Insoweit sind aber nicht die Beträge der Kommanditisten direkt als Tagesgeld zunächst bei der Bank in Luxemburg und anschließend in Deutschland angelegt worden. Vielmehr sind die Anlagebeträge zunächst in die KGaA eingebracht und sodann durch die SARL „durchgeschleust“ worden. Die zeitliche Abfolge der Investitionsvorschläge deckt sich mit den Darlehensausreichungen und Gewinnausschüttungen. Dass dieses Vorgehen geplant war, ergibt sich jedenfalls aus dem Investitionsvorschlag vom 21.11.2011, in dem ausdrücklich steht, dass die zu investierenden Mittel zunächst „über unsere luxemburgische Tochtergesellschaft…. für einen Zinssatz von …..bei der …..Bank“ angelegt werden sollte. Die Einlassung der Klägerin, Ziel sei es gewesen, eine hohe Kapitalsumme zu bestmöglichen Zinsen anzulegen und so die Banken dahingehend auszuspielen, dass jeweils bessere Konditionen geboten werden, erscheint konstruiert und sollte nach Überzeugung des Senats den zeitnahen Abzug des Geldes aus Luxemburg kaschieren. Dabei hat der Senat bereits Zweifel an der Eignung des klägerischen Vorgehens, da eine Geldanlage in Luxemburg zu den getätigten Zeitpunkten nicht zwangsläufig bestmöglich gewesen sein dürfte. Der Leitzins der EZB lag im Dezember 2011 bei 1,25 % und im Januar 2012 bei 1,00 %. Die Umlaufrendite lag im Dezember 2011 im Durchschnitt bei 1,55 % und im Februar 2012 im Durchschnitt bei 1,60 % (vgl. https://www.boerse.de/historische-kurse/Umlaufrendite-Anleihen-Deutschland). Der zu erzielende Tagesgeldzinssatz ab einem Einlagewert von 50.000,- € lag bei 2,1 % (Dezember 2011) bzw. 2,05 % (Januar/Februar 2012) (vgl. www.tagesgeldvergleich.net). Die in Luxemburg erzielten Zinsen im Dezember 2011 von 1,3 % und im Januar 2012 von 1,6 % lagen jedenfalls darunter. Hinzu kommt, dass sich aus der Zwischenbilanz zum 12.12.2011 ergibt, dass im Umlaufvermögen der SARL lediglich ... € als Kapitalanlage vorhanden waren, die übrigen … € befanden sich auf einem Sparkonto. Aus dem Zwischenabschluss zum 15.02.2012 ist ersichtlich, dass sich im Umlaufvermögen der SARL … € auf dem Sparkonto befanden. Kapitalanlagen sind nicht ersichtlich. Dem Senat erscheint es darüber hinaus zweifelhaft, ob die Investoren von den Zinserträgen profitieren konnten. Nach den vorliegenden Unterlagen dürften die Zinseinkünfte bei der SARL „hängen geblieben“ sein. Zwar weisen die Bilanzen der SARL zum 31.12.2011 und 31.12.2012 Zinseinkünfte aus. Durch die Gewinnausschüttung ist in 2012 indessen nur die ursprüngliche Darlehenssumme und in 2011 sogar … € weniger als die ursprüngliche Darlehenssumme abgeflossen. Zinserträge sind weder an die KGaA noch an die dahinterstehenden Investoren erkennbar geflossen. • Der Rückfluss der verdeckten Einlage in Form der (fiktiven) Gewinnausschüttung konnte im Folgenden nur deshalb steuerfrei erfolgen, weil durch Einbindung der SARL das DBA zur Anwendung kam. Durch das in Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA normierte Schachtelprivileg sind Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 % der erstgenannten Gesellschaft gehören, von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaates des Anteilseigners auszunehmen. Diese Steuerfreiheit konnte nur deshalb herbeigeführt werden, weil es sich bei der den Gewinn ausschüttenden Gesellschaft um eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft handelte, an der die KGaA zu mehr als 25% beteiligt war, so dass das DBA hier Anwendung finden konnte. Hätte es sich nicht um eine ausländische Gesellschaft, sondern um eine solche im Inland gehandelt, wäre die unterjährige Einlagenrückgewähr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG als fiktive Gewinnausschüttung zu besteuern gewesen. • Die SARL war nach Aktenlage keine am Markt aktive Kapitalgesellschaft, die eigene Gewinne erwirtschaftete. Ziel der Einbindung der SARL in den Gesamtablauf war es, die durch die SARL erfolgten Ausschüttungen von Einlagen in Dividenden umzuqualifizieren und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg zu nutzen. Laut den vorliegenden Jahresabschlüssen jeweils zum 31.12.2011 und 21.12.2012 hat die SARL in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 keine Wertpapiere, Anleihen etc. entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ge- oder verkauft. Abgesehen von den Ausschüttungen der im Anlagevermögen gehaltenen verdeckten Einlage der KGaA war die SARL inaktiv. Aus der GuV zum 31.12.2011 ist ersichtlich, dass neben dem außerordentlichen Ertrag aufgrund des Darlehensverzichtes in Höhe von … Euro nur Zinsen in Höhe von … € erwirtschaftet wurden, welche durch die Anlage der verdeckten Einlage entstanden sind. Diese Zinseinkünfte wurden durch betriebliche Kosten in Höhe von … € „aufgebraucht“, so dass sich steuerbilanziell ein Verlust in Höhe von … € ergab. Im Jahr 2012 belief sich der außerordentliche Gewinn auf … €, die Zinseinkünfte beliefen sich auf … €. Der steuerliche Verlust betrug … €. Der Zweck der Gesellschaft, vorhandene Liquidität unter Ausnutzung des höchsten Zinsangebotes anzulegen und damit Zinserträge zu erwirtschaften ist daher offensichtlich nicht weiterverfolgt worden. Die wesentlichen Erträge der SARL bestehen in den Jahren 2011 und 2012 aus den sich aus dem Darlehensverzicht ergebenden außerordentlichen Erträgen. Angesichts dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass die SARL nur gegründet wurde, um sie durch die erfolgten Ausschüttungen in die Umqualifizierung von Einlagen in Dividenden einzubeziehen und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA zu erfüllen. Wirtschaftlich betrachtet haben sich hierdurch die durch die verdeckte Einlage entstandenen Anschaffungskosten durch die steuerfreie Gewinnausschüttung neutralisiert. Hätte es sich bei der SARL nicht um eine luxemburgische Gesellschaft gehandelt, wäre die unterjährige Einlagenrückgewähr nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig gewesen. Allein durch die Einschaltung der SARL war eine Steuerbefreiung der Ausschüttung überhaupt erst möglich. Andere wirtschaftliche Gründe als die der Steuerminderung sind für die Zwischenschaltung der SARL vorliegend nicht ersichtlich. • Die Veräußerung der Anteile an der SARL mit Vertrag vom 30.11.2012 bereits ein Jahr und 12 Tage nach deren Gründung dürfte, so die Vermutung des Senats, vor dem Hintergrund der Einführung des § 50d Abs. 11 EStG erfolgt sein; die Gesellschaft wurde für die KGaA wertlos. Der BFH hatte ursprünglich mit Urteil vom 19.05.2010 (I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919) zum DBA Frankreich entschieden, dass die Dividende von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer auch dann auszunehmen ist, wenn persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA eine Personengesellschaft ist. Insoweit war es möglich, die Dividendeneinkünfte steuerfrei auch an die hinter der Komplementär-GmbH & Co. KG stehenden Gesellschafter weiterzureichen. Dieses Ergebnis konnte mit Einführung des § 50d Abs. 11 EStG nun nicht mehr erreicht werden. Insgesamt zeichnet sich zur Überzeugung des Senats nach den vorliegenden Gesamtumständen und Indizien folgendes Bild: Die vorgenommenen Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Die einzelnen Teilschritte - Gründung der beteiligten Gesellschaften, die Darlehensverträge, die Erlassverträge, die Gewinnausschüttungen und der Verkauf der SARL - wurden von identischen Personen beherrscht. Die vorgenommene Gestaltung war von vornherein auf Kurzfristigkeit angelegt. Die Darlehens- und Erlassverträge zielten wirtschaftlich gesehen auf die Zurverfügungstellung von Eigenkapital ab. Als Teilakt eines vorgesehenen Ganzen stellt sich die Zwischenschaltung der luxemburgischen SARL dar. Deren Gründung und Zwischenschaltung hatte keinen anderen Zweck als den, den Kapitalrückfluss in Form der Ausschüttungen der luxemburgischen Tochter durch die Anwendbarkeit des Schachtelprivilegs nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA für die Anteilseigner der Klägerin steuerfrei zu belassen und so eine Besteuerung der Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EStG zu umgehen. Der Gesamtplan findet in der gegenläufig zur verdeckten Einlage erfolgten Vornahme der Gewinnausschüttung durch die SARL in 2011 bzw. den Verkauf der SARL in 2012 als jeweils letzten wesentlichen Teilschritt sein Ende, in deren Folge eine - ebenfalls geplante - steuerlich wirksame Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 2. HS EStG) im Jahr 2011 erfolgen bzw. ein Veräußerungsverlust gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG in 2012 generiert werden konnte. Zwar kann, wenn die Teilwertabschreibung im Jahr 2011 finales Ziel des Planes war, in diesem Umstand alleine noch keine missbräuchliche Gestaltung gesehen werden (vgl. bspw. BFH, Urteil vom 23.10.1996, I R 55/95 BStBl. II 1998, 90). Gleiches muss für die Entstehung eines Veräußerungsverlustes gelten. Im Rahmen des hier angenommenen Gesamtgeschehens kam es aber entscheidend darauf an, dass eine Teilwertabschreibung erfolgt bzw. ein Veräußerungsverlust entstand, da gerade diese Verlustgenerierung den steuerlichen Vorteil der letztlich Beteiligten begründete. Wesentlicher Akt zum Erreichen dieses Ziels waren die erhöhten Anschaffungskosten durch den Darlehensverzicht und die Gewinnausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaft. Nur aufgrund dieser Ausschüttungen verfügte die SARL zum Ende des Jahres 2011 nicht mehr über nennenswertes Vermögen bzw. kam es im Jahr 2012 aufgrund der Wertminderung der Anteile zu dem niedrigen Veräußerungspreis, in dessen Folge es überhaupt erst möglich war, eine steuererhebliche Teilwertabschreibung vorzunehmen bzw. einen steuererheblichen Veräußerungsverlust zu generieren. Diese Verluste schlagen sich bei der KGaA und auch direkt bei den Gesellschaftern der Klägerin nieder. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren als persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nach dieser Vorschrift sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen (sog. Sondervergütungen), die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Der Gewinnanteil der Klägerin beläuft sich auf 99% des Gewinns der KGaA. Der Gewinnanteil der Klägerin beruht allein auf der Ausschüttung der SARL an die KGaA. Für die Ermittlung dieses Gewinnanteils ist zunächst der entsprechende Gewinn der KGaA zu ermitteln, denn dieser wird der Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugewiesen. Zu dem Gewinn der KGaA gehört – vorbehaltlich einer Steuerbefreiung – im Wesentlichen die Ausschüttung, die ihr Seitens der SARL zugeflossen ist. Zum Einkommen der KGaA gehören gemäß § 8 Abs. 2 KStG i.V.m. § 15 EStG auch die Gewinnanteile auf Anteile an einer (auch ausländischen) Kapitalgesellschaft (BFH, Urteil vom 06.06.2012, I R 52/11, BStBl. II 2014, 240). Damit gehört der an die KGaA ausgezahlte Betrag als Gewinnausschüttung zu den Betriebseinnahmen i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KStG. Die Betriebseinnahmen der KGaA entsprechen dem auf sie entfallenden Anteil der Gewinnausschüttung der SARL. Der Gewinn der KGaA reduzierte sich im Streitfall aufgrund der Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der SARL. Da zudem die Gewinnausschüttung nach DBA steuerbefreit war, ergab sich für die KGaA ein abschreibungsbedingter Verlust (bzw. Veräußerungsverlust), der sich auf die Klägerin durchschlug. In der Folge entsprach es der Planung, dass sich sodann bei der KGaA ein Gewerbeverlust ergab. Denn dem Gewerbeertrag einer KGaA sind nach § 8 Nr. 4 GewStG die Beträge wieder hinzuzurechnen, die aufgrund von § 9 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens abgezogen worden sind. Insofern ist auch die Rechtsform der deutschen Kapitalgesellschaft wesentlich für die nach dem Gesamtablauf gewünschten Folge. Hätte es sich bei der KGaA indessen um eine GmbH oder AG gehandelt, an welcher die Klägerin beteiligt war, wäre der Steuervorteil nicht auf die Klägerin durchgeschlagen. Der in der mündlichen Verhandlung genannte Grund für die Rechtsformwahl der KGaA - Aufsichtsrat der KGaA ein externes Kontrollorgan -, überzeugt den Senat nicht. Die Leitung der Geschäfte der KGaA liegt bei den Komplementären beziehungsweise der Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft. Der Aufsichtsrat einer KGaA hat im Gegensatz zu dem der AG deutlich eingeschränkte Kompetenzen. Aufgabe des Aufsichtsrates ist es lediglich, die Tätigkeit der Komplementäre zu überwachen und die Gesellschaft diesen gegenüber zu vertreten. Anders als der Aufsichtsrat der AG, der den Vorstand bestellt, kann der Aufsichtsrat der KGaA insbesondere weder die Geschäftsführung bestellen, noch abberufen oder ausschließen. Nach dem Prinzip der Trennung von Kontrolle und Leitung dürfen die Komplementäre nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Vorliegend sind laut Gründungsurkunde der KGaA Herr Q, Herr Prof. Dr. S und Herr U zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats bestellt worden. Jedenfalls Herr Prof. Dr. S und Herr U waren zudem Gesellschafter der Klägerin, so dass fraglich erscheint, inwieweit hier ein externes (unabhängiges) Kontrollorgan vorhanden war. Schließlich hat die vorgenommene Gestaltung auch keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck. Auch dies spricht nach Auffassung des Senats für einen Gesamtplan. In ihrer wirtschaftlichen Auswirkung haben sich die verdeckte Einlage und die Gewinnausschüttung durch ihre gegenläufige Gestaltung kompensiert. Durch diese wirtschaftliche Neutralisation sollte lediglich ein steuerlicher Vorteil erzielt werden (Verlustgenerierung). Insoweit wurde vorliegend auch zielgerichtet (als Zwischenstufe) auf die Herbeiführung von Anschaffungskosten hingewirkt. Tatsächlich ist ein wirtschaftlicher Verlust aber nur auf dem Papier entstanden, denn die verdeckte Einlage ist im Wege der Gewinnausschüttung zurückgeflossen. Wirtschaftlich haben die aus der verdeckten Einlage resultierenden erhöhten Anschaffungskosten die KGaA und in der Folge auch die Klägerin gar nicht belastet. Wie bereits oben dargestellt überzeugen die von der Klägerin vorgetragenen außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestaltung nicht. Die hier vorgenommene Gestaltung zur Erzeugung künstlicher Verluste widerspricht nach Ansicht des Senats auch dem Willen des Gesetzgebers. Zwar darf der Steuerpflichtige Systembrüche und Abstimmungsmängel des Steuerrechts, die der Gesetzgeber hingenommen oder die unbewusst entstanden sind, nutzen. Insoweit mag der von der Klägerin genutzte Steuervorteil durch Ausnutzung des DBA systemimmanent sein, weil der Vorteil u.a. darauf beruht, dass sich die im DBA geregelte Steuerfreiheit nicht auf die Schachtelbeteiligung selbst, sondern nur auf die aus ihr fließenden Gewinnanteile bezieht (vgl. BFH, Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919) und das Schachtelprivileg insoweit bei einer KGaA als Dividendenempfängerin auch auf eine Personengesellschaft als deren persönlich haftende Gesellschafterin durchschlägt. Das diesbezügliche Nichtanwendungsgesetz, namentlich der § 50d Abs. 11 EStG, ist erst ab 2012 und damit jedenfalls zeitlich später als die erste Gewinnausschüttung in Kraft getreten. Der Senat erkennt jedoch, dass die Ausnutzung des DBA nur ein Teilaspekt eines einheitlichen Gesamtplanes war. Auch wenn der Gesetzgeber mit der Einführung des § 50d Abs. 11 EStG erst ab dem Jahr 2012 ein Nichtanwendungsgesetz zum BFH-Urteil geschaffen hat, kann daraus nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass für die Zeit vor der Gesetzesänderung planerische Gestaltungen, die auf die steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden durch natürliche Personen angelegt sind, ungeprüft anzuerkennen sind, wenn die steuerfreie Vereinnahmung nur ein Zwischenschritt zum endgültigen Ziel war. Die Vorgänge Ende des Jahres 2011 und Anfang des Jahres 2012 waren ausschließlich darauf angelegt, steuerliche Vorteile für die Gesellschafter der Klägerin sowie die KGaA in Gestalt von (künstlichen) Verlusten zu generieren. Diese künstlichen Verluste können die Gesellschafter der Klägerin mit anderen Einkünften verrechnen und somit ihre persönliche Steuerlast verringern. Insoweit ist die Ausnutzung des DBA nur ein Teilaspekt des Gesamtplanes. Soweit der BFH in diesem Zusammenhang ausschüttungsbedingte Steuervorteile anerkannt hat (vgl. BFH, Urteil vom 17.09.1969, I 189/65, BStBl. II 1970, 107; Urteil vom 02.02.1972, I R 54/70, BStBl. II 1972, 397), gab schon der dort zugrundeliegende Sachverhalt keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung her. Soweit der BFH eine Unterscheidung zwischen Ertragssphäre und Beteiligungssphäre vornimmt, ist im Rahmen des hier vorliegenden unangemessenen Gesamtplans eine strikte Trennung der Beteiligungs- von der Ertragsebene im Hinblick auf den mit den jeweiligen Teilschritten verfolgten Zweck gar nicht möglich. Nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Eine Kapitaleinlage / Kapitalerhöhung mit anschließender Kapitalrückführung hätte steuerneutral erfolgen können. Durch die erzeugten Anschaffungskosten kam es vorliegend in der Folge aber zu Verlusten. Die Anschaffungskosten sind durch die Gewinnausschüttung wieder neutralisiert worden. Auch sind nach Ansicht des Senats keine echten, sondern nur künstlich erzeugte Verluste entstanden. Im Ergebnis erscheint damit auch die steuerwirksame Teilwertabschreibung bzw. der steuerwirksame Veräußerungsverlust als unangemessen und wäre zu versagen. Denn die bewusst unterjährige Gewinnausschüttung muss tatsächlich als Einlagenrückgewähr im Sinne des § 27 KStG gewertet werden. In der Folge wäre diese steuerneutral, eine Teilwertabschreibung bzw. ein Veräußerungsverlust wäre nicht herbeizuführen gewesen. Gleichwohl gilt das Verbot der reformatio in peius (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. HS FGO). Die Bescheide sind aber jedenfalls nicht zuungunsten der Klägerin rechtswidrig. Sowohl eine Einlagenrückgewähr als auch die Herabsetzung von Nennkapital fällt nicht unter den Dividendenbegriff (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Bei Zwischenschaltung einer deutschen Tochter hätte die Gewinnausschüttung bei der hier vorgenommenen Gestaltung zudem der Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EStG unterlegen. Die angegriffenen Steuerfestsetzungen entsprechen diesem Ergebnis und stellen sich daher nicht als rechtswidrig dar. c) Die Anwendbarkeit des § 42 AO wird vorliegend nicht durch eine spezialgesetzliche Missbrauchsregelung verdrängt. aa) Im Verhältnis zu § 42 AO ist § 15b EStG vorrangig, soweit es den Regelungsbereich „modellhaften Gestalten“ betrifft. Hat nämlich das Gesetz ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt es für diesen Bereich die Maßstäbe fest (BFH, Urteil vom 17.01.2017, VIII R 7/13, BStBl. II 2017, 700; Urteil vom 26.04.2018, IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645). Unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmung erfüllt sind, darf die Wertung des Gesetzgebers dann nicht durch Anwendung des § 42 AO unterlaufen werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2013, I R 25/12, BFH/NV 2014, 904 und vom 17.01.2017, VIII R 7/13, BStBl. II 2017, 700). Jenseits dessen können beide Vorschriften nebeneinander angewandt werden (vgl. auch Kaeser in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 200. EL Stand August 2009, § 15b Rn. A 31; Peetz in: DStZ 2011, 881). Mit § 15b EStG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er Steuerstundungsmodelle, bei denen dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken, dem Grunde nach anerkennt und lediglich dann einer Verlustverrechnungsbeschränkung unterwirft, wenn ein Verlust entsteht und dabei die in § 15b Abs. 3 EStG aufgeführten Grenzen überschritten werden (BFH, Urteil vom 26. April 2018, IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645). Im Streitfall wurden in den Streitjahren zwar jeweils hohe Verluste generiert. Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Konstellation in den Anwendungsbereich des § 15b EStG fallen könnte, sind darüber hinaus jedoch nicht ersichtlich. Die zu den Akten gereichten Investitionsvorschläge sahen keine steuerlichen Verluste vor. Vielmehr sollten sie ausschließlich wegen des zu erzielenden Zinssatzes als Geldanlage attraktiv sein. Dass den (potentiellen) Investoren beim Investitionsvorschlag mündlich oder anhand anderer Unterlagen gleichwohl Steuervorteile in Form steuerlicher Verluste in Aussicht gestellt worden wären, ist nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin, dass wohl keine weiteren Unterlagen herausgegeben worden seien, die für die Willensbildung hinsichtlich der Investitionen maßgeblich waren. Es sei zwar mit einigen Investoren telefoniert worden, aber nicht mit allen. Ziel der Investition sei jedenfalls das „Ausspielen“ der unterschiedlichen Banken gewesen, um höchstmögliche Zinssätze angeboten zu bekommen. Nach diesem Vortrag sah die Ertragsplanung also einen Überschuss in Form von Zinserträgen vor. Nach den Investitionsvorschlägen sollten keine steuerlichen Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden. Es fehlt auch an einer Ertragsprognose im Sinne des § 15b Abs. 3 EStG. In der Sache liegt nach Auffassung des Senats daher kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 EStG vor. Im Übrigen fehlt es für eine weitergehende Prüfung des § 15b EStG an dem dafür notwendigen eigenständigen Verwaltungsakt in Form eines Feststellungsbescheids (vgl. BFH, Urteil vom 19.01.2017, IV R 50/14, BStBl. II 2017, 456). bb) Die Anwendbarkeit des § 42 AO wird auch nicht durch § 50d Abs. 9 EStG gesperrt. Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird gem. § 50d Abs. 9 EStG (hier i.V.m. § 8 KStG) die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Die Vorschrift erfasst Fälle, in denen Einkünfte nicht oder zu gering besteuert werden, weil die Vertragsstaaten entweder von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen oder das Abkommen unterschiedlich auslegen, z.B. weil sie ein unterschiedliches Verständnis von Abkommensbegriffen haben (BFH, Urteil vom 05.03.2008, I R 54, 55/07, BFH/NV 2008, 1487). Die Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Denn der luxemburgische Staat hat nicht aufgrund einer abweichenden Auslegung von Bestimmungen des DBA keine Quellensteuer entsprechend § 13 Abs. 2 DBA auf die streitigen Dividenden erhoben oder sie deshalb nicht besteuert, weil er einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. cc) Im Hinblick darauf, dass der Steueranspruch wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechend dem verwirklichten wirtschaftlichen Gehalt, den die angemessene Gestaltung offenkundig werden ließ, entsteht, kommt es auf die Frage der von der Klägerin bezweifelten Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 11 EStG im Streitjahr nicht an. Unbeschadet vermag der Senat in Bezug auf die Ausgestaltung des § 50d Abs. 11 EStG als sog. „Treaty Override“ eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen. Gemäß Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 2015 (2 BvL 1/12, BVerfGE 141, 1-56) ist eine innerstaatliche Regelung, die eine von den Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abweichende Besteuerung erlaubt, nicht zwangsläufig verfassungswidrig. Käme es indessen auf die Anwendbarkeit des § 50d Abs. 11 EStG an, hielte der Senat eine Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin für möglich. § 50d Abs. 11 EStG i.d.F. des Gemeindefinanzreformgesetzes ist als Nichtanwendungsgesetz zum BFH-Urteil vom 19.10.2010 (I R 62/09) zu verstehen (BT-Drs. 17/8867, 13; vgl. auch Kollruss in: BB 2013, 157). Mit der BFH-Entscheidung im Verfahren I R 62/09 wurde klargestellt, dass Steuerpflichtige in gewissen Fallkonstellationen auch dann von DBA-Schachtelprivilegien profitieren und Dividenden steuerfrei erzielen konnten, soweit die Dividende wirtschaftlich letztlich einer natürlichen Person zu Gute kam. Konkret entschieden wurde dies für den Fall einer Dividendenausschüttung einer ausländischen Tochtergesellschaft an ihre deutsche Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA. Die Steuerfreistellung der Dividende war auch zu gewähren, soweit eine natürliche Person als Komplementär an der KGaA beteiligt war. Mit der Einführung des § 50d Abs. 11 EStG hat der Gesetzgeber im laufenden Kalenderjahr 2012 auf diese Rechtsprechung reagiert. Im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/8235) vom 21.12.2011 war die Vorschrift des § 50d Abs. 11 EStG aber noch nicht vorgesehen. Die Norm ist erst durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 29.02.2012 (BT-Drs. 17/8867) am 05.03.2012 in das Gesetzgebungsverfahren gelangt. Der Finanzausschuss hatte zum Gesetzesvorhaben am 25.01.2012 erstmalig beraten, nachdem ihm dieses am 19.01.2012 vom Bundestag zur Beratung überwiesen wurde (BT-Drs. 17/8867, S. 5). Der Vorschlag zur Ergänzung des § 50d EStG um einen Absatz 11 wurde erstmals im Finanzausschuss am 08.02.2012 öffentlich erörtert. Der Bundestag hat das Gesetz am 08.03.2012, der Bundesrat am 30.03.2012 beschlossen. Es wurde am 08.05.2012 vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am 11.05.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach Artikel 5 tritt das Gesetz am 01.01.2012 in Kraft. Gemäß § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG ist § 50d Abs. 11 EStG auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 erfolgen. Zwar begründet § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG keine - regelmäßig verfassungswidrige – echte, sondern - bezogen auf das Streitjahr – eine unechte Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Die maßgebende Rechtsfolge steuerrechtlicher Normen ist das Entstehen der Steuerschuld. Deshalb liegt eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung nur vor, wenn das Gesetz eine bereits nach § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 25 Abs. 1 EStG) entstandene Einkommensteuer (§ 38 AO i.V.m. §§ 30 Nr. 3, 31 Abs. 1 KStG, § 25 Abs. 1 EStG für die Körperschaftsteuer bzw. § 38 AO i.V.m. § 18 GewStG für die Gewerbesteuer) nachträglich abändert (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02 –, BVerfGE 127, 1-31, BStBl. II 2011, 76). So verhält es sich hier nicht. Eine unechte Rückwirkung, bei der die belastenden Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn sie - in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02 –, BVerfGE 127, 1-31, BStBl. II 2011, 76 und Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 1/03 –, BVerfGE 127, 31-60). Die Neuregelung der Besteuerung von Dividenden i.S. von § 50d Abs. 11 EStG i.V.m. § 52 Abs. 59a Satz 9 Satz 1 EStG i.d.F. des Gemeindefinanzreformgesetzes ist erstmals auf Dividendenausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 geleistet wurden. Dies führt zu einer unechten Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung) in allen Fällen, in denen die Dividendenausschüttung vor der Verkündung des Gesetzes (also vor dem 11.05.2012) erfolgt ist. Zwar treten die belastenden Rechtsfolgen des § 50d Abs. 11 EStG erst mit Entstehung der Steuerschuld am 31.12.2012 und damit nach der Verkündung des Gemeindefinanzreformgesetzes ein. Tatbestandlich werden sie aber von einem ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst, nämlich der auf dem Beschluss vom 20.02.2012 beruhenden Gewinnausschüttung zum 24.02.2012. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 –, BStBl. II 2012, 932, BVerfGE 132, 302-333). Vielmehr verlangt es einen darüberhinausgehenden Vertrauensschutztatbestand in Form eines besonderen Moments der Schutzbedürftigkeit (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 –, BStBl II 2012, 932, BVerfGE 132, 302-333). Ein solcher ist aber u.a. gegeben, soweit bereits eine verbindliche Disposition getroffen wurde (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 1/03 –, BVerfGE 127, 31-60). Die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung soll vor allem im Falle eines erkenn- und belegbaren gesteigerten Grades der Abgeschlossenheit (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 –, BStBl. II 2012, 932, BVerfGE 132, 302-333) eingreifen, wie zum Beispiel beim Zufluss einer Ausschüttung an den Empfänger. Dies vorausgeschickt, spricht einiges dafür, dass die Gewinnausschüttung als vor dem Gesetzerlass getätigte Disposition der Klägerin im Grundsatz Vertrauensschutz genießen könnte und nur hinzunehmen wäre, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt wäre (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 -, BStBl. II 2012, 932, BVerfGE 132, 302-333). Dabei wäre zu bedenken, dass die geplante Gesetzesänderung zur Dividendenfreistellung erst mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 05.03.2012 in ihrem Wortlaut öffentlich geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt waren mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar. Ein Vertrauen darauf, dass ab diesem Zeitpunkt das gegenwärtig geltende Recht auch in Zukunft unverändert fortbestehen werde, wäre nicht mehr schutzwürdig (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 –, BStBl. II 2012, 932, BVerfGE 132, 302-333). Im Ergebnis kann die Frage nach der Verfassungswidrigkeit des § 50d Abs. 11 EStG i.V.m. § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG 2012 allerdings offenbleiben. Denn unabhängig von einer möglichen Verfassungswidrigkeit wäre der Feststellungsbescheid 2012 jedenfalls nicht rechtswidrig. Soweit § 50d Abs. 11 EStG vorliegend verfassungsgemäß und damit anwendbar wäre, wäre zwar die Anwendung des § 42 AO im Hinblick auf die Steuerbefreiung der Gewinnausschüttungen nach DBA möglicherweise ausgeschlossen. Im Ergebnis bliebe es dann aber bei dem vom Beklagten im Feststellungsbescheid 2012 vom 17.01.2017 festgestellten Ergebnis. Ginge man hingegen davon aus, dass § 50d Abs. 11 EStG i.V.m. § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG aufgrund Vertrauensschutze, gegen das Rückwirkungsverbot verstöße und mithin (jedenfalls bis zum 11.05.2012) verfassungswidrig wäre, so läge keine speziellere Missbrauchsvorschrift vor und § 42 AO bleibt wie geprüft anwendbar. dd) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Verstoß des § 50d Abs. 11 EStG gegen die MTR (Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) seiner Ansicht nach nicht gegeben ist. Die KGaA ist nach der MTR für die von ihr erzielten Dividenden vollständig begünstigt (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a). Die Dividendenfreistellung nach der MTR auf der Ebene der KGaA als begünstigte Muttergesellschaft ist in § 8b Abs. 1 KStG umgesetzt worden. Durch die Sicherstellung der Freistellung von Ausschüttungen auch ausländischer Kapitalgesellschaften an inländische Kapitalgesellschaften durch § 8b Abs. 1 KStG ist die MTR in deutsches Recht umgesetzt (Watermeyer in: Hermann/Heuer/Raupach, ESTG/KStG, 264. EL, Juni 2014, § 8b KStG Rn. 8). § 50d Abs. 11 EStG erfasst nur eine Dividendenfreistellung aufgrund eines DBA-Schachtelprivilegs und lässt auch innerstaatliche Steuerbefreiungen wie § 8b KStG unberührt (vgl. Kollruss in: AG 2012, 906ff.). Die dort getroffene Regelung wird gerade nicht durch § 50d Abs. 11 EStG verdrängt, sondern behält weiter ihre Gültigkeit (Kollruss/Weißert/Dilg in: DB 2013, 423). Auch ohne ein DBA mit Luxemburg würde die ausgeschüttete Dividende auf Ebene der KGaA gemäß § 8b Abs. 1 KStG nicht besteuert. Es werden lediglich nach § 8b Abs. 5 KStG 5% der Dividenden als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben behandelt, was aber als europarechtskonform anzusehen ist (Watermeyer in: Hermann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rn. 8; vgl. auch Art 4 Abs. 3 der MTR). Die Besteuerung auf Ebene der Komplementär-KG durch § 50d Abs. 11 EStG ist nicht Regelungsgegenstand der MTR. Die Komplementär-KG ist nicht Muttergesellschaft im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a lit. i) i.V.m. Art. 2 Buchst. a lit. i) und Anhang I Teil A der MTR. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der MTR gebietet keine vollumfängliche Freistellung der Dividenden von einer Besteuerung, wie es der BFH in seinem Urteil vom 19.05.2010 (I R 62/09) für das DBA-Schachtelprivileg angenommen hat (nach dem BFH ist die „Zahlung“ und nicht innerstaatliche (finale) Zurechnung maßgebliches Kriterium), sondern lediglich auf Ebene der Muttergesellschaft, hier der KGaA. Dies wird durch § 8b Abs. 1 KStG erreicht. Auch mit Eingreifen des internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 7 GewStG für die gesamte Dividende der KGaA auf der Ebene der KGaA sind die Anforderungen der MTR gewerbesteuerlich erfüllt (vgl. Kollruss in: DStZ 2012, 650ff.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine Sachanträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. III. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zusatz: In den Parallelentscheidungen 5 K 197/18 und 5 K 198/18 hat unter Zugrundelegung des identischen Sachverhalts jeweils die KGaA, an deren Gewinn und Verlust die Klägerin aus dem Verfahren 5 K 199/18 zu ca. 99% beteiligt war, im Hinblick auf den Gewerbesteuermessbetrag 2011 (5 K 198/18) und 2012 (5 K 197/18) sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbesteuerverlustes auf den 31.12.2011 bzw. 31.12.2012 geklagt. Die Entscheidungsgründe sind für die jeweiligen Jahre deckungsgleich mit denen aus dem Verfahren 5 K 199/18. Die Leitsätze bei den Verfahren 5 K 197/18 und 5 K 198/18 sind mit denen aus dem Verfahren 5 K 199/18 identisch. Die Beteiligten streiten um die steuerliche Einordnung von in den Jahren 2011 und 2012 geflossenen Gewinnausschüttungen einer luxemburgischen Tochtergesellschaft an die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft in der Form der GmbH & Co. KG. Mit Gesellschaftsvertrag vom 07.09.2011 wurde zunächst die A GmbH & Co. KG von Herrn C gegründet und am 04.10.2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts E eingetragen. Durch Beschluss vom 04.11.2011 wurde der Gesellschaftsvertrag der A GmbH & Co. KG dahingehend neu gefasst, dass die Firma nunmehr G Holding GmbH & Co. KG lautet. Herr C schied aus der Gesellschaft aus und Herr Dr. I trat in Sonderrechtsnachfolge nach Herrn C in die Gesellschaft ein. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 21.11.2011. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Beteiligungen, einschließlich der Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften im In- und Ausland. Am Gewinn und Verlust der Klägerin waren in den Streitjahren ausschließlich natürliche Personen beteiligt. In den Streitjahren war die Klägerin als Komplementärin zu etwa 99% am Gewinn und Verlust der G GmbH & Co. KGaA (KGaA) beteiligt. Sie ist Inhaberin des Grundkapitals der KGaA von 50.000,- €, eingeteilt in 500 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einem Ausgabebetrag von 100,- € je Aktie. Der Gesellschaftsvertrag der KGaA datiert auf den 03.11.2011. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens und die Beteiligung an anderen Gesellschaften im In- und Ausland. Tätigkeitsbeginn der KGaA war gemäß der Gewerbeanmeldung der 01.12.2011. Am 18.11.2011 wurde die G Lux S.a.r.l. (SARL) mit Sitz in Luxemburg als Tochtergesellschaft der KGaA gegründet. Sie wurde im luxemburgischen Handelsregister (RCS) geführt. Ziel der Gesellschaft war der Erwerb von Aktien, Anteilen und anderen Anteilswertpapieren, Schuldverschreibungen, Schuldscheinen/Pfandbriefen, Einlagenzertifikaten und anderen Schuldinstrumenten und noch genereller allen Wertpapieren und Finanzinstrumenten, die von jeglicher öffentlichen oder privaten Einheit ausgegeben wurden, durch Zeichnung, Kauf und Austausch oder durch jegliche andere Form. Geschäftsführer der SARL war Dr. K. Die KGaA hielt als Muttergesellschaft im Kalenderjahr 2011 und bis zum Verkauf der SARL im Dezember 2012 zu 100 % eine Beteiligung an der SARL als Tochter. Mit Vertrag vom 25.11.2011 gewährte die KGaA (als KGaA in Gründung) ihrer Tochter ein Darlehen in Höhe von … €. In dem Vertrag lautet es u.a. wie folgt: „Präambel Der Darlehensgeber ist einziger Gesellschafter des Darlehensnehmers. Um Kapitalanlagen tätigen zu können, stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den oben genannten Darlehensbetrag zur Verfügung. … § 1 Darlehensauszahlung, Verwendungszweck … (2) Der Darlehensnehmer darf den Darlehensbetrag ausschließlich dazu verwenden, um in Kapitalprodukte zu investieren, die er vorher mit dem Darlehensgeber abgestimmt hat. … § 2 Zinssatz Der Zinssatz beträgt 0% p.a. § 3 Vertragsdauer, Zins- und Tilgungszahlungen (1) Der Darlehensvertrag ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. …“. Zusätzlich zu diesem Darlehensvertrag wurde am gleichen Tag (25.11.2011) ein Addendum zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer geschlossen. Dort heißt es wie folgt: „Ziel der beabsichtigten Kapitalüberlassung ist es, dem Darlehensnehmer langfristig Kapital für rentierliche Kapitalanlagen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck war ursprünglich mündlich vereinbart/zugesagt worden, das Kapital in Form von Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Aus verschiedenen Gründen soll das Kapital jedoch zunächst in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt werden. Um den wirtschaftlichen Charakter der Kapitalüberlassung als Eigenkapital zu gewährleisten, vereinbaren die Parteien ergänzend/abändernd was folgt: 1. Der Darlehensgeber verzichtet auf sein Kündigungsrecht nach § 4 des Darlehensvertrages. 2. Der Darlehensgeber sichert dem Darlehensnehmer zu, zeitnah auf die Darlehens- und auch auf die bis dahin aufgelaufene Zinsforderung zu verzichten. 3. Das Abstimmungserfordernis nach § 1 Abs. (2) und (3) wird dahingehend präzisiert, dass es nur für Kapitalanlagen gilt, bei denen das Verlustrisiko nicht auf 10% des Anlagevolumens begrenzt werden kann.“ Am 25.11. bzw. 28.11.2011 überwies die Klägerin … € bzw. … € an die SARL. Mit Erlassvertrag vom 05.12.2011 verzichtete die KGaA gegenüber der SARL auf die Rückzahlung dieses Darlehens. Mit einem weiteren Darlehensvertrag vom 23.01.2012, welcher im Wortlaut identisch zu dem Darlehensvertrag vom 25.11.2011 ist, gewährte die KGaA ihrer Tochter ein Darlehen in Höhe von … €. Ebenfalls mit Datum vom 23.01.2012 wurde ein Addendum zum Darlehensvertrag entsprechend der Vereinbarung vom 25.11.2011 geschlossen. Am 23.01. bzw. 24.01.2012 überwies die Klägerin … € bzw. … € an die SARL. Mit Erlassvertrag vom 25.01.2012 verzichtete die KGaA wiederum auf die Rückzahlung dieses Darlehens. Das Kapital für die Darlehensbeträge stammte jeweils aus Sondereinlagen der Kommanditisten der Klägerin. Den Gesellschaftern wurden jeweils Investitionsvorschläge angeboten, welche sie durch eine Investitionserklärung annehmen oder ablehnen konnten. Mit dem Verzicht auf die Darlehensforderungen buchte die KGaA jeweils den ursprünglichen Forderungsbetrag gegenüber der Tochter auf die Anschaffungskosten der Beteiligung um. Hierdurch erhöhten sich die ursprünglichen Anschaffungskosten um … € in 2011 und um … € in 2012. Indessen löste die Tochter die Verbindlichkeiten jeweils in beiden Jahren auf und erfasste die Beträge in ihrer Handelsbilanz als Ertrag. Die SARL erstellte auf den 12.12.2011 eine Zwischenbilanz, aus der sich ein Jahresüberschuss in Höhe von … € ergab. Auf der Grundlage dieser Zwischenbilanz wurde per Gesellschafterbeschluss vom 19.12.2011 am 23.12.2011 einen Betrag in Höhe von … € an die KGaA ausgeschüttet. Auf den 15.02.2012 erstellte die SARL einen Zwischenabschluss, welcher einen Jahresüberschuss von … € aufwies. Aufgrund eines weiteren Gesellschafterbeschlusses vom 20.02.2012 schüttete die SARL sodann am 24.02.2012 einen Betrag in Höhe von … € an die KGaA aus. Die KGaA erfasste die Ausschüttungen jeweils als Ertrag aus Beteiligung. Die SARL schloss das Kalenderjahr 2011 mit einem handelsrechtlichen Gewinn in Höhe von … € ab, steuerlich erklärte sie einen Verlust in Höhe von … €. Das Jahr 2012 schloss sie mit einem Gewinn in Höhe von … € ab (Wert lt. Steuererklärung), steuerlich wurde ein Verlust in Höhe von … € erklärt. Die Luxemburgische Finanzbehörde übernahm jeweils mit Bescheid vom 19.02.2014 die erklärten Verluste. Da die SARL nach erfolgter Ausschüttung zum Bilanzstichtag 31.12.2011 über kein nennenswertes Kapital mehr verfügte, erfolgte bei der KGaA eine Korrektur des Beteiligungsansatzes. Die KGaA buchte eine entsprechende Teilwertabschreibung. Mit Vertrag vom 30.11.2012 veräußerte die KGaA sodann die Beteiligung an der Tochter an die M GmbH. Der Verkaufserlös für die Beteiligung betrug im Jahr 2012 … €. Die KGaA buchte die Beteiligung als Abgang aus dem Anlagevermögen mit einem Wert in Höhe von … € aus (Veräußerungsverlust). Aufgrund der hybriden Struktur der KGaA behandelte der Beklagte die Ausschüttungen bei dieser steuerlich wie folgt: Der auf die KGaA entfallende Anteil für 2011 in Höhe von … € (ca. 0,3%) und für 2012 in Höhe von … € (ca. 0,3%) wurde jeweils nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt, der der Komplementärin zuzuordnende Anteil in Höhe von … € (ca. 99,7%) für 2011 und in Höhe von … € (ca. 99,7%) für 2012 wurde im Jahr 2011 zu 60% als steuerfreie Einkünfte nach dem DBA Luxemburg (Schachtelprivileg) behandelt und entsprechend einheitlich und gesondert festgestellt. Im Jahr 2012 behandelte der Beklagte den Anteil - entgegen der Auffassung der Gesellschaft - aufgrund des mit dem Jahressteuergesetz 2012 eingeführten „Treaty Override“ nach § 50d Abs. 11 EStG zu 60% als steuerpflichtige Dividende und stellte diese entsprechend einheitlich und gesondert fest. Der Feststellungsbescheid für 2011 datiert auf den 17.12.2012, der Feststellungsbescheid für 2012 auf den 16.07.2014. Gegen den Feststellungsbescheid für 2012 legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2014 Einspruch mit der Begründung ein, dass § 50d Abs. 11 EStG verfassungswidrig sei. In der Zeit vom 11.07.2016 bis zum 09.12.2016 fand sodann bei der Klägerin eine steuerliche Betriebsprüfung für die Jahre 2011 und 2012 statt. Der Betriebsprüfer war der Ansicht, dass die Ausschüttungen in Höhe von … € in 2011 bzw. … € in 2012 keine Dividenden im Sinne des Schachtelprivilegs darstellten und damit nicht nach DBA steuerbefreit seien. Die Ausschüttungen unterlägen zu 60% der Besteuerung bei der Klägerin. Die entsprechend geänderten Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2011 und 2012 datieren jeweils auf den 17.01.2017. Gegen den geänderten Feststellungsbescheid für 2011 legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.02.2017 Einspruch ein und begehrte die Behandlung der Ausschüttung als steuerfreie Dividende. Die auf sie entfallende Dividende in Höhe von … € sei nicht nur nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG, sondern auch in Höhe der verbleibenden 60% nach dem DBA-Schachtelprivileg als steuerfreie Einkünfte zu behandeln. Der Begriff der Dividende werde in Nummer 12 des Schlussprotokolls zum DBA Luxemburg definiert. Danach seien Einkünfte u.a. aus Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Dividenden zu behandeln. Bei der SARL handele es sich unstreitig um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Selbst wenn gemäß Artikel 2 Abs. 2 DBA Luxemburg die Besteuerung nach dem Recht des jeweiligen Anwenderstaates zu erfolgen hätte, käme man zu dem Ergebnis, dass eine Dividende vorläge. Es läge keine fiktive Gewinnausschüttung nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG vor. Dies käme nur zum Tragen, wenn eine Einlagenrückgewähr vorläge, die nicht gesondert festgestellt worden wäre. Es handele sich hier aber nicht um eine Einlagenrückgewähr, weil das gedankliche Einlagenkonto zum Ende des Vorjahres bzw. zum Anfang des laufenden Jahres Null betragen hätte. Mithin sei eine echte und nicht bloß eine fiktive Gewinnausschüttung erfolgt. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.11.2017 wies der Beklagte die Einsprüche für die Jahre 2011 und 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die erfolgten Ausschüttungen in Höhe von … € in 2011 und … € in 2012 seien (unabhängig von einem Treaty Override in 2012) als steuerpflichtige Einnahmen der Besteuerung zu Grunde zu legen. Sie stellten keine Dividenden im Sinne des Schachtelprivilegs dar und seien damit nicht nach DBA steuerbefreit. Im Zeitpunkt des Darlehensverzichtes habe die Tochter handelsrechtlich die Verbindlichkeiten gewinnerhöhend ausgebucht. Steuerrechtlich habe sie diesen Verzicht als verdeckte Einlage erklärt, sodass das handelsrechtliche Einkommen um … € in 2011 bzw. … € in 2012 gemindert worden sei. In nahezu gleicher Höhe sei ein Rückfluss dieser Einlagen in Form der beschlossenen Ausschüttungen erfolgt. Daher sei zu prüfen, ob eine Einlagenrückgewähr nach § 27 EStG vorliege. Gemäß § 27 Abs. 8 KStG könne der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag jedoch nur mit entsprechender Antragstellung der Körperschaft für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt werden. Der Antrag sei bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt sei. Es handele sich um eine Ausschlussfrist. Vorliegend seien entsprechende Anträge nicht gestellt worden. Damit würden die von der Tochter nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG erbrachten Leistungen als Gewinnausschüttungen gelten, welche beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 9 EStG führten. Es handele sich um fiktive Ausschüttungen. Unabhängig von einem Antrag hätte ohnehin keine Einlagenrückgewähr festgestellt werden können, da unterjährige Zugänge nicht für eine zu bescheinigende Einlagenrückgewähr im gleichen Jahr zur Verfügung stünden. Dies habe aber keinen Einfluss auf die zuvor ausgeführte Rechtsauffassung. Auch in diesem Fall wäre eine Einlagenrückgewähr nicht festgestellt worden und hätte zu einer fiktiven Gewinnausschüttung geführt. Damit liege grundsätzlich eine steuerpflichtige Ausschüttung vor, die unter gewissen Voraussetzungen durch das einschlägige DBA (Schachtelprivileg) steuerbefreit sein könne. Eine solche Steuerbefreiung komme vorliegend aber nicht in Betracht. Nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 DBA Luxemburg 1958 würden namentlich nur Dividenden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Der Begriff der Dividende werde in Nummer 12 des Schlussprotokolls zum DBA Luxemburg definiert. Danach würden Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Anteilsscheinen und ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft als Dividende behandelt. Eine weitergehende Auslegung des Dividendenbegriffs, insbesondere eine Erläuterung zum Begriff der Einkünfte, sei in dem DBA nicht enthalten. Demnach folge die Rechtsauslegung nach dem Recht des jeweiligen Anwenderstaates (Artikel 2 Abs. 2 des DBA Luxemburg). Nach dem Erlass des BMF vom 02.12.2013 (BStBl. I 2013, 1506) lägen Dividenden vor, wenn auf Ebene des ausländischen Vermögens echte Vermögensmehrungen erwirtschaftet würden. Nur in diesen Fällen würden Ausschüttungen durch reale, am Markt erzielbare Einkünfte gespeist. Vorliegend habe die Tochter nur aufgrund der ertragswirksamen Darlehensausbuchung ausschütten können. Diese außerordentlichen Erträge seien weder am Markt erwirtschaftet worden noch liege eine echte Vermögensmehrung vor. Eine Versteuerung dieser Erträge habe nicht stattgefunden, da das handelsrechtliche Einkommen um den Wert der verdeckten Einlage zu mindern war. Nach der Rechtsprechung des BFH sei zur Anwendung des Schachtelprivilegs auf den Sinn und Zweck der Freistellung abzustellen, die nur eine Privilegierung bestimmter „echter“ Dividenden vorsehe. Soweit das Protokoll zum einschlägigen DBA Dividenden fingiere, sei diese Fiktion regelmäßig auf die Zurechnungsnorm des DBA beschränkt und habe für die Auslegung des Schachtelprivilegs keine Bedeutung. Die Privilegierung komme vorliegend nicht in Betracht, da es sich nach nationaler Rechtsauslegung nicht um Dividenden, sondern lediglich um eine fiktive Ausschüttung handele. Die Ausschüttungen seien damit nicht nach DBA steuerbefreit. Lediglich in Höhe des Anteils der KGaA liege eine Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG vor, bezogen auf den Anteil der Klägerin unterlägen die Ausschüttungen jedoch dem Teileinkünfteverfahren. Mit ihrer am 30.11.2017 beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung. Zur Begründung trägt sie vor, bei den getätigten Gewinnausschüttungen habe es sich jeweils um Dividenden im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg gehandelt. Sowohl nach autonomem Abkommensrecht als auch nach innerstaatlichem Recht beschränke sich der Begriff „Dividenden“ nicht auf Gewinnausschüttungen von Aktiengesellschaften, sondern umfasse auch Gewinnausschüttungen einer GmbH und damit auch einer SARL. Die Begriffe Gewinnausschüttungen und Dividenden seien inhaltsgleich. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass der Dividendenbegriff nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen sei und es sich danach um eine „fiktive“ Dividende handele, sei es widersprüchlich, wenn er sodann schlussfolgere, der abkommensrechtliche Dividendenbegriff umfasse nicht alle Dividenden im Sinne des deutschen Steuerrechts. Damit gehe er im Ergebnis von einem autonomen abkommensrechtlichen Begriffsverständnis aus, das sich von dem Begriffsverständnis nach deutschem Steuerrecht dadurch unterscheide, dass es enger sei. Dies widerspreche der Annahme, dass der abkommensrechtliche Dividendenbegriff nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen sei. Es handele sich ihrer Ansicht nach bei den vorliegenden Zahlungen um Dividenden nach deutschem Steuerrecht, ungeachtet der Frage, ob sich dies bereits aus § 27 Abs. 1 bis 6 KStG oder erst aus § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG ergebe. Nach § 27 Abs. 8 Satz 2 KStG sei die Einlagenrückgewähr ungeachtet eines etwaigen Antrages in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 des § 27 KStG zu bestimmen. Auf Antrag erfolge nach § 27 Abs. 8 Satz 3 lediglich die gesonderte Feststellung der ggf. nach den Absätzen 1 bis 6 ermittelten Einlagenrückgewähr. Soweit die Einlagenrückgewähr mangels Antrag nicht gesondert festgestellt worden sei, gelte diese als Gewinnausschüttung. Eine entsprechende Anwendung führe im vorliegenden Fall dazu, dass es sich bei der nämlichen Gewinnausschüttung eben nicht um eine Einlagenrückgewähr, sondern um eine originär steuerliche Gewinnausschüttung handele, da die verdeckte Einlage und die Gewinnausschüttung im gleichen Jahr erfolgt seien und der mithin unterjährige Zugang zum steuerlichen Einlagekonto nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.01.2013, I R 35/11) nicht für Leistungen im gleichen Jahr zur Verfügung stehe. Danach könne eine unterjährig erfolgte verdeckte Einlage nicht dazu führen, dass es sich bei der im gleichen Jahr erfolgten Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 1 bis 6 KStG um eine Einlagenrückgewähr handele. Es handele sich also bereits gem. § 27 Abs. 8 Satz 2 KStG aufgrund der entsprechenden Anwendung der Absätze 1 bis 6 des § 27 KStG um eine Gewinnausschüttung mit der Folge, dass § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG nicht einschlägig sei. Dieser käme nur zur Anwendung, wenn nach den auch für eine deutsche GmbH geltenden Absätzen 1 bis 6 des § 27 KStG eine Einlagenrückgewähr vorliegen würde, diese aber mangels eines Antrags nicht gesondert festgestellt worden wäre. Soweit der Beklagte auf das Schreiben des BMF verweise, nach dessen Auffassung keine Dividende vorliegen solle, sei anzumerken, dass sich der dem BMF-Schreiben zugrundeliegende Sachverhalt von dem vorliegenden unterscheide. Zum einen handele es sich bei den dort geschilderten Erlösen aus der Veräußerung von Zinskupons zivilrechtlich um „vorgezogene“ Zinserträge und nicht um Dividenden. Zum anderen habe auf isolierter Ebene der dort behandelten SICAV tatsächlich keine Vermögensmehrung stattgefunden, da der Erlös aus der Veräußerung des Zinskupons durch den entsprechenden Wertverlust der festverzinslichen Anleihe kompensiert worden sei. Der hier vorliegende Darlehensverzicht führe auf Ebene der SARL dagegen sehr wohl zu einer Betriebsvermögensmehrung, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in eine verdeckte Einlage umqualifiziert werde und nicht der Besteuerung unterliege. Zu erwähnen sei, dass das FG Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2017, 6 K 1141/14 K, G, F) entgegen der Auffassung aus dem BMF-Schreiben entschieden habe, dass selbst die fraglichen Zahlungen einer SICAV sehr wohl als Dividenden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 DBA Luxemburg zu qualifizieren seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten fingiere auch Nummer 12 des Schlussprotokolls zum DBA Luxemburg die Dividendeneigenschaft der Ausschüttungen nicht, sondern stelle lediglich klar, dass Ausschüttungen den Gesellschafter nicht zum Unternehmer machten. Bei den Ausschüttungen der SARL handele es sich bereits infolge der allgemeinen Definition in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG um tatsächliche Dividenden. Nach dem vom Beklagten zitierten Urteil des BFH vom 04.06.2008 seien die Zinsen aus der stillen Beteiligung nur deshalb nicht durch die Schachtelfreistellung des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg privilegiert, da diese „fiktiven“ Dividenden nicht aufgrund einer direkten Kapitalbeteiligung von mindestens 25% gezahlt worden seien. Vielmehr könnten aus dem Urteil des BFH Rückschlüsse dahingehend gezogen werden, dass die Schachtelfreistellung auch dann greife, wenn es sich bei den vorliegenden Dividenden „nur“ um gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG fiktive Dividenden handeln würde, da diese „fiktiven“ Dividenden aus einer qualifizierten direkten Kapitalbeteiligung herrührten. Das abkommensrechtliche Schachtelprivileg sei mithin zu gewähren. In der Gesamtschau liege eine Einzahlung in die SARL vor, welche zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich und auch bilanziell zu einem Ertrag bzw. Gewinn auf Ebene der SARL geführt habe. Dieser Gewinn sei für steuerliche Zwecke in eine verdeckte Einlage umqualifiziert und folglich außerbilanziell neutralisiert, quasi steuerfrei gestellt worden. Daneben liege eine Auszahlung aus der SARL vor, welche zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich und auch bilanziell eine Dividende bzw. Gewinnausschüttung darstelle. Auch für steuerliche Zwecke handele es sich bei der Auszahlung um eine Dividende bzw. Gewinnausschüttung. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die steuerliche Umqualifizierung der Einzahlung für abkommensrechtliche Zwecke die steuerliche Qualifizierung der Auszahlung negieren bzw. außer Kraft setzen solle. Die Gewinnausschüttung für das Jahr 2012 sei zudem aufgrund einer teilweisen Verfassungswidrigkeit des § 50d Abs. 11 EStG zu 100% als steuerfreie Dividende zu behandeln. § 50d Abs. 11 i.V.m. § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG sei zumindest teilweise nichtig, da diese Regelung hinsichtlich ihres zeitlichen Anwendungsbereiches gegen das Grundgesetz verstoße. Ungeachtet eines Verfassungsverstoßes verstoße die Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG auch gegen Europarecht in Form der Mutter-Tochterrichtlinie (MTR). Die im Jahr 2012 gezahlte Dividende sei aufgrund eines Gewinnausschüttungsbeschlusses vom 20.02.2012 am 24.02.2012 an die KGaA gezahlt worden. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes“ vom 21.12.2011 (BT-Drs. 17/8235) und auch zum Zeitpunkt der 1. Beratung im Bundestag am 19.01.2012, als die Überweisung des Gesetzentwurfes u.a. an den Finanzausschuss beschlossen worden sei (vgl. stenographischer Bericht der 152. Sitzung des Bundestages am 19.01.2012, Plenarprotokoll 17/152), sei eine Neuregelung im Sinne des § 50d Abs. 11 EStG noch nicht vorgesehen gewesen. Erstmalig die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 05.03.2012 (BT-Drs. 17/8867) habe einen Vorschlag zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Form des nunmehr geltenden § 50d Abs. 11 EStG mit dem Ziel der Beschränkung des steuerfreien Bezugs von Auslandsdividenden enthalten. Am 08.05.2012 sei das Gesetz in seiner finalen Form beschlossen und am 11.05.2012 im Bundessteuerblatt Teil I 2012 veröffentlicht worden. Ausweislich des ebenfalls neu eingeführten § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG sollte der § 50d Abs. 11 EStG auf alle Gewinnausschüttungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2011 erfolgen bzw. erfolgt seien. Damit liege hier eine unechte Rückwirkung vor. Eine solche sei zwar grundsätzlich zulässig. Allerdings könne sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzips Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Dabei sei das Interesse der Allgemeinheit und das Vertrauen des Einzelnen abzuwägen. Da für Dispositionen, die bereits bei der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses am 05.03.2012 erfolgt seien, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtslage bestanden habe, sei die Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses und der Zufluss der Dividende bei der KGaA gegen eine rückwirkende Änderung der Rechtslage verfassungsrechtlich geschützt. Zudem fehle es für die Wirksamkeit der Rückwirkung an den besonderen, gerade für die Rückanknüpfung rechtfertigenden Gründen. Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerrechts und die Erhöhung des Steueraufkommens rechtfertigten eine rückwirkende Steuerbelastung nicht. Auch die Verhinderung spürbarer Ankündigungseffekte scheide als besonderer Grund aus, da eine besondere Ankündigung erstmals am 05.03.2012 erfolgt sei und die Rückwirkung auf einen vor der Ankündigung liegenden Zeitpunkt damit nicht gerechtfertigt werden könne. Im Übrigen sei ein spürbarer Ankündigungseffekt mit Blick auf die Versagung des Schachtelprivilegs, welches durch die Ankündigung habe verhindert werden sollen, angesichts der kurzen Zeitspanne vom 01.01.2012 bis zum 05.03.2012 nicht zu erwarten gewesen. Auch habe ein vollzogener Systemwechsel eine zunächst „vergessene“ rückwirkende Folgeänderung nicht nötig gemacht, um eine ansonsten bestehende Systemlücke zu schließen. Selbst wenn besondere Rechtfertigungsgründe vorlägen, scheitere die Rechtmäßigkeit der Rückwirkung aber an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Rückwirkung selbst werde vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich begründet. Die Neuregelung selbst werde damit begründet, dass es bei einer deutschen Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA zu einer dem Sinn und Zweck des Schachtelprivilegs widersprechenden Begünstigung von natürlichen Personen kommen könne. Die Gesetzesänderung sei daher zur Verhinderung von Steuerausfällen geboten. Zwar sei die Rückwirkung geeignet, um etwaige Steuerausfälle zu verhindern. Allerdings sei ernsthaft fraglich, ob im vorliegenden Fall wie auch in anderen Fällen überhaupt ausgeschüttet worden wäre, wenn die Dividende nicht steuerfrei gewesen wäre. Nur unter dieser Annahme könne man von einem etwaigen Steuerausfall infolge der Steuerfreiheit sprechen. Die Rückwirkung sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Die Rechtslage sei schon seit dem Urteil des BFH vom 19.05.2010 (I R 62/09) bekannt, so dass der Gesetzgeber früher hätte reagieren können, nämlich bereits durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 oder das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011. Auch hätte der Gesetzgeber die Rückwirkung vermeiden können, wenn er die Neuregelung des § 50d Abs. 11 EStG bereits in den Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 21.12.2011 aufgenommen und sich nicht erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens dazu entschlossen hätte. Durch die Rückwirkung würden alle betroffenen Steuerpflichtigen in ihrem Vertrauen auf die bestehende Rechtslage enttäuscht. Angesichts des kurzen Zeitraumes vom 01.01.2012 bis zum 05.03.2012 und angesichts der Tatsache, dass es in Deutschland nicht viele KGaA gebe, die zudem gerade in diesem Zeitraum eine Gewinnausschüttung von einer Tochtergesellschaft in einem Staat mit der besonderen Formulierung des DBA vorgenommen hätten, stehe die Enttäuschung in die bestehende Rechtslage in keinem Verhältnis zu den ggf. vermiedenen Steuerausfällen. Es sei zudem zu beachten, dass dem ausländischen Staat bei Ausschüttungen an natürliche Personen ein Quellenbesteuerungsrecht von 15% zustehe. Diese Quellensteuer werde in Deutschland angerechnet. Mithin könne es zu einem Steuerausfall in Deutschland erst ab einem Grenzeinkommensteuersatz der natürlichen Person von 25% (25% von 60% Teileinkünftebesteuerung = 15%) kommen und nur maximal, soweit der Grenzeinkommensteuersatz 25% überschreite. Zu bedenken sei weiter, dass natürliche Personen einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielten, auch wenn ihnen keine liquiden Mittel zuflössen, um die Einkommensteuern zu bezahlen. Würde die Steuerpflicht erst dann eintreten, wenn die Dividenden den natürlichen Personen im Wege der Entnahme zuflössen - was im Ergebnis dem Gedanken des § 34a EStG Rechnung tragen würde und der bessere Ansatz gewesen wäre - dann wäre der für den Steuerpflichtigen entstehende Nachteil durch die Rückwirkung vertretbar, wenn auch in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit weiter in Frage stünde. Ungeachtet der etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 50d Abs. 11 EStG verstoße der nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60% steuerpflichtige Ansatz der Dividende gegen Europarecht, nämlich gegen die MTR. Nach Art. 1 Abs. 1a i.V.m. Art 4 Abs. 1 a und Art. 2 a der MTR dürfe Deutschland die Dividenden nicht besteuern, da diese von einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet worden und einer deutschen Kapitalgesellschaft zugeflossen seien. Die Formulierung dieses Besteuerungsverbotes entspreche im Wesentlichen dem abkommensrechtlichen Besteuerungsverbot, so dass die vom BFH (Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09) entschiedenen Grundsätze zum abkommensrechtlichen Schachtelprivileg auf das in der MTRf kodifizierte Schachtelprivileg entsprechend anwendbar seien. Die Klägerin verweist zuletzt auf die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 29.11.2017 (4 K 1186/16) sowie des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.03.2017 (3 K 282/16) sowie den Beschluss den BFH vom 23.10.2019 (X R 43/18). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2021 ergänzte die Klägerin ihr Vorbingen hinsichtlich der Investitionsvorschläge und der Darlehensverträge wie folgt: Der Geschäftsführer der SARL, Herr Dr. K, sei zugleich für ein deutsches Kreditinstitut in Luxemburg tätig gewesen. Herrn Dr. K sei es im Hinblick auf seine Kapitalmarktkenntnisse in Luxemburg wichtig gewesen, dass Kapitalanlagen der SARL aus Eigenkapitalmitteln getätigt würden. Eine Kapitaleinlage sei allerdings auf Empfehlung anderer Berater im Hinblick auf das luxemburgische Recht nicht ratsam gewesen. Zwar wäre die Schaffung von Eigenkapital durch eine Kapitalerhöhung technisch möglich gewesen, man habe aber die Praktikerlösung über eine Darlehensgewährung mit anschließendem Verzicht gewählt. Dass es sich um jeweils zwei Verträge (Darlehensvertrag und Addendum) gehandelt habe, liege daran, dass der Darlehensentwurf mit Dr. K abgestimmt worden sei und dieser sodann mit seinem Einwand hinsichtlich des Eigenkapitalbedarfs gehört worden sei. Man habe dann nicht den Vertrag an sich nachgebessert, sondern ein Addendum verfasst. Im Jahr 2012 sei dann der Einfachheit halber derselbe Weg über die Verwendung der alten Verträge als Vorlage gewählt worden. Die Kommanditisten der Klägerin hätten das Geld für die Darlehensvergabe aufgrund eines Investitionsvorschlages zur Verfügung gestellt. Über die zu den Akten gereichten Investitionsvorschläge meint die Klägerin keine weiteren Unterlagen herausgegeben zu haben, die für die Willensbildung hinsichtlich der jeweiligen Investitionen maßgeblich gewesen seien. Es habe allerdings telefonischen Kontakt zu einigen Investoren gegeben. Die jeweiligen Anlagen seien immer „begrenzt“ gewesen durch ein besseres Angebot am Markt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die SARL gegründet worden sei, weil es dadurch einfacher gewesen sei, Konten in Luxemburg zu eröffnen. Dadurch habe der Compliance-Aufwand reduziert werden können und es sei möglich gewesen, Herrn Dr. K als Geschäftsführer einzubinden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 17.12.2012, zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.01.2017 sowie den Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 16.07.2014, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 17.01.2017, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2017, dahingehend zu ändern, dass der Gewinn unter Minderung der auf alle Gesellschafter entfallenden steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € für 2011 und in Höhe von … € für 2012 jeweils neu festgestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf die Einspruchsentscheidung vom 02.11.2017 und seine Stellungnahme im Verfahren 5 K 197/18 und trägt ergänzend vor, er beurteile die Qualität des Geldrückflusses von der Tochter aus Luxemburg anders als die Klägerin. Die SARL habe kein operatives Geschäft. Es sei lediglich Geld an die SARL überwiesen und kurze Zeit später zurücküberwiesen worden. Hierbei handele es sich nicht um eine Wertschöpfung durch am Markt erzielte Erträge. Der zunächst durch den Darlehensverzicht handelsrechtlich gebuchte Gewinn sei nicht versteuert, sondern bei der SARL steuerneutral gestellt worden. Wie dieser Geldfluss aus dem EU-Ausland zu behandeln sei, werde für das deutsche Steuerrecht im § 27 Abs. 8 KStG geregelt. Sofern die Vorgabe des § 27 KStG nicht eingehalten werde, gelte die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Diese Fiktion ändere aber nichts daran, dass es sich nicht um einen Substanzgewinn bzw. erwirtschafteten Ertrag handele. Durch § 27 KStG werde die Behandlung von Einlagen geregelt. Mangels Einlagekonto seien Geldrückflüsse aus anderen Mitgliedstaaten der EU nur nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens nicht steuerlich belastet. Fehle es an einem Feststellungsverfahren oder handele es sich um eine unterjährige Einlagenrückgewähr, werde diese Einlagenrückgewähr fiktiv als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. In diesem Fall werde aus gesellschaftlichen Gründen Geld überwiesen (Darlehen / Erlass dieses Darlehens / Auszahlung des erlassenen Betrages). Dies sei keine Wertschöpfung aus einem operativen oder anderen Geschäft. Bei der Rückzahlung des Darlehens handele es sich vielmehr um eine Einlagenrückgewähr, die in diesem Fall nach deutschem Steuerrecht nicht steuerneutral erfolgen dürfe.