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Urteil

2 K 510/11

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2015:0415.2K510.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers für einen betrieblich genutzten Raum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz ‑ EStG - von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Der Kläger ist als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater selbständig tätig. Seine Tätigkeit übte er in den Streitjahren in den Räumen seiner Praxis in A aus. Er wohnt in B, im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes C. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden vom Beklagten gesondert festgestellt. In B nutzt der Kläger das Erdgeschoß eines ihm selbst gehörenden Zweifamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken. Das Dachgeschoß ist fremdvermietet. Im Kellergeschoß des Zweifamilienhauses befindet sich neben vier typischen Kellerräumen („Heizung“, „Vorrat“, 2 x „Waschen“) sowie einem für „Sauna und WC“ vorgesehenen Raum ein aus zwei Zimmern und einem Raum mit Dusche und WC bestehendes „Appartement“ (vgl. Grundriss des Kellergeschosses, Gerichtsakte, S. 12). Der Zugang zum gesamten Haus erfolgt über den Eingang im Kellergeschoss, welcher über einen Flur und eine Schwingtür in das Treppenhaus führt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung anhand von Bauplänen die räumliche Gestaltung aller Geschosse dezidiert dargestellt. Das Appartement ist nur über den Flur zugänglich. In der Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 machte der Kläger zunächst keine Aufwendungen für einen betrieblich genutzten Raum in seinem Wohnhaus in B geltend. Im Bescheid vom 8. Januar 2008, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, stellte der Beklagte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärungsgemäß fest. Mit Schreiben vom 9. März 2009 begehrte der Kläger die Änderung des Feststellungsbescheids für 2006. Er stellte den Antrag, die Kosten für ein häusliches Büro, das im „Appartement“ des Kellergeschosses seines privaten Wohnhauses gelegen, von der Wohnung vollständig getrennt und mit einem eigenen Eingang versehen sei, als Betriebsausgaben i.H.v. 14.291,00 € zu berücksichtigen. Im geänderten Feststellungsbescheid für 2006 vom 11. März 2009, der weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, folgte der Beklagte zunächst dem Begehren des Klägers. In den Feststellungserklärungen für 2007, 2008 und 2009 machte der Kläger Aufwendungen für das häusliches Büro i.H.v. 6.507,30 €, 4.555,00 € und 4.580,00 € als Betriebsausgaben geltend. Hierbei ging er davon aus, dass die betrieblich genutzte Fläche 5 % der Gebäudenutzfläche entsprach. Im Feststellungsbescheid für 2007, der ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, berücksichtigte der Beklagte die Betriebsausgaben für das häusliche Büro zunächst wieder erklärungsgemäß. Im Rahmen der Bearbeitung der Feststellungserklärung für 2008 holte der Beklagte telefonische Auskünfte beim Finanzamt C ein. Dieses teilte dem Beklagten mit, dass der im Kellergeschoß liegenden Büroraum nach den vorliegenden Bauzeichnungen durch ein Treppenhaus mit der selbst genutzten Wohnung im Erdgeschoß des Hauses in B verbunden sei. In den geänderten Feststellungsbescheiden für 2006 und 2007 sowie dem erstmaligen Feststellungsbescheid für 2008, alle vom 28. September 2010, ließ der Beklagte die Kosten für den Büroraum in B nicht mehr zum Abzug zu. Ebenso verfuhr der Beklagte im Rahmen des Feststellungsbescheides für 2009 vom 28.01.2011. Gegen diese Bescheide 2006-2009 legte der Kläger Einsprüche ein, die durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Februar 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Hiergegen richtet sich die Klage vom 17.02.2011. Das Appartement sei im Zuge der Sanierung des Hauses von den übrigen Kellerräumen abgetrennt worden. Der Zugang zu dem fraglichen Raum im Keller seines Hauses in B erfolge über einen Windfang, rechts neben der Haustür. Vor Erreichen des Treppenhauses sei eine weitere Tür zu passieren. Das Appartement sei somit baulich vom Rest des Hauses getrennt. Das hinter dem Besprechungsraum liegende Zimmer sei nicht genutzt worden (Bl. 117 GA). Der Raum sei als Besprechungsraum mit einem Besprechungstisch, 4 Stühlen und einem Schrank eingerichtet. Die mobile Büroeinrichtung (Laptop, Beamer, etc.) würde hier Besprechungen und Präsentationen möglich machen. Unnützer Zeit- und Kostenaufwand durch Mehrfachfahrten könne so vermieden werden. Die mobilen Geräte würden sowohl bei auswärtigen Terminen, Terminen im Büro in A sowie im Besprechungsraum in B genutzt. Nach der Fertigstellung seines Hauses im Jahr 2006 hätten in der Folgezeit folgende Termine in dem Besprechungsraum stattgefunden: - 2006: 8 Termine - 2007: 33 Termine - 2008: 35 Termine - 2009: 28 Termine - 2010: 22 Termine Dies seien ca. 30 % aller Bürotermine gewesen. Im Besprechungsraum hätten nur Besprechungs- und Erörterungstermin stattgefunden. Der Raum sei damit nicht als klassisches Büro genutzt worden. Bei dem streitigen Raum handele es sich damit nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gelte nicht für solche Betriebsstätten im Wohnhaus eines Steuerpflichtigen, die aufgrund ihrer Größe und vor allem auch der Art der dort ausgeführten Tätigkeit einer Einbindung des Arbeitsraums in den Wohnbereich üblicherweise entgegenstünden. Eine solche Betriebsstätte i.S. des § 12 Abgabenordnung - AO - liege beim ihm vor. Außerdem sei ein häusliches Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück sei. Demgegenüber seien Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprächen, auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden seien. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass – soweit ein Steuerpflich-tiger in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage, als der seiner Wohnung ein Arbeitszimmer einrichten – dieses Arbeitszimmer nicht in die häusliche Sphäre eingebunden sei (Bl. 68 GA). Das Arbeitszimmer im Appartement habe einen eigenen Zugang zum Treppenhaus und liege außerhalb der Privatwohnung. Ein vergleichbarer Fall sei durch das Finanzgericht Köln entgegen dem Finanzamt entschieden worden, die Revision beim BFH sei nicht erfolgreich gewesen (IX R 56/10 vom 20.6.2012). Entscheidend sei gewesen, dass der Zugang zu dem Arbeitsbereich durch eine der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche zu erfolgen habe. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, das Appartement fremd zu vermieten. Nur wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Eltern habe der Kläger hierauf verzichtet. Insoweit seien die geltend gemachten Kosten wenigstens als vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Hinsichtlich des leer stehenden Raumes gelte, dass Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume der Vermietungstätigkeit zuzurechnen sei, wenn feststehe, dass das leer stehende Objekt weiterhin für eine Neuvermietung bereitgehalten werde (BFH vom 22.1.2013 IX R 19/11). Der Kläger beantragt die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns der Jahre 2006-2009 vom 28.9.2010 bzw. 28.1.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.2.2011 dahingehend abzuändern, dass für die Streitjahre folgende Einkünfte aus selbstständiger Arbeit festgestellt werden: 2006: 263.920 € (bisher 278.211 €) 2007: 272.130 € (bisher 278.637 €) 2008: 277.959 € (bisher: 282.514 €) 2009: 319.619 € (bisher 324.199 €) Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Die vom Kläger geltend gemachten Raumkosten seien nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abzugsfähig. Der fragliche Raum stelle ein häusliches Arbeitszimmer dar, da er in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden sei und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art diene. Eine Einbindung in die häusliche Sphäre liege im Streitfall vor. Der Kläger müsse sein Haus nicht verlassen, um in den streitigen Raum zu gelangen. Außerdem würden die übrigen Kellerräume, die Sauna und das nur durch den streitigen Raum erreichbare zweite Gästezimmer einschließlich Dusche/WC zum häuslichen Bereich des Klägers gehören. Eine uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Raumkosten wäre daher nur dann möglich, wenn die tatsächliche Nutzung des Raumes nicht mehr „arbeitszimmertypisch“ wäre und damit die Einbindung in die häusliche Sphäre überlagert würde. Hierfür reiche aber eine Nutzung durch Publikum 2 bis 3 Mal monatlich nicht aus. Es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass der fragliche Raum während der Abwesenheit des Klägers durch Angestellte genutzt werde. Zwar sei nach dem Vortrag des Klägers ein „Schreibtisch“ im herkömmlichen Sinne nicht vorhanden. Vor dem Hintergrund der im Übrigen angegebenen Nutzung von mobilen elektronischen Geräten sei der Besprechungstisch jedoch als ausreichend anzusehen. Schließlich weist der Beklagte noch auf die Entscheidung des BFH vom 15.01.2013 (VIII R 7/10) hin. Auch hieraus ergebe sich, dass der streitgegenständliche Raum als in die häusliche Sphäre eingegliedert anzusehen sei. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. 1. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der streitgegenständliche Raum im Keller des Hauses in B ist ein häusliches Arbeitszimmer i.S. der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der für die streitigen Jahre 2006 bis 2009 gültigen Fassungen - EStG 2006 bis 2009 - und die geltend gemachten Raumkosten können daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. a) Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG 2006 bis 2009 dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. aa) Nach der für das Streitjahr 2006 gültigen Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG gilt das nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen - so Satz 3 der Regelung - wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. bb) Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 - JStG 2010 - vom 8. Dezember 2010 (BGBl 2010 I, 1768) gilt die Regelung in Satz 1 nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall - so Satz 3 der Vorschrift - wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt wiederum nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese auf den Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09, BGBl I 2010, 1157) zurückgehende gesetzliche Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG gilt nach § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG in der Fassung des JStG 2010 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 und somit auch für die Streitjahre 2007 bis 2009. b) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des BFH erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Für seine Qualifikation ist es dabei ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO darstellt. (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304 und vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337). Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 und vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203). aa) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, a.a.O.; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350 und vom 18. August 2005 VI R 39/04, a.a.O.). Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind, wie dies bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (BFH-Urteilvom 19. September 2002 VI R 70/01, a.a.O.), in einem nur vom straßenabgewandten Garten aus zu betretenden Anbau (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, a.a.O.), im Dachgeschoß eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74) der Fall ist. Werden in einem Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören und die nur über ein straßenseitig gelegenen, auch von anderen Personen genutzten Zugangsbereich erreichbar sind, als Arbeitszimmer genutzt, kann es sich hierbei jedoch um ein „außerhäuslichen“ Arbeitszimmer handeln (BFH-Urteil vom 20.06.2012, IX R 56/10, BFH/NV 2012,1776). Befindet sich das Arbeitszimmer jedoch in einem Zweifamilienhaus, welches ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzt wird und muss auf dem Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitszimmer keine der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche betreten werden, so liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor (BFH-Urteil vom 15.01.2013 VIII R 7/10, BFHE 240,121, BStBl. II 2013,374). Ob ein innerer Zusammenhang zwischen der häuslichen Sphäre der Privatwohnung und weiteren beruflich genutzten Räumen besteht, ist ein von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu beurteilender Aspekt des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012,1776 im Nachgang zu FG Köln Urteil vom 09.09.2010 10 K 944/06, EFG 2011, 316). Ein im (auch) selbst genutzten Ein- oder Mehrfamilienhaus gelegenes Büro kann jedoch dann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Einbindung des Raumes in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Derartige Gründe sind allerdings nicht schon deshalb gegeben, weil ein Steuerpflichtiger einen von ihm genutzten Raum gelegentlich für Beratungsgespräche nutzt, sondern nur dann, wenn die funktionale Büroeinheit auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt wird (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, a.a.O. und vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677). bb) Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft u.a. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, a.a.O.; vom 19. September 2002 VI R 70/01, a.a.O.; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; vom 20. November 2003 IV R 3/02, a.a.O. und vom 20. November 2003 IV R 30/03, a.a.O.). Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen. Büroräume einer Steuerberater- oder Rechtsanwaltspraxis sind demgegenüber nicht generell aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auszunehmen. Hierfür spricht bereits, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ab dem Jahr 1996 konkret auch den Fall vor Augen hatte, dass ein Raum als Kanzlei eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts genutzt wird (BTDrucks 13/1686, 16; BFH-Urteilvom 23. September 1999 VI R 74/98, a.a.O.). Der Gesetzgeber wollte diese Fälle "von der Begrenzung der Höhe nach" ausnehmen; er hat dafür jedoch (lediglich) die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG geschaffen, die einen unbegrenzten Abzug eröffnet, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Dieser Regelungstechnik hätte es nicht bedurft, wenn Büro- und Praxisräume trotz der Einbindung in die private Lebenssphäre von vornherein nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen wären (dazu BFH-Urteilvom 23. September 1999 VI R 74/98, a.a.O., unter 2. a der Gründe). c) Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, a.a.O.). d) Im Streitfall ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls auf Basis der skizzierten Grundsätze der Rechtsprechung, dass der fragliche Raum ein häusliches Arbeitszimmer i.S. der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG 2006 bis 2009 ist. Der fragliche Raum ist in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden. Dies ergibt sich für den Senat im Wesentlichen aus dem Umstand, dass das "Appartement", in welchem der streitgegenständliche Raum liegt, aus zwei Zimmern bestand, wobei der hinter dem betrieblich genutzten Zimmer liegende Raum nach den Ausführungen des Klägers nicht genutzt wurde. Dieser Raum konnte nur nach Durchquerung des streitgegenständlichen Raumes betreten werden. Ob dieser Raum leer stand oder anderweitig genutzt wurde kann dahinstehen. Fest steht, dass der dahinterliegende Raum durch den Kläger jedenfalls nicht betrieblich genutzt wurde. Somit ist der dahinterliegende Raum der privaten Sphäre des Klägers zuzuordnen. Der streitgegenständliche Raum ist damit nicht losgelöst von privat genutzten Räumlichkeiten des Klägers zu sehen, da aufgrund der Eigenschaft eines Durchgangszimmer eine Einbindung in die private und somit häusliche Sphäre des Klägers anzunehmen ist. Ebenso wenig reicht die vom Kläger vorgetragene Anzahl an Besprechungen mit Mandanten aus, um die Einbindung des fraglichen Raumes in die häusliche Sphäre zu verneinen. Bei den vom Kläger behaupteten durchschnittlich 2 bis 3 Besprechungen pro Monat ist noch nicht von einem intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr auszugehen. Der fragliche „Besprechungsraum“ ist nach dem Vortrag des Klägers auch mit typischen Büromöbeln ausgestattet (vgl. auch das Foto des Raumes, Gerichtsakte zum Verfahren 2 V 270/11, S. 34). Neben einem für Büroarbeiten nutzbaren Tisch verfügt der Raum über vier Stühle und einen Schrank. Daneben besitzt der Kläger auch eine mobile Büroeinrichtung (Laptop, Beamer, etc.), die nach seinem eigenen Vortrag u.a. auch in dem „Besprechungsraum“ in B genutzt wird. Allein der Umstand, dass es sich nach dem Vortrag des Klägers bei dem vorhandenen „Besprechungstisch“ nicht um einen „typischen Schreibtisch“ handelt, führt im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu keiner anderen Qualifikation des fraglichen Raumes. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Fehlen eines „Schreibtisches“ im herkömmlichen Sinne keinesfalls als entscheidendes Kriterium angesehen werden kann. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der fragliche Raum - wie Büroräume eine Steuerberaterpraxis generell - vorwiegend der Erledigung von Büroarbeiten dienen kann. e) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG 2006 bis 2009 für eine trotz des generellen Abzugsverbots mögliche teilweise bzw. vollständige Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer liegen im Streitfall nicht vor. 2. Eine Berücksichtigung von Kosten im Rahmen vorweggenommener Werbungskosten für Vermietungseinkünfte kommt im Rahmen der streitgegenständlichen Feststellung der freiberuflichen Einkünfte nicht in Betracht, da bereits selbst nach Auffassung des Klägers das zu vermietende Appartement nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.