Urteil
VIII R 7/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein häusliches Arbeitszimmer liegt auch vor, wenn die beruflich genutzten Räume sich im selben Eigentum/Grundstück wie die Wohnung befinden und der Zugang über eine private, nicht öffentlich zugängliche Verkehrsfläche erfolgt.
• Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG greift, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Arbeitsraum und Wohnsphäre besteht; ein separater Eingang allein durchbricht diesen Zusammenhang nicht.
• Sind die Voraussetzungen der Ausnahme- bzw. Mittelpunktregel des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht erfüllt, ist der Abzug auf den gesetzlichen Pauschalbetrag (hier 2.400 DM) begrenzt.
Entscheidungsgründe
Häusliches Arbeitszimmer bei separatem Eingang innerhalb desselben Grundstücks • Ein häusliches Arbeitszimmer liegt auch vor, wenn die beruflich genutzten Räume sich im selben Eigentum/Grundstück wie die Wohnung befinden und der Zugang über eine private, nicht öffentlich zugängliche Verkehrsfläche erfolgt. • Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG greift, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Arbeitsraum und Wohnsphäre besteht; ein separater Eingang allein durchbricht diesen Zusammenhang nicht. • Sind die Voraussetzungen der Ausnahme- bzw. Mittelpunktregel des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht erfüllt, ist der Abzug auf den gesetzlichen Pauschalbetrag (hier 2.400 DM) begrenzt. Die Kläger (gemeinsam veranlagt) sind Eheleute; der Kläger ist Oberarzt und zusätzlich selbständig als Erfinder tätig. Er richtete zu beruflichen Zwecken ein rein beruflich genutztes Büro im Obergeschoss ihres Zweifamilienhauses ein; dieses Bürozimmer ist über einen eigenen Treppenaufgang und eine separate Eingangstür erreichbar. Zwischen Garage und Hauswand liegt ein überdachter Windfang; zwei separate Mietverträge für Wohn- und Büroräume bestanden. Der Kläger machte 15.312 DM an Aufwendungen für das Büro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich 2.400 DM aufgrund der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an; das Finanzgericht gab der Klage statt und verneinte ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt reichte Revision ein. • Anwendbare Norm: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers durch Rechtsprechung konkretisiert. • Zweck der Regelung: Typisierende Begrenzung von Aufwendungen, die in den privaten Lebensbereich eingreifen und schwer nachprüfbar sind; Missbrauchsabwehr. • Definition: Häusliches Büro ist ein Arbeitsraum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend büromäßige Tätigkeiten ermöglicht. • Indikatoren für Häuslichkeit: Zugehörigkeit zur Wohnung/zum Wohnhaus genügt regelmäßig; unmittelbare innere Verbindung nicht zwingend erforderlich (auch Mansarde, Keller, Anbau möglich). • Abgrenzung: Bei einer zusätzlichen Wohnung im Mehrfamilienhaus, die als Arbeitszimmer dient, fehlt regelmäßig die innere häusliche Verbindung; anders ist es bei unmittelbarer räumlicher Nähe oder direkter Angrenzung. • Wesentlicher Prüfmaßstab: Ob das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche zu erreichen ist; nur dann kann der innere Zusammenhang aufgehoben werden. • Anwendung auf den Streitfall: Das Büro lag auf demselben privaten Grundstück und war nur über eine private, nicht öffentlich zugängliche Verkehrsfläche erreichbar; damit bestand ein innerer Zusammenhang zur Wohnsphäre. • Folge: Das Büro ist als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu qualifizieren; die Abzugsbeschränkung greift. • Bemessung: Da das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des hauptberuflich als Oberarzt Beschäftigten war, bleibt der Abzug auf 2.400 DM begrenzt. Die Revision des Finanzamts war begründet; das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufsbüro des Klägers ist als häusliches Arbeitszimmer einzuordnen, weil es sich auf dem privaten Grundstück des Wohnhauses befindet und der Zugang nicht über eine öffentlich zugängliche Verkehrsfläche erfolgt. Daher greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG; die Aufwendungen sind nur in Höhe des pauschalen Betrags von 2.400 DM als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein unbeschränkter Abzug scheidet aus, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers bildete.