Urteil
2 K 2674/13
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2014:1210.2K2674.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Rücknahme der Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 39a Absatz 1 S. 1 StBerG. Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. In der Vergangenheit war Herr (L) Angestellter und Prokurist der Klägerin. Die Klägerin trägt vor, dass Herr L in den Jahren 2010 und 2011 in A in der ...Straße 5 mit seiner Familie gelebt habe. Nachdem er zweimal in A die Steuerberaterprüfung nicht bestanden gehabt habe, habe er sich am 09.04.2010 beim Einwohnermeldeamt in B angemeldet, obwohl er in Nordrhein-Westfalen tatsächlich keinen Wohnsitz unterhalten habe. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass Herr L eine weitere Steuerberaterprüfung in Nordrhein-Westfalen wegen besserer Erfolgsaussichten habe absolvieren wollen. Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes habe Herr L in Nordrhein Westfalen aber keine Steuerberaterprüfung ablegen dürfen. Herr L sei inzwischen als Steuerberater zugelassen. Die Steuerberaterkammer C, sei daher für die Zulassung des Herrn L zur Steuerberaterprüfung nicht zuständig gewesen. Daher sei auch die Prüfungsentscheidung aufzuheben. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 39a Abs. 1 StBerG. Die Klägerin sei zur Klage befugt. § 3 StBerG vermittele ein subjektives Recht zur Abwehr von rechtswidrig tätigen Konkurrenten. § 3 StBerG schütze nicht nur die Interessen der Allgemeinheit an einer gesetzmäßigen Steuererhebung und der Sicherung des Steueraufkommens, sondern auch individuelle Rechte von Dritten. Weiterhin sei nicht ersichtlich, weshalb ein Mitbewerber rechtswidrig am Wettbewerb teilnehmen dürfe, die Klägerin sich jedoch rechtstreu verhalten solle. Im Übrigen seien die Grundsätze zum Konkurrentenrechtsschutz aus Besteuerungsverfahren auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Soweit der Senat in seinem Gerichtsbescheid ein Urteil zur Verleihung von Fachanwaltstiteln zitiert habe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil in der Literatur kritisiert worden sei. Darüber hinaus sei die Vergabe eines Fachanwaltstitels mit der Zulassung zur Steuerberaterschaft nicht vergleichbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Zulassung von Herrn L (geb. ...1971) zur Steuerberaterprüfung zurückzunehmen, hilfswiese die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte teilte zunächst mit, dass sie zu Einzelheiten eines etwaigen Prüfungsverfahrens wegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 83 Abs. 1 StBerG nicht Stellung nehmen könne. In der Sache sei eine Verletzung von subjektiv – öffentlichen Rechten der Klägerin nicht erkennbar. § 3 Nr. 1 StBerG verleihe der Klägerin kein subjektives Recht. Der Schutzbereich der Norm erstrecke sich nur auf das Gemeinwohlinteresse, eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nur solchen Personen zuzugestehen, die über die hierfür notwendige Qualifikation verfügen. Die Norm solle nicht vor der Konkurrenz durch andere Personen schützen. Die Kläger haben ihre Klage ursprünglich beim Finanzgericht Düsseldorf erhoben. Die Klage wegen Rücknahme einer Prüfungsentscheidung ist in einer mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Der vorliegende Streit um die Rücknahme einer Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist nach Abtrennung am 15.08.2013 an das Finanzgericht Köln wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen worden. Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2014 abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 18.08.2014 die mündliche Verhandlung beantragt. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. 1. Die Klägerin ist nicht befugt, eine Klage auf Rücknahme einer Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu erheben. Sie verfügt nicht über ein hierfür notwendiges subjektives Recht. a. Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Es genügt die mittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts, sofern die Rechtsvorschriften, die verletzt sein sollen, zumindest auch dem Schutz der Individualinteressen des Rechtssuchenden dienen (sog. Schutznormtheorie, von Groll in Gräber, § 40 FGO, Rz. 111 m. w. N.). Diese die Klagebefugnis regelnde Norm verwirklicht die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und schließt in Übereinstimmung mit ihm die Zulässigkeit von sog. Popular- oder Interessentenklagen aus. Es genügt weder eine Verletzung lediglich wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Normen, durch die der einzelne Dritte nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkungen haben. Die Klagebefugnis ist nicht nur Sachurteilsvoraussetzung für Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen, sondern auch Voraussetzung für die Zulässigkeit von Feststellungsklagen (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63 m. w. N.) b. Gemäß § 39a Abs. 1 S. 1 StBerG ist die Zulassung zur Prüfung von der zuständigen Steuerberaterkammer zurückzunehmen, wenn sie durch unlautere Mittel erwirkt worden ist oder der Begünstigte sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. c. Gemäß § 3 StBerG sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nur die dort genannten Personen/Gesellschaften befugt. d. Die Regelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll das Interesse der Steuerpflichtigen sowie der Allgemeinheit berücksichtigen, dass im Steuerwesen nur Personen tätig werden, denen die Bearbeitung öffentlicher Angelegenheiten ohne Sorge anvertraut werden kann. Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BStBl II 1980, 706; BVerfGE 54, 301). e. Das Steuerberatungsgesetz dient ausschließlich dem Schutz von Allgemeinwohlinteressen. Weder aus § 3 StBerG noch aus § 39a StBerG lässt sich ableiten, dass zugleich subjektive Rechte von konkurrierenden Berufsträgern geschützt werden sollen. Die Normen setzen den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung dargestellten Normzweck des Steuerberatungsgesetzes um. Erfüllen Personen die hier geregelten berufsrechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr), so ist ihnen aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit die Betätigung in der unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen untersagt. Dass hierdurch Konkurrenten vom Beratungsmarkt ferngehalten werden, stellt dabei jedoch lediglich einen Reflex zu Gunsten der Konkurrenten dar. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsprechung zur Klagebefugnis hinsichtlich des Widerrufs einer einem Kollegen verliehenen Fachanwaltsbezeichnung. So hat der Anwaltsgerichtshof Hamm in seiner Entscheidung vom 17.10.1997 (1 ZU 29/97, MDR 1998,246) klargestellt, dass einem Rechtsanwalt die Klagebefugnis fehlt, soweit er den Antrag stellt, einem Berufskollegen die Führung eines Fachanwaltstitels zu untersagen, da dieser angeblich einen notwendigen Lehrgang nicht besucht habe. Der antragstellende Rechtsanwalt sei weder unmittelbar durch die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung betroffen, noch hätten die entsprechenden Vorschriften der Fachanwaltsordnung eine drittschützende Funktion zu Gunsten anderer Berufsträger. Die drittschützende Wirkung entfalte sich nur gegenüber dem rechtsuchenden Publikum, welches aufgrund eines Fachanwaltstitels auf besondere Kenntnisse vertrauen dürfe. Konkurrenten würden nicht geschützt. Der Entscheidung wird in der Literatur zumindest insoweit zugestimmt, soweit die Klage durch einen Rechtsanwalt erhoben wird, der selbst den Titel eines Fachanwaltes trägt (Nerlich, MDR 1998, 248). Anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, hält der Senat die Entscheidungsgrundsätze auf die vorliegende Konstellation für übertragbar. Der Senat kann im Ergebnis hinsichtlich des Drittschutzes keinen Unterschied in der Frage erkennen, ob ein Verfahren die Zulassung zu einem Beruf regelt oder ob ein Verfahren die Berechtigung zu einer Zusatzqualifikation vermittelt. f. Soweit die Klägerin ihre Klage mit der Rechtsprechung zu den steuerrechtlichen Konkurrentenklagen zu begründen versucht, hat dies keinen Erfolg, da sie sich insoweit auf eine drittschützende Norm berufen können muss (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 10/92 BFHE 184, 212; BStBl II 1998, 63; BFH, Urteil vom 26. Januar 2012 – VII R 4/11 –, BFHE 236, 481, BStBl II 2012, 541). Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften sind jedoch gerade nicht drittschützend. Darüber hinaus hat die Klägerin im Verfahren auch überhaupt nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch die Tätigkeit des Herrn L konkret feststellbare und durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden befürchten musste. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Entscheidung über den Streitwert basiert auf den §§ 52 und 63 GKG.