Beschluss
VII B 4/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Legt der als Steuerberater tätige Kläger eine Verletzung eigener Rechte durch die vermeintlich rechtswidrige Zulassung eines anderen Steuerberaters nicht hinreichend dar, kann der Frage, ob Steuerberater als Dritte gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer eine Maßnahme nach § 39a Abs. 1 Satz 1 StBerG oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen können, so dass ihnen insoweit eine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO zusteht, keine grundsätzliche Bedeutung zukommen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Dezember 2014 2 K 2674/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Legt der als Steuerberater tätige Kläger eine Verletzung eigener Rechte durch die vermeintlich rechtswidrige Zulassung eines anderen Steuerberaters nicht hinreichend dar, kann der Frage, ob Steuerberater als Dritte gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer eine Maßnahme nach § 39a Abs. 1 Satz 1 StBerG oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen können, so dass ihnen insoweit eine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO zusteht, keine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Dezember 2014 2 K 2674/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. 1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist darüber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2014 VII B 116/12, BFH/NV 2014, 1550, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232). Die Ausführungen der Klägerin genügen den dargestellten Voraussetzungen nicht, weil die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt hat. Mit ihrer Fragestellung unterstellt sie, eine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO sei bereits dann gegeben, wenn nach dem Vortrag des Klägers die möglicherweise verletzte Rechtsvorschrift ‑‑hier § 39a StBerG‑‑ zumindest auch dem Schutz der Individualinteressen des Rechtssuchenden dient. Dabei lässt sie jedoch unberücksichtigt, dass eine Klagebefugnis die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte voraussetzt, so dass die bloße Berufung auf eine Rechtsnorm, der eine drittschützende Wirkung zukommen soll, zur Vermittlung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht als ausreichend erachtet werden kann. Insbesondere bei Konkurrentenklagen ist es unabhängig von der Frage der Schutznorm zunächst Aufgabe des Klägers dem Gericht die Wettbewerbssituation substantiiert darzustellen (Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 40 FGO Rz 224). Bei Rechtsschutzbegehren Drittbetroffener bedarf die Darlegung der Verletzung eigener Rechte eines besonders detaillierten Vorbringens (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 40 Rz 122). Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch die Tätigkeit des X Wettbewerbsnachteile erleidet und dadurch in ihren eigenen Rechten betroffen ist. Solche Ausführungen hat sie zwar in der Beschwerdeschrift gemacht, doch können diese zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht mehr als ausreichend angesehen werden, zumal die Klägerin Verfahrensrügen in Bezug auf die vom FG getroffenen Feststellungen nicht erhoben hat. Ihre Gehörsrüge bezieht sich lediglich auf den Umstand, dass das FG nicht vorab zu erkennen gegeben hat, es werde durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, was die Klägerin bei einem entsprechenden Hinweis, z.B. in Bezug auf die Verletzung eigener Rechte, vorgetragen hätte. Die Klägerin hat daher die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage, die nur einen Teilaspekt der Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO betrifft, nicht hinreichend belegt. 2. Soweit die Klägerin ihre fehlende Anhörung vor Erlass des Gerichtsbescheids beanstandet, legt sie den behaupteten Verfahrensmangel ebenfalls nicht substantiiert dar. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zur Sache zu machen. Dass das FG durch seine Vorgehensweise der Klägerin dieses Recht genommen hat, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es fehlen insbesondere Ausführungen zu den Fragen, was die Klägerin bei entsprechender Anhörung vor Erlass des Gerichtsbescheids vorgetragen hätte und warum die Entscheidung des FG ‑‑auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags in der mündlichen Verhandlung‑‑ aufgrund dieses Vortrags anders ausgefallen wäre. Ergänzend ist zu bemerken, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 11. Juni 2014 dem FG zu verstehen gegeben hat, aufgrund des umfassenden Schriftsatzwechsels halte sie die Sache nunmehr für "ausgeschrieben". Damit hat sie dem FG selbst signalisiert, dass sie einen weiteren schriftlichen Vortrag für entbehrlich erachtete. Mit dem überwiegenden Schrifttum ist im Übrigen davon auszugehen, dass es eines Hinweises auf die beabsichtigte Verfahrensweise vor Erlass eines Gerichtsbescheids nicht bedarf (Mai in Beermann/Gosch, FGO, § 90a Rz 20; Schallmoser in HHSp, § 90a FGO Rz 39; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a Rz 4 und Fu in Schwarz/Pahlke, AO, FGO, § 90a Rz 6, der darauf hinweist, dass die andere Ansicht von Gräber/Koch, a.a.O., § 90a Rz 6 durch die Fassung des § 90a Abs. 2 FGO ab 2001 überholt ist). Denn den Beteiligten steht es offen, sich rechtliches Gehör durch einen Antrag nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO zu verschaffen, wie dies die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. August 2014 auch getan hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken