Urteil
3 K 796/11
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vereinnahmung im Sinne des § 13c UStG liegt nur vor, wenn die abgetretene Forderung in den ausschließlichen Verfügungsbereich des Abtretungsempfängers gelangt und der abtretende Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, die darin enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
• Bei einem debitorisch geführten Girokonto mit geduldeter Überziehung besteht solange keine Vereinnahmung durch die kontoführende Bank, wie der Unternehmer über eingehende Gutschriften noch verfügen kann.
• Die bloße Möglichkeit der Bank, eingehende Gutschriften mit eigenen Rückforderungsansprüchen zu verrechnen, begründet allein keine Vereinnahmung im Sinne des § 13c UStG; maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsbefugnis und Nutzung der Gutschriften.
• § 13c UStG erfasst auch Globalzessionen, eine Haftung tritt aber nur für tatsächlich vereinnahmte Beträge ein.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung nach § 13c UStG bei geduldeter Kontoüberziehung ohne ausschließliche Verfügungsbefugnis • Eine Vereinnahmung im Sinne des § 13c UStG liegt nur vor, wenn die abgetretene Forderung in den ausschließlichen Verfügungsbereich des Abtretungsempfängers gelangt und der abtretende Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, die darin enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. • Bei einem debitorisch geführten Girokonto mit geduldeter Überziehung besteht solange keine Vereinnahmung durch die kontoführende Bank, wie der Unternehmer über eingehende Gutschriften noch verfügen kann. • Die bloße Möglichkeit der Bank, eingehende Gutschriften mit eigenen Rückforderungsansprüchen zu verrechnen, begründet allein keine Vereinnahmung im Sinne des § 13c UStG; maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsbefugnis und Nutzung der Gutschriften. • § 13c UStG erfasst auch Globalzessionen, eine Haftung tritt aber nur für tatsächlich vereinnahmte Beträge ein. Der Abtretende (Unternehmer) hatte bei der Klägerin ein Girokonto mit langjährig geduldeter Überziehung (Negativsaldo bis ca. 46.900 €). Mietzahlungen inklusive Umsatzsteuer wurden von Mietern auf dieses Konto überwiesen. Die Klägerin hatte durch Verträge Forderungen aus den Mieten an sich abgetreten, ohne dies gegenüber den Mietern offenzulegen. Zwischen Februar und Mai 2006 gingen Mieten mit insgesamt 44.710,83 € auf dem Konto ein, hierin 6.168,24 € Umsatzsteuer; offene Umsatzsteuervorauszahlungen blieben. Das Finanzamt schätzte die Umsatzsteuer und erließ Haftungsbescheid gegen die Klägerin nach § 13c UStG wegen Vereinnahmung der abgetretenen Forderungen. Die Klägerin zahlte den Bescheid, focht ihn aber an und begehrt dessen Aufhebung mit der Begründung, sie habe die Beträge nicht vereinnahmt und sei nur Zahlstelle gewesen. • Rechtliche Grundlage ist § 13c UStG in Verbindung mit § 191 Abs.1 AO; Haftung des Abtretungsempfängers setzt Vereinnahmung der abgetretenen Forderung voraus. • Vereinnahmung ist nach der Gesetzesregelung und Rspr. wie bei Istbesteuerung zu verstehen: der Abtretungsempfänger muss Zahlungen aus der abgetretenen Forderung tatsächlich erhalten haben. • Zweck von § 13c UStG ist die Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen, wenn durch Abtretung dem leistenden Unternehmer die Möglichkeit genommen wird, die enthaltene Umsatzsteuer abzuführen; deshalb ist die wirtschaftliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Zahlung durch den Zedenten maßgeblich. • Bei Girokonten, die als Kontokorrent geführt werden, verlieren einzelne Gutschriften ihre rechtliche Selbständigkeit; entscheidend ist das Stadium der Kreditgewährung (vereinbarte Überziehung, geduldete Überziehung, Überschreitung). • Im Fall geduldeter Überziehung lässt die Bank durch widerspruchsloses Ausführen von Verfügungen eine faktische Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers bestehen; solange diese besteht, sind eingehende Gutschriften nicht als vom Abtretungsempfänger vereinnahmt anzusehen. • Konkrete Feststellungen: Die Klägerin duldete seit 2005 Überziehungen um ca. 46.900 €, der Negativsaldo in den Streitmonaten lag darunter, und der Unternehmer konnte weiterhin Zahlungen leisten; daher hätte er die Umsatzsteuerbeträge der Monate Februar bis Mai 2006 beglichen können. • Mangels Überschreitung bzw. Herabsetzung des geduldeten Rahmens gelangten die eingegangenen Mietzahlungen nicht in den ausschließlichen Verfügungsbereich der Klägerin; die Voraussetzungen des § 13c UStG für Haftung waren daher nicht erfüllt. • Abgrenzend stellt das Gericht fest, dass erst bei Überschreitung des geduldeten Rahmens oder bei wirksamer Beschränkung der Verfügungen durch die Bank eine Vereinnahmung im Sinne des § 13c UStG anzunehmen wäre. • Die Entscheidung berücksichtigt zudem die Auffassung der Finanzverwaltung, dass im Umfang der geduldeten Überziehung die Verfügungsbefugnis beim Unternehmer verbleibt (UStAE 13c.1 Abs.25). Die Klage ist begründet: Der Haftungsbescheid vom 22.10.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 09.02.2011 werden aufgehoben, weil die Klägerin die abgetretenen Mietforderungen im streitigen Zeitraum nicht im Sinne des § 13c UStG vereinnahmt hat. Die Eingangsumsätze wurden auf einem Konto mit geduldeter Überziehung gebucht, wobei der Unternehmer weiterhin über die Gutschriften verfügen konnte und somit die in ihnen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge noch an das Finanzamt hätte abführen können. Mangels Überführung der Forderungen in den ausschließlichen Verfügungsbereich der Klägerin fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für eine Haftung nach § 13c UStG. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen.