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Urteil

V R 65/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Wird im Rahmen einer stillen Zession ein Betrag zugunsten einer Bank auf einem im debitorisch geführten Kontokorrentkonto gutgeschrieben, liegt die für die Haftung nach § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung durch die Bank als Zessionar jedenfalls dann vor, wenn der Bankkunde (Zedent) damit Verbindlichkeiten der Bank tilgt, die durch die zu ihren Gunsten bestehende Abtretung gesichert werden.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2014 3 K 796/11 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Wird im Rahmen einer stillen Zession ein Betrag zugunsten einer Bank auf einem im debitorisch geführten Kontokorrentkonto gutgeschrieben, liegt die für die Haftung nach § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung durch die Bank als Zessionar jedenfalls dann vor, wenn der Bankkunde (Zedent) damit Verbindlichkeiten der Bank tilgt, die durch die zu ihren Gunsten bestehende Abtretung gesichert werden. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2014 3 K 796/11 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 13c UStG verneint. 1. § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG ordnet eine Haftung des Zessionars für eine Steuerschuld des Zedenten an. § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG hat folgenden Wortlaut: "Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist." Grundlage für § 13c UStG ist im Unionsrecht Art. 205 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG. Nach dem Urteil des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2013 XI R 11/12 (BFHE 241, 89) verstößt die Haftung nach § 13c UStG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze; die Vorschrift entspricht dem Unionsrecht und ist nach diesem Urteil auch im Fall der stillen Zession anzuwenden. Dem hat sich der erkennende Senat bereits angeschlossen (BFH-Urteil vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, unter II.1.). 2. Im Streitfall kann der Senat offenlassen, ob sich die für die Haftung nach § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung bereits aus einer Gutschrift auf dem Kontokorrentkonto ergibt, obwohl der Zedent über dieses Konto im Rahmen einer geduldeten Überziehung verfügungsbefugt war. Denn der Zedent (Unternehmer) hat die ihm im Rahmen der geduldeten Überziehung eingeräumte Verfügungsmacht genutzt und seine Verbindlichkeiten bei der Klägerin getilgt, die durch die zugunsten der Klägerin bestehende Abtretung gesichert wurden. Selbst wenn es noch nicht durch die Verbuchung auf dem Kontokorrentkonto zu einer Schuldtilgung und damit zu einer Vereinnahmung durch die Klägerin gekommen ist, so jedenfalls durch die Verfügung von diesem Konto zugunsten der Klägerin. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken