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Urteil

4 K 4021/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten über das Erlöschen eines Erstattungsanspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist vor Klageerhebung ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO erforderlich. • Eine Leistungsklage vor dem Finanzgericht ist unzulässig, wenn der Kläger den Zahlungsanspruch ohne vorheriges Abrechnungsbescheidverfahren geltend macht und das Ziel auch mit einem Abrechnungsbescheid erreichbar wäre. • Die bloße Erwähnung insolvenzrechtlicher Anfechtungsfragen führt nicht zur Zuständigkeit der Zivilgerichte, wenn die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ein steuerrechtliches Verfahren erfordert. • Wird ein behaupteter Abrechnungsbescheid nicht durch Vorverfahren (Einspruch) vorbereitet, ist die finanzgerichtliche Klage insoweit unzulässig. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Leistungsklage wegen Ausbleibens des Abrechnungsbescheids (§218 AO) • Bei Streitigkeiten über das Erlöschen eines Erstattungsanspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist vor Klageerhebung ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO erforderlich. • Eine Leistungsklage vor dem Finanzgericht ist unzulässig, wenn der Kläger den Zahlungsanspruch ohne vorheriges Abrechnungsbescheidverfahren geltend macht und das Ziel auch mit einem Abrechnungsbescheid erreichbar wäre. • Die bloße Erwähnung insolvenzrechtlicher Anfechtungsfragen führt nicht zur Zuständigkeit der Zivilgerichte, wenn die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ein steuerrechtliches Verfahren erfordert. • Wird ein behaupteter Abrechnungsbescheid nicht durch Vorverfahren (Einspruch) vorbereitet, ist die finanzgerichtliche Klage insoweit unzulässig. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin der A... GmbH. Vor Insolvenzeröffnung reichte die Schuldnerin Umsatzsteuer-Voranmeldungen für April bis Juni 2007 ein, die Erstattungsguthaben ergaben. Das Finanzamt (Beklagter) buchte diese Guthaben auf bestehende Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin um. Die Klägerin focht diese Aufrechnungen gegenüber dem Beklagten an und verlangte die Rückführung der Beträge zur Insolvenzmasse. Der Beklagte lehnte die Auszahlung mit Schreiben vom 5.1.2009 ab und erklärte die Aufrechnungen für zulässig. Die Klägerin beantragte daraufhin Zahlung mittels Mahn- und Klageverfahren vor den Zivilgerichten; der Rechtsstreit wurde an das Finanzgericht verwiesen. Streitpunkt ist, ob die Klage vor dem Finanzgericht zulässig ist, insbesondere ob ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO fehlt und ob insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche den Zivilrechtsweg eröffnen. • Die Klage ist unzulässig, weil es an einem vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO fehlt; bei Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist dieser Verwaltungsakt erforderlich. • Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage nach § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO ist subsidiär, da das Klageziel auch durch ein Abrechnungsbescheidverfahren erreicht werden könnte; es fehlt somit das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Leistungsklage. • Selbst wenn das Schreiben des Beklagten als Abrechnungsbescheid zu werten wäre, hat die Klägerin das vorgeschriebene Vorverfahren (Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid) nicht durchgeführt, so dass die Klage nach §§ 44, 46 FGO unzulässig wäre. • Die Natur des geltend gemachten Anspruchs (Umsatzsteuererstattung) bestimmt den Rechtsweg; auch wenn insolvenzrechtliche Fragen berührt sind, führt dies nicht ohne Weiteres zur Zuständigkeit der Zivilgerichte, wenn der Anspruch steuerrechtlicher Entscheidung vorbehalten ist (§ 37 AO, § 218 Abs. 2 AO). • Die Ansicht, der Klägerin sei sonst jeglicher Rechtsschutz versagt, rechtfertigt keine Suspension der Verfahrensvoraussetzungen; sie hätte den Abrechnungsbescheid beantragen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren durchführen können. • Mangels Klagezulässigkeit war über die materiellen Vorbringen zur Anfechtbarkeit der Aufrechnung nicht zu entscheiden; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend hat das Gericht entschieden, dass die Leistungsklage vor dem Finanzgericht unzulässig ist, weil sie ohne vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO erhoben wurde und das Klageziel auch durch dieses Verwaltungsverfahren erreichbar gewesen wäre. Selbst bei Annahme eines Abrechnungsbescheids hat die Klägerin das vorgeschriebene Vorverfahren (Einspruch) nicht durchgeführt, so dass die Klage ebenfalls unzulässig wäre. Die Frage der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Aufrechnung wurde deshalb nicht materiell entschieden; die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen.