Urteil
14 K 1714/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachzahlungszinsen nach § 233a AO können nicht aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige unberechtigt Vorsteuer in Anspruch genommen hat und hierdurch ein objektiver Liquiditätsvorteil entstanden ist.
• Die Ausdehnung einer verwaltungsinternen Übergangsregelung auf vom BMF ausdrücklich ausgenommene Gestaltungen ist unzulässig; die Verwaltung ist an ihr eigenes BMF-Schreiben gebunden.
• Vertrauensschutz und der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigen nur in besonderen, schutzwürdigen Fällen einen Zinsnachlass; bloße Unklarheit der Rechtslage genügt regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Billigkeitsminderung von Nachzahlungszinsen bei unberechtigtem Vorsteuerabzug • Nachzahlungszinsen nach § 233a AO können nicht aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige unberechtigt Vorsteuer in Anspruch genommen hat und hierdurch ein objektiver Liquiditätsvorteil entstanden ist. • Die Ausdehnung einer verwaltungsinternen Übergangsregelung auf vom BMF ausdrücklich ausgenommene Gestaltungen ist unzulässig; die Verwaltung ist an ihr eigenes BMF-Schreiben gebunden. • Vertrauensschutz und der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigen nur in besonderen, schutzwürdigen Fällen einen Zinsnachlass; bloße Unklarheit der Rechtslage genügt regelmäßig nicht. Die Klägerin betreibt Finanzierungsleistungen für Lkw, insbesondere Mietkaufverträge in einer sale-and-Mietkauf-back-Variante. Sie und Vertragspartner stellten beide Teilgeschäfte mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Rechnung; die Klägerin zog Vorsteuer ab. Nach einer Betriebsprüfung wendete die Finanzverwaltung ab 2001 die BFH-Rechtsprechung an und versagte den Vorsteuerabzug für diese Gestaltungen; die Umsatzsteuerbescheide wurden entsprechend erhöht und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO festgesetzt. Die Klägerin beantragte abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) mit Verweis auf BMF-Übergangsregelungen und Vertrauensschutz; der Antrag wurde abgelehnt. Die Klägerin legte Klage ein und machte geltend, die Zinsen seien ermessensfehlerhaft festgesetzt und verstießen gegen Verfassungs- und unionsrechtliche Grundsätze sowie das Neutralitätsprinzip. • Rechtliche Grundlage für Billigkeitsprüfung sind § 239 Abs.1 AO i.V.m. § 163 AO; Entscheidung über niedrigere Zinsen ist Ermessen der Finanzbehörde und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Zweck von § 233a AO ist Ausgleich typisierter Liquiditätsvorteile durch Vollverzinsung; es kommt nicht auf die konkrete Nutzung des Vorteils an. • Die Klägerin hat durch unzutreffenden Vorsteuerabzug objektiven Liquiditätsvorteil erlangt; dem Fiskus entstand entsprechender Nachteil, weshalb die Verzinsung den Wertungen des Gesetzes entspricht und keine sachliche Unbilligkeit vorliegt (§ 233a AO). • Eine rückwirkende Berichtigung der Rechnungen wirkt nicht auf den Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer zurück; § 14c Abs.2 UStG verhindert eine solche Rückwirkung und rechtfertigt keinen Zinsnachlass. • Verfassungs- oder Unionsrechtsrügen gegen § 233a AO sind im Billigkeitsverfahren nicht zu erörtern; offensichtliche Verfassungswidrigkeit ist nicht dargetan. • Das BMF-Schreiben von 2008 schließt ausdrücklich sale-and-Mietkauf-back-Fälle von der Übergangsregelung aus; die Verwaltung ist an diese Auslegung gebunden und durfte die Klägerin nicht anders behandeln. • Vertrauensschutz und Treu und Glauben greifen nicht, weil die Rechtslage in den Streitjahren umstritten war und keine verbindliche verbindliche Auskunft oder sonstiger Vertrauenstatbestand vorlag. Die Klage wird abgewiesen; die Festsetzung der Nachzahlungszinsen bleibt bestehen. Das FG bestätigt, dass die Finanzverwaltung im Rahmen ihres Ermessens die Zinsen nicht aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO herabsetzen musste, weil die Klägerin durch den unberechtigten Vorsteuerabzug einen objektiven Liquiditätsvorteil erlangte und damit die Voraussetzungen für eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliegen. Eine Ausdehnung der BMF-Übergangsregelung auf die streitigen sale-and-Mietkauf-back-Gestaltungen kommt nicht in Betracht, weil diese vom BMF ausdrücklich ausgenommen sind. Vertrauensschutz- und Verfassungsrügen blieben ohne Erfolg; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.