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Urteil

3 K 2923/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilnahme eines Bordellbetreibers am sogenannten Düsseldorfer Verfahren begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und ist zulässig. • Zahlungen des Klägers an die Finanzbehörde im Rahmen des Verfahrens sind als Leistungen Dritter auf die Steuerschuld der selbständig tätigen Prostituierten anzusehen (§ 48 Abs. 1 AO) und können nicht vom Leistenden selbst nach § 37 Abs. 2 AO erstattet verlangt werden, wenn sie auf Rechnung Dritter erfolgten. • Eine vertragliche Verpflichtung des Leistenden zur Entrichtung der Steuern der Prostituierten im Sinne des § 48 Abs. 2 AO lag nicht vor; das Verfahren war freiwillig und erforderte keine schriftliche Vereinbarung. • Ein Erstattungsanspruch des Leistenden kann allenfalls den Prostituierten selbst zustehen; der Bordellbetreiber hat für die von ihm abgeführten Beträge keinen Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Vorauszahlungen aus Düsseldorfer Verfahren durch Bordellbetreiber • Teilnahme eines Bordellbetreibers am sogenannten Düsseldorfer Verfahren begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und ist zulässig. • Zahlungen des Klägers an die Finanzbehörde im Rahmen des Verfahrens sind als Leistungen Dritter auf die Steuerschuld der selbständig tätigen Prostituierten anzusehen (§ 48 Abs. 1 AO) und können nicht vom Leistenden selbst nach § 37 Abs. 2 AO erstattet verlangt werden, wenn sie auf Rechnung Dritter erfolgten. • Eine vertragliche Verpflichtung des Leistenden zur Entrichtung der Steuern der Prostituierten im Sinne des § 48 Abs. 2 AO lag nicht vor; das Verfahren war freiwillig und erforderte keine schriftliche Vereinbarung. • Ein Erstattungsanspruch des Leistenden kann allenfalls den Prostituierten selbst zustehen; der Bordellbetreiber hat für die von ihm abgeführten Beträge keinen Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde. Der Kläger betrieb einen Sauna- und Erotik-Club, in dem selbständig tätige Prostituierte auf Honorarbasis arbeiteten. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Nachschau wurde dem Kläger das Düsseldorfer Verfahren angeboten: Er sollte täglich pauschal 15 € je anwesender Dame einbehalten und monatlich an das Finanzamt abführen. Die Steuerberaterin des Klägers übermittelte entsprechende Aufstellungen, und der Kläger zahlte von November 2004 bis November 2010 insgesamt 113.047,50 € an die Finanzbehörde. Später verlangte der Kläger Erstattung dieser Zahlungen, da er sie für rechtsgrundlos hielt; das Finanzamt lehnte ab. Der Kläger machte geltend, es fehle eine Rechtsgrundlage für das Verfahren und die Zahlungen seien nicht seine Steuerschuld. Er focht zudem an, die Teilnahme sei faktisch nicht freiwillig gewesen. Das Finanzgericht verhandelte über die Verpflichtung des Finanzamts zur Erstattung bzw. Rückzahlung der entrichteten Beträge. • Zuständigkeit: Streitigkeiten über Verwaltungsakte und Erstattungsansprüche aus dem Steuerrecht gehören zum öffentlichen Recht und unterliegen dem Finanzrechtsweg (§§ 33 Abs.1 Nr.1, 100 FGO). • Natur des Verfahrens: Das Düsseldorfer Verfahren dient der vereinfachten Erhebung pauschaler Vorauszahlungen der selbständig tätigen Prostituierten auf Umsatz- und Einkommensteuer; es ist in der Praxis etabliert und grundsätzlich zulässig. • Rechtscharakter der Zahlungen: Durch die Teilnahme des Klägers entstand ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis; die vom Kläger geleisteten Zahlungen wurden als Leistungen Dritter zugunsten der Steuerschuldnerinnen bewirkt (§ 48 Abs.1 AO). • Kein Vertrag im Sinne des § 48 Abs.2 AO: Der Kläger hat sich nicht vertraglich verpflichtet, für die Steuern der Prostituierten einzustehen; die Teilnahme war freiwillig und konnte ohne Verpflichtung jederzeit beendet werden, sodass keine bürgerlich-rechtliche Einstandspflicht gemäß § 48 Abs.2 AO begründet wurde. • Erstattungsanspruch nach § 37 Abs.2 AO: Anspruchsberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer auf eigene Rechnung gezahlt hat. Nach dem Willen des Zahlenden war hier die Schuld der Prostituierten getilgt, nicht eine eigene Steuerschuld des Klägers; daher fehlt dem Kläger der erstattungsfähige Rechtsgrund. • Folge für die Klage: Die Bescheide des Finanzamts waren nicht rechtswidrig im Hinblick auf die Ablehnung der Erstattung; der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch. Allenfalls könnten die Prostituierten selbst Ansprüche gegen die Finanzbehörde haben, darüber hat das Gericht hier nicht zu entscheiden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Teilnahme des Klägers am Düsseldorfer Verfahren für rechtwirksam ausgestaltet als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, bei dem der Kläger als Dritter Vorauszahlungen auf die Steuerschuld der selbständig tätigen Prostituierten geleistet hat. Ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 37 Abs. 2 AO besteht nicht, weil die Zahlungen nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden auf Rechnung der Prostituierten erfolgten und nicht dessen eigene Steuerschuld tilgten. Eine vertragliche Einstandspflicht des Klägers nach § 48 Abs. 2 AO lag nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.