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Beschluss

VII R 50/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des so genannten Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten leistet, kann nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO verlangen. Erstattungsberechtigt nach dieser Norm ist nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Mai 2014 3 K 2923/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des so genannten Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten leistet, kann nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO verlangen. Erstattungsberechtigt nach dieser Norm ist nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Mai 2014 3 K 2923/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision ist zurückzuweisen. Das Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des im Zeitraum von November 2004 bis November 2010 dem FA gezahlten Betrags. 1. Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Erstattungsberechtigt ist also derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten gezahlt wurde. Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen ‑‑im Innenverhältnis‑‑ auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (Senatsurteile vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, m.w.N., und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41). In den Fällen, in denen ein Dritter für Rechnung des Steuerschuldners die Steuer zu entrichten hat, ist somit grundsätzlich der Steuerschuldner erstattungsberechtigt (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 37 AO Rz 61; zur gesetzlichen Steuerentrichtungspflicht vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2015 I R 11/13, BFH/NV 2015, 950). Steuerschuldner sind im vorliegenden Fall die im Club des Klägers tätigen Prostituierten und nicht der Kläger. Ausgehend von den Feststellungen des FG, wonach sie nicht in den Betrieb des Clubs eingegliedert waren und über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen konnten, haben sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung (EStG) erzielt, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen und für die die Prostituierten im Rahmen des § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2013 X B 46/13, BFH/NV 2014, 488; BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 30/10, BFH/NV 2013, 1577; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 20. Februar 2013 GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441). Auch unterlagen die Leistungen der Prostituierten der Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 2. Alternative des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung (UStG), weil die im umsatzsteuerlichen Sinne selbständig tätigen Prostituierten sonstige Leistungen gegen Entgelt ausgeführt haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740). Die Prostituierten sind gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. Je nach dem Umfang ihrer Tätigkeit haben Prostituierte Vorauszahlungen auf ihre voraussichtliche Umsatz- und Einkommensteuer zu leisten (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG, § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). An die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des FG ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Der Einwand des Klägers, das FG habe die Tatsachen unrichtig und unvollständig festgestellt, erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO. Mit den Zahlungen an das FA hat der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 AO auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der in seinem Club tätigen Prostituierten und nicht auf eine eigene Steuerschuld Vorauszahlungen geleistet. Dem steht nicht entgegen, dass den Zahlungen keine gesetzliche Steuerentrichtungspflicht des Klägers zugrunde gelegen hat. Denn ein Dritter kann auch freiwillig die Leistung für den Steuerschuldner erbringen, wenn dieser nicht in Person leisten muss (vgl. dazu Boeker in HHSp, § 48 AO Rz 3). Vorliegend hat der Kläger an dem so genannten Düsseldorfer Verfahren teilgenommen, das nicht gesetzlich geregelt ist und bei dem keine Leistungspflicht des Bordellbetreibers besteht. Bei dem Düsseldorfer Verfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren, in dem die Bordellbetreiber und Betreiber bordellartiger Betriebe nach einer jeweils mit den Finanzämtern getroffenen Vereinbarung eine Pauschale für jede in ihren Betrieben tätige Prostituierte an die Finanzämter abführen. Bei dieser Pauschale handelt es sich um eine Vorauszahlung, die weder von der Abgabe einer Steuererklärung noch von der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern entbindet und die bei der individuellen Berechnung der Steuerschuld auf die tatsächlich zu zahlenden Steuern angerechnet wird (vgl. Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten ‑‑Prostitutionsgesetz‑‑, BTDrucks 16/4146, S. 40). Dieses Verfahren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 38; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2008 1 BvR 724/07, Steuer-Eildienst 2008, 530; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1740). Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können gemäß § 48 Abs. 1 AO auch durch Dritte bewirkt werden. Die Höhe einer von den Prostituierten eventuell geschuldeten Steuer wird im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens nicht verhandelt, da eine abschließende Berechnung der Steuerhöhe im Festsetzungsverfahren erfolgt und eine etwaige Überzahlung an die beim Kläger tätigen Prostituierten erstattet wird. Somit haben die Zahlungen des Klägers auch keinen Abgeltungscharakter, weil die Leistung der Vorauszahlungen durch den Kläger die Prostituierten nicht von der Abgabe einer Steuererklärung und der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern entbindet. An diesem Verfahren hat der Kläger nach den Feststellungen des FG im Streitzeitraum durchgehend teilgenommen. Insbesondere hat die frühere Steuerberaterin des Klägers fortlaufend die monatlich erforderlichen Aufstellungen unter Angabe der dem Kläger zugeteilten gesonderten Steuernummer gefertigt und veranlasst, dass der Kläger die Tagessätze an das FA abführt. Die Würdigung des FG steht mit der Information der früheren Steuerberaterin des Klägers über die Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens durch die Übergabe verschiedener Unterlagen und einem zusammenfassenden Schreiben vom 17. November 2004 in Einklang. Die Feststellung des FG stimmt zudem mit den Anschreiben überein, mit denen die ehemalige Steuerberaterin des Klägers dem FA die geforderten Aufstellungen übersandt hat und die sie ausdrücklich mit "Aufstellung 'Düsseldorfer Verfahren'" bezeichnet hat. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht dargelegt, welche eigene Steuerschuld er habe tilgen wollen. Aus den Einnahmen der Prostituierten ergibt sich jedenfalls für den Kläger keine eigene Steuerpflicht. Ob der Kläger infolge einer Beendigung seiner Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren vermehrten Kontrollen durch die Finanzbehörden ausgesetzt wäre und ob diese rechtmäßig wären, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, weil der Kläger in jedem Fall nicht der Inhaber eines eventuellen Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist. Ein etwaiger Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift kann allenfalls den Prostituierten als Schuldnerinnen der Einkommen- und Umsatzsteuer zustehen. 2. Der Kläger hat auch keinen sonstigen Erstattungsanspruch. Gemäß § 48 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO können sich Dritte vertraglich verpflichten, für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde einzustehen. Mit der vertraglichen Verpflichtung entsteht eine eigene Schuld des Dritten, die neben die Verpflichtung des Steuerschuldners tritt (Boeker in HHSp, § 48 AO Rz 14). Gemäß § 192 AO kann derjenige, der sich aufgrund eines Vertrages verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Umkehrung dieser Verpflichtung, den Bereicherungsanspruch. Die Rückabwicklung von Zahlungen an den Steuergläubiger, die aufgrund privatrechtlicher Abmachungen auf die Steuerverbindlichkeit eines Dritten geleistet werden, fällt daher nicht unter § 37 Abs. 2 AO (Boeker in HHSp, § 37 AO Rz 24). Es ist allerdings nicht erkennbar, dass der Kläger eine eigene Leistungspflicht bzw. Einstandspflicht hat begründen wollen. Vielmehr hat er freiwillig auf die Steuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten geleistet (s.o.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken