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Urteil

2 K 2170/11

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2014:0219.2K2170.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 21.412 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum 01-03/2009 zusteht. Dabei ist streitig, ob die Klägerin mit dem Antrag Originalrechnungen eingereicht hat, ob die Anlage zum Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und wie es sich auswirkt, dass ein Teil der Rechnungen vom Rechnungsaussteller wieder gutgeschrieben und neu ausgestellt wurde. 3 Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen. Am 16. Februar 2009 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vorsteuervergütung im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff UStDV i.H.v. 21.412,68 € für den Zeitraum Januar bis März 2009. In der Anlage zum Antrag ist nur eine einzige Zeile ausgefüllt. In ihr ist als Art der sonstigen Leistung „Anmietung“ und als Name und Anschrift des Leistenden „A ... GmbH“ eingetragen. Die Spalte „Datum und Nummer der Rechnung“ enthält keine Eintragung. In der Spalte „Umsatzsteuerbetrag ist der Betrag „21.412,68 €“ eingetragen. Es handelt sich hierbei um die Summe sämtlicher Beträge aus den 60 von der Klägerin eingereichten Rechnungen. 4 Unklar ist, ob dem Antrag Originalrechnungen beigefügt waren. Bei den Rechnungen, die den Original-Bearbeitungsstempel des Beklagten tragen, handelt es sich um Rechnungen der Fa. A, die dem äußeren Erscheinungsbild nach schwarz-weiße Fotokopien sein können. Die Fußzeile dieser Rechnungen, die u.a. Angaben zu Kontaktdaten, Geschäftsführung und Bankverbindung enthält, ist auf den Rechnungen nicht parallel zum Seitenende, sondern von Rechnung zu Rechnung unterschiedlich unregelmäßig „abgeschnitten“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen Bezug genommen (befindlich im Anlagenhefter der FG-Akte). 5 Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 darauf hin, dass lediglich Rechnungskopien eingereicht worden seien. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 4. Januar 2010, dass sie dem Antrag Originale beigefügt habe. Diese würden nicht mehr auf dem Postwege, sondern per E-Mail übersandt. Auch wenn sie sie in Farbe drucken würde, würden sie nach wie vor in schwarz-weiß erscheinen. 6 Mit Bescheid vom 17. Mai 2010 wurde der Vorsteuervergütungsantrag vom Beklagten abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen nach § 14 Abs. 3 UStG nicht erfüllt seien. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass alle Rechnungen mit einem Betrag über 150 € (einschließlich Umsatzsteuer) einzeln in der Anlage mit den dort geforderten Angaben aufzuführen sind. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und reichte einen Ausdruck einer E-Mail von der Fa. A vom 1. Juli 2010 ein, wonach es sich bei den „angefragten Rechnungen“ um Originale handele. Es wurde darin weiterhin ausgeführt, dass diese mit dem Wortdruck Kopie versehen wären, wenn es sich um Kopien handeln würde. 7 Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 (adressiert an die Klägerin in der Schweiz) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es sich bei den Rechnungen nicht um Originalrechnungen handeln würde. Außerdem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Anlage nicht vollständig ausgefüllt habe. Alle Rechnungen mit einem Betrag über 150 € einschließlich Umsatzsteuer seien einzeln in der Anlage mit den dort geforderten Angaben aufzuführen. Die Klägerin wurde um Prüfung ihres Einspruchs bis zum 31. März 2011 gebeten. Mit Schreiben vom 23. März 2011 (Posteingangsdatum: 28. März 2011) legte die Klägerin eine neue Anlage vor, in der die Rechnungen einzeln aufgelistet waren. Wegen der Originalrechnungen trug die Klägerin vor, dass sie die Originalrechnungen bereits eingereicht habe. 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2011 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. 9 Zur Begründung ihrer hiergegen fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass sie im Jahre 2009 .... bei der Fa. A ... gemietet habe. 10 Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin klargestellt, dass sie die Rechnungen der Fa. A per Post erhalten habe. Diese Originalrechnungen seien dem Antrag beigefügt worden. Wenn es sich um Kopien von Originalrechnungen handele, werde dies von der Fa. A mit dem Zusatz „Kopie“ kenntlich gemacht. Per E-Mail seien ihr keine Rechnungen übermittelt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie im Einspruchsverfahren etwas anderes vorgetragen habe. Dies müsse auf einem Missverständnis beruhen. 11 Die mit dem Antrag eingereichten Rechnungen seien die Originalrechnungen gewesen. Diesbezüglich hat die Klägerin ein Schreiben der Fa. A vom 21. März 2013 vorgelegt, wonach die Originalrechnungen aus Kostengründen in schwarz-weiß gedruckt würden (Bl. 154 der FG-Akte). Die Klägerin trägt des Weiteren vor, dass ihre Mitarbeiterin F nach Erhalt der streitigen Originalrechnungen diese dem Antrag beigefügt und an den Beklagten geschickt habe. Es habe sich hierbei nicht um Rechnungen mit unvollständig abgebildeten Fußzeilen gehandelt. 12 Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass sie keine Originalrechnungen eingereicht habe, seien die Kopien zu berücksichtigen, da sie den Verlust jedenfalls nicht zu vertreten habe. 13 Mit Telefax vom 5. März 2012 hat die Klägerin erstmals vorgetragen, dass sie in vorangegangenen Vergütungszeiträumen bereits vier weitere Vorsteuervergütungsanträge in gleicher Form beim Beklagten gestellt habe und diese positiv beschieden worden seien. Die nicht ordnungsgemäß erstellte Anlage habe sie zudem nachgereicht. Ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, falls die ordnungsgemäße Anlage als verspätet eingereicht angesehen werden sollte. Sie führt aus, dass der Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 für Verwirrung gesorgt habe. Es sei hierin ausschließlich die Nichtvorlage von Originalrechnungen bemängelt worden. Außerdem habe sich der Beklagte bereit erklärt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es habe sich die Frage gestellt, wofür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden solle, da die Antragsfrist erst am 30. Juni 2010 ablief. Sie, die Klägerin, sei angesichts dessen davon ausgegangen, dass für die Vorsteuervergütung allein die Frage der Originalrechnungen ausschlaggebend sei. Auch der Ablehnungsbescheid werde nicht auf die nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Anlage gestützt. Ein solcher Hinweis sei erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 11. Januar 2011 erfolgt, also nach Ablauf der Antragsfrist. Hätte der Beklagte bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hierauf früher hingewiesen, hätte die Anlage noch innerhalb der Antragsfrist nachgereicht werden können. Immerhin hätten zwischen der Antragseinreichung und dem Fristablauf 13 Monate Zeit bestanden. Nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 11. Januar 2011 habe sie innerhalb der vom Beklagten gesetzten Frist eine ordnungsgemäß ausgefüllte Anlage eingereicht. Sie, die Klägerin, habe den Angaben des Beklagten vertraut und ihr Handeln darauf eingerichtet. Aufgrund des Gangs des Verfahrens habe sie die Versäumung der Antragsfrist nicht voraussehen können. Sie habe nicht schuldhaft gehandelt. Der Beklagte habe die Fristversäumnis verursacht. 14 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 trägt die Klägerin vor, dass ihr Schreiben vom 23. März 2011, mit dem sie die ordnungsgemäße Anlage nachgereicht habe, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten sei, da die Frist für die Beantragung der Vorsteuervergütung bereits abgelaufen gewesen sei. Es dürfe nicht auf die einmonatige Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgestellt werden. Maßgeblich müsse insoweit die vom Beklagten im Schreiben vom 11. Januar 2011 gesetzte Frist für die Stellungnahme bis zum 31. März 2011 sein. Diese Frist habe sie, die sie damals noch nicht rechtlich beraten gewesen sei, genutzt. 15 Soweit der Ablehnungsbescheid vom 17. Mai 2010 im Rahmen eines Textbausteins darauf hinweise, dass bei Rechnungen über 150 € diese einzeln in der Anlage anzuführen seien, sei dies unerheblich. Denn es werde dort nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine solche nicht eingereicht habe. 16 Auf den Vortrag des Beklagten, dass ein Teil der Rechnungen aufgehoben, wieder gutgeschrieben und sodann neu ausgestellt worden sei, sei zu erwidern, dass dies nicht auf ihren Wunsch geschehen sei. Es habe sich um ein internes, administratives und buchhalterisches Verfahren der Fa. A gehandelt. Denn der Ausgleich der Rechnungen erfolge gemäß Vereinbarung gestaffelt entweder per Banküberweisung oder per Kreditkarte. Die rechtlichen Auswirkungen eines solchen Procederes seien weder ihr noch der Fa. A bewusst gewesen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 17. Mai 2010 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2011 dazu zu verpflichten, die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum 01-03/2009 i.H.v. 21.412,68 € festzusetzen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin keine Originalrechnungen eingereicht habe. Es handele sich um Fotokopien, nicht um Schwarzweiß-Drucke. Das Erscheinungsbild der Rechnungen sei verpixelt und unscharf. Entgegen des Vortrags der Klägerin seien diese kopierten Rechnungen mit den unvollständig abgebildeten Fußzeilen – und keine Originalrechnungen – dem Vergütungsantrag beigefügt gewesen. Dies werde dadurch belegt, dass diese Rechnungen mit seinem roten Original-Bearbeitungsstempel versehen seien. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie das Abhandenkommen der Originalrechnungen nicht zu vertreten habe. 22 Innerhalb der Antragsfrist habe die Klägerin keinen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag gestellt. Die innerhalb der Frist eingereichte Anlage sei nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen. Sie enthalte entgegen der Vorgaben keine Einzelaufstellung der Rechnungen, sondern nur eine Zusammenfassung in einer Zeile, in der die Eintragung des Datums und der Rechnungsnummer fehle. Dass dieser Aspekt nicht von vorneherein aufgegriffen worden sei, sei unschädlich. Denn er, der Beklagte, sei auch noch im Klageverfahren berechtigt, den strittigen Sachverhalt erneut zu ermitteln. 23 Der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar habe sie mit Schreiben vom 23. März 2011 eine ordnungsgemäß ausgefüllte Anlage nachgereicht. Jedoch habe sie die Fristversäumnis verschuldet. Die Gestaltung der Anlage lasse keinen Zweifel daran, dass auch das Datum und die Nummer der jeweiligen Rechnungen und jede empfangene Leistung im Einzelnen aufzuführen seien. Unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Klägerin die mit dem Vergütungsantrag am 16. Februar 2009 abgegebene Anlage ordnungsgemäß ausfüllen können. Gründe dafür, warum dies nicht bzw. verspätet erfolgt sei, habe sie nicht vorgetragen. Solche Gründe seien auch nicht ersichtlich. 24 Eine Nachfrage bei dem für die Besteuerung der Fa. A zuständigen Finanzamt M habe ergeben, dass diese von den 60 Rechnungen, für die die Klägerin die Vorsteuervergütung beantragt habe, 33 Rechnungen wieder gutgeschrieben und hierfür meist noch am Tag der Gutschrift neue Rechnungen in derselben Höhe ausgestellt habe, weil die Klägerin diese per Kreditkarte habe bezahlen wollen. Die neuen Rechnungen seien im April, Juni und Juli 2009 ausgestellt worden. Aus diesen Rechnungen stehe der Klägerin kein Vorsteuervergütungsanspruch zu (Gesamtbetrag dieser Rechnungen: 11.582 €). Durch die Erteilung der Gutschriften und Ersatzrechnungen seien die ursprünglichen Rechnungen aufgehoben worden und hätten damit ihre Wirkung verloren. Die neuen Rechnungen habe die Klägerin erst nach dem Zeitraum, den der Vergütungsantrag betrifft, erhalten. 25 Entscheidungsgründe 26 Die Klage ist unbegründet. 27 Der Vergütungsbescheid vom 17. Mai 2010 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Ihr steht kein Anspruch auf die begehrte Vorsteuervergütung zu, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere die Anlage zum Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist. 28 I. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durch Rechtsverordnung in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. 29 1. Das in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren beruht dabei auf der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG, ABl. L 145/1977, 1), wonach Mehrwertsteuererstattungen bei im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern nach Maßgabe der Achten Richtlinie (vom 6. Dezember 1979, 79/1072/EWG, ABl. Nr. L 331, 11) erfolgen. Auf die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen findet hingegen die Dreizehnte Richtlinie des Rates vom 17. November 1986 (86/560/EWG, ABl. L 326/1986, 40) Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dreizehnten Richtlinie bestimmten die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Antragstellung zur Erstattung der Mehrwertsteuer. Die Erstattung darf nach Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige. 30 2. Nach Art. 3 Buchst. a der Achten EG-Richtlinie muss ein in Art. 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, bei der zuständigen Behörde „nach dem in Anhang A aufgeführten Muster“ einen Antrag stellen. Zu dem in Anhang A abgedruckten Muster gehört dabei als Zeile 10 eine „Einzelaufstellung der Umsatzsteuerbeträge im Vergütungszeitraum“ und sind insoweit folgende Einzelangaben zu machen: Laufende Nummer, Art des Gegenstandes oder der Dienstleistung, Name, Umsatzsteuernummer und Anschrift des Leistenden bzw. Lieferers, Datum und Nummer der Rechnung, Umsatzsteuer. 31 3. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben der Achten EG-Richtlinie in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG und § 61 Abs. 1 UStDV umgesetzt und dort geregelt, dass „der Unternehmer ... die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ beim Beklagten zu beantragen hat. Diese Vorgabe hat die Finanzverwaltung in Abschn. 243 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 3 der Umsatzsteuerrichtlinien dahingehend konkretisiert, dass ein „Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster“ abzugeben ist. 32 II. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die von der Klägerin innerhalb der Vorsteuervergütungsfrist eingereichte Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag enthält nicht alle erforderlichen Angaben. Ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Die unvollständig ausgefüllte Anlage steht deshalb der begehrten Vorsteuervergütung entgegen. 33 Die Anlage wurde nicht vollständig ausgefüllt, da die Rechnungen nicht einzeln mit den jeweils geforderten Angaben aufgelistet wurden. Außerdem mangelt es gänzlich an der Eintragung des Datums und der Nummer der Rechnungen. Diese Angaben werden vom Vordruck gemäß Art. 3 Buchst. a i.V.m. dem Anhang A der Achten EG-Richtlinie verlangt. In Ermangelung dieser Angabe ist der Vordruck als nicht vollständig ausgefüllt anzusehen. Dies führt zur Versagung des Vorsteuervergütungsanspruchs. Denn Voraussetzung für die Vorsteuervergütung ist die Antragstellung nach amtlichem Vordruck. Dies erfordert, dass sämtliche vom Vordruck vorgesehenen Angaben zu erfolgen haben. Hierbei handelt es sich um die Angaben, die der EU-Richtliniengeber als entscheidungserheblich im Hinblick auf den Vorsteuervergütungsanspruch ansieht. Würde ein unvollständig ausgefüllter Antrag ausreichen, würde die Voraussetzung der Antragstellung nach amtlichem Vordruck „ausgehöhlt“ werden können. 34 Diese Voraussetzung mag dem Steuerpflichtigen sehr formal erscheinen. Sie ist jedoch der starken Formalisierung des Vorsteuervergütungsverfahrens, so wie der EU-Richtliniengeber es vorgesehen hat, geschuldet. 35 III. Der Klägerin ist hinsichtlich der Einreichung der ordnungsgemäß ausgefüllten Anlage nach Ablauf der Vorsteuervergütungsfrist mit Schreiben vom 23. März 2011 (Posteingangsdatum: 28. März 2011) keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren. 36 1. Denn die Klägerin hat die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt. Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 37 Im Streitfall kommen zwei verschiedene Zeitpunkte für den Wegfall des Hindernisses – der Unkenntnis von der fehlerhaften Anlage – in Betracht: zum einen der Zugang des Bescheides vom 17. Mai 2010 und zum anderen das der Zugang des Schreibens vom 11. Januar 2011. 38 2. Stellt man auf den Zugang des Bescheides vom 17. Mai 2010 ab, dann würde die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 17. Juni 2010 (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO) beginnen. Hierfür spricht, dass der Bescheid vom 17. Mai 2010 u.a. den Hinweis enthält, dass die Rechnungen in der Anlage einzeln aufzulisten sind. Wenn auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Anlage der Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt, so handelt es sich hierbei dennoch erkennbar um einen der Ablehnungsgründe. Deshalb war für die Klägerin mit dem Zugang des Bescheides erkennbar, dass ihre Anlage insoweit fehlerhaft war. Unerheblich ist dabei, dass es sich beim dem Text um einen Textbaustein handelte. 39 Stellt man auf den Zugang des Bescheides vom 17. Mai 2010 ab, endete die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 17. Juli 2010. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, noch die Anlage nachgereicht, also nicht die versäumte Handlung nachgeholt. 40 3. Aber auch wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass das Hindernis erst mit dem Zugang des Hinweisschreibens des Beklagten vom 11. Januar 2011 entfallen ist, wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen. Dieses Schreiben gilt als am 11. Februar 2011 zugegangen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand endet dann am 11. März 2011. Innerhalb dieser Frist wurde die ordnungsgemäß ausgefüllte Anlage nicht eingereicht, sondern erst am 28. März 2011 mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 23. März 2011 beim Beklagten. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte in seinem Schreiben eine Frist bis zum 31. März 2011 gesetzt hatte, könnte insoweit eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist in Betracht kommen. 41 Hierauf kommt es indes nicht an, weil die Klägerin jedenfalls innerhalb dieser Frist auch die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte vortragen müssen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO). Hieran mangelt es. Die Klägerin hat bis zum 31. März 2011 keine Gründe vorgetragen, um ihre Fristversäumnis zu entschuldigen. 42 Ungeachtet dessen hat die Klägerin selbst später im Klageverfahren in ihren Schriftsätzen vom 5. März 2012 und 9. Oktober 2012 keine hinreichenden Gründe für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen. Weder die Tatsache, dass in Vorjahren fehlerhaft ausgefüllte Anlagen nicht bemängelt worden seien, noch die Tatsache, dass der Beklagte nicht noch innerhalb der Vergütungsfrist auf den Mangel hingewiesen habe, vermögen die Fristversäumnis der Klägerin zu entschuldigen. 43 IV. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihrem Antrag Originalrechnungen beigefügt hatte und wie es sich auswirkt, dass ein Teil der streitigen Rechnungen vom Rechnungsaussteller wieder gutgeschrieben und neu ausgestellt wurde. 44 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 45 VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 GKG.