Urteil
2 K 1259/19
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2021:0519.2K1259.19.00
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Tenor
Unter Änderung des Vergütungsbescheides vom 14. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2019 wird die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 auf EUR festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Unter Änderung des Vergütungsbescheides vom 14. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2019 wird die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 auf EUR festgesetzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Vorsteuervergütung zu erhalten, und hierbei konkret darum, ob und inwieweit ein Vorsteuerabzug aus einer Schlussrechnung auch bzgl. der in den dazugehörigen Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge möglich ist, wenn hinsichtlich der Anzahlungsrechnungen selbst kein Vorsteuervergütungsantrag gestellt wurde. Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung von Maschinen für die und die verarbeitung ist. Am 29. Juni 2018 (Eingang beim Beklagten) stellte die Klägerin einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von EUR für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017. Gegenstand dieses Antrags sind insgesamt 422 Rechnungen. Im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich sind die Rechnungen zu den Positionen 234 und 241 (Bl. 7 und 20 der Gerichtsakte -GA-). Bei diesen Rechnungen handelt es sich um im Oktober 2017 erteilte Schlussrechnungen, mit denen nach Berücksichtigung von bereits geleisteten Abschlagszahlungen noch eine Restzahlung abgerechnet wurde. In der Einzelaufstellung der Rechnungen (Anlage zum Vergütungsantrag) sind unter den Positionen 234 und 241 (lediglich) die Rechnungsangaben der beiden Schlussrechnungen aufgeführt. Mit dem Vergütungsantrag wurden nur diese beiden Schlussrechnungen in elektronischer Form, nicht jedoch die bereits zuvor zwischen Mai und August 2017 erteilten Anzahlungsrechnungen beim Beklagten eingereicht. Der Beklagte entschied über diesen Antrag mit Bescheid vom 14. November 2018 (Bl. 146 der Vergütungsakte -VA-; Bl. 42 der GA), setzte damit einen Vergütungsbetrag in Höhe von EUR fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Dabei gewährte der Beklagte den Vorsteuerabzug hinsichtlich der vorliegend noch streitgegenständlichen Rechnungen zu den Antragspositionen 234 und 241 nur bezogen auf die sich aus den Schlussrechnungen ergebenden Restzahlungen, nicht jedoch bezüglich der bereits in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge. Im Laufe des nachfolgenden Einspruchsverfahren aufgrund des von der Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2018 (Bl. 149 der VA) eingelegten Einspruchs gewährte der Beklagte hinsichtlich verschiedener, hier nicht streitgegenständlicher Antragsposition eine weitere Vorsteuervergütung in Höhe von EUR. Im Einspruchsverfahren reichte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann mit E‑Mail vom 29. Januar 2019 (Bl. 152 der VA) bezüglich der Antragspositionen 234 und 241 Kopien (eingescannte Ausfertigungen) der Anzahlungsrechnungen („Deposit-Rechnung“ bzw. „Abschlagsrechnung“; vgl. Bl. 152R, 162 ff. der VA; Bl. 18 und 22 der GA), die in den Schlussrechnungen zu den Antragspositionen 234 und 241 berücksichtigt worden sind, sowie dazugehörige Zahlungsbelege beim Beklagten ein. Der Beklagte lehnte die begehrte Vorsteuervergütung jedoch weiterhin mit der Begründung ab, dass ein Vorsteuerabzug lediglich bezüglich des Umsatzsteuerbetrags möglich sei, der auf den sich aus den Schlussrechnungen ergebenden Restzahlungsbetrag entfalle. Gemäß Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 der Richtlinie 2008/9/EG müsse der Vergütungsantrag diverse Angaben zu jeder einzelnen Rechnung enthalten. Daraus folge, dass auch eine Anzahlungsrechnung in dem Vergütungsantrag bzw. der Anlage dazu erfasst und Gegenstand des Vergütungsantrags sein müsse. Über diese Verfahrensweise sei die Klägerin bereits in früheren Vergütungszeiträumen hingewiesen worden. Der Beklagte setzte daraufhin mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2019 (Bl. 175 der VA; Bl. 47 der GA) für den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2017 eine Vorsteuervergütung in Höhe von EUR zu Gunsten der Klägerin fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 15. Mai 2019 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der sie ihr Begehren auf antragsgemäße Festsetzung einer Vorsteuervergütung aus den Antragspositionen 234 und 241 und damit die Festsetzung eines zusätzlichen Vergütungsbetrag in Höhe von EUR weiter verfolgt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen: Antrags-position Rechnungsbetrag netto der Schlussrechnung EUR In Abzug gebrachte Anzahlungsbeträge netto EUR USt auf Rechnungsbetrag = Begehrter Vorsteuerbetrag USt auf Restzahlungsbetrag = vom Beklagten vergüteter Betrag EUR Differenz = Streitiger Betrag EUR 234 241 Summen Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der Beklagte verletze Art. 10 und 15 der Richtlinie 2008/9/EG. Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG verlange keine fristgerechte Einreichung der Rechnungen für die Erstattung des geltend gemachten Vorsteuerbetrages. Der Erstattungsantrag sei bis spätestens 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Der Erstattungsantrag gelte nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG geforderten Angaben mache. Die Einreichung von Rechnungen sei in Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG geregelt, der jedoch ausdrücklich nicht in der Aufzählung der geforderten Angaben nach Art. 15 enthalten sei. Des Weiteren sehe Art. 26 Satz 3 der Richtlinie 2008/9/EG vor, dass ein Erstattungsanspruch dann nicht zu verzinsen sei, wenn die Dokumente nach Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG noch nicht beim Mitgliedstaat der Erstattung eingegangen seien. Dies setze denklogisch voraus, dass die Dokumente nicht zwingend zeitgleich mit dem Erstattungsantrag und in der Frist nach Art. 15 eingereicht werden müssten, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden könnten. Würde das Einreichen der Rechnungen unter die Ausschlussfrist von Art. 15 fallen, wäre bei einer Fristversäumnis der Antrag gänzlich abzulehnen; die Frage nach der Verzinsung der Erstattung würde sich gar nicht stellen. Die Regelung in Art. 26 Satz 3 der Richtlinie 2008/9/EG sei dann überflüssig (Verweis auf EuGH-Urteil vom 2. Mai 2019, C-133/18). Zudem reiche bei den Schlussrechnungen trotz geleisteter Anzahlungen die Vorlage der Schlussrechnungen für die Erstattung der Vorsteuer aus. Zwar könne der Unternehmer grundsätzlich auch bzgl. geleisteter Anzahlungen die Vorsteuer aus einer entsprechenden Anzahlungsrechnung geltend machen. Es sei ihm jedoch unbenommen, die Vorsteuer erst nach Abschluss der Leistungserbringung mit Erhalt der Schlussrechnung geltend zu machen (Verweis auf Stadie in Rau/Dürrwächter, § 15 UStG Rn. 1066). Wenn nachweislich bis dahin aus den Anzahlungsrechnungen keine Vorsteuer geltend gemacht worden sei und die Schlussrechnung alle notwendigen Angaben einer Rechnung enthalte, sei der Vorsteuerabzug anhand der Schlussrechnung zu gewähren. Die Anzahlungsrechnungen seien dann nicht zwingend vorzulegen. Diese berechtigten jeweils eigenständig zum Vorsteuerabzug, allerdings stehe dem Unternehmer ein Wahlrecht zu, den Vorsteuerabzug erst aufgrund einer Schlussrechnung geltend zu machen. Der Beklagte verkenne den besonderen Charakter einer Anzahlungsrechnung. Diese rechne gerade nicht über einen konkreten Umsatz, sondern über einen noch nicht abschließend bestimmten Umsatz, der in der Zukunft liege, ab. Das Gesetz erlaube wegen der Neutralität der Umsatzsteuer jedoch einen Vorsteuerabzug, obwohl noch kein Umsatz vorliege. Es werde auch kein Umsatz gesetzlich fingiert. Vielmehr werde für diese Fälle eine Ist-Besteuerung zugelassen. Entsprechend müsse bei Vorlage aller mit diesem Umsatz in Verbindung stehenden Rechnungen die Vorsteuervergütung für diesen einen Umsatz gewährt werden. Das vom Beklagten angeführte Urteil des BFH vom 11. April 2002 (V R 26/01) sei zu einem Fall ergangen, in dem bereits aus den Anzahlungsrechnungen und anschließend auch aus der Schlussrechnung die (zu Unrecht) ausgewiesene Vorsteuer geltend gemacht werden sollte. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Klägerin begehre – für den Beklagten leicht nachprüfbar – nur einmal den Vorsteuerabzug. Zudem lägen hier keine „bereits berücksichtigten Vorsteuerbeträge aus den Abschlagszahlungen“, worauf der BFH im besagten Urteil abstelle, vor, die von der Vorsteuer der Schlussrechnung gekürzt werden müssten, da noch gar keine Vorsteuer geltend gemacht worden sei. Im Übrigen sei die Frage, ob bei Anzahlungsrechnungen der Vorsteuerabzug zwingend aus jeder einzelnen Anzahlungsrechnung und nicht auch aus der Schlussrechnung (zusammen mit den Anzahlungsrechnungen) geltend gemacht werden könne, vom EuGH zu beantworten. Des Weiteren hätten die eingereichten Schlussrechnungen, wenn sie nicht von sich aus zur vollen Erstattung der Vorsteuerbeträge berechtigen sollten, auch nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG durch weitere Angaben bzw. Unterlagen noch ergänzt werden können, so dass sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen würden. Zwar fehle es am Ausweis des zutreffenden Steuerbetrages in Bezug auf die geleisteten Anzahlungen. Jedoch seien die grundlegenden Rechnungsmerkmale im Sinne des EuGH-Urteils vom 15. September 2016 (C‑518/14, Senatex) vorhanden, so dass diese Rechnungen rückwirkend durch Vorlage der Anzahlungsrechnungen ergänzt werden könnten. Die Ergänzung der Rechnungsangaben selbst sei als Übermittlung zusätzlicher Informationen an den Erstattungsstaat gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG zu beurteilen (Verweis auf EuGH-Urteil vom 2. Mai 2019, C-133/18; FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2018, 2 K 1386/17); hierfür gelte keine Ausschlussfrist. Vorliegend folge der berechtigte Vorsteuerabzug damit jedenfalls aus den mit E-Mail vom 29. Januar 2019 elektronisch eingereichten Anzahlungs- bzw. Abschlagsrechnungen, die alle notwendigen Angaben enthielten. Soweit der Beklagte meine, die Anzahlungsrechnungen seien nicht im Vorsteuervergütungsantrag aufgelistet worden, verkenne er, dass die Erstattung der strittigen Vorsteuerbeträge in den Antragspositionen 234 und 241 bereits enthalten gewesen sei. Damit seien auch die Anzahlungsrechnungen Gegenstand des Vergütungsantrages geworden. Lediglich die beigefügten Dokumente seien nach Ansicht des Beklagten unzureichend gewesen. Dieser Mangel sei jedoch als fehlerhafte Bezeichnung der Rechnung bzw. fehlerhaft beigefügte Rechnungsunterlagen zu beurteilen und heilbar, wie dies mit Vorlage der Anzahlungsrechnungen mittlerweile erfolgt sei. Zudem seien die formalen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts am Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Formale Fehler dürften grundsätzlich nicht zur Versagung eines materiell-rechtlich bestehenden Erstattungsanspruchs führen. Die unvollständige Einreichung von Rechnungen innerhalb der Antragsfrist führe nicht zwingend zu einer Versagung der Erstattung. Bei einer nicht ordnungsgemäßen, jedoch berichtigungsfähigen Rechnung bleibe nach der EuGH-Rechtsprechung ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, soweit die Rechnung korrigiert werden könne (Verweis auf EuGH-Urteile vom 2. Mai 2019, C‑133/18; vom 21. November 2018, C‑664/16; vom 14. August 2019, C‑562/17 und vom 18. November 2020, C-371/19). Ansonsten würden sich kaum zu rechtfertigende Wertungswidersprüche ergeben, wenn der Vorsteuerabzug bei Vorliegen einer ordnungsgemäß erstellten, lediglich durch den Rechnungsempfänger unvollständig bei der Finanzbehörde eingereichten, insoweit aber ergänzungsfähigen Rechnung versagt werden sollte. Auch erscheine es unverhältnismäßig, die Erstattung der Vorsteuer aus einer formal richtigen Schlussrechnung nicht zu gewähren, wenn gleichzeitig sichergestellt sei, dass aus den Anzahlungsrechnungen keine weitere (doppelte) Vergütung erfolgen könne. Vorliegend habe zu keiner Zeit eine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden. Der Beklagte habe jederzeit kontrollieren können, ob aus Abschlagsrechnungen und aus Schlussrechnungen ein Vorsteuerbetrag geltend gemacht werde. Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Vergütungsbescheides vom 14. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2019 die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 auf EUR festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, die in den beiden streitgegenständlichen Schlussrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge seien nur insoweit vergütungsfähig, als sie nicht auf bereits zuvor geleistete und in Rechnung gestellte Teilzahlungen entfielen. Die Vorsteuerbeträge, die auf die Anzahlungen entfielen, seien im Hinblick auf die Schlussrechnungen nicht vergütungsfähig. Aus einer Schlussrechnung könne nur der Steuerbetrag als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die verbliebene Restzahlung entfalle. Der nach den Schlussrechnungen auf die Restzahlungen entfallende Umsatzsteuerbetrag sei hier auch erstattet worden. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG könne ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen. Dies setzte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine den Regelungen der §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnung besitze. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfalle, sei er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliege und die Zahlung geleistet worden sei (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG). Bei den vorliegend streitgegenständlichen Rechnungen handele es sich um Endrechnungen im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG. In diesen Schlussrechnungen seien den gesetzlichen Anforderungen entsprechend die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abgesetzt worden. Bei den dazugehörigen Anzahlungsrechnungen über geleistete Brutto-Anzahlungen handele es sich um ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne von § 14 UStG, so dass insoweit nicht lediglich von einzelnen Zahlungsaufforderungen ausgegangen werden könne. In den Schlussrechnungen seien die Anzahlungen auch jeweils separat in Abzug gebracht worden. Daher könne die Klägerin aus den Schlussrechnungen nur den Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen, der auf die verbliebenen Restzahlungen entfalle. Ein höherer Vorsteuerabzug sei im Übrigen auch dann nicht zulässig, wenn in der Endrechnung die im Voraus gezahlten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht oder nicht vollständig abgesetzt worden seien. Die jeweiligen Anzahlungsrechnungen seien entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht zusammen mit der Endrechnung als ein Rechnungsdokument, sondern vielmehr als eigenständige Rechnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 UStG anzusehen und berechtigten separat zum Vorsteuerabzug. Die Schlussrechnungen seien insoweit nicht ergänzungsfähig. Für eine Vorsteuervergütung aus den Anzahlungsrechnungen habe es einer entsprechenden Antragstellung bedurft. Zwar sei unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung vom 18. November 2020 (C‑371/19) nicht erforderlich, dass die Rechnungen innerhalb der Antragsfrist und entsprechend Art. 10 der Richtlinie 2008/09/EG zusammen mit dem Vergütungsantrag über das elektronische Portal einzureichen seien. Dies betreffe jedoch nur Rechnungen, die bereits vor Ablauf der Antragsfrist in der Anlage zum Vergütungsantrag aufgeführt gewesen und damit zum Gegenstand des Vergütungsantrages geworden seien. Da die Anzahlungsrechnungen separat zum Vorsteuerabzug berechtigten, seien sie gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/09/EG auch entsprechend in der Anlage zum Vergütungsantrag aufzulisten gewesen. Insoweit verbleibe es bei der grundsätzlichen Voraussetzung, wonach die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, den gesetzlichen Vorgaben in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt sei. Dies sei hier nicht geschehen, da die Anzahlungsrechnungen nicht mit dem Antrag eingereicht und auch nicht in der Anlage benannt worden seien. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das Urteil in der Sache C-371/19, führe zu keinem anderen Ergebnis, da der EuGH nicht die Ausschlussfrist im Hinblick auf den Antrag beurteilt habe, sondern die in Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG enthaltene Monatsfrist zur Ergänzung von Informationen. Ein derartiger Fall liege hier jedoch nicht vor, da die Schlussrechnungen zu den Positionen 234 und 241 keiner Berichtigung oder Ergänzung bedurft hätten. Der Streitfall unterscheide sich im Übrigen von dem vom FG Köln mit Urteil vom 15. Februar 2018 (2 K 1386/17) entschiedenen Fall, da es in jenem Fall um die Frage gegangen sei, wann die bei einer Rechnung ersichtlichen Angaben noch den Mindestanforderungen gemäß § 14 Abs. 4 UStG genügten. Demgegenüber gehe es im Streitfall nicht um die inhaltliche Ordnungsmäßigkeit der ausgestellten Schlussrechnungen oder Anzahlungsrechnungen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der nicht fristgerechten Beantragung der Vorsteuervergütung aus den Anzahlungsrechnungen komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe jedenfalls nicht innerhalb der gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 AO maßgeblichen Monatsfrist vorgetragen, aus welchen Gründen die Klägerin ohne Verschulden gehindert gewesen sei, einen fristgerechten Vergütungsantrag (bezogen auf die Anzahlungsrechnungen) zu stellen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung weiterer Vorsteuern in Höhe von EUR und daher einen Anspruch auf Festsetzung einer Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 in Höhe von EUR. Der angefochtene Vorsteuervergütungsbescheid vom 14. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2019, mit dem ein geringerer Vergütungsbetrag festgesetzt wurde, ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer – wie vorliegend die Klägerin – erfolgt im Vorsteuervergütungsverfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV. Gemäß § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durch Rechtsverordnung in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Antragsteller, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, haben gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 UStDV den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über das in dem Mitgliedstaat, in dem der den Antrag stellende Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Dieser im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers einzureichende Vergütungsantrag gilt gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG gefordert werden. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV ist die Vergütung binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden (§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV). 2. Diese nationalen Vorschriften für das Vorsteuervergütungsverfahren beruhen für Antragsteller aus dem Gemeinschaftsgebiet – wie die Klägerin – für ab 2010 gestellte Vergütungsanträge nach der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, ABl. EU L 347, 1) aufgrund der hierfür maßgeblichen Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Mehrwertsteuererstattungs-Richtlinie, -Richtlinie 2008/9/EG-, ABl. EU 44, 23). Gemäß Art. 7 der Richtlinie 2008/9/EG muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige, um eine Erstattung von Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Erstattung zu erhalten, einen elektronischen Erstattungsantrag an diesen Mitgliedstaat richten und diesen in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von letzterem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG sind in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung bestimmte Angaben zu machen, unter anderem gemäß Buchstabe e) die Steuerbemessungsgrundlage und der Mehrwertsteuerbetrag der jeweils maßgeblichen Rechnung. Gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG kann der Mitgliedstaat der Erstattung unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Art. 20 verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 € oder den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung beläuft; bei einer Rechnung über Kraftstoff ist dieser Schwellenwert 250 € oder der Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung. Gemäß Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG muss der Antrag dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Ist der Mitgliedstaat der Erstattung der Auffassung, dass er nicht über alle relevanten Informationen verfügt, kann er nach Maßgabe von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG zusätzliche Informationen, insbesondere das Original oder eine Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments anfordern. 3. Eine Vorsteuervergütung setzt einen berechtigten Vorsteuerabzug voraus, da gemäß § 18 Abs. 9 UStG für nicht im Inland ansässige Unternehmer lediglich ein besonderes Verfahren zur Erreichung des Vorsteuerabzugs (im Wege der Vergütung der Vorsteuerbeträge) geregelt wird. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen durchgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG). Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG gelten die Regelungen in § 14 Abs. 1 bis 4 UStG sinngemäß für den Fall, dass der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung vereinnahmt. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 bis 4 UStG ausgestellt worden sind. 4. Nach diesen Rechtsgrundlagen steht der Klägerin die begehrte Vorsteuer aus den streitgegenständlichen Antragspositionen 234 und 241 in voller Höhe zu, damit auch hinsichtlich der Steuerbeträge, die auf die separat in Rechnung gestellten Anzahlungen entfallen. Zwar hat die Klägerin im Vorsteuervergütungsantrag für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 nicht die ihr zwischen Mai und August 2017 erteilten Anzahlungs- bzw. Abschlagsrechnungen, sondern lediglich die dazugehörigen jeweiligen Schlussrechnungen (Antragspositionen 234 und 241) aufgeführt und die Erstattung von Vorsteuern aus dem gesamten Rechnungsbetrag, d.h. einschließlich der in den jeweiligen Abschlagsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer, beantragt. Im Lichte der europarechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2008/9/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH steht dies jedoch einer Vergütung des gesamten in Rechnung gestellten Steuerbetrags, d.h. der Vorsteuer sowohl aus den Anzahlungsrechnungen als auch aus den Schlussrechnungen, nicht entgegen. a) Eine Vergütung der von der Klägerin begehrten Vorsteuerbeträge, die sich auf die in den beiden (Schluss-)Rechnungen zu den Antragspositionen 234 und 241 aufgeführten Teilrechnungsbeträge (Anzahlungen/Abschlag) beziehen, ist – anders als die Klägerin meint – nur aufgrund der entsprechenden Anzahlungsrechnungen (Bl. 152R, 162 ff. der VA; Bl. 18 und 22 der GA) möglich. aa) Bei Anzahlungsrechnungen ist ein Vorsteuerabzug – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – grundsätzlich nur aufgrund dieser Rechnungen und nicht aufgrund der späteren End- bzw. Schlussrechnungen möglich. Mit Anzahlungsrechnungen werden Teilbeträge abgerechnet und darauf entfallende Vorsteuerbeträge ausgewiesen, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 bis 4 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigen. In der Formulierung „soweit der (…) Steuerbetrag auf eine Zahlung (…) entfällt“ in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG kommt das umsatzsteuerrechtliche Prinzip zum Ausdruck, dass bei einem steuerpflichtigen Umsatz in jeder (Voraus-, Abschlags-, An-, Teil-)Zahlung die objektiv nach dem Gesetz entstandene Steuer anteilig enthalten ist (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, § 15 UStG, Rn. 1080). Entgegen der Ansicht der Klägerin darf die in einer Endrechnung ausgewiesene Steuer nur gekürzt um die bereits berücksichtigten Vorsteuerbeträge, die auf vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfallen und die in entsprechenden Abschlagsrechnungen ausgewiesen worden sind, als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2002, V R 26/01, UR 2002, 338). Daher sind in der Endrechnung die auf bereits vereinnahmte Entgelte entfallenden Steuerbeträge abzusetzen und kann bei einer Endrechnung bzw. Schlussrechnung eine Vorsteuervergütung nur insoweit beansprucht werden, als diese sich auf bislang noch nicht abgerechnete Anteile bezieht. bb) Dem entsprechend wurde hier auch mit den im Vorsteuervergütungsantrag der Klägerin aufgeführten Schlussrechnungen zu den Positionen 234 und 241 lediglich noch über die jeweils ausstehende Restzahlung abgerechnet. Nur hinsichtlich des auf diese Restzahlung entfallenden Steuerbetrags ist ein Vorsteuerabzug aus den Schlussrechnungen gerechtfertigt, so wie er vom Beklagten auch gewährt wurde. Der Vorsteuerabzug bezogen auf die bereits mit den Anzahlungsrechnungen abgerechneten Teilleistungen/Abschläge kann und muss indes anhand der entsprechenden Anzahlungsrechnungen geltend gemacht werden. cc) Es handelt sich bei den Abschlagsrechnungen – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht um bloße Anforderungen von A-Conto-Zahlungen. Vielmehr wurden damit konkrete, bereits erledigte Baumaßnahmen (Antragsposition 241) bzw. konkrete Hotelleistungen (Antragsposition 234) abgerechnet. Zwar handelt es sich bei Letzterem um – bezogen auf den Zeitpunkt der Erstellung der Abschlagsrechnung – erst zukünftig zu erbringende Leistungen. Dies entspricht jedoch dem Charakter einer Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG, auf deren Grundlage bereits vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 bis 4 UStG Teilentgelte unter Steuerausweis abgerechnet und vereinnahmt werden. Zudem wurden hier – anders als in dem vom BFH (Urteil vom 11. April 2002, V R 26/01, UR 2002, 338) entschiedenen Fall – in den Schlussrechnungen die mit den Abschlagszahlungen ordnungsgemäß abgerechneten Beträge der gesetzlichen Verpflichtung (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG) entsprechend in Abzug gebracht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unternehmer die Vorsteuer aus einer Anzahlungs-/Teilrechnung bereits geltend gemacht hat, so wie dies in dem vom BFH entschiedenen Fall gegeben war, oder nicht. Es kommt bei der Frage, inwieweit aus einer Schlussrechnung Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können, gerade nicht darauf an, ob die in Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Vorsteuer mit der späteren Schlussrechnung nochmals – zu Unrecht – geltend gemacht werden soll. Die Gesetzeslage ist insoweit eindeutig, als gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen „sind“, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 bis 4 UStG ausgestellt worden sind. b) Die streitgegenständlichen Anzahlungsrechnungen (Bl. 152R, 162 ff. der VA; Bl. 18 und 22 der GA) sind grundsätzlich vergütungsfähig, denn sie berechtigten zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, 3 UStG, da mit diesen Rechnungen die Teilbeträge ordnungsgemäß und vor allem unter hinreichender Leistungsbeschreibung im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG und Ausweis der Umsatzsteuerbeträge abgerechnet wurden. Hiergegen hat auch der Beklagte keine Bedenken vorgetragen, sondern im Gegenteil die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ausdrücklich bejaht. Der Beklagte hält die Vorsteuervergütung lediglich mangels eines explizit auf diese Anzahlungsrechnungen bezogenen Vergütungsantrags für ausgeschlossen. c) Der Vorsteuervergütung aus den Anzahlungsrechnungen steht nicht entgegen, dass diese nicht separat im Vergütungsantrag aufgeführt sind, sondern darin lediglich die Angaben zu den dazugehörigen Schlussrechnungen enthalten sind. Ebenso wenig schadet die Einreichung der Anzahlungsrechnungen erst mit E‑Mail vom 29. Januar 2019 (Bl. 152 der VA) und damit nach Ablauf der am 30. September 2018 abgelaufenen Antragsfrist (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV). aa) Zwar muss ein Vorsteuervergütungsantrag eines ausländischen Unternehmers den besonderen Formalien des Vergütungsverfahrens genügen, worauf der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend abstellt. Insbesondere müssen die Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug begehrt wird, vorhanden sein und zum Gegenstand des Vergütungsantrags gemacht werden (vgl. FG Köln vom 15. Februar 2018, 2 K 1386/17, EFG 2018, 1840). Die Rechnungen müssen im Antrag mit Detailangaben einzeln aufgeführt werden. Insoweit ist insbesondere eine Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer Antragsposition nicht zulässig (vgl. FG Köln, Urteile vom 16. September 2015, 2 K 2040/12, EFG 2016, 159, und vom 19. Februar 2014, 2 K 2170/11, n.v., Juris). Des Weiteren stellt die bloße Einreichung von Rechnungen ohne deren Aufnahme in die Anlage zum Vergütungsantrag keine wirksame Antragstellung dar. bb) Gleichwohl ist im Streitfall nach Würdigung der Gesamtumstände von einer wirksamen Antragstellung der Klägerin auch in Bezug auf die Anzahlungsrechnungen auszugehen. Es bedurfte keiner expliziten Beantragung der Vorsteuer aus den Anzahlungsrechnungen. Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuervergütungsverfahren genügen vielmehr die im streitgegenständlichen Antrag zu den Antragspositionen 234 und 241 enthaltenen Angaben sowie die von der Klägerin vorgelegten Schlussrechnungen und dazugehörigen Anzahlungsrechnungen zusammen betrachtet noch den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Vergütung der Vorsteuerbeträge. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. In solchen Fällen darf die Steuerverwaltung hinsichtlich des Rechts eines Steuerpflichtigen auf Ausübung des Vorsteuerabzugs keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung des Rechts vereiteln könnten. Dies hat der EuGH auch bezogen auf das Vorsteuervergütungsverfahren bestätigt und entschieden, dass formal fehlerhafte Rechnungen auch noch nach Ablauf der Antragsfrist korrigiert werden und damit zum Vorsteuerabzug berechtigen können (vgl. EuGH‑Urteil vom 15. September 2016, C-516/14, HFR 2016, 1031). Zudem hat der EuGH entscheiden, dass eine von einem Mitgliedstaat gesetzte Frist im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG zur Vorlage zusätzlicher Informationen nicht als Ausschlussfrist anzusehen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 2. Mai 2019, C‑133/18, HFR 2019, 619). Des Weiteren wurde vom EuGH jüngst die Verwaltungspraxis des Beklagten beanstandet, wonach Vorsteuervergütungsanträge unmittelbar und allein mit der Begründung einer unvollständigen Antragstellung abgelehnt werden, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG bei den Antragstellern fehlende Belege oder Angaben nachzufordern (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C‑371/19, HFR 2021, 112, und vom 17. Dezember 2020, C‑346/19, HFR 2021, 221, Rn. 49, 51). Schließlich hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuererstattung als integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems der EU grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C‑371/19, HFR 2021, 112, Rn. 80, und vom 17. Dezember 2020, C‑346/19, HFR 2021, 221, Rn. 46 f.). Anders ist dies nur, wenn der Verstoß gegen formelle Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen auf einen Vorsteuervergütungsanspruch erfüllt wurden (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C‑371/19, HFR 2021, 112, Rn. 81). Wenn die Verwaltung über Angaben verfügt, die für die Feststellungen erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vereiteln können (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C‑371/19, HFR 2021, 112, Rn. 82). Dies ist der Fall, wenn von der in Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, mit der Antragstellung die Übersendung von Rechnungskopien zu verlangen, wie dies in Deutschland geschehen ist, und wenn der Antragsteller die Rechnungen eingereicht hat. Hierbei ist es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht erforderlich, die Rechnungen innerhalb der Antragsfrist und entsprechend Art. 10 der Richtlinie 2008/09/EG zusammen mit dem Vergütungsantrag über das elektronische Portal einzureichen. Der EuGH lässt es insoweit genügen, dass wenigstens der Erstattungsantrag innerhalb der Frist gemäß Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG eingereicht wurde (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C‑371/19, HFR 2021, 112, Rn. 84, 85). Soweit entgegen der nach nationalem Recht in Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG geregelten Verpflichtung, mit dem Vergütungsantrag eine Kopie der Rechnung einzureichen, eine Rechnung nicht mit der Antragstellung übersandt worden ist, verbietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Steuerverwaltung einen rechtzeitig gestellten Erstattungsantrag ablehnt, wenn der Antragsteller nicht zuvor gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG aufgefordert wurde, seinen Antrag durch die Vorlage der Rechnungsunterlagen oder sonstiger zusätzlicher sachdienlicher Informationen zu ergänzen (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, HFR 2021, 112, C‑371/19, Rn. 88, und vom 17. Dezember 2020, C‑346/19, HFR 2021, 221, Rn. 51). Die Finanzverwaltung ist mithin gehalten, den Antragsteller aufzufordern, fehlende Angaben zu ergänzen. Hierfür kann dem Antragsteller eine – von der Ausschlussfrist gemäß Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG zu unterscheidende – Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG gesetzt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, HFR 2021, 112, C‑371/19, Rn. 57). (2) Aus der dargestellten Rechtsprechung des EuGH folgt, dass die Finanzverwaltung bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuervergütungsantrag die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen hat. Soweit die Rechnungen nicht mit dem Antrag eingereicht worden sind, die Finanzverwaltung die Vorlage dieser Unterlagen jedoch für erforderlich hält, ist sie grundsätzlich daran gehindert, den Antrag allein unter Verweis auf fehlende Unterlagen abzulehnen, und stattdessen gehalten, den Antragsteller aufzufordern, die Rechnungsunterlagen nachzureichen. (3) Vor diesem Hintergrund ist es im Streitfall als ausreichend anzusehen, dass die Klägerin mit der Vorlage der Anzahlungsrechnungen als Ergänzung zu den mit dem Antrag eingereichten Schlussrechnungen zu den Positionen 234 und 241 dem Beklagten alle Informationen und Unterlagen vorgelegt hat, aus denen die Berechtigung der Klägerin zum geltend gemachten Vorsteuerabzug zweifelsfrei ersichtlich sind. Alle Rechnungen wurden im Streitzeitraum erstellt, so dass der Vorsteuerabzug daraus auch nur mit dem Antrag für den hier maßgeblichen Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2017 geltend gemacht werden konnte. Der Umstand, dass im Antrag selbst die Anzahlungsrechnungen nicht explizit erwähnt sind, steht der Vorsteuervergütung ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Klägerin erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG bzw. § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV die Anzahlungsrechnungen in Kopie beim Beklagten eingereicht hat. Denn dem Beklagten lagen – worauf der EuGH maßgeblich abstellt – jedenfalls aufgrund der vorgelegten Rechnungen alle Informationen vor, um eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob die materiellen Anforderungen für einen Vorsteuerabzug bzw. eine Mehrwertsteuererstattung gegeben sind. Zwar betrifft der vorliegende Fall nicht genau die vom EuGH bereits entschiedene Konstellation, in der ein Antragsteller die antragsgegenständlichen Rechnungen lediglich nach Ablauf der Antragsfrist nachgereicht hat, denn hier sind die Anzahlungsrechnungen, aus denen die Klägerin die Vorsteuervergütung begehrt, nicht explizit im Antrag aufgeführt worden. Der Streitfall betrifft auch nicht den ebenfalls bereits entschiedenen Fall, in dem zwar dem Vergütungsantrag alle Rechnungsunterlagen beigefügt waren, jedoch die Angaben im Antrag selbst bzw. in der Anlage dazu unvollständig waren und erst im Laufe des weiteren Verfahrens vervollständigt oder nachgebessert wurden. Allerdings ist die vorliegende Konstellation, in der Anzahlungsrechnungen, die zwar nicht im Antrag selbst explizit aufgeführt sind, auf die jedoch in den Schlussrechnungen, die im Antrag aufgelistet sind, Bezug genommen wird, mit den vom EuGH entschiedenen Fallkonstellationen der Nachreichung von für die Vorsteuervergütung erforderlichen Informationen einerseits und der Ergänzung bzw. Korrektur von Rechnungen andererseits vergleichbar. Insoweit ist die Nachreichung der Anzahlungsrechnungen mit einer Ergänzung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen bzw. einer Ergänzung von Rechnungsangaben durch Übermittlung zusätzlicher Informationen im Sinne von Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG gleichzusetzen. Aufgrund des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer können die vorliegend von der Klägerin nicht beachteten Anforderungen im Hinblick auf die Angaben im Vergütungsantrag bzw. die Einreichung von Rechnungsunterlagen innerhalb der Antragsfrist den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Verstoß gegen diese formellen Erfordernisse verhindert nicht den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall wäre, ist nach der Rechtsprechung des EuGH aufgrund eines Verstoßes gegen formelle Anforderungen – trotz des maßgeblichen Neutralitätsprinzips – ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, da dem Beklagten alle erforderlichen Rechnungsunterlagen im Hinblick auf die abgerechneten Umsätze vorlagen und aufgrund der Vorlage sowohl der Anzahlungsrechnungen und als auch der Schlussrechnungen eine missbräuchliche Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ausgeschlossen ist. Im Streitfall umfasst der streitgegenständliche Antrag die gesamten Vorsteuerbeträge aus den Schlussrechnungen zu den Antragspositionen 234 und 241, damit auch die bereits in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge. Alle Steuerbeträge fallen in den streitgegenständlichen Vergütungszeitraum. Die Klägerin hat zu beiden Schlussrechnungen die geforderten Detailangaben in der Anlage zum Antrag aufgeführt und damit die Erstattung der Vorsteuern aus dem gesamten Rechnungsbetrag, d.h. einschließlich der in den jeweiligen Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer, beantragt. Die Klägerin hat die Anzahlungsrechnungen im Laufe des Antragsverfahrens in elektronischer Form beim Beklagten eingereicht (vgl. Bl. 152R, 162 ff. der VA). Dies erfolgte zwar nach Ablauf der Antragsfrist gemäß von Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG, genügt jedoch nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH noch für eine Vorsteuervergütung. Damit lagen alle Informationen, die für die Vorsteuervergütung relevant sind, vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt dies für eine Vergütung, insbesondere da insoweit die Antragsfrist nicht maßgeblich ist. Es handelt sich im Streitfall im Übrigen auch nicht um eine unzulässige Zusammenfassung von mehreren Rechnungen in einer Antragsposition, denn hier sind nicht etwa Rechnungen zu verschiedenen Umsätzen schlicht aus Gründen etwa der Praktikabilität oder Ähnlichem unter einer Antragsposition – in unzulässiger Weise (vgl. FG Köln, Urteile vom 16. September 2015, 2 K 2040/12, EFG 2016, 159) – zusammengefasst worden. Vielmehr handelt es sich um inhaltlich zusammengehörende Rechnungen. In den Schlussrechnungen sind die entsprechenden Anzahlungsrechnungen in Bezug genommen worden. Die empfangenen Anzahlungen wurden gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG in den Schlussrechnungen in Abzug gebracht. Die Schlussrechnungen weisen nicht nur hierdurch, sondern auch aufgrund der Beschreibung der in Rechnung gestellten Leistungen einen eindeutigen Bezug zu dem abgerechneten Umsatz und dem insoweit geltend gemachten Vorsteueranspruch auf. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.