Urteil
4 K 1242/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei gemischter Nutzung anteilig abziehbar, wenn der berufliche Anteil objektivierbar ist und ein anderer Arbeitsplatz für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht.
• Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG entsprechend nach § 9 Abs. 5 EStG; ist kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, kann bis zu 1.250 € abgezogen werden.
• Die frühere Rechtsprechung, die eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung verlangte, ist durch die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH nicht uneingeschränkt fortzuerhalten; bei trennbarer gemischter Veranlassung ist eine Aufteilung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer bei anteiliger Nutzung (Vermietung) • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei gemischter Nutzung anteilig abziehbar, wenn der berufliche Anteil objektivierbar ist und ein anderer Arbeitsplatz für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht. • Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG entsprechend nach § 9 Abs. 5 EStG; ist kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, kann bis zu 1.250 € abgezogen werden. • Die frühere Rechtsprechung, die eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung verlangte, ist durch die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH nicht uneingeschränkt fortzuerhalten; bei trennbarer gemischter Veranlassung ist eine Aufteilung vorzunehmen. Der Kläger, Univ.-Professor i.R., machte in seinen Steuererklärungen für 2007 und 2008 Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Arbeitszimmer bestand aus zwei Dachgeschossräumen; die Gesamtkosten beliefen sich auf 2.751,37 € (2007) und 1.935,65 € (2008). Der Kläger nutzte das Zimmer zeitanteilig zu 30% für wissenschaftliche Tätigkeit (als Liebhaberei), zu 45% für die Verwaltung des Mietobjekts E‑Straße und zu 25% für die Verwaltung eines weiteren Objekts innerhalb einer Grundstücksgemeinschaft. Das Finanzamt versagte den Abzug der Arbeitszimmerkosten mit der Begründung, das Zimmer sei nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und der private Nutzungsanteil sei nicht unerheblich. Der Kläger focht dies an und verlangte anteiligen Werbungskostenabzug bis zu 1.250 € für die Verwaltungstätigkeit des Mietobjekts. • Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG (Arbeitszimmer), § 9 Abs. 5 EStG (entsprechende Anwendung bei Vermietung); Verweis auf Große Senat BFH, GrS 1/06 betreffend Aufteilbarkeit gemischter Kosten. • Feststellungen zum Sachverhalt: Nutzung des Arbeitszimmers ist streitfrei zeitanteilig aufgeschlüsselt; kein anderer Arbeitsplatz für die Verwaltungstätigkeit des Mietobjekts vorhanden; Ausstattung und Lage entsprechen den Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer. • Aufteilbarkeit: Der BFH‑Große Senat hat klargestellt, dass ein generelles Aufteilungsverbot nicht besteht; trennbare gemischt veranlasste Aufwendungen sind nach objektivierbaren Anteilen zu schätzen. • Anwendung auf den Einzelfall: Da die Nutzung zeitanteilig und unstreitig ist, ist die zeitanteilige Aufteilung ein sachgerechter Schlüssel; der Anteil zur Verwaltung des Mietobjekts (45 %) führt zu einem anteiligen Abzug als Werbungskosten im Rahmen des Höchstbetrags von 1.250 €. • Höhe des Abzugs: Nach Abzug des auf die als Liebhaberei eingestuften wissenschaftlichen Tätigkeit entfallenden Anteils verbleiben für 2007 1.926,37 € und für 2008 1.354,65 €; unter Berücksichtigung des 1.250 €‑Höchstbetrags sowie des Anteils der Grundstücksgemeinschaft ergeben sich Minderungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 562 € (2007) und 766 € (2008). • Kosten- und Verfahrensfolgen: Berechnung der Einkommensteuer an das Finanzamt zurückverwiesen; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der (nahezu) ausschließlichen Nutzung. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht änderte die Einspruchsentscheidung dahin, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 562 € (2007) bzw. 766 € (2008) gemindert werden. Begründung: Für den auf die Vermietungsverwaltung entfallenden, objektivierbaren Nutzungsanteil (45 %) waren die anteiligen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, wobei der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 € zu beachten war; der wissenschaftliche Nutzungsanteil wurde als Liebhaberei nicht berücksichtigt. Die Einkommensteuerfestsetzungen sind dementsprechend neu zu berechnen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und die Kostenverteilung sowie vorläufige Vollstreckbarkeit geregelt.