Urteil
IX R 21/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. 2. NV: Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit ist einer privaten Nutzung gleichzustellen.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Mai 2013 4 K 1242/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. 2. NV: Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit ist einer privaten Nutzung gleichzustellen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Mai 2013 4 K 1242/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zu Unrecht hat das FG die Aufwendungen für das streitbefangene häusliche Arbeitszimmer teilweise zum Abzug zugelassen. 1. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Das gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Dies gilt entsprechend für den Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Diese Regelung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) dahin ausgelegt, dass Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch ‑‑in mehr als nur untergeordnetem Umfang‑‑ zu privaten Zwecken genutzt wird, insgesamt nicht abziehbar sind. 2. Danach sind im Streitfall die Aufwendungen des Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar. Die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers, für die er das Arbeitszimmer zu 30 % nutzte, diente unstreitig nicht der Einkünfteerzielung. Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit ist einer privaten Nutzung gleichzustellen. Denn maßgeblich für das Vorliegen eines Arbeitszimmers ist nach den Vorgaben des Großen Senats des BFH die (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung, d.h. die Nutzung zur Einkünfteerzielung. 3. Die Sache ist spruchreif. Über die Qualifizierung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers als Liebhaberei besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken