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Beschluss

9 V 1481/12

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zinslose Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG setzt voraus, dass die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufzubringen wäre. • Bei der Prüfung einer Stundung sind nach § 28 ErbStG weder Nachlassverbindlichkeiten noch die Erfüllung von Vermächtnissen vorrangig zu berücksichtigen; vielmehr ist zunächst das übrige erworbene Vermögen und die Möglichkeit der Kreditaufnahme heranzuziehen. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf Stundung nicht als Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO zu behandeln; erforderlicher Weg kann eine einstweilige (Regelungs-)Anordnung nach § 114 FGO sein. • Kann der Erwerber die Steuer aus weiterem erworbenen Vermögen oder durch Kreditaufnahme aufbringen, besteht kein Anspruch auf zinslose Stundung.
Entscheidungsgründe
Keine zinslose Stundung der Erbschaftsteuer bei verwertbarem übrigen Vermögen und Kreditmöglichkeit • Eine zinslose Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG setzt voraus, dass die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufzubringen wäre. • Bei der Prüfung einer Stundung sind nach § 28 ErbStG weder Nachlassverbindlichkeiten noch die Erfüllung von Vermächtnissen vorrangig zu berücksichtigen; vielmehr ist zunächst das übrige erworbene Vermögen und die Möglichkeit der Kreditaufnahme heranzuziehen. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf Stundung nicht als Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO zu behandeln; erforderlicher Weg kann eine einstweilige (Regelungs-)Anordnung nach § 114 FGO sein. • Kann der Erwerber die Steuer aus weiterem erworbenen Vermögen oder durch Kreditaufnahme aufbringen, besteht kein Anspruch auf zinslose Stundung. Der Erblasser verstarb im August 2010; im Nachlass fanden sich mehrere Immobilien, zwei Eigentumswohnungen sowie Barvermögen und Steuererstattungsansprüche mit einem Gesamtwert von rund 640.441 €. Die Antragstellerin erhielt als Vermächtnis die Dachgeschosswohnung und ist Miterbin zu 1/4; ferner bestanden Bargeldvermächtnisse und geringe Nachlassverbindlichkeiten. Die Finanzbehörde setzte gegenüber der Antragstellerin Erbschaftsteuer fest; diese beantragte fristgerecht die zinslose Stundung von 42.058 € nach § 28 Abs. 3 ErbStG und begründete dies mit notwendigen Instandsetzungs- und Renovierungsaufwendungen sowie erschöpften liquiden Mitteln. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil begünstigtes Vermögen nur teilweise vorliege, weiteres erworbenes Vermögen vorhanden gewesen sei und Kreditmöglichkeiten zur Zahlung bestünden. Die Antragstellerin klagte im einstweiligen Rechtsschutz auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Regelungsanordnung. • Verfahrensrechtlich konnte der Antrag nicht als Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO gewürdigt werden; der Senat deutete den Antrag als Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung nach § 114 FGO. • Tatbestandlich verlangt § 28 Abs. 3 ErbStG, dass die zinslose Stundung nur gewährt wird, wenn die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer ohne Stundung nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufgebracht werden könnte; andere Nachlassverbindlichkeiten und Vermächtniserfüllungen bleiben außer Betracht. • Wesentlich ist, ob die Steuer aus weiterem erworbenen Vermögen oder aus vorhandenem Eigenvermögen oder zumindest durch Kreditaufnahme aufgebracht werden kann; der Erwerber trägt die Beweislast für das Ausschöpfen der Kreditmöglichkeiten. • Nach Aktenlage und Vortrag der Beteiligten stand der Antragstellerin anteilig weiteres erworbenes Barvermögen zur Verfügung, und es war zudem ersichtlich, dass für die grundstücklich gesicherten Objekte Grundschulden/ Kreditrahmen in Höhe von bis zu 180.000 € bestanden, aus denen Kreditmittel hätten gezogen werden können. • Selbst bei Ansatz höherer erforderlicher Instandsetzungen wäre nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz nicht erkennbar, dass die behaupteten Renovierungsaufwendungen zwingend verhinderten, aus Kreditmitteln und übrigen Mitteln die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer zu begleichen. • Daher fehlte der notwendige Anordnungsanspruch; die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG lagen nicht vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung/Regelungsanordnung wurde abgelehnt; die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG sind nicht erfüllt. Die Finanzbehörde durfte die Stundung ablehnen, weil die Antragstellerin zumindest anteilig über weiteres erworbenes Vermögen verfügte und die Möglichkeit bestand, die Steuer durch Kreditaufnahme unter Rückgriff auf eingetragene Grundschulden zu finanzieren. Nach der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz war nicht erkennbar, dass die behaupteten Renovierungsaufwendungen und Zahlungsverpflichtungen eine Veräußerung des begünstigten Vermögens allein wegen der Steuer unvermeidlich gemacht hätten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.