Urteil
3 K 6182/03
FG KOELN, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Die Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Gewährung vorläufigen Vollstreckungsaufschubs ist unbegründet, wenn die angeführten Steuerforderungen nicht verjährt sind und das Finanzamt Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
• Verjährungsunterbrechende Maßnahmen der Finanzbehörde (Stundung, Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Vollstreckungsankündigung) hemmen die Verjährung nach §§ 231, 228 AO; die Pfändungsanordnungen erfolgten innerhalb der dadurch entstandenen Fristen.
• Pfändung eines gerichtlich festgestellten Erbschaftsanspruchs ist nicht ohne Weiteres durch die pfändungsschutzrechtlichen Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 850b, 850i, 765a ZPO) abwehrbar, wenn der Anspruch nicht als Lebensversicherung oder als wiederkehrende Vergütung i.S.d. ZPO geschützt ist.
• Ein wirtschaftlicher Ruin des Vollstreckungsschuldners rechtfertigt nur dann einen Vollstreckungsaufschub, wenn konkrete Tatsachen für eine kurzfristige Besserung vorgetragen werden; bloße Bedürftigkeit genügt nicht.
• Anträge auf Terminsverlegung und Wiedereinsetzung sind zurückzuweisen, wenn der Vortrag nicht glaubhaft gemacht ist und gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Einstellung- oder Aufschubanspruch gegen Zwangsvollstreckung bei nicht verjährten Steuern • Die Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Gewährung vorläufigen Vollstreckungsaufschubs ist unbegründet, wenn die angeführten Steuerforderungen nicht verjährt sind und das Finanzamt Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. • Verjährungsunterbrechende Maßnahmen der Finanzbehörde (Stundung, Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Vollstreckungsankündigung) hemmen die Verjährung nach §§ 231, 228 AO; die Pfändungsanordnungen erfolgten innerhalb der dadurch entstandenen Fristen. • Pfändung eines gerichtlich festgestellten Erbschaftsanspruchs ist nicht ohne Weiteres durch die pfändungsschutzrechtlichen Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 850b, 850i, 765a ZPO) abwehrbar, wenn der Anspruch nicht als Lebensversicherung oder als wiederkehrende Vergütung i.S.d. ZPO geschützt ist. • Ein wirtschaftlicher Ruin des Vollstreckungsschuldners rechtfertigt nur dann einen Vollstreckungsaufschub, wenn konkrete Tatsachen für eine kurzfristige Besserung vorgetragen werden; bloße Bedürftigkeit genügt nicht. • Anträge auf Terminsverlegung und Wiedereinsetzung sind zurückzuweisen, wenn der Vortrag nicht glaubhaft gemacht ist und gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger ist schwerbehindert, lebt seit 1991 von Arbeitslosenhilfe und ist Miterbe seiner Großmutter; er hatte im Erbstreit gegen seinen Bruder einen Teilvergleich und ein OLG-Urteil über einen Zahlungsanspruch zu seinen Gunsten erzielt. Das Finanzamt forderte rückständige Einkommen- und Umsatzsteuern für verschiedene Veranlagungszeiträume sowie Säumniszuschläge und unternahm wiederholt verjährungsunterbrechende Maßnahmen. Es verfügte 2002 Pfändungen der Erbansprüche des Klägers beim Bruder und dessen Anwalt; der Kläger begehrte daraufhin die Einstellung der Zwangsvollstreckung und hilfsweise vorläufigen Aufschub. Er rügte Verjährung, Unbilligkeit der Vollstreckung unter Berufung auf ZPO-Pfändungsschutzvorschriften und drohenden wirtschaftlichen Ruin sowie Bedarf des Erbes für Zahnersatz. Anträge auf Terminsverlegung und Wiedereinsetzung wurden gestellt, aber nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hielt die Klage nach mündlicher Verhandlung für unbegründet. • Zulässigkeit: Der Kläger hat hinreichend deutlich die endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 257 AO begehrt; Vorverfahren statthaft. • Verjährung: Die strittigen Steuerforderungen sind nicht verjährt. Stundungen, die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und eine Vollstreckungsankündigung haben die Verjährung gemäß §§ 231, 228 AO mehrfach unterbrochen; die Pfändungsanordnungen erfolgten innerhalb der neu beginnenden Fristen. • Säumniszuschläge: Säumniszuschläge erlöschen nicht mit Tilgung der Hauptschuld; § 232 AO führt nicht zu einem Wegfall der Nebenleistungen bei Zahlung. • Vorläufiger Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO): Die Voraussetzungen für einstweiligen Aufschub lagen nicht vor. Unbilligkeit setzt einen vermeidbaren unangemessenen Nachteil voraus; der Kläger hat nicht dargelegt, dass kurzfristiges Zuwarten die Belastung abwenden würde. • Existenzgefährdung: Eine bereits bestehende Bedürftigkeit begründet keinen Anspruch auf Aufschub; wirtschaftliche Erholung durch Abwarten wurde nicht konkret dargelegt, sodass kein außergewöhnlicher Härtefall i.S. des § 765a ZPO vorliegt. • Pfändungsschutz nach ZPO: Schutzvorschriften wie § 850b Abs.1 Nr.4 und § 850i ZPO greifen nicht, weil es sich um einen gerichtlich festgestellten Zahlungsanspruch (Erbanspruch) und nicht um eine Lebensversicherung oder wiederkehrende Vergütung handelt; Analogie zu § 850b scheitert. • Ermessen der Behörde: Das Finanzamt hat persönliche Belange des Klägers berücksichtigt und sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger Verfahrensverstöße erkennbar. • Verfassungsrechtliches Übermaßverbot: Die Maßnahme stand in angemessener Zweck-Mittel-Relation, da sie nahezu vollständige Tilgung ermöglichte ohne nachweisliche Vernichtung der Existenz. • Prozessuale Anträge: Terminsverlegungsantrag und Wiedereinsetzungsbegehren waren unbegründet, weil die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht stellt fest, dass die strittigen Steuerforderungen nicht verjährt sind, weil die Finanzbehörde durch Stundungen, die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und eine Vollstreckungsankündigung die Verjährung wirksam unterbrochen hat. Ein vorläufiger Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO kommt nicht zuerkannt, weil der Kläger weder konkrete Anhaltspunkte für eine kurzfristige finanzielle Besserung noch einen außergewöhnlichen Härtefall vorgetragen hat. Außerdem bietet der Pfändungsschutz der ZPO keinen Schutz für den gerichtlich festgestellten Erbanspruch des Klägers im vorliegenden Fall. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.