Urteil
14 K 1483/96
FG KOELN, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sind nur in der Höhe zulässig, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der zu erwartenden Aufwendungen vermittelt.
• Maßgeblich für die Höhe einer Pauschalrückstellung sind vorrangig die betriebseigenen Erfahrungswerte; branchentypische Werte sind nur subsidiär zu berücksichtigen.
• Die bloße Stellung von Sicherheiten (z. B. 5% Bürgschaften statt Einbehalt) rechtfertigt nicht ohne weiteres eine entsprechend hohe Rückstellung.
• Gewinnrealisierung ist trotz Stellung von Bürgschaften gegeben; das damit verbundene Risiko ist über Rückstellungen abzubilden, nicht durch Unterlassen der Aktivierung.
Entscheidungsgründe
Pauschalrückstellung für Gewährleistungsrisiken: Betriebsinterne Erfahrungswerte maßgeblich • Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sind nur in der Höhe zulässig, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der zu erwartenden Aufwendungen vermittelt. • Maßgeblich für die Höhe einer Pauschalrückstellung sind vorrangig die betriebseigenen Erfahrungswerte; branchentypische Werte sind nur subsidiär zu berücksichtigen. • Die bloße Stellung von Sicherheiten (z. B. 5% Bürgschaften statt Einbehalt) rechtfertigt nicht ohne weiteres eine entsprechend hohe Rückstellung. • Gewinnrealisierung ist trotz Stellung von Bürgschaften gegeben; das damit verbundene Risiko ist über Rückstellungen abzubilden, nicht durch Unterlassen der Aktivierung. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft im Hoch- und Tiefbau; streitig ist die Höhe pauschaler Gewährleistungsrückstellungen in den Jahren 1991–1993. Bei Großaufträgen wurden Sicherungseinbehalte von 5 % üblich durch selbstschuldnerische Bankbürgschaften ersetzt; die Klägerin stellte hierfür selbst Sicherheiten. In den Bilanzen bildete sie Pauschalrückstellungen (1991 ca. >1 %, 1992/93 5 % des geschätzten gewährleistungsbehafteten Umsatzes). Der Beklagte berücksichtigte nach Betriebsprüfung nur 0,5 % des Gesamtumsatzes. Die Klägerin machte umfangreiche tatsächliche und drohende Gewährleistungsfälle geltend; der Beklagte rügte u. a. fehlende Nachweise und Doppelerfassungen. Streitgegenstand ist, ob die von der Klägerin angesetzten Rückstellungen den GoB und steuerrechtlichen Anforderungen entsprechen und daher steuermindernd zu berücksichtigen sind. • Rechtliche Grundlagen: § 4 Abs.1 Satz1, § 5 Abs.1 EStG i. V. m. § 249 Abs.1 HGB, GoB und einschlägige Rechtsprechung des BFH/EuGH. Eine Pauschalrückstellung ist nur zulässig, wenn sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der zu erwartenden Aufwendungen liefert. • Erfahrungswerte: Maßgeblich sind vorrangig betriebsinterne Erfahrungswerte; nur bei fehlender Aussagekraft können branchentypische Werte ergänzen. Die vorgelegten betrieblichen Werte der Klägerin führen nach sachlicher Prüfung nicht zu höheren Quoten als 0,5 %. • Nachprüfung der Zahlen: Teile des Klägervortrags (insbesondere für 1992–1995) beruhten auf Doppelerfassungen und nicht belegten Posten; nach Korrektur ergeben sich deutlich geringere Gewährleistungsquoten (z. B. 0,38 % für 1992, 0,33 % für 1993). • Berücksichtigung der Gewährleistungsfrist: Es ist nicht zulässig, die Rückstellung einfach als das Fünffache des jährlichen Betrags anzusetzen. Bilanzjahr und Durchschnittsbetrachtung über einen längeren Erfahrungszeitraum sind zu beachten. • Sicherheiten/Bürgschaften: Die Praxis, Sicherheiten bzw. Bürgschaften zu stellen, schafft keinen betriebs- oder branchentypischen Erfahrungswert, der eine deutlich höhere Rückstellung rechtfertigt; Sicherheiten dienen primär dem Schutz des Auftraggebers und sind kein Indiz für tatsächliche Inanspruchnahme in entsprechender Höhe. • Gewinnrealisierung: Die Eingänge aus Werklohn sind gewinnerhöhend zu behandeln; die mit den Bürgschaften verbundenen Risiken sind durch zulässige Rückstellungen zu erfassen, nicht durch Nichtaktivierung von Forderungen. • Gleichbehandlungs- und Verfassungsrügen: Ein behaupteter Wettbewerbsnachteil durch Bürgschaftspraxis begründet keine steuerliche Begünstigung mittelständischer Unternehmen; kein Verstoß gegen Art. 3 GG. • Revision: Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der FGO hat. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen; die Pauschalrückstellungen der Klägerin in den Streitjahren sind in der von ihr geltend gemachten Höhe nicht zulässig. Nach Würdigung der vorgelegten Unterlagen und Berichtigung offensichtlicher Doppelerfassungen ergeben sich Gewährleistungsquoten, die die vom Beklagten berücksichtigten 0,5 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Die bloße Stellung von Bankbürgschaften anstelle von Einbehalten rechtfertigt keine höhere Rückstellung; diese Sicherheiten spiegeln nicht die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme wider. Die Gewinnrealisierung durch eingegangene Zahlungen bleibt bestehen; das damit verbundene Risiko ist wie vorstehend beschrieben über Rückstellungen zu erfassen. Die Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.