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Urteil

3 K 81/13

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:1126.3K81.13.0A
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Leitsätze
1. Veräußert der Steuerpflichtige Grundstücke in einem Gebiet, das an ein bestehendes allgemeines Gewerbegebiet angrenzt und aufgrund eines neuen Bebauungsplans als reines Wohngebiet ausgewiesen ist, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für Schadensersatzzahlungen gegenüber den Grundstückskäufern nicht zu bilden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Eigentümer benachbarter Gewerbe- und Wohngrundstücke einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan stellen, weil im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen gegen die Ausweisung eines reinen Wohngebiets erhoben wurden, das bestehende Gewerbegebiet bereits an ein bestehendes Wohngebiet angrenzt und nach den eingeholten Lärmschutzgutachten mit dem Entstehen eines Immissionskonflikts nicht zu rechnen ist(Rn.163) (Rn.174) (Rn.183) . 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen, das erschlossene, aber unbebaute Grundstücke an einzelne Bauherren veräußert, eine pauschale Gewährleistungsrückstellung für Erschließungsarbeiten und Oberflächenentwässerung in Höhe von rund 1 % des Jahresumsatzes bildet(Rn.159) (Rn.160) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Veräußert der Steuerpflichtige Grundstücke in einem Gebiet, das an ein bestehendes allgemeines Gewerbegebiet angrenzt und aufgrund eines neuen Bebauungsplans als reines Wohngebiet ausgewiesen ist, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für Schadensersatzzahlungen gegenüber den Grundstückskäufern nicht zu bilden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Eigentümer benachbarter Gewerbe- und Wohngrundstücke einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan stellen, weil im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen gegen die Ausweisung eines reinen Wohngebiets erhoben wurden, das bestehende Gewerbegebiet bereits an ein bestehendes Wohngebiet angrenzt und nach den eingeholten Lärmschutzgutachten mit dem Entstehen eines Immissionskonflikts nicht zu rechnen ist(Rn.163) (Rn.174) (Rn.183) . 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen, das erschlossene, aber unbebaute Grundstücke an einzelne Bauherren veräußert, eine pauschale Gewährleistungsrückstellung für Erschließungsarbeiten und Oberflächenentwässerung in Höhe von rund 1 % des Jahresumsatzes bildet(Rn.159) (Rn.160) . B. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Die angefochtenen Bescheide vom 02.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2011 bzw. in Gestalt der Änderungsbescheide vom 02.09.2011 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-), soweit der Aufwand für eine Rückstellung für Gewährleistung gegenüber den Käufern beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (1.) lediglich in Höhe von 4.491,20 € und nicht in Höhe von zusätzlich 30.596,30 € gewinnmindernd berücksichtigt wurde (2.). Den geltend gemachten Rückstellungsaufwand für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines denkbaren Normenkontrollverfahren in Höhe von 1.092.267,00 € und wegen Lärmbelästigung in Höhe von 60.000,00 € sowie für die Errichtung von zwei Lärmschutzwänden in Höhe von 70.000,00 € hat das FA zu Recht nicht anerkannt (3. - 5.). 1. Nach § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) - für die Gewerbesteuer i. V. m. § 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) - i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat die Klägerin in ihrer Steuerbilanz das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). a) aa) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entweder das - im Streitfall unstreitig nicht gegebene - Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer - ggf. zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen - Verbindlichkeit und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Darüber hinaus muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2012 I R 28/11, BFHE 240, 22, DStR 2013, 575; vom 25.04.2006 VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749; vom 19.10.2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371). bb) Für die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit müssen aus der Sicht des Streitjahres mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht nicht für die Rückstellungsbildung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 21.08.2013 I B 60/12, juris; BFH-Urteile vom 25.11.2009 X R 28/05, juris; vom 18.01.2007 IV R 42/04, BFHE 216, 340, BStBl II 2008, 996). Dabei ist bei sog. Pauschalrückstellungen (unten c) aa)) insoweit entscheidend, ob eine Realisierung des Risikos einer Inanspruchnahme bei einer Gesamtbetrachtung bezogen auf die Gesamtheit der Fälle, für die eine Pauschalrückstellung gebildet wurde, wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 28.11.2003 III 1/01, EFG 2004, 746). Das Wahrscheinlichkeitsurteil kann sich auf betriebsindividuelle oder branchenübliche Erfahrungen der Vergangenheit stützen (BFH-Urteile vom 25.04.2006 VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749; vom 28.03.2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227; BFH-Beschluss vom 06.05.2003 VIII B 163/02, BFH/NV 2003, 1313). cc) Eine wirtschaftliche Verursachung setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das zivilrechtliche Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt (BFH-Urteile vom 06.02.2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; vom 06.12.1995 I R 14/95, BFHE 180, 258 BStBl II 1996, 406). dd) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss, darf der Steuerpflichtige nicht die pessimistischste Alternative wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Die Rechtsprechung differenziert insoweit nach Fallgruppen: Während danach bei vertraglichen (Primär-)Ansprüchen regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Rechte geltend macht, dürfen Rückstellungen wegen zivilrechtlicher Schadensersatzverpflichtungen erst gebildet werden, wenn derjenige, der Inhaber des gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Anspruchs ist, von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat oder eine solche Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht, so dass eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 22.08.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76; vom 25.04.2006 VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749; vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 5 Rn. 379). b) Aufgrund des in § 5 Abs. 1 S. 1 EStG geregelten Maßgeblichkeitsgrundsatzes sind die nach § 249 HGB anzusetzenden Rückstellungen auch in der Steuerbilanz zu bilden, soweit eine betriebliche Veranlassung besteht und steuerliche Sondervorschriften nicht entgegenstehen. Steuerliche Sondervorschriften des EStG, die den (Nicht-)Ansatz bzw. die Bewertung von Rückstellungen in der Steuerbilanz besonders regeln, sind § 5 Abs. 2a, 3, 4, 4a, 4b und 6, § 6a EStG. Z. B. dürfen nach § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, in der Steuerbilanz nicht gebildet werden. c) aa) Die steuerrechtliche Bewertung von Verbindlichkeitsrückstellungen richtet sich nach § 253 Abs. 1 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG sowie ergänzend nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist danach regelmäßig mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, wobei grundsätzlich das Gebot der Einzelbewertung gilt (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; BFH-Urteile vom 11.10.2012 I R 66/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676; vom 15.09.2004 I R 5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100). bb) aaa) Bei Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber einem Vertragspartner ist anerkannt, dass neben den Einzelrückstellungen für alle bis zur Bilanzerstellung bekannt gewordenen Gewährleistungsfälle ergänzend eine Pauschalrückstellung zu bilden ist, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Gewährleistungsinanspruchnahmen rechnen muss (EuGH-Urteile vom 07.01.2003 C-306/99 "BIAO" BStBl II 2004, 144, DB 2003, 181; vom 14.09.1999 C-275/97 "DE+ES" DStR 1999, 1645; BFH-Beschluss vom 06.05.2003 VIII B 163/02, BFH/NV 2003, 1313). Dabei ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG bei der Bewertung von Rückstellungen für derartig gleichartige Verpflichtungen auf der Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird. bbb) Seitens der Rechtsprechung sind pauschale Gewährleistungsrückstellungen gebilligt worden bei einem Bauunternehmen in Höhe von 0,5% bis 1% des garantiebehafteten Jahresumsatzes (0,5%: Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 09.03.2011 12 K 12267/07, EFG 2011, 1737; Urteil des Sächsischen FG vom 16.08.2005 3 K 1318/02, juris; Urteil des FG Köln vom 29.05.2002 14 K 1483/96, DStRE 2005, 861, nachfolgend bestätigt durch BFH-Beschluss vom 06.05.2003 VIII B 163/02 BFH/NV 2003, 1313; 1%: Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 14.01.2004 2 K 2190/02, EFG 2004, 638), bei einem Unternehmen, das auf der Grundlage einer vorgegebenen Konstruktionszeichnung einen Prototypen fertigte, in Höhe von 2% aller Nettoumsätze (Urteil des FG Hamburg vom 23.07.2008 2 K 38/07, juris) sowie bei einem Unternehmen, das begeh- und befahrbare Beläge für Bauten herstellte, in Höhe von 3% des Jahresumsatzes (BFH-Urteil vom 07.10.1982 IV R 39/80, BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104). cc) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG sind bei der Bewertung von Rückstellungen künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, wertmindernd zu berücksichtigen, soweit sie nicht als Forderungen zu aktivieren sind. Wirtschaftlich noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche mindern demnach den Wert der Rückstellung, wenn sie der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig und spiegelbildlich nachfolgen und vollwertig sind, d. h. vom Rückgriffsschuldner, der von zweifelsfreier Bonität sein muss, nicht bestritten werden (BFH-Urteile vom 08.11.2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349; vom 08.02.1995 I R 72/94, BFHE 176, 575, BStBl II 1995, 412). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze durfte die Klägerin für die Gewährleistungsverpflichtung gegenüber ihren Käufern bzgl. der Erschließung und der Oberflächenentwässerung dem Grunde nach eine Pauschalrückstellung bilden, wobei insoweit eine einheitliche Bewertung bzgl. der Erschließung und der Oberflächenentwässerung vorzunehmen ist. Für die von der Klägerin vorgenommene getrennte Ermittlung der Gewährleistungsrückstellung für Erschließung einerseits und Oberflächenentwässerung andererseits hat die Klägerin keinen plausiblen Grund angeführt; ein solcher ist insbesondere im Hinblick darauf, dass die Oberflächenentwässerung in der Erschließung enthalten war (oben A.I.1.g)), auch nicht ersichtlich. Die Höhe des von der Klägerin in 2006 geltend gemachten Aufwandes für Gewährleistungsrückstellung gegenüber ihren Käufern bzgl. der Erschließung und der Oberflächenentwässerung in Höhe von insgesamt 35.087,50 € ist nicht zu beanstanden, so dass der vom FA anerkannte Rückstellungsaufwand für Gewährleistung gegenüber den Käufern bzgl. der Erschließung und der Oberflächenentwässerung von 4.491,20 € um 30.596,30 € auf insgesamt 35.087,50 € zu erhöhen ist. Dieser Aufwand entspricht rund 1% des garantiebehafteten Umsatzes der Klägerin aus dem Grundstücksverkauf in Höhe von ... € und bewegt sich damit in dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen (oben I.1.c)bb)bbb)). Zwar ist die durch das FA gewählte Vorgehensweise zur Ermittlung der betrieblichen Belastung durch Gewährleistungsansprüche unter besonderer Berücksichtigung von möglichen Rückgriffsrechten gegenüber Subunternehmern (oben IV.2.a)) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vorliegend kann sich das FA jedoch zumindest im Hinblick auf die Zahlungen an die Fa. H in Höhe von insgesamt rund ... € (oben A.I.3.b)) nicht mit Erfolg darauf berufen, das Risiko der Inanspruchnahme sei aufgrund werthaltiger Rückgriffsansprüche gegenüber Subunternehmern erheblich vermindert gewesen. Die erhobene Schiedsgerichtsklage vom 17.08.2011 gegen die Fa. H (oben A.I.8.) belegt, dass die Rückgriffsansprüche gegen die Fa. H gerade nicht vollwertig gewesen sind, so dass insoweit die Voraussetzungen für eine wertmindernde Berücksichtigung von Rückgriffsforderungen nicht vorliegen (oben I.1.c)cc)). Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin nur erschlossene aber unbebaute Grundstücke veräußerte und damit nicht den für ein Bauunternehmen typischen Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln ausgesetzt war, so ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei dem durch die Klägerin berücksichtigten Rückstellungsaufwand in Höhe von 35.087,50 € um einen relativ geringen Betrag handelt, der - wie die Schiedsgerichtsklage gegen die Fa. H zeigt - bereits bei nur einem geltend gemachten Mangel ohne weiteres zur Beseitigung anfällt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit insgesamt 21 Grundstückskäufern Verträge schloss. Die Klägerin war damit einer relativ hohen Zahl potentieller Gewährleistungsgläubiger ausgesetzt, so dass damit in 2006 eine Rückstellung in Höhe von 1.670,80 € pro verkauftem Grundstück nicht zu hoch bemessen war. 3. Das FA hat den von der Klägerin geltend gemachten Rückstellungsaufwand für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines denkbaren Normenkontrollverfahrens in Höhe von 1.092.276,00 € zu Recht nicht anerkannt. a) Das Entstehen einer Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber den Grundstückskäufern aufgrund eines denkbaren Normenkontrollverfahrens und die entsprechende Inanspruchnahme der Klägerin durch die Käufer waren nicht hinreichend wahrscheinlich. aa) Zwar war bei der Bilanzerstellung zum 31.12.2006 die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan C grundsätzlich denkbar. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. (Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl I S. 3316), - die nach § 195 Abs. 7 VwGO bereits anwendbar war - nach der ein Antrag auf eine Normenkontrolle innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen ist, begann erst mit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes am ... 2007. bb) Die von der Klägerin als mögliche Antragsteller genannten Wohngrundstückseigentümer und Gewerbetreibenden wären grundsätzlich antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewesen: Die Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet hätten sich darauf berufen können, dass der Bebauungsplan Inhalt und Schranken ihres Eigentums gemäß Art. 14 Abs.1 Satz 2 Grundgesetz (GG) bestimme; die Gewerbetreibenden auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB), dem drittschützender Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange zukommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 16.06.2011 4 CN 1/10, BVerwGE 140, 41, DVBl 2011, 1414; BVerwG-Beschluss vom 04.02.2010 4 BN 68/09, juris). cc) Allerdings ist bereits fraglich, ob die potentiellen Antragsteller im Zeitpunkt der Bilanzerstellung auf den 31.12.2006 mit ihren Einwänden nicht bereits präkludiert waren. Nach § 47 Abs. 2 a VwGO n. F. ist ein Antrag bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Rechtsfolge im Einzelnen - die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages bei einem unterlassenen bzw. verspäteten Vorbringen von Einwendungen - ist bei der Beteiligung zwar unterblieben, eine Ausschlussfrist für die Stellungnahmen wurde gleichwohl gesetzt (oben A.I.1.c)). dd) Auch wenn eine Präklusion vorliegend nicht gegeben sein sollte (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2010 OVG 10 A 13.07, juris), so ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Entstehung einer Schadensersatzverbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihren Käufern aufgrund eines denkbaren Normenkontrollverfahrens und die entsprechende Inanspruchnahme der Klägerin durch ihre Käufer auf Schadensersatz wahrscheinlich war, zu berücksichtigen, dass die Gewerbetreibenden bis zum 31.12.2006 nicht gegen einzelne für das reine Wohngebiet erteilte Baugenehmigungen vorgegangen sind und insoweit den Bebauungsplan angegriffen haben. Dabei wurde mit den Erschließungsarbeiten im ... bereits im Mai 2006 begonnen und im November 2006 befanden sich bereits 12 Gebäude im Bau (oben A.I.5.), so dass den Gewerbetreibenden insoweit eine Verwirkung ihrer Drittanfechtungsrechte drohte (vgl. zu den Auswirkungen der Verwirkung des Drittanfechtungsrechts auf das Rechtsschutzbedürfnis einer Normenkontrollklage: BVerwG-Beschluss vom 28.08.1987 4 N 3/63, BVerwGE 78, 86, BauR 1987, 661). Das verfahrensrechtliche Recht des Nachbarn, gegen die Baugenehmigung als Drittbetroffener Klage erheben zu können, kann nämlich durch eine sog. Verwirkung verloren gehen. Hat der Nachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obwohl sie ihm nicht behördlich bekannt gegeben wurde, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt oder hätte er diese erlangen müssen, so muss er sich in aller Regel unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nach Treu und Glauben bezüglich der Klageerhebung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung bekannt gegeben worden. Ab diesem Zeitpunkt läuft für ihn regelmäßig die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2010 2 A 1419/09, DVBl 2011, 570). b) Auch bei Außerachtlassung der möglichen Verwirkung der Drittanfechtungsrechte genügt eine am Bilanzstichtag grundsätzlich bestehende Möglichkeit, ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan durchzuführen, auch unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass darin ein reines Wohngebiet direkt angrenzend an ein bestehendes allgemeines Gewerbegebiet ausgewiesen wurde, nicht für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Die bloße Möglichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit und der Inanspruchnahme reicht für die Rückstellungsbildung nicht aus (oben I.1.a)bb) und cc)). aa) Es sind aus den insgesamt beigezogenen 22 Planungsakten keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich und wurden seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass ein Normenkontrollverfahren von einem oder mehreren Gewerbetreibenden bzw. von einem oder mehreren Wohngrundstückseigentümern angestrebt oder auch nur erwogen wurde. bb) Der Vortrag der Klägerin, es habe aufgrund des Umstandes, dass der Verpächter des Gewerbegebiets Rechtsanwalt sei, ein erhöhtes Risiko bestanden, dass er ein Normenkontrollverfahren initiieren würde, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Es ist nämlich vielmehr davon auszugehen, dass sich ein bei einem Normenkontrollverfahren antragsberechtigter Rechtsanwalt, wenn er Einwände gegen die Festsetzung eines reinen Wohngebietes gehabt hätte, bereits frühzeitig im Planverfahren mit diesen Einwänden an das Bezirksamt gewandt hätte, um eine Berücksichtigung seiner Interessen bereits im Planverfahren zu gewährleisten und den Bau von Wohnhäusern von vornherein zu verhindern. cc) Tatsächlich wurde auch kein Normenkontrollverfahren initiiert, wie sich aus dem Vortrag der Klägerin in Übereinstimmung mit der amtlichen Auskunft des Bezirksamtes-1 ergibt (oben A. IV. 1. und VI. 2.). dd) Das Bezirksamt-1 hat im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan C die Besonderheit, dass das neu ausgewiesene reine Wohngebiet unmittelbar an ein bestehendes Gewerbegebiet angrenzt, bei der Abwägung umfassend berücksichtigt; in der Begründung des Bebauungsplans ist das Bezirksamt-1 insbesondere auf die möglichen Belastungen des Wohngebiets durch den Gewerbe- und Straßenlärm einerseits sowie die möglichen Auswirkungen auf die bestehenden Gewerbebetriebe andererseits ausführlich eingegangen. Insoweit ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, dass ein wesentlicher Aspekt unberücksichtigt geblieben wäre (oben A.I.6.). aaa) Ein Immissionskonflikt durch die heranrückende Wohnbebauung an das vorhandene Gewerbegebiet wird nicht ausgelöst und zwar selbst dann nicht, wenn das gesamte vorhandene Gewerbegebiet den maximal zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 65 dB (A) abstrahlen würde (oben A.I.2.b)). bbb) Die Gewerbebetriebe befanden sich bereits vor der Ausweisung des neuen Wohngebiets in einer Gemengelage und mussten im Zuge des Rücksichtnahmegebots auf die vorhandene westlich angrenzende Wohnnutzung ... Y-Straße Rücksicht nehmen. Demzufolge müssen die Gewerbetreibenden durch die von Norden zusätzlich heranrückende Wohnbebauung nicht mit wesentlichen betrieblichen Auflagen rechnen, weil sie dadurch keiner stärkeren Vorbelastung ausgesetzt sind (oben A.I.6.). ee) Darüber hinaus hat die Klägerin auch die Bewertung der gebildeten Rückstellung nicht substantiiert dargelegt. Auf welchen Erfahrungssätzen/branchenüblichen Werten die Annahme der Klägerin beruht, für den Fall eines erfolgreichen Normenkontrollverfahrens sämtlichen Grundstückskäufern 1/3 des gezahlten Grundstückskaufpreises zurückerstatten zu müssen, ist nicht dargetan und erscheint auch im Hinblick darauf, dass im Erfolgsfall eines Normenkontrollverfahrens gem. § 39 BauGB die FHH den Käufern zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet wäre, nicht plausibel. ff) Ein Sachverständigengutachten - dessen Einholung zu beantragen die Klägerin zunächst angekündigt, in der mündlichen Verhandlung aber nicht weiter verfolgt hat - war auch unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht einzuholen zum Nachweis des erhöhten Risikos eines Normenkontrollverfahrens und der negativen werttechnischen Beeinträchtigung der Grundstücke und Immobilien im reinen Wohngebiet bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens (oben A.VI.2.). aaa) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen mit der Beantragung/Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gem. § 47 VwGO zu rechnen ist, eine rechtliche Beurteilung auf dem Gebiet des Bau(planungs-)rechts erfordert, die in erster Linie dem Senat selbst obliegt und weder regelmäßig noch in bestimmten Einzelfällen durch ein Sachverständigengutachten vorbereitet werden muss. bbb) Hinzu kommt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. In den durch den Senat herangezogenen 22 Planungsakten befinden sich ausreichend Informationen, die dem Senat - der im Übrigen die Sonderzuständigkeit für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte hat - zur Beantwortung der hier relevanten Fragen die nötige konkrete Sachkunde vermitteln und die Erhebung des Sachverständigenbeweises nicht erforderlich machen; unter diesen Voraussetzungen kann nach der Rechtsprechung von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden (BFH-Beschlüsse vom 26.02.2008 X B 168/07, juris; vom 26.06.2007 X B 69/06, BFH/NV 2007, 1707; vom 11.09.1997 IV B 93/96 BFH/NV 1998, 467). Die vorliegenden Unterlagen bieten genügend Anhaltspunkte für die Feststellung, dass bei der Bilanzerstellung auf den 31.12.2006 weder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens noch für die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Grundstückskäufer bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens bestand. c) Auch eine zwar von der Klägerin nicht vorgetragene aber denkbare Rückstellung wegen möglicher Prozesskosten bei einem denkbaren Normenkontrollverfahren scheitert an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung der Prozesskosten. Die Klägerin könnte zwar bei einem Normenkontrollverfahren auf Antrag oder von Amts wegen beigeladen werden (§ 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO i. V. m. § 65 Abs. 1 VwGO), so dass ihr ggf. Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert von max. 60.000,00 € (vgl. lt. Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) entstünden. Künftige Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren können jedoch grundsätzlich nicht zurückgestellt werden, weil die Pflicht zur Kostentragung - mangels entsprechenden Kostenausspruchs - noch nicht rechtlich entstanden und auch ihr (künftiges) Entstehen nicht im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht ist (oben I.1.a)cc)). Unabdingbares und damit wesentliches Tatbestandsmerkmal für das Entstehen von Prozesskostenverpflichtungen für eine spätere Instanz ist die Einlegung des Rechtsmittels, sei es durch den Steuerpflichtigen oder den Prozessgegner (BFH-Urteile vom 25.11.2009 X R 28/05, juris; vom 06.12.1995 I R 14/95, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406). 4. Die Klägerin durfte auch für einen drohenden Schadensersatzanspruch der Käufer wegen einer Lärmbelästigung durch das bestehende Gewerbegebiet und durch die Straße-1 keinen Rückstellungsaufwand für eine ungewisse Verbindlichkeit gewinnmindernd berücksichtigen, da auch insoweit die Entstehung einer Schadensersatzverbindlichkeit und die Inanspruchnahme der Klägerin nicht hinreichend wahrscheinlich waren. a) Die Grundstückskaufverträge enthielten eine allgemeine Enthaftungsklausel (oben A.I.4.). Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass Vertragsklauseln zur Gewährleistungshaftung und deren Ausschluss der Auslegung zugänglich sind und es Mängel gibt, für die der Haftungsausschluss nicht eingreift (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 15.06.2012 V ZR 198/11 NJW 2012, 2793). Vorliegend ist jedoch im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Lärmbelästigungen durch die Straße-1 und durch das bestehende Gewerbegebiet das Vorliegen eines Sachmangel der verkauften Wohngrundstücke zu verneinen, für den die Klägerin gegenüber den Käufern gewährleistungspflichtig wäre. aa) Zwar können Lärmbelästigungen grundsätzlich einen Mangel der Kaufsache begründen. Hierbei ist neben der Ursache insbesondere die Intensität der Geräusche in Form von Dauerhaftigkeit und erheblichem Lautstärkevolumen zu berücksichtigen. Eine mangelbegründende Lärmbelästigung ist allerdings abzugrenzen vom allgemeinen Lebensrisiko. Dabei kommt es nicht nur auf den objektiven, messbaren Geräuschpegel an, sondern auch darauf, um welche Art Geräusch es sich handelt und in welchem sozialen Zusammenhang (Ortsüblichkeit i. S. v. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB, Sozialverträglichkeit, Rücksichtnahmegebot) das Geräusch auftritt (Urteil des LG Münster vom 26.02.2009 8 O 378/08, NJW 2009, 3730). bb) Bezüglich der Lärmbeeinträchtigung durch die Straße-1 liegt danach ein Sachmangel der von der Klägerin verkauften Wohngrundstücke nicht vor. Das am nächsten an der Straße-1 gelegene Grundstück liegt ca. 200 Meter von der Straße entfernt. Laut Straßenverkehrslärmkarte der FHH ist das gesamte neue Wohngebiet keinem erheblichen Straßenlärm ausgesetzt (...). cc) Auch bezüglich des Gewerbelärms liegt ein Sachmangel der von der Klägerin verkauften Wohngrundstücke nicht vor. Das Vorliegen eines Sachmangels ist insoweit bereits im Hinblick auf das Ergebnis der lärmtechnischen Untersuchungen zu verneinen, wonach sowohl bei bestehender Nutzung des Gewerbegebiets als auch bei der Annahme eines flächenbezogenen Schallleistungspegels von 65 dB (A) die Werte für ein reines Wohngebiet eingehalten werden (oben A.I.2.b)). b) Selbst wenn man von dem Vorliegen eines Sachmangels aufgrund einer Lärmbelästigung durch die Straße-1 bzw. das bestehende Gewerbegebiet ausginge, ist das Entstehen einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Käufern und eine entsprechende Inanspruchnahme der Klägerin durch die Käufer auf Schadensersatz wegen Lärmbelästigung nicht hinreichend wahrscheinlich. aa) aaa) Soweit die Klägerin vorträgt, im Jahr 2007 hätten sich Kaufinteressenten unter ausdrücklichem Hinweis auf die Nähe der Straße-1 gegen einen Kauf eines Grundstücks entschieden (oben A.I.7.), sind diese Absagen nicht geeignet, eine mögliche Schadensersatzpflicht der Klägerin aufgrund einer Lärmbelästigung durch die Straße-1 zu begründen. Aus ihnen lässt sich vielmehr der Schluss ziehen, dass diejenigen Kaufinteressenten, die tatsächlich Grundstücke erwarben, eine mögliche Geräuschbeeinträchtigung durch die Straße-1 für möglich hielten und diese in Kauf nahmen. Dass diese Kunden im Nachhinein einen Schadensersatzanspruch wegen Lärmbelästigung durch die Straße-1 gegen die Klägerin geltend machen, ist daher unwahrscheinlich. bbb) Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist dies aus den vorhanden Unterlagen ersichtlich, dass eine Käuferpartei auch nur erwogen hat, Schadensersatzansprüche wegen Lärmbeeinträchtigung aufgrund der Straße-1 gegen die Klägerin geltend zu machen. bb) aaa) Soweit die Klägerin bezüglich des Gewerbelärms vorträgt, möglicherweise hätten die Grundstückskäufer die "Belästigungen" durch das Gewerbegebiet bei den üblicherweise nicht zu den Betriebszeiten der Gewerbebetriebe, sondern meist nach Feierabend bzw. am Wochenende stattfindenden Besichtigungen des Wohngebietes nicht in Gänze wahrgenommen, so begründet letzterer Vortrag - selbst wenn man ihn als zutreffend unterstellt - nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber den Käufern sowie einer entsprechenden Inanspruchnahme der Klägerin. bbb) Die Klägerin hat darüber hinaus nicht vorgetragen, dass auch nur einer der Käufer der betroffenen Grundstücke an sie herangetreten sei und Schadensersatz wegen einer Lärmbeeinträchtigung durch das bestehende Gewerbegebiet verlangt habe. 5. Die Klägerin durfte auch für die Errichtung zweier Lärmschutzwände keinen Rückstellungsaufwand gewinnmindernd geltend machen. a) Die Rückstellungsbildung für die Errichtung von Lärmschutzwänden ist bereits durch § 5 Abs. 4b EStG ausgeschlossen, da die Lärmschutzwände als Wirtschaftsgut zu aktivieren gewesen wären (oben I.1.b)). b) Darüber hinaus war die Entstehung einer Verbindlichkeit für den Bau zweier Lärmschutzwände nicht hinreichend wahrscheinlich. aa) Aufgrund der in der Verordnung über den Bebauungsplan C enthaltenen Anpflanzungsgebote (oben A.I.6.) war bereits im Jahr 2006 damit zu rechnen, dass - wie geschehen - aufgrund der Entwicklung der vorgeschriebenen Anpflanzungen weitere Lärmschutzmaßnahmen nicht mehr erforderlich waren. bb) Aus der im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bauplanentwurfs eingereichten Stellungnahme, es möge eine Lärmschutzwand errichtet werden (oben A.I.1.d)), folgt nichts anderes. Dabei handelte es sich um eine allgemeine, mit der Beibehaltung des Charakters eines ...-Stadtteils sowie der Hebung des Wohnwertes der neuen Häuser begründete Anregung eines Anwohners außerhalb des Plangebiets im Rahmen der Bauleitplanung und nicht um eine konkrete Forderung gegenüber der Klägerin. cc) Soweit die Klägerin vorträgt, in 2006 habe sich aufgrund von mangelnden Verkaufserfolgen herausgestellt, dass eine Veräußerung der betroffenen Baueinheiten offensichtlich daran gescheitert/zumindest erheblich erschwert worden sei, weil entsprechende Lärmbelästigungen u. a. durch den Verkehrslärm der Straße-1 vorgelegen hätten, so erlaubt dieser Vortrag keine Rückschlüsse darauf, dass die verbleibenden Grundstücke ohne den Bau von zwei Lärmschutzwänden nicht zu dem von der Klägerin vorgesehenen Verkaufspreis zu verkaufen gewesen wären. Aufgrund der von der Klägerin eingereichten Aufstellung über die in 2006 verkauften Grundstücke lässt sich nachvollziehen, dass im Jahr 2006, als der Verkauf der Grundstücke in der 2. Jahreshälfte begann, zunächst vorrangig die besonders attraktiven Baugrundstücke, die ruhig gelegen und gut ausgerichtet waren, veräußert wurden (Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013 ...). Dass aufgrund der noch großen Auswahl an Grundstücken das Interesse der Käufer an den attraktiveren Grundstücken naturgemäß stärker ausgeprägt war, liegt auf der Hand. Aus dieser in 2006 noch zurückhaltenden Nachfrage bezüglich der in der Nähe der Straße-1 gelegenen Grundstücke lässt sich demnach nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit von der Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen herleiten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht substantiiert belegt hat, dass es Kaufinteressenten der betroffenen Grundstücke gegeben hat, die ihre Kaufentscheidung von der Ergreifung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen seitens der Klägerin abhängig gemacht haben. dd) Selbst wenn die Klägerin nicht ausschloss, derartige Lärmschutzmaßnahmen ergreifen zu müssen, sofern der Absatz der Grundstücke auch in den Folgejahren nur schleppend verlaufen sollte, so hatte sie diesbezüglich noch keine konkreten (Bau-) Pläne er- und auch noch keinen entsprechenden Bauantrag gestellt (oben III.2.d)). Die von der Klägerin zur Kalkulation der Rückstellung herangezogenen Angaben des Architektenbüros sind überdies nur überschlägig und sehr vage ((oben V.1.d) "je nach Material und Gestaltung kostet 1 m2 Lärmschutzwand zwischen 300,00 - 600,00 €") und daher nicht geeignet, eine zumindest hinreichend wahrscheinliche Umsetzung des Bauvorhabens bezüglich zweier Lärmschutzwände zu belegen. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, soweit die Klage abgewiesen wurde; soweit die Klägerin obsiegt hat, unterbleibt eine Quotenfestsetzung zulasten des FA gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, weil das Obsiegen der Klägerin verhältnismäßig geringfügig ist (begehrte Herabsetzung des Jahresüberschusses 1.252.863,30 €, obsiegt mit 30.596,30 €, entspricht 2,4 %). 2. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht ersichtlich. A. Die Beteiligten streiten sich um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin in 2006 Aufwand für Rückstellungen für Gewährleistung gegenüber ihren Käufern, für Schadensersatz gegenüber ihren Käufern wegen eines denkbaren Normenkontrollverfahrens und wegen Lärmbelästigung sowie für die Erstellung zweier Lärmschutzwände gewinnmindernd geltend machen darf. I. 1. a) Die Klägerin betreibt Immobiliengeschäfte. Im Februar 2003 kaufte sie ... unbebautes Grundstück in Hamburg-1 ... für ... €, um es zu erschließen und in insgesamt ... Einzelgrundstücke zu teilen und diese sodann unter der Bezeichnung "..." als baureife Grundstücke zur Einfamilien- und Doppelhausbebauung an einzelne Bauherren zu verkaufen. b) aa) Die Klägerin schloss am ... 2003 mit dem Büro A ... (im Folgenden: Architektenbüro) einen Architektenvertrag über die Erarbeitung eines städtebaulichen Konzeptes mit dem Ziel der Planrechtschaffung für ein reines Wohngebiet (...). In den Jahren 2003 bis 2006 zahlte die Klägerin dem Architektenbüro Honorare in Höhe von insgesamt ... € (...) bb) Am ... 2003 schloss die Klägerin mit der Fa. B Projektentwicklungsgesellschaft ... mbH (im Folgenden: B) einen Projektentwicklungs- und Betreuungsvertrag. Die B verpflichtete sich darin zur Erbringung umfassender Planungs-, Entwicklungs-, Organisations- und Realisierungsleistungen, u. a. auch zur Betreuung der Erschließungsmaßnahmen. In den Jahren 2003 bis 2006 zahlte die Klägerin der Fa. B Honorare in Höhe von insgesamt ... € (...). c) Beim Erwerb durch die Klägerin im Jahr 2003 war das erworbene Gelände als Fläche für ... der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) ausgewiesen, wurde jedoch seit langem ... genutzt. Direkt angrenzend an das geplante neue Wohngebiet sollte ein neues Gewerbegebiet entstehen (vgl. ...). Südlich des von der Klägerin erworbenen Geländes befand - und befindet sich - bereits ein (allgemeines) Gewerbegebiet ... 2. a) Nachdem am ... 2004 die Grobabstimmung (...), am ... 2004 der Scoping-Termin (...) sowie am ... 2004 eine öffentliche Plandiskussion stattgefunden hatten (...), leitete das Bezirksamt-1 mit Aufstellungsbeschluss vom ... 2005 für die Entwicklung des Wohngebiets und des angrenzenden (neuen) Gewerbegebiets das Bebauungsplanverfahren C ein (...). ... ... ... b) Im Rahmen des Planungsverfahrens wurde seitens der Klägerin ein Lärmschutzgutachten bei dem Ingenieurbüro D, E, in Auftrag gegeben. In einem ersten Gutachten kam Herr D zu dem Ergebnis, es sei möglich, das neue Wohngebiet als reines Wohngebiet auszuweisen, da der diesbezügliche Immissionsrichtwert nach TA-Lärm eingehalten werde (Gutachten vom 17.07.2004, ...). Mit Gutachten vom 29.09.2004 ersetzte Herr D das erste Gutachten vom 17.07.2004. Auch in dem Gutachten vom 29.09.2004 kam Herr D zu dem Ergebnis, dass an allen Immissionspunkten im neuen Wohngebiet der Beurteilungspegel tags und nachts für ein reines Wohngebiet eingehalten werde (Gutachten vom 29.09.2004, ...). Die Berechnungen in den beiden Gutachten wurden dabei aber lediglich unter Berücksichtigung der vorhandenen Gewerbebetriebe, insbesondere der Firmen F und G, sowie des geplanten Gewerbegebiets unter Einbeziehung des Anlieferverkehrs durchgeführt. Da somit die möglichen Auswirkungen bei einer anderen als der vorhandenen und entsprechend des vorhandenen Planrechts möglichen Nutzung nicht berücksichtigt wurden, wurde ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. In dem Ergänzungsgutachten vom 09.07.2005 kam Herr D unter der Prämisse, dass das gesamte vorhandene Gewerbegebiet den maximal zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 65 dB (A) abstrahlen würde, zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel immer noch im zulässigen Bereich für ein reines Wohngebiet liegen würden (...). c) Am ... 2005 beschloss das Bezirksamt-1 durch den Bezirksamtsleiter die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB (...) und kündigte diese am ... 2005 im ... an (...). Der Ankündigungstext enthielt folgenden Hinweis: "Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen zu dem ausliegenden Bauleitplan-Entwurf bei der genannten Dienststelle schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben." d) Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ... wurden in insgesamt 44 Schreiben Stellungnahmen beim Bezirksamt-1 eingereicht (...). Die Stellungnahmen stammten - mit lediglich einer Ausnahme - von Grundstückseigentümern aus dem westlich des Planungsgebiets gelegenen Wohngebiet, ... Die Stellungnahmen betrafen dabei die Benennung des neuen Wohngebiets, die Breite eines geplanten Fuß- und Radwegs, die Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan im Hinblick auf eine als "Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" ausgewiesene Fläche, die Zufahrt zum neuen Wohngebiet, die Umlegung der innenliegenden Stichstraße, die Führung des Baustellenverkehrs, die Notwendigkeit eines Spielplatzes, die Abschirmung der Straße-1 mittels eines Lärmschutzwalles, die Förderung des Radverkehrs und die Ausgestaltung der Erschließungsstraße als Spielstraße. Die übrige Stellungnahme stammte von den Pächtern einer Kleingartenparzelle im Plangebiet und betraf den Fortbestand ihres Kleingarten-Pachtverhältnisses. Seitens der Gewerbetreibenden aus dem südlich des Plangebietes gelegenen allgemeinen Gewerbegebiet wurden keine Stellungnahmen eingereicht. Gegen die Ausweisung eines reinen Wohngebiets wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwände erhoben. e) Die Träger öffentlicher Belange, die ... beteiligt wurden, erhoben ebenfalls keine Einwände gegen die Ausweisung eines reinen Wohngebietes (vgl. Zusammenstellung der Stellungnahmen, ...). f) Am ... 2005 schlossen die FHH und die Klägerin einen städtebaulichen Vertrag (...). § 1 des Vertrages enthält bzgl. des Vertragsgegenstandes folgende Regelung: Gegenstand des Vertrags ist: a) Die Realisierung der im Bebauungsplanentwurf C dem Wohngebiet mit öffentlicher Erschließung sowie dem Gewerbegebiet zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen. b) Die Konzeptplanung für die an die Maßnahmenfläche angrenzenden festgesetzten Flächen für die Oberflächenentwässerung des Gewerbegebietes und die landschaftspflegerische Begleitplanung für die an die Maßnahmefläche angrenzenden festgesetzten Flächen für die Oberflächenentwässerung des Wohngebietes mit Erschließung. g) Am ... 2006 schlossen die FHH und die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Wegebaumaßnahmen in Hamburg-2, X-Straße und Y-Straße (not. Urkunde vom ... 2006, ...). § 1 und § 2 des Vertrages enthalten bzgl. des Vertragsgegenstandes und des Umfangs der Erschließung folgende Regelungen: § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, auf seine Kosten die Erschließung innerhalb des Erschließungsgebiets (in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführte und in Anlage 3 gelb umrandete Grundstücke) durchzuführen, soweit dies nicht nach Maßgabe dieses Vertrages durch Dritte zu erfolgen hat und Hamburg die Erschließungsanlagen (In Anlage 3 braun angelegt) zu übereignen. (2) Hamburg verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen nach ihrer Fertigstellung und Abnahme in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. § 2 Umfang der Erschließung (1) Die Verpflichtung der Erschließungsträger zur Erschließung umfasst die Bereitstellung der für die öffentlichen Erschließungsanlagen benötigten Flächen, d.h., deren Erwerb, soweit die vorbezeichneten Flächen nicht bereits in seinem Eigentum oder im Eigentum Hamburgs stehen und deren Freilegung. Ferner hat der Erschließungsträger die Erschließungsanlagen mit Ausnahme der in den §§ 3 und 4 genannten Anlagen herzustellen. Er trägt die gesamten Kosten nach Maßgabe von § 11 dieses Vertrages. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Vertrages sind a) die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich - Fahrbahnen - Park(platz)flächen - Mischflächen (i. S. v. § 45 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburgischen Wegegesetztes (HWG)) - Nebenflächen (i. S. v. § 49 HWG) - Überfahrten (i. S. v. § 18 HWG) - Beleuchtung - Lichtsignalanlagen sowie sonstige Verkehrsleiteinrichtungen - Straßenentwässerungseinrichtungen - Durchlässe und Verrohrungen b) Die zur Ableitung des im Erschließungsgebiet anfallenden Oberflächenwassers notwendigen Einrichtungen (Mulden, Gräben und Rückhaltebecken etc.) (...) 3. a) Am 12.05.2006 beauftragte die Klägerin die Fa. H GmbH & Co KG (im Folgenden: Fa. H), die Erschließungs- und Oberflächenentwässerungsarbeiten auszuführen (...). Der Vertrag mit der Fa. H enthält u. a. folgende Regelung: 4. Sicherheiten Es wird die Leistung folgender Sicherheiten vereinbart: 4.1 (...) 4.2 5 % der Schlussrechnungssumme werden als Gewährleistungssicherheit für die Dauer von 5 Jahren einbehalten. Die Gewährleistungssumme wird abgelöst gegen Bankbürgschaft. Die Gewährleistung erfolgt zu den Bedingungen der VOB. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre. 4.3 (...) b) Mit Schlussrechnung vom 31.12.2006/29.03.2007 stellte die Fa. H der Klägerin für die durchgeführten Arbeiten einen Betrag in Höhe von ... € inkl. Umsatzsteuer abzüglich bereits gezahlter Anzahlungen in Höhe von ... € in Rechnung. Eine Sicherheit in Höhe von 5% der Schlussrechnungssumme wurde seitens der Klägerin nicht einbehalten (...). 4. a) Ab Mitte 2006 begann die Klägerin mit dem Verkauf der Grundstücke. Bis zum 31.12.2006 verkaufte die Klägerin für insgesamt ... € 21 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ... qm und damit 28,07% der gesamten Fläche von ... qm (Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013, ...). b) Unter den verkauften Grundstücken war eines, bei dem die Klägerin nach ihren eigenen Angaben davon ausging, nachträglich eine Lärmschutzwand errichten zu müssen (Grundstück ..., vgl. Anlagen 1 und 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013, ...; Kaufvertrag vom ... 2006, ...). Bis zur Bilanzerstellung auf den 31.12.2006 - und auch in der Folgezeit - stellte die Klägerin weder einen Antrag auf Genehmigung einer Lärmschutzwand, noch existierte eine behördliche Auflage zur Errichtung einer Lärmschutzwand (...). c) Die Klägerin verkaufte im Jahr 2006 des Weiteren drei Grundstücke, bei denen sie nach ihren eigenen Angaben davon ausging, nachträglich unter Umständen Schadensersatz wegen Lärmbelästigung durch die Straße-1 sowie durch Gewerbelärm zahlen zu müssen (Grundstücke ..., ... und ..., vgl. Anlagen 2 und 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013, ...). Weder bis zur Bilanzerstellung auf den 31.12.2006 noch in der Folgezeit wurde die Klägerin durch einen der Käufer der betroffenen Grundstücke auf Schadensersatz wegen Lärmbelästigung in Anspruch genommen (...). Die Kaufverträge enthalten u.a. folgende Regelung: § 6 Verkäuferhaftung für Sach- und Rechtsmängel (1) Der Grundbesitz wird verkauft und übertragen in seinem derzeitigen, tatsächlichen Zustand, wie er dem Käufer aufgrund Besichtigung bekannt ist, jedoch mit der vom Verkäufer herzustellenden Beschaffenheit als erschlossener Bauplatz, ohne Gewähr für die Güte und Beschaffenheit des Baugrundes. Den Käufern ist das Baugrundgutachten vom 14.04.2004 (Ingenieurbüro J + K - Anlage zur ...) bekannt. Die Haftung für sichtbare und unsichtbare Mängel wird ausgeschlossen. Verkäufer erklärt, dass ihm ein Vorhandensein von Altlasten und/oder schädlichen Bodenveränderungen auf dem Vertragsgegenstand nicht bekannt ist. (2) Wegen aller Sachmängel an den vom Verkäufer erbrachten Erschließungs- und Entwässerungsarbeiten gem. Abschnitt I sowie Abschnitt III § 5 gilt: Dem Käufer stehen die gesetzlichen Rechte zu, einschließlich der Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Bauwerksarbeiten und zwei Jahren bei Arbeiten am Grundstück. Schadensersatzansprüche werden vorbehaltlich nachstehender Ziffer (3) ausgeschlossen. (3) Ausgenommen von den Haftungsbeschränkungen in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) sind Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. (...) 5. Bis zum 31.12.2006 wurden insgesamt 12 Bauanträge genehmigt (u. a. am 13.03.2006, 25.04.2006, 05.05.2006 und 06.06.2006); mit dem Bau der Gebäude wurde in allen 12 Fällen bereits im Jahr 2006 begonnen (Schriftliche Kleine Anfrage vom ... 2006,...). Weder gegen eine einzelne Baugenehmigung noch gegen den Bebauungsplanentwurf C wurden bis zum 31.12.2006 (einstweilige) Rechtsmittel eingelegt. 6. Nachdem die Bezirksversammlung am ... 2005 dem Bebauungsplanentwurf C zugestimmt hatte und am ... 2006 das Plangebiet aus dem Landschaftsschutz entlassen worden war, wurde der Bebauungsplan C mit Verordnung vom 04.04.2007 festgestellt und am ... 2007 im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt (HmbGVBl.) veröffentlicht (...). Das neu geplante Wohngebiet hat einen Mindestabstand zur Straße-1 von ca. 200 Metern. ... ... Gemäß § 2 Nr. 9 der Verordnung vom 04.04.2007 sind in dem neuen Gewerbegebiet unzulässig: "Einzelhandelsbetriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie zum Beispiel Tankstellen und Speditionen), gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623)". In § 2 Nr. 12 bis 18 der Verordnung vom 04.04.2007 sind umfangreiche Anpflanzungsgebote enthalten, insbesondere für das Gebiet zwischen dem neuen Wohngebiet und dem neu geplanten Gewerbegebiet waren in Nr. ... und ... u. a. ein dicht wachsendes, gestuftes Gehölz aus einheimischen Bäumen und Sträuchern bzw. gehölzfreie Gräser-Stauden-Sukzessionsflächen sowie ein gemischtes Laubgehölz vorgesehen. In der Begründung zum Bebauungsplan C wurde zu "Planinhalt und Abwägung" u. a. Folgendes ausgeführt (...): 5.10. Immissionsschutz Im Rahmen einer lärmtechnischen Untersuchung im August 2004 ist geklärt worden, - welche Belastungen aus dem Straßenverkehr für das geplante und das benachbarte Wohngebiet nach Vollzug der Planung zu erwarten sind, ob und in welchem Umfang Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen und ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. - Darüber hinaus wurde geprüft, in welchem Maße Gefahren von dem Gewerbegebiet südlich des Plangebiets auf das geplante Wohngebiet einwirken bzw. ob und in welchem Maße die Entwicklungsmöglichkeiten des bestehenden Gewerbegebiets südlich des Plangebiets eingeschränkt werden. - Ferner wurde ermittelt, ob und inwieweit eine Einschränkung der Art der baulichen Nutzung für das geplante Gewerbegebiet im östlichen Planbereich zur Vermeidung von Immissionskonflikten mit der angrenzenden Wohnnutzung festgesetzt werden muss. Belastungen aus dem Straßenverkehr für das geplante Wohngebiet: Der von der X-Straße ausgehende Verkehr führt weder tags noch nachts zu Überschreitungen der zur Beurteilung herangezogenen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), geändert am 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), für reine Wohngebiete. Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Gesunde Wohnverhältnisse sind gewahrt. (...) Belastungen durch Gewerbelärm: Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird eine an das vorhandene Gewerbegebiet heranrückende Wohnbebauung ermöglicht. Ein unmittelbarer Immissionskonflikt wird dabei nicht ausgelöst. Denn von den südlich des geplanten Wohngebiets vorhandenen Gewerbebetrieben gehen derzeit keine wesentlichen Betriebsgeräusche durch Produktionsprozesse aus. Die im Gewerbegebiet stattfindenden Produktionsprozesse finden jeweils innerhalb von Gebäuden statt. Selbst dann, wenn der vorhandene Gewerbebetrieb nicht berücksichtigt und stattdessen der flächenbezogene Schallleistungspegel für Gewerbegebiete eingesetzt wird, können die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete tags und nachts weiterhin eingehalten werden. Auch von den am nördlichen Rand des Gewerbegebiets vorhandenen Stellplatzanlagen geht für die geplante Wohnnutzung kein unzumutbarer Lärm aus, sodass insgesamt am südlichen Rand des Wohngebiets ein Beurteilungspegel von tagsüber lediglich bis etwa 30dB(A) erreicht wird. Ein Nachtbetrieb findet nicht statt. Die ansässigen Gewerbebetriebe müssen durch die heranrückende Wohnbebauung mit keinen wesentlichen betrieblichen Auflagen rechnen, die ihre wirtschaftliche Existenz gefährden könnten, denn die heranrückende Wohnnutzung wird keiner stärkeren Vorbelastung ausgesetzt sein als die bereits vorhandene Wohnnutzung ... Y-Straße. Die Betriebe befinden sich in einer Gemengelage und müssen bereits heute im Zuge des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die westlich angrenzende Wohnnutzung Rücksicht nehmen. Von den im östlichen Bereich des Plangebiets geplanten Gewerbeflächen ist nach den gutachterlichen Ermittlungen auch dann keine unzumutbare Beeinträchtigung der in einem reinen Wohngebiet zu erwartenden Wohnruhe zu befürchten, wenn gewerbegebietstypische Schallemissionen angenommen werden. Bei den dem Gewerbegebiet am nächsten liegenden Wohngebietsflächen liegen die Beurteilungspegel unter Berücksichtigung aller nach TA Lärm relevanten Lärmquellen tags bei etwa 43 dB(A) und nachts bei etwa 32 dB(A), also deutlich unterhalb der gemäß TA Lärm in reinen Wohngebieten zulässigen Immissionsrichtwerte. (...) 7. Im Jahr 2007 haben sich einige Kaufinteressenten unter Hinweis auf die Nähe zur Straße-1 und der damit verbundenen Geräuschbelästigung gegen den Kauf eines Grundstücks von der Klägerin entschieden (...). 8. In der Folgezeit wurden bis Oktober 2009 - soweit bekannt und feststellbar - weder Rechtsmittel eingelegt gegen die Erteilung von Baugenehmigungen in dem neuen Wohngebiet, mit dem Ziel, die Feststellungen des Bebauungsplans C gerichtlich überprüfen zu lassen, noch die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Bebauungsplan C beantragt (vgl. Auskunft des Bezirksamtes-1vom 09.10.2009, ..., unten IV.1.). 9. Die Klägerin hat am 17.08.2011 eine Schiedsgerichtsklage gegen die Fa. H erhoben auf Vorschuss in Höhe von ... € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit für die Entfernung von mindestens 29 Überbauungen, die lt. Klagevortrag der Klägerin im Zuge der Übergabe der Straßen an die FHH durch ein Vermessungsbüro festgestellt worden sein sollen (Anlage 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013, ...). II. 1. a) Die Klägerin erzielte im Jahr 2006 einen Umsatzerlös in Höhe von insgesamt ... € ... Der Aufwand belief sich laut Gewinn- und Verlustrechnung auf insgesamt ... €, der von der Klägerin ermittelte Jahresüberschuss 2006 somit auf ... €. b) Die Klägerin verbuchte in 2006 Rückstellungsaufwand in Höhe von insgesamt 1.434.370,50 € (Konto-1 "BV ...); davon 50.526,00 € für unstreitig zu bildende Rückstellungen (vgl. ...). Bezüglich der streitigen Rückstellungen verbuchte die Klägerin folgenden Aufwand gewinnmindernd (vgl. ...): Rückstellung für Gewährleistung gegenüber den Käufern für Erschließung 21.052,50 € für Oberflächenentwässerung 14.035,00 € Summe: 35.087,50 € Rückstellung für Schadensersatz gegenüber ihren Käufern wegen eines denkbaren Normenkontrollverfahrens 1.092.276,00 € Rückstellung für Schadensersatz gegenüber ihren Käufern wegen Lärmbelästigung 60.000,00 € Rückstellung für Baukosten für zwei Lärmschutzwände 196.490,00 € Die Höhe des verbuchten Aufwands für die streitigen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten ermittelte die Klägerin wie folgt: aa) aaa) Für die Rückstellung für Gewährleistung gegenüber den Käufern bzgl. der Erschließung ging die Klägerin von einer Bemessungsrundlage in Höhe von 1.500.000,00 € aus. Davon errechnete sie einen Rückstellungsbetrag in Höhe von 5%, d. h. 75.000,00 €, und verbuchte diesen in 2006 in Höhe von 28,07 % - dem Anteil der in 2006 verkauften Fläche entsprechend -, d. h. in Höhe von 21.052,50 €, gewinnmindernd. bbb) Für die Rückstellung für Gewährleistung gegenüber den Käufern bzgl. der Oberflächenentwässerung ermittelte die Klägerin aufgrund einer Schätzung einen Rückstellungsbetrag in Höhe von 50.000,00 € und verbuchte diesen in 2006 in Höhe von 28,07 % - dem Anteil der in 2006 verkauften Fläche entsprechend -, d. h. in Höhe von 14.035,00 €, gewinnmindernd. bb) Für die Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines denkbaren Normenkontrollverfahrens verbuchte die Klägerin in 2006 ein Drittel der in 2006 erzielten Grundstückserlöse ..., gewinnmindernd. cc) Für die Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen Lärmbelästigung ermittelte die Klägerin einen Rückstellungsbetrag in Höhe von jeweils 20.000,00 € für insgesamt ... Grundstücke (Grundstücke ... und ..., vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013, ...), d. h. insgesamt in Höhe von 600.000,00 €, und verbuchte diesen in 2006 - für die drei in 2006 verkauften Grundstücke (Nr. ..., ... und ...) - in Höhe von 60.000,00 € gewinnmindernd. dd) Für die Rückstellung für Baukosten für zwei Lärmschutzwände ermittelte die Klägerin aufgrund der Angaben des Architektenbüros im Schreiben vom 22.06.2007 (...) einen Rückstellungsbetrag in Höhe von insgesamt 700.000,00 € und verbuchte diesen in 2006 in Höhe von 28,07 % - dem Anteil der in 2006 verkauften Fläche entsprechend -, ..., gewinnmindernd. III. 1. Die Klägerin reichte am 07.12.2007 die Körperschaft- und die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2006 ein (...; ...). Darin erklärte sie jeweils einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von ... €. 2. Das beklagte Finanzamt (FA) führte die Veranlagungen erklärungsgemäß durch, wobei es aufgrund der Nacherklärung von Zinserträgen vom 18.06.2008 eine Hinzurechnung in Höhe von ... € vornahm, und erließ am 21.07.2008 die Bescheide für 2006 über Körperschaftsteuer (... €), über den Gewerbesteuermessbetrag (... €), über Gewerbesteuer (... €) sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 (... €) und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 (... €), jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. IV. 1. In der Zeit vom 08.12.2008 bis zum 15.12.2009 fand bei der Klägerin eine die Jahre 2002 bis 2006 betreffende Betriebsprüfung statt. Im Rahmen der Prüfung wandte sich der Betriebsprüfer am 28.09.2009 mit folgendem Auskunftsersuchen an das Bezirksamt-1, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung (...): (...) In einer von mir durchzuführenden Betriebsprüfung wird von den Vertretern der steuerpflichtigen Gesellschaft vorgetragen, es habe bereits in 2005 und 2006 erhebliche Einwendungen von Bürgern und insbesondere von auf dem benachbarten Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen bzw. den Eigentümern dieser Grundstücke gegen den Bebauungsplan C gegeben, so dass eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan befürchtet werden musste. Zur Begründung des Klagerisikos wurde angeführt, die Schaffung eines reinen Wohngebietes in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bestehenden Gewerbegebiet führte für die ansässigen Unternehmen zu einer Einschränkung des Emissionskontingents. Für die Grundeigentümer könne es deshalb zu einer Wertminderung ihrer Gewerbegrundstücke kommen. Ich bitte Sie in dieser Angelegenheit um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wurden in den Jahren 2005 und 2006 derart gravierende Einwendungen gegen den Bebauungsplan C erhoben, so dass ein Normenkontrollverfahren befürchtet werden musste? 2. Wurden bis heute Rechtsmittel gegen die Erteilung von Baugenehmigungen in dem Wohngebiet "..." mit dem Ziel eingelegt, die Feststellungen des o. g. Bebauungsplanes gerichtlich überprüfen zu lassen? 3. Ist Ihnen bekannt, ob hinsichtlich der von dem Bebauungsplan betroffenen Grundstücke behördliche Auflagen zur Schaffung einer Lärmschutzwand existieren und welche Partei die Kosten für eine ggf. zu errichtende Lärmschutzwand zu tragen hat? Das Bezirksamt-1 antwortete mit Schreiben vom 09.10.2009 (...): (...) Die Möglichkeit einer Normenkontrollklage ist gesetzlich geregelt und grundsätzlich bei jedem Bebauungsplanverfahren gegeben. Die in ihrem Schreiben dargestellte Begründung hinsichtlich eines vermuteten Klagerisikos kann aus hiesiger Sicht jedoch nicht bestätigt werden. Zu Frage 1: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens C hat der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom ... öffentlich ausgelegen. Einwendungen im Sinne ihrer Ausführungen hat es gegen die Festsetzung "reines Wohngebiet" nicht gegeben. Zu Frage 2: Stellungnahme der zuständigen Dienststelle (Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt I - Fachamt Bauprüfung - Region ...): Es liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Zu Frage 3: Auflagen zur Schaffung einer Lärmschutzwand sind hier nicht bekannt. 2. Der Betriebsprüfer traf in seinem Betriebsprüfungsbericht vom 28.12.2009 bezüglich der streitigen Rückstellungen folgende Feststellungen (...): a) Die Klägerin habe die Rückstellung für Gewährleistungen gegenüber den Käufern zu hoch ermittelt. Das Gewährleistungsrisiko hinsichtlich der Leistungen, die durch die Fa. H erbracht worden seien, sei bereits durch den in § 4 des Vertrages vom ... 2006 geregelten Sicherheitseinbehalt beseitigt. Bezüglich der Leistungen des Architektenbüros und der Fa. B sei zu berücksichtigen, dass diese Leistenden aufgrund der mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Bauvorhaben verantwortlich gewesen seien und für die Ordnungsmäßigkeit vertraglich und gesetzlich hafteten. Die noch nicht entstandenen Rückgriffsansprüche gegen die Leistenden stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer drohenden Inanspruchnahme, so dass die gebildeten Rückstellungsbeträge mit diesen zu kompensieren seien. Hinweise auf eine zweifelhafte Bonität der Fa. H, des Architektenbüros und der Fa. B hätten nicht vorgelegen, so dass davon auszugehen sei, dass diese Unternehmen ihren Verpflichtungen im Gewährleistungsfall in voller Höhe nachgekommen wären. Daher habe er, der Betriebsprüfer, die Höhe der dem Grunde nach zulässigen Gewährleistungsrückstellung für Erschließung und Oberflächenentwässerung im Rahmen der Betriebsprüfung wie folgt ermittelt: Er habe die auf dem Sachkonto-1 "Bauvorhaben ..." gebuchten Aufwendungen im Einzelnen darauf geprüft, ob sie geeignet seien, Gewährleistungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erschließung und der Oberflächenentwässerung zu rechtfertigen. Dabei habe er die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung der Grundstücke, mit Marketing etc. nicht berücksichtigt. Ebenso wenig habe er die Aufwendungen für die Leistungen der Fa. H, des Architektenbüros und der Fa. B, der Fa. L und der Fa. M (...) in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die zu berücksichtigenden Aufwendungen betrügen insgesamt ... €, (vgl. Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht, ...), davon seien 5% zulässigerweise als Rückstellung zu bilden, d. h. gerundet ... €. In 2006 seien davon - entsprechend des Anteils an verkaufter Fläche - 28,07 %, d. h. ... €, gewinnmindernd zu berücksichtigen. b) Die Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines drohenden Normenkontrollverfahrens sei bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen. Er, der Betriebsprüfer, habe das vom Bebauungsplan erfasste Gebiet in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass das benachbarte Gebiet optisch durch eine sehr dichte und sehr hohe Baumreihe vom Wohngebiet getrennt sei. Bei den benachbarten Gewerbebetrieben handele es sich nicht um Industriebetriebe; vielmehr befänden sich Verwaltungsgebäude und ggf. Lagergebäude auf den Gewerbegrundstücken. An das parkähnliche Gewerbegebiet schlössen sich ein Supermarkt und ein Baumarkt an. Die Einfahrt zum Gewerbegebiet sei deutlich vom Wohngebiet getrennt worden. Das von der Klägerin vorgetragene Argument einer befürchteten Emissionseinschränkung der Gewerbetreibenden könne daher nicht nachvollzogen werden. Das bereits vorhandene Gewerbegebiet grenze bereits an ein bestehendes Wohngebiet (Y-Straße). Die von dem Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung erteilte Auskunft vom 09.10.2009 belege, dass für die Klägerin keine drohende Zahlungsverpflichtung aufgrund eines zu befürchtenden Normenkontrollverfahrens bestanden habe. Selbst wenn man eine Zahlungsverpflichtung bejahen würde, wäre die Schadensersatzpflicht der FHH nach § 39 Baugesetzbuch (BauGB) gegenüber den Käufern zu berücksichtigen. Eine drohende Zahlungsverpflichtung der Klägerin wäre daher - so sie denn überhaupt bestünde - mit einem Rückgriffsanspruch gegen die FHH zu kompensieren. c) Die Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen Lärmbelästigung sei bereits dem Grunde nach nicht zu berücksichtigen, weil keine konkreten Hinweise auf bevorstehende Schadensersatzklagen am Bilanzstichtag 31.12.2006 vorgelegen hätten. Der in § 6 der betroffenen Grundstückskaufverträge enthaltene Haftungsausschluss sei im Hinblick auf eine etwaige Lärmbelästigung der Grundstückskäufer durch die sich in der Nähe befindliche Straße-1 als wirksam vereinbart anzusehen. Da die Straße-1 bereits im Zeitpunkt der Grundstücksverkäufe existiert habe, sei zu unterstellen, dass den Käufern im Zeitpunkt des Erwerbs eine mögliche Lärmbelästigung bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt gewesen sein müssen. Eine möglicherweise vorhandene Beeinträchtigung der Grundstücksqualität durch Verkehrslärm sei offensichtlich gewesen. Ein derartiger Mangel werde üblicherweise bereits über die Höhe des Kaufpreises geregelt. d) Die Rückstellung für die Errichtung zweier Lärmschutzwände sei auch bereits dem Grunde nach nicht zu berücksichtigen, weil für die Klägerin am Bilanzstichtag 31.12.2006 weder eine rechtliche noch eine wirtschaftliche Verpflichtung bestanden habe, zukünftig Lärmschutzmaßnahmen zu realisieren. Es habe keine behördliche Auflage zur Schaffung der Lärmschutzmaßnahmen existiert, und seitens der Klägerin habe auch keine vertragliche Verpflichtung gegenüber einer Käuferpartei bestanden. Zudem habe die Klägerin weder zum 31.12.2006 noch bis zum Abschluss der Betriebsprüfung einen Antrag auf eine Baugenehmigung für die Lärmschutzwände gestellt. Dabei sei die Klägerin durchaus finanziell in der Lage gewesen, den Bau der Lärmschutzwände zu finanzieren, denn die Bilanz der Klägerin auf den 31.12.2007 weise Darlehensforderungen gegen ihre Gesellschafter in Höhe von 810.000,00 € aus. Diese Tatsachen indizierten rückwirkend zum 31.12.2006 die Unwahrscheinlichkeit einer Realisierung des Lärmschutzbauvorhabens. 3. Das FA erließ daraufhin am 02.03.2010 entsprechend geänderte Bescheide für 2006 (...) und hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. V. 1. Gegen die Änderungsbescheide für 2006 vom 02.03.2010 legte die Klägerin am 01.04.2010 Einspruch ein, den sie wie folgt begründete (...): a) aa) Die Rückstellung für Gewährleistung gegenüber den Käufern hinsichtlich der Erschließung sei in Höhe von 5% der Gesamtkosten (Bemessungsgrundlage: 1.500.000,00 €) gebildet worden, da diese Berechnung den allgemeinen Erfahrungen im Baubereich entspreche. In 2006 sei damit ein Betrag in Höhe von 21.052,50 € (28,07 % von 75.000,00 €) gewinnmindernd zu berücksichtigen. bb) Die Rückstellung für Gewährleistung gegenüber den Käufern hinsichtlich der Oberflächenentwässerung sei nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen in Höhe von 50.000,00 € gebildet worden. In 2006 sei damit ein Betrag in Höhe von 14.035,00 € (28,07 % von 50.000,00 €) gewinnmindernd zu berücksichtigen. b) Die Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines drohenden Normenkontrollverfahren rechtfertige sich dadurch, dass eine absolute Eigentümlichkeit vorgelegen habe, da im Bebauungsplan ein reines Wohngebiet unmittelbar angrenzend an ein bereits bestehendes Gewerbegebiet ausgewiesen worden sei. Aus der Stellungnahme der Stadtplaner N & O aus E vom 10.02.2010 ergebe sich, dass die Ausweisung des reinen Wohngebietes negative Konsequenzen für die ansässigen Gewerbetreibenden habe, und sie, die Klägerin, daher damit habe rechnen müssen, dass die bereits ansässigen Gewerbebetreibenden im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens innerhalb der gesetzlichen Frist initiativ gegen den Bebauungsplan vorgehen würden (...). Die angeblich seitens des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung erteilten Auskünfte seien ungeeignet zu belegen, dass vorliegend keine Zahlungsverpflichtung aufgrund eines zu befürchtenden Normenkontrollverfahrens gedroht habe. Das Fachamt sei nämlich nicht das Rechtssubjekt, welches berechtigt sei, Normenkontrollverfahren zu initiieren oder zu entscheiden; im Übrigen unterlägen die Rechtssubjekte, die befugt wären, Normenkontrollverfahren zu initiieren, nicht den Weisungen des Fachamtes. Aus diesen Gründen könne das Fachamt auch keine abschließende Feststellung zur Wahrscheinlichkeit von Normenkontrollverfahrensentscheidungen rechtsverbindlich abgeben. Ob im Zweifelsfalle zeitgleich Rückgriffsansprüche gegen die FHH durchsetzbar gewesen wären, stehe auf einem ganz anderen Blatt. Es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass - wenn denn vorhanden - Rückgriffsansprüche gegen die öffentliche Hand so schnell hätten durchgesetzt werden können wie die andererseits drohenden sofort realisierbaren Regressansprüche seitens der Käufer gegenüber der Klägerin. c) Die Bildung der Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen Lärmbelästigung beruhe im Wesentlichen darauf, dass potentiell interessierte Käufer aufgrund des Gewerbelärms von dem Kauf eines Grundstücks wieder Abstand genommen hätten. Es sei zutreffend, dass bis zum 31.12.2006 keine Schadensersatzklagen vorgelegen hätten; dies sei jedoch unbedeutend. d) Die Rückstellung für die Erstellung von zwei Lärmschutzwänden sei im Jahr 2006 - wie bereits im Rahmen der Außenprüfung mitgeteilt - auf 70.000,00 € zu verringern, da im Jahr 2006 nur eines von insgesamt zehn zu berücksichtigenden Grundstücken veräußert worden sei (Grundstück Nr. ..., vgl. Anlagen 1 und 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013, ...). Der Wertbemessung liege die Stellungnahme des Architektenbüros vom 22.06.2007 zugrunde, wonach für eine optisch hochwertige Lärmschutzwand auf einer Länge von ca. 280 m und einer Höhe von 5 m mit Baukosten inkl. Nebenkosten in Höhe von 700.000,00 € netto zu rechnen sei (...). 2. Das FA wies den Einspruch gegen die Änderungsbescheide für 2006 mit Einspruchsentscheidung vom 12.07.2011 als unbegründet zurück (...). Aufgrund einer Verringerung des festgestellten Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 erließ das FA am 02.09.2011 Änderungsbescheide für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag (... €) und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 (... €). VI. Die Klägerin hat am 05.08.2011 Klage erhoben. Die Klägerin trägt zur Begründung vor (...): 1. Die von dem FA anerkannte Quote bei der Rückstellung für Gewährleistung gegenüber den Käufern reiche nicht aus. Es sei unzulässig, dass das FA bei der Rückstellungskalkulation Aufwendungen unberücksichtigt gelassen habe, für die nach seiner Auffassung ihr, der Klägerin, Rückgriffsansprüche gegen eingeschaltete Subunternehmer zustünden. Es müsse in diesem Zusammenhang nämlich berücksichtigt werden, dass sich potentielle Anspruchsteller zunächst direkt an die Klägerin wenden würden und zudem erfahrungsgemäß erhebliche Unsicherheiten bei der Durchsetzung der Rückgriffsansprüche bestünden, da die Einschaltung von Subunternehmern zwar einerseits möglicherweise kostengünstig sei, andererseits aber erfahrungsgemäß erhebliche Haftungsrisiken mit sich bringe, wenn Rückgriffsansprüche aufgrund eingetretener Insolvenzen/Liquidationen nicht mehr zu realisieren seien. Die Schiedsgerichtsklage gegen die Fa. H vom 17.08.2011 belege, dass die vertraglichen Rückgriffsansprüche entgegen der Ansicht des FA nicht problemlos durchzusetzen seien. 2. Bezüglich der Bildung der Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines drohenden Normenkontrollverfahrens wiederholt die Klägerin ihre bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachten Argumente und trägt ergänzend vor, der Parkstreifen südlich des neuen Wohngebiets und nördlich des bisherigen Gewerbegebiets dürfte in dem Streitjahr noch nicht so dicht bewaldet gewesen sein; im Übrigen sei der Grundstücksinhaber und Verpächter des bestehenden Gewerbegebiets Rechtsanwalt, so dass sie, die Klägerin, von einem erhöhten Klagerisiko habe ausgehen müssen. Mit Schriftsatz vom 02.09.2013, eingegangen bei Gericht am 04.09.2013, hat die Klägerin angekündigt, die Einholung eines Gutachtens zu beantragen, zum Beweis der Tatsachen, dass die Ausweisung eines reinen Wohngebietes direkt angrenzend an ein uneingeschränktes Gewerbegebiet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer negativen werttechnischen Beeinflussung zu Lasten der Grundstücke des Gewerbegebiets führe und diese Beeinflussung ein "erhöhtes manifestes Risiko" impliziere, dass Grundstückseigentümer aus dem allgemeinen Gewerbegebiet mittels eines Normenkontrollverfahrens den Ausweis eines reinen Wohngebietes bekämpfen wollten und bereits im Zeitpunkt der Initiierung eines Normenkontrollverfahrens eine negative werttechnische Beeinträchtigung der Grundstücke und Immobilien im reinen Wohngebiet eintrete (Sachverständige Dipl.-Ing. P aus R sowie Dipl.-Ing. S aus E; ...). In dem Erörterungstermin am 01.11.2013 hat die Klägerin den schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag um die Beweistatsache ergänzt, dass auch die Eigentümer der neuen Wohngrundstücke aufgrund der Ausweisung des reinen Wohngebiets direkt angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet mit einer negativen werttechnischen Beeinflussung ihrer Grundstücke hätten rechnen müssen und daher auch mit einer Initiierung eines Normenkontrollverfahrens durch die Wohngrundstückseigentümer zu rechnen gewesen sei (...). Ergänzend trägt die Klägerin vor, die Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines Normenkontrollverfahrens sei nach Ablauf der Antragsfrist für ein Normenkontrollverfahren erfolgswirksam aufgelöst worden, da ein Normenkontrollverfahren tatsächlich nicht angestrengt worden sei. 3. Bezüglich der Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen Lärmbelästigung führt die Klägerin aus, diese beziehe sich auf Lärmbelästigungen sowohl durch die Straße-1 als auch insbesondere durch das alte und das neu geplante Gewerbegebiet. Die Vertragsklausel "gekauft wie gesehen" führe entgegen der Ansicht des FA nicht zu einer vollständigen rechtssicheren Enthaftung. Aufgrund der bestehenden Besonderheit, dass ein reines Wohngebiet unmittelbar an ein Gewerbegebiet ausgewiesen worden sei, entstünden durch "an- und abfahrenden Verkehr, Lüfterbauwerke und Ähnliches" Lärmemissionen, die insbesondere auf die südlich der Z-Straße gelegenen Grundstücke abstrahlen würden. In dem am dichtesten am neuen Wohngebiet befindlichen Gebäude innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets stelle die Fa. G ... her und betreibe dort dafür u. a. eine ... 4. Bezüglich der Rückstellung für die Erstellung zweier Lärmschutzwände müsse darauf hingewiesen werden, dass sich seinerzeit aufgrund von mangelnden Verkaufserfolgen herausgestellt habe, dass eine Veräußerung der betroffenen ... Baueinheiten offensichtlich gescheitert/zumindest erheblich erschwert worden sei, weil entsprechende Lärmbelästigungen u. a. durch den Verkehrslärm der Straße-1 vorgelegen hätten und durch das erwartete neue Gewerbegebiet zu erwarten gewesen seien. Lediglich das von der Problemzone am weitesten entfernt gelegene Grundstück habe veräußert werden können, ohne dass Lärmschutzmaßnahmen ergriffen worden seien (vgl. zur Lage der ... Grundstücke: Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013, ...). Zum Bilanzstichtag 31.12.2006 habe sich aber abgezeichnet, dass Lärmschutzwände dringend erforderlich gewesen seien, um überhaupt eine Verkehrsfähigkeit der weiteren Grundstücke sicherzustellen. Die Gutachten von Herrn D sprächen nicht gegen die Notwendigkeit der Errichtung von Lärmschutzwänden. Vielmehr ergebe sich daraus eine relevante Lärmbelastung durch die Straße-1. Wider Erwarten habe sich allerdings dieses Problem zu einem Zeitpunkt nach Ablauf des Betriebsprüfungszeitraums von selbst erledigt: Die Bepflanzung auf den von Anfang an zur (Lärm-)Abschottung der entsprechenden Grundstücke vorgesehenen kleinen Erdwällen habe sich derart gut entwickelt, dass sie einen hinreichenden Lärmschutz biete. Die Rückstellung sei erfolgswirksam aufgelöst worden, als sich dies herausgestellt habe. Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2006 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006, jeweils vom 02.03.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2011 sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 2006 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006, jeweils vom 02.03.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2011 und der Änderungsbescheide vom 02.09.2011 dahin zu ändern, dass folgender Aufwand zusätzlich gewinnmindernd berücksichtigt wird: - weiterer Aufwand für die Rückstellung für Gewährleistung gegenüber den Käufern bezüglich Erschließung und Oberflächenentwässerung in Höhe von 30.596,30 € über den vom Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung anerkannten Aufwand in Höhe von 4.491,20 € hinaus, - Aufwand für die im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannte Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern aufgrund eines denkbaren Normenkontrollverfahrens in Höhe von 1.092.267,00 €, - Aufwand für die im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannte Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen Lärmbelästigung in Höhe von 60.000,00 € und - Aufwand für die im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannte Rückstellung für die Erstellung zweier Lärmschutzwände in Höhe von 70.000,00 €. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, die Bildung einer Rückstellung für die Errichtung zweier Lärmschutzwände sei im Übrigen durch § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG ausgeschlossen, da insoweit die Aufwendungen als Herstellungskosten der Lärmschutzwände zu aktivieren seien. Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften der Erörterungstermine vom 12.08.2013 (...) und vom 01.11.2013 (...) und der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2013 (...) sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der FGA und den folgenden Steuerakten zur St.-Nr.: .../.../..: - ... - ... - ... - ... - ... sowie den folgenden Planungsakten des Bezirksamtes-1 ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... ...