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Beschluss

4 K 307/15

Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2015:1029.4K307.15.0A
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Tenor
Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2008-2010, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 bis zum 31.12.2010, Gewerbesteuermessbeträgen 2008-2010, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2008 bis zum 31.12.2009 wird getrennt in die Verfahren mit dem Aktenzeichen: 4 K 307/15 wegen Körperschaftsteuer 2010, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 bis zum 31.12.2010, Gewerbesteuermessbetrag 2010 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum31.12.2008 bis zum 31.12.2009 und mit dem Aktenzeichen: 4 K 1978/15 wegen Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und Gewerbesteuermessbeträgen 2008 und 2009. Die Kosten des Verfahrens mit dem Az.: 4 K 1978/15 wegen Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und Gewerbesteuermessbeträgen 2008 und 2009 hat der Beklagte zu tragen. Im Verfahren mit dem Az.: 4 K 1978/15 wegen Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und Gewerbesteuermessbeträge 2008 und 2009 war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2008-2010, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 bis zum 31.12.2010, Gewerbesteuermessbeträgen 2008-2010, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2008 bis zum 31.12.2009 wird getrennt in die Verfahren mit dem Aktenzeichen: 4 K 307/15 wegen Körperschaftsteuer 2010, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 bis zum 31.12.2010, Gewerbesteuermessbetrag 2010 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum31.12.2008 bis zum 31.12.2009 und mit dem Aktenzeichen: 4 K 1978/15 wegen Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und Gewerbesteuermessbeträgen 2008 und 2009. Die Kosten des Verfahrens mit dem Az.: 4 K 1978/15 wegen Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und Gewerbesteuermessbeträgen 2008 und 2009 hat der Beklagte zu tragen. Im Verfahren mit dem Az.: 4 K 1978/15 wegen Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und Gewerbesteuermessbeträge 2008 und 2009 war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Der Beklagte hat die Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und die Gewerbesteuermessbeträge 2008 und 2009 auf Null herabgesetzt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt erklären, so dass - nach Abtrennung der insoweit erhobenen Klagen (§ 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO)) - nur noch über die Kosten des abgetrennten Verfahrens zu entscheiden war. Die Kosten des abgetrennten Verfahrens wegen Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und Gewerbesteuermessbeträge 2008 und 2009 waren gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Beklagten aufzuerlegen. Denn nach dem sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstand hat der Beklagte der Klage durch den Erlass der sog. Null-Bescheide im vollen Umfang stattgegeben. Soweit die Klägerin zwar beantragte hatte, die für 2008 und 2009 berücksichtigten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) gänzlich aufzuheben, ist der Beklagte dem inhaltlich zwar nicht in vollem Umfang nachgekommen. Die Verminderung der vGA auf den nach Ansicht des Beklagten entstandenen Gewinn aus den streitigen Auslandsgeschäften (anstelle der vorherigen vGA in Höhe der streitigen Bruttoeinnahmen ohne Berücksichtigung des Wareneinsatzes) hat aber zur Herabsetzung der Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und der Gewerbesteuerbeträge 2008 und 2009 auf Null geführt, wodurch hinsichtlich dieser Streitgegenstände die Klage materiell-rechtlich in der Hauptsache vollständig erledigt und mangels Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) unzulässig geworden war. Eine Beschwer ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Verbindung mit § 10d Abs. 4 Satz 4 (insbesondere 2. Halbsatz) des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. aus § 35b Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) jeweils in Verbindung mit § 42 FGO. Denn soweit danach den in einem Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid genannten Besteuerungsgrundlagen gleich einem Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer bzw. des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zukommt, gilt dies nach §§ 8 Abs. 1 KStG, 10d Abs. 4 Satz 5 EStG bzw. nach § 35b Abs. 2 Satz 3 GewStG nicht, wenn die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzende Körperschaftsteuer bzw. des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags unterbleibt. Letzteres ist hier vorliegend der Fall. Denn das Gericht hätte nach dem Erlass der Nullbescheide, die gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wurden, keine weitere Herabsetzung der darin i.H.v. 0 Euro festgesetzten Steuer- bzw. Messbeträge ausurteilen können. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG bzw. § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG verliert dadurch nicht seinen Anwendungsbereich, der letztlich als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. Urteil vom 17.09.2008 IX R 70/06, BFHE 223,50, BStBl. II 2009, 897) insbesondere darin besteht, die erst nach Bestandskraft eines Steuerbescheids begehrte Feststellung eines vom Erläuterungsteil des Steuerbescheids abweichenden Verlustvortrags zu verhindern. Wenn hingegen - wie hier - die Feststellung bzw. Erhöhung des Verlustvortrags zu einem Zeitpunkt begehrt wurde, in dem der Steuer- bzw. Messbescheid (hier wegen der vorliegenden Klage) noch nicht unanfechtbar war, unterbleibt die Änderung nicht mangels Ablauf der Einspruchs- oder Klagefrist oder mangels Änderungsvorschrift, sondern nur weil keine weitergehende Herabsetzung der Steuern bzw. des Messbetrags möglich ist. In diesem Fall bedarf es nach dem Sinn und Zweck des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG und § 35b Abs. 2 Satz 3 GewStG keiner Fortsetzung der Klage gegen die Nullbescheide mit dem Ziel, die im Erläuterungsteil der Null-Bescheide genannten Verluste zu erhöhen (vgl. Kulosa, in: Schmidt, 34. Auflage 2015, § 10d Rz. 36, 47 und BFH- Urteil vom 10.02.2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812). Vielmehr genügt es, die gleichzeitig gegen die Feststellungsbescheide zum 31.12.2008 und zum 31.12.2009 erhobene Klage mit dem Ziel der weitergehenden Erhöhung der mit den Änderungsbescheiden vom 17.08.2015 festgesetzten Verlustvorträgen fortzusetzen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.