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Urteil

1 K 2402/14

Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2023:0308.1K2402.14.00
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Tenor
1. Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2013 in Form der am 25.02.2015 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung wird abgeändert und die Umsatzsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 auf … EUR herabgesetzt. 2. Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2014 in Form der am 23.12.2015 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung wird abgeändert und die Umsatzsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 auf … EUR herabgesetzt. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2013 in Form der am 25.02.2015 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung wird abgeändert und die Umsatzsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 auf … EUR herabgesetzt. 2. Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2014 in Form der am 23.12.2015 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung wird abgeändert und die Umsatzsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 auf … EUR herabgesetzt. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Die Steuerfestsetzungen vom 25.02.2015 für 2013 und vom 23.12.2015 für 2014 jeweils in Form der beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Beklagte hat den Abzug der in den Rechnungen der B vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer …) und 23.12.2013 (Rechnungsnummer …), der C vom 12.12.2013 (Rechnungsnummer …), 18.12.2013 (Rechnungsnummer …) und vom 30.12.2013 (Rechnungsnummer …), der D vom 17.12.2013 (Rechnungsnummer …) und der E vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer …) und vom 07.12.2013 (Rechnungsnummer …) über die Lieferung von Modeschmuck und Accessoires ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt … EUR bei der Umsatzsteuer für 2013 und der in den Rechnungen der B vom 31.01.2014 (Rechnungsnummer …) und der F vom 22.01.2014 (Rechnungsnummer …) über die Lieferung von Modeschmuck und Accessoires ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt … EUR bei der Umsatzsteuer für 2014 zu Unrecht versagt. Die vorgenannten Rechnungen genügen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) an eine zur Ausübung des Vorsteuerabzugs berechtigende Rechnung. 1. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Unionsrechtliche Grundlage ist insofern Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine Rechnung besitzen muss, die die in Art. 226 MwStSystRL aufgeführten Angaben enthält. b) Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss grundsätzlich die dem Unternehmer erteilte Rechnung ordnungsgemäß sein und den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten: "die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung". Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist für die Streitjahre Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL. Hiernach müssen ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke u.a. "Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung" enthalten, wobei der Wortlaut des Unionsrechts eine Bezugnahme auf die Handelsüblichkeit der verwendeten Bezeichnung nicht enthält. c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind diese Anforderungen dahingehend auszulegen, dass die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, ohne dass dabei eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen erforderlich ist. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2014 V R 28/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867, 01.03.2018 - V R 18/17, BFHE 261, 187, 10.07.2019 XI R 2/18, BFH/NV 2020, 238 f. jeweils m.w.N.). d) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, regeln die formellen Anforderungen des Vorsteuerabzugs die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems und stellen insbesondere die Anforderungen des Art. 226 MwStSystRL an die Angaben in einer Rechnung formelle Voraussetzungen des Abzugsrechts dar. Dabei sollen die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen insbesondere ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Dazu gehört auch, dass ausgeschlossen werden kann, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird (vgl. EuGH-Urteile vom 28.07.2016 C-332/15 - Astone, HFR 2017, 457, 15.09.2016 C-516/14 - Barlis, UR 2016, 795, 15.09.2016 C-518/14 - Senatex, UR 2016, 800, 19.10.2017 C-101/16 - Paper Consult, MwStR 2017, 991, 15.11.2017 C-374, 375/16 - Geissel und Butin, UR 2017, 970, 21.11.2018 C-664/16 - Vadan, HFR 2019, 65; BFH-Urteile vom 05.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836, 01.03.2018 V R 18/17, BFHE 261, 187, 10.07.2019 XI R 2/18, BFH/NV 2020, 238). e) In seinem Urteil vom 10.07.2019 (XI R 2/18, BFH/NV 2020, 238) hat der BFH hinsichtlich des Begriffs der handelsüblichen Bezeichnung im Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG des Weiteren entschieden, dass nach den unter c) genannten Maßstäben die erforderliche Bezeichnung regelmäßig mit derjenigen übereinstimme, mit der auch der Hersteller die Waren üblicherweise in den Verkehr bringe und die damit handelsüblich sei, da eine handelsübliche Bezeichnung den Erfordernissen von Kaufleuten genügen müsse, also - ebenso wie für Umsatzsteuerzwecke - den Abgleich zwischen konkret gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen solle, um etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, da die gelieferte Ware nach § 377 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ansonsten als genehmigt gelte. Dem Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, mit dem auf die besonderen Abrechnungsgepflogenheiten unter Kaufleuten verwiesen werde, komme daher im Regelfall zwar nur erläuternde und indizielle Bedeutung zu. Allerdings könne er auch nicht völlig unbeachtet bleiben. Denn gemäß Art. 273 MwSystRL könnten die Mitgliedstaaten im Bereich des Vorsteuerabzugs zwar weitere Verpflichtungen vorsehen, die sie für erforderlich erachteten, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden. Diese Möglichkeit dürfe aber nach der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteile vom 15.09.2016 C-516/14 - Barlis, UR 2016, 795, und vom 15.11.2017 C-374, 375/16 - Geissel und Butin) nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den namentlich in Art. 226 MwStSystRL genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen, weshalb nach Art. 226 MwStSystRL ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die darin genannten Angaben enthalten müssten. Der Klammerzusatz handelsübliche Bezeichnung in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sei daher unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass dies keine zusätzliche - verschärfende - Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle, weshalb jede Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände den formellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen genüge, die unter die unionsrechtliche Definition Menge und Art der gelieferten Gegenstände falle, wobei die Prüfung, ob dies im jeweiligen Einzelfall erfüllt sei, der jeweiligen Tatsacheninstanz obliege. Soweit die Verwendung der handelsüblichen Bezeichnung eine Vereinfachung im geschäftlichen Verkehr darstelle und damit eventuell von den Mindestvorgaben des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL abweiche, könne sie für den Unternehmer günstiger sein und ginge dem Unionsrecht vor, selbst wenn es dem Unionsrecht widerspräche. Insoweit komme dem Klammerzusatz als nationalem Hilfsmerkmal eigenständige Bedeutung zu, da sich der Unternehmer darauf berufen könne, dass die Voraussetzungen nach nationalen Vorgaben erfüllt seien. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und Vorgaben steht nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats fest, dass die in den streitgegenständlichen Eingangsrechnungen der Klägerin verwendeten Warenbezeichnungen handelsüblich sind und den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG genügen. a) Der BFH versteht in seinem Urteil vom 10.07.2019 XI R 2/18 in Anlehnung an die Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2005 (2001/14/0002, Rechtsinformationssystem des Bundes, www.ris.bka.gv.at) unter dem Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ eine im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein bzw. üblicherweise verwendeten Bezeichnung. In der handelsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur wird unter einer Handelsübung/Handelsüblichkeit dasjenige verstanden, was sich nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Rechtskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält (vgl. Steimle/Dornieden in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 346 Rn. 23 m.w.N.). Dabei genügt der bloße Verweis darauf, dass ein Verhalten handelsüblich sei, nicht. Es bedarf konkreter Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zulassen (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 07.12.2017 VIII ZR 246/17, BGHZ 217, 72). Die Feststellung der Handelsüblichkeit einer Bezeichnung in einer Rechnung setzt daher immer eine Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles voraus, wie die jeweilige Handelsstufe, die Art und den Inhalt des Geschäfts und insbesondere den Wert der einzelnen Waren (BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 2/18). b) Vorliegend handelt die Klägerin seit ihrer Gründung im Mai 2006 von ihrem Sitz in H aus mit Modeschmuck und Modeaccessoires. Den Angaben ihres Geschäftsführers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.03.2023 und den mit ihren Schriftsätzen vom 17.02.2023 (Bl. 309, 312 d.A.) vorgelegten Eingangs- und Ausgangsrechnungen der Streitjahre (Bl. 314 f. d.A.) zufolge war sie ausschließlich im Großhandel tätig. Sie bezog ihre Waren von verschiedenen Händlern und veräußerte sie an zahlreiche Händler mit Sitz in Deutschland, vor allem im süddeutschen Raum, aber auch in der I (vgl. Rechnung vom 03.02.2014 an die Fa. K, Bl. 393 d.A.). Den vorgelegten Eingangsrechnungen ist zu entnehmen, dass die Klägerin allein in den Streitjahren von 17 verschiedenen Lieferanten beliefert wurde, davon fünf Lieferanten mit Sitzen in G und L, nämlich die Aussteller der streitigen Rechnungen, vier Lieferanten jeweils mit Sitz in M, zwei Lieferanten mit Sitzen in N bzw. in O und sechs Lieferanten mit Sitz in 6, 7, 8 und 9, P. In allen vorliegenden Rechnungen dieser Lieferanten werden die gelieferten Waren ihrer Gattung nach bezeichnet (z.B. Kette, Ohrring, Gürtel, cap, Scarf, Belt usw.). Zur Handhabung der Bestellungen bzw. Lieferungen und der Inventarisierung der Waren hat der Geschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.03.2023 nachvollziehbar geschildert, dass die von den Lieferanten in X und in P bezogenen Waren von ihm vor Ort ausgesucht und bestellt werden. Die Lieferanten in P sucht er in der Regel zweimal im Jahr auf. Dabei wird aufgrund der langen Lieferzeiten Ware für mehrere Monate im Umfang von oft mehreren tausend Stück bestellt und in Containern geliefert. Dies lässt sich anhand der Rechnungen dieser Lieferanten und der in den Umsatzsteuererklärungen erklärten Einfuhrumsätze nachvollziehen. Die von Lieferanten im Gemeinschaftsgebiet, insbesondere 1 und 2, bezogenen Waren werden den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zufolge in der Regel nicht vor Ort bestellt. Diese Warenlieferungen würden nach Eingang gezählt und erst dann bezahlt. In gleicher Weise werde aber auch bei den Lieferungen der in X und in P ansässigen Lieferanten verfahren. Den weiteren Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zufolge werden die Waren in seinem Lager nach den jeweiligen Warengruppen bzw. Einzelartikeln sortiert und die jeweilige Anzahl der Artikel sowie deren Ab- und Zugänge erfasst und im Rahmen der jährlichen Inventur durchgezählt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Weder den vorliegenden Akten noch dem Vorbringen des Beklagten lassen sich anderweitige, vom Vorbringen des Geschäftsführers abweichende Feststellungen des Beklagten entnehmen. Die obigen Feststellungen rechtfertigen den Schluss, dass in dem Händlerkreis, in dem sich die Klägerin bei ihrem Wareneinkauf bewegte und bewegt, im Rahmen der Bestellung, Lieferung und Abrechnung der gehandelten Waren ihre Bezeichnung der Gattung nach allgemein üblich bzw. gebräuchlich ist und in aller Regel so gehandhabt wird. Durch die vom Geschäftsführer der Klägerin geschilderte Handhabung der Erfassung der ein- und ausgehenden Waren ist eine Überprüfung und ein Abgleich der bestellten mit der gelieferten Ware hinreichend gewährleistet. Hierdurch ist gerade auch in Ansehung des zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den geringen Wert der eingekauften Waren im unteren bis mittleren einstelligen Eurobereich, teilweise sogar unter 1,00 EUR den formellen Anforderungen des Vorsteuerabzugsrechts ausreichend Genüge getan. Soweit in vereinzelten Rechnungen der Klägerin an einen ihrer Kunden (s. Bl. 352 d.A.) die Warenbezeichnung der Gattung nach um eine Ziffern- bzw. Buchstabenfolge ergänzt ist, was nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin auf Wunsch des Kunden erfolgte und auf eine Individualisierung dieser Artikel hindeutet, steht dies, abgesehen davon, dass nicht der Warenverkauf, sondern der Wareneinkauf der Klägerin mit dem streitigen Vorsteuerabzug in Rede steht, der oben festgestellten Handelsüblichkeit der Warenbezeichnungen in den Eingangsrechnungen der Klägerin nicht entgegen. Vereinzelte individuelle Vereinbarungen lassen eine etablierte, ansonsten durchgängig geübte Handelspraxis unberührt und rechtfertigen nicht den Schluss auf das Fehlen einer Handelsüblichkeit. Es bedarf vielmehr der Feststellung einer Vielzahl von abweichenden Handhabungen über einen längeren Zeitraum, um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine Handelsübung nicht etabliert oder aufgegeben wurde. Ebenso wenig stellen die vom Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 19.12.2022 vorgelegten vier Rechnungen von drei Großhändlern und einem Hersteller von Textilien im Niedrigpreissegment mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet bzw. in Drittländern (Bl. 273 f., Bl. 277 f. d.A.) die obigen Feststellungen in Frage. Der Beklagte trägt selbst nicht vor, dass die Klägerin, die selbst nicht mit Textilien handelt, zu den anonymisierten Rechnungsausstellern Kontakt hatte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Klägerin einem Händlerkreis mit diesen Rechnungsausstellern angehörte. Es ist jedoch nach der Rechtsprechung des BFH bei der Feststellung der Handelsüblichkeit immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Im Übrigen vermögen, wie bereits oben ausgeführt, vereinzelte Abweichungen nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass eine Handelsübung nicht etabliert oder aufgegeben wurde. Die zur Frage der Handelsüblichkeit der Warenbezeichnung von Modeschmuck und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment nur der Gattung nach erteilten Auskünfte der fünf zu dieser Fragestellung angeschriebenen Fachverbände führten zu keinerlei Erkenntnissen bzw. zu keinen die obigen Feststellungen in Frage stellenden Erkenntnissen. Der Bundesverband des Deutschen Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels (BTE; Antwort vom 27.04.2022), der Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland (Antwort vom 17.05.2022), der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie (Antwort vom 18.05.2022) und der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA; Antwort vom 15.07.2022) gaben an, über keine Informationen zu dieser Frage zu verfügen und keine Angaben machen zu können. Der Handelsverband Deutschland (HDE), ein Einzelhandelsverband, hat in seinen Auskünften vom 23.08.2022 und vom 03.08.2022 mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit den Mitgliedsunternehmen keine sachdienlichen Aussagen möglich seien. Ihm gehörten ausschließlich Mitglieder mit Filialen bzw. Niederlassungen/Umsätzen im gesamten Bundesgebiet an, weshalb ihr Handelsvolumen wesentlich größere Dimensionen aufweise als die Klägerin und sie zudem zum Teil spezifische Abrechnungssysteme in ihren Lieferketten etabliert hätten. Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt diese Auskunft nicht die Annahme, dass es keine vereinfachende Bezeichnung für Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment gebe. Diese Auskunft verdeutlicht vielmehr, dass sich in unterschiedlichen Verkehrs-/Händlerkreisen zur Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen auch unterschiedliche, den jeweiligen Bedürfnissen bzw. Anforderungen Rechnung tragende, Handelsübungen etablieren können. Soweit der Beklagte schlussendlich in seinem Schriftsatz vom 19.12.2023 (letzter Absatz) unter Verweis auf die Urteile des EuGH vom 15.09.2016 C-516/14 - Barlis, UR 2016, 795, und des BFH vom 12.03.2020 V R 48/17, BFHE 268, 443; BStBl II 2020, 604, die Auffassung vertritt, die Klägerin habe die materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht nachgewiesen, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Zum Einen befassen sich die vom Beklagten zitierten Urteile nicht mit den materiellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs, sondern mit den formellen Voraussetzungen der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts. Zum Anderen ist nach den obigen Feststellungen gerade nicht unklar, über welche Leistungen mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechnet wurde, da diese Rechnungen handelsübliche und damit den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG hinreichend genügende Leistungsbeschreibungen enthalten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO. Da der Beklagte insgesamt unterlegen ist, hat er die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 151 Abs. 1, 3 FGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf den vom BFH in seiner Rechtsprechung insbesondere in seinem Urteil vom 10.07.2019 XI R 2/18 entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung des Abzugs von in Eingangsrechnungen über Modeschmuck und Accessoires ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuerabzugsbeträge bei der Umsatzsteuer für die Streitjahre. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründete und unter der Nummer HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragene Klägerin war in den Streitjahren im Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Waren wurden jeweils in großen Mengen eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich im unteren bis mittleren einstelligen Eurobereich, teilweise lag der Einkaufspreis knapp unter 1,00 EUR. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2013 machte die Klägerin unter anderem Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von insgesamt … EUR aus Rechnungen der B vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer …) und 23.12.2013 (Rechnungsnummer …), der C vom 12.12.2013 (Rechnungsnummer …), 18.12.2013 (Rechnungsnummer …) und vom 30.12.2013 (Rechnungsnummer …), der D vom 17.12.2013 (Rechnungsnummer …) und der Evom 05.12.2013 (Rechnungsnummer …) und vom 07.12.2013 (Rechnungsnummer …) über die Lieferung von Modeschmuck und Accessoires geltend. Die Rechnungen enthielten die folgenden Angaben: Bezeichnung des Artikels (z.B. Handschuhe, Schals, Mützen, Gürtel, Ohrringe, Ketten, Armbänder, Ringe), Netto-Einzelpreis je Artikel, Anzahl der gelieferten Artikel, Netto-Gesamtpreise, Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag. Mit Bescheid vom 10.04.2014 setzte der Beklagte abweichend von der Umsatzsteuervoranmeldung die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2013 in Höhe von … EUR fest. Dabei berücksichtigte er die erklärten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der oben genannten Lieferanten in Höhe von insgesamt … EUR nicht, weil diese eine unzureichende Leistungsbeschreibung enthielten. Es fehlten Angaben tatsächlicher Art, die die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichten. Aufgrund der hieraus resultierenden Abweichung der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für 2013 setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.05.2014 die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2014 von …EUR auf … EUR herauf. Einen Antrag der Klägerin vom 30.06.2014 auf Änderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Dezember 2013 und des Bescheides über die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2014 und Berücksichtigung der nicht anerkannten Vorsteuerbeträge lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 07.07.2014 ab. Mit Bescheid vom 18.07.2014 wich der Beklagte von der Umsatzsteuervoranmeldung der Klägerin für Januar 2014 ab und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Monat in Höhe von … EUR fest. Dabei berücksichtigte er erklärte Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt … EUR aus Rechnungen der B vom 31.01.2014 (Rechnungsnummer …) und der F vom 22.01.2014 (Rechnungsnummer …) wiederum nicht, weil diese eine ungenaue und damit mangelhafte Leistungsbeschreibung enthielten. Diese Rechnungen enthielten die Angaben: Bezeichnung des Artikels (z.B. Handschuhe, Schals, Mützen, Gürtel, „div. Modeschmuck“ (Armband, Ohrring, Kette etc.)), Netto-Einzelpreis je Artikel, Anzahl der gelieferten Artikel, Netto-Gesamtpreise, Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag. Mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin gegen die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Dezember 2013 und des geänderten Bescheides über Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2014 sowie gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2014 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Änderungsanträge und des Einspruchs gegen deren Ablehnung und gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2014 wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.06.2014 und 29.08.2014, jeweils in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, verwiesen. Wegen der im Einspruchsverfahren getroffenen Feststellungen des Beklagten und der Einzelheiten der Begründung der Zurückweisung der Einsprüche wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2014 die vorliegende Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Klägerin am 25.02.2015 die Umsatzsteuerer-klärung für 2013 und am 23.12.2015 die Umsatzsteuererklärung für 2014 beim Beklagten eingereicht. Der Beklagte hat den Umsatzsteuererklärungen, die die streitigen Vorsteuerbeträge nicht enthielten, in seiner Mitteilung für 2013 über Umsatzsteuer und Bescheid über Zinsen vom 08.05.2015 und der Umsatzsteuererklärung für 2014 allgemein zugestimmt. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe die Waren bei verschiedenen Unternehmen in G eingekauft. Die Rechnungen über diese Waren enthielten Aussagen zum Rechnungs- und Lieferungsdatum, zur Lieferantenanschrift sowie dazu, welche konkrete Lieferung erbracht worden sei, durch die Angabe der Art und handelsüblichen Bezeichnung der Produkte, der Menge und des Preises und erfüllten damit alle Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung. Eine mehrfache Abrechnung dieser Lieferungen in verschiedenen Rechnungen sei ausgeschlossen, weil es sich um Rechnungen über Warenbewegungen handele und nicht über unbewegte Lieferungen. Die Rechnungen seien bezahlt worden. Die spiegelbildliche Darstellung der Einkäufe erfolge in den Büchern der Lieferanten. Der Beklagte stütze seine Entscheidungen ausschließlich auf einen unveröffentlichten Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2013 (6 V 1825/12), der Wareneinkäufe einer Boutique im Niedrigpreissegment von 2,00 EUR bis 10,00 EUR zugrunde gelegen hätten. Dieser Beschluss stütze sich jedoch auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Leistungsbeschreibung bei sonstigen Leistungen und übernehme die Anforderungen an derartige Leistungsbeschreibungen eins zu eins als Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung bei einer Lieferung, ohne zu prüfen ob dies aufgrund der unterschiedlichen Leistungsarten überhaupt möglich sei. Die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei sonstigen Leistungen seien insbesondere zur Verhinderung von Doppelabrechnungen von sonstigen Leistungen entwickelt worden. Das Kriterium der Verhinderung von Doppelabrechnungen laufe aber bei Warenlieferungen ins Leere. Die vom Hessischen Finanzgericht in seinem Beschluss vom 26.02.2013 entwickelten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung von Warenlieferungen seien formalistisch, führten bei verschiedenen Warengruppen zur Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs, verstießen gegen die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 01.04.2004 (C – 90/02, Bockmühle) aufgestellten Grundsätze und widersprächen im Übrigen insbesondere den Urteilen des BFH vom 24.09.1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688) und V R 125/86 (BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694). Außerdem widerspreche die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts in seinem Beschluss vom 26.02.2013, dass die Anforderung an den Inhalt der Leistungsbeschreibung bei niedrigpreisigen Artikeln gegenüber hochpreisigen Artikeln gleich sein müsse, dem BFH-Beschluss vom 29.11.2002 V B 119/02, wonach an die Leistungsbeschreibung hochpreisiger Waren andere Anforderungen zu stellen seien als an die Leistungsbeschreibung für niedrigpreisige Waren. Letztendlich verstoße die Forderung nach einer differenzierten Leistungsbeschreibung bei niedrigpreisigen Waren gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da der Handel mit sehr niedrigpreisigen Waren bei einem solch gesteigerten Verwaltungsaufwand wirtschaftlich unmöglich würde. Dies sei auch nicht zur Bekämpfung vermeintlicher Umsatzsteuerkriminalität in der Textilbranche gerechtfertigt. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass die Textilbranche in der alltäglichen Praxis ihre Waren aufgliedere, treffe dies gegebenenfalls auf Textilunternehmen zu, die mit hochwertiger Ware handelten und im Rahmen elektronisch gesteuerter Warenwirtschaft mit Produktnummern arbeiteten und diese auch bei der Rechnungstellung verwendeten. In der Textilbranche mit Billigimporten sei dies jedoch weder üblich noch gerechtfertigt. Dort erfolge eine Gruppenbildung nach Preisgruppen, was in diesem Segment marktüblich sei. Eine darüberhinausgehende Differenzierung würde zu erheblichen Mehrkosten führen, da die Waren bereits bei der Verpackung nach unterschiedlichen Farben etc. sortiert werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.01.2015 (Bl. 31 f. d.A.) und vom 06.05.2015 (Bl. 67 f. d.A.) verwiesen. Der Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei entgegen der Behauptung der Klägerin durchaus möglich, die Textilwaren nach Größe, Farbe, Hersteller etc. zu differenzieren. In der täglichen Besteuerungspraxis legten die Unternehmen der Textilbranche regelmäßig Rechnungen mit derartigen Differenzierungen vor. Teilweise enthielten sie auch Artikel- oder Chargennummern, weshalb Beanstandungen wegen mangelhafter Leistungsbeschreibung die Ausnahme seien. Die Behauptung der Klägerin, eine Präzisierung der Leistungsbeschreibungen im Textilhandel im Niedrigpreissegment führe zu einem faktischen Abzugsverbot von Vorsteuern und zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, sei nicht nachvollziehbar. Soweit sie sich insoweit auf bestimmte Warengruppen wie Schüttgut, Flüssigkeiten, Gase und Lebensmittel beziehe, seien diese mit Textilien oder Modeaccessoires nicht vergleichbar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine präzisere Leistungsbeschreibung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führe, da auch bei Massenware eine Differenzierung nach den bereits erwähnten Kriterien ohne weiteres möglich sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin kenne das Unionsrecht sehr wohl eine Zielsetzung der Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen, Steuerumgehungen und Steuerhinterziehung, was vom EuGH in zahlreichen Entscheidungen, beispielsweise in seinem Urteil vom 18.12.2014 (C -131, 163, 164/13) bestätigt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei von Bedeutung, dass die Problematik der Umsatzsteuerhinterziehung in der Textilbranche in Fachkreisen seit langem bekannt sei, ebenso wie die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, nämlich die Anforderungen an die Leistungsbeschreibungen bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzämter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf seinen Schriftsatz vom 17.02.2015 (Bl. 57 f. d.A.) verwiesen. Der Senat hat mit seinem Urteil vom 12.10.2017 die Klage abgewiesen und dahin erkannt, dass die Warenbezeichnungen in den streitgegenständlichen Rechnungen über den Einkauf von Modeschmuck und Modeaccessoires den Anforderungen an eine ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht genügen. Er hat, den Auffassungen des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 30.09.2015 5 K 85/12, juris, Beschluss vom 29.07.2016 2 V 34/16, juris) und des 6. Senats des Hessischen FG (Urteil vom 23.06.2015 6 K 1826/12, juris) in Verfahren betreffend den Handel mit Textilien im Niedrigpreissegment folgend, entschieden, dass Warenbezeichnungen nur der Gattung nach eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, nicht ermöglichten, und insbesondere nicht geeignet seien, eine mehrfache Abrechnung der Leistung auszuschließen. Notwendig sei vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale der Ware beschrieben würden. Er hat des Weiteren entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z.B. Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) keine handelsübliche Bezeichnung darstelle, dass hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung (noch) handelsüblich sei, nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen - nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits, dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits - zu differenzieren sei, und dass diese Überlegungen in gleicher Weise für den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Handel mit Modeschmuck, Uhren und Accessoires gälten. Wegen der wei-teren Einzelheiten der Begründung wird auf die Darstellung im Urteil des Senats vom 12.10.2017 unter 1. b) bis e) der Entscheidungsgründe (Bl. 101 ff., 111 f. d.A.) verwiesen. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Der BFH hat im Revisionsverfahren mit Urteil vom 10.07.2019 XI R 2/18 (BFH/NV 2020, 238 f.) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Der Senat habe zwar zu Recht angenommen, dass die nach unionsrechtlichen Vorgaben notwendigen Rechnungsangaben im Rahmen ihres Kontrollzwecks auch dem Ausschluss der mehrfachen Abrechnung derselben Leistung dienten. Allerdings genüge nach der nationalen Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen (UStG) als Angabe der Art der gelieferten Gegenstände deren "handelsübliche Bezeichnung". Der Klammerzusatz "handelsübliche Bezeichnung" sei unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass dies keine zusätzliche - verschärfende - Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle. Es genüge jede Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände den formellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen, die unter die unionsrechtliche Definition "Menge und Art der gelieferten Gegenstände" falle. Der Senat sei im 1. Rechtszug hinsichtlich der Handelsüblichkeit der in den streitgegenständlichen Rechnungen verwendeten Bezeichnungen von unzutreffenden Rechtsgrundsätzen und nicht tragfähigen Prämissen ausgegangen. Zum Einen habe der Senat auf Ermittlungen im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.06.2015 (6 K 1826/12) zur Handelsüblichkeit von Bezeichnungen im Einzelhandel Bezug genommen und diese auf Großhändler übertragbar gehalten. Es sei aber der Schluss aus den Bedürfnissen des Einzelhandels darauf, was im Großhandel üblich sei, bei der Feststellung der tatsächlich im Großhandel allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen nicht zulässig. Zum Anderen habe der Senat fälschlicherweise angenommen, dass nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen - Handel mit Waren im oberen und mittleren Preissegment einerseits, Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits - zu differenzieren sei, da die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei, etwa der jeweiligen Handelsstufe, der Art und des Inhalts des Geschäfts und insb. dem Wert der einzelnen Waren. In diesem Zusammenhang fehle auch eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme des Senats, Feststellungen bezüglich der Handelsüblichkeit von Bezeichnungen im Textilgroßhandel seien auf den Handel mit Modeschmuck, Uhren und Accessoires unmittelbar übertragbar. Schlussendlich fehlten Feststellungen dazu, welche Bezeichnungen und Mengenangaben statt den von den Lieferanten der Klägerin verwendeten handelsüblich seien, wie die Handelsgeschäfte auf der Handelsstufe der Klägerin abgewickelt würden und welche konkreteren Bezeichnungen allgemein gebräuchlich seien. Es könne daher aufgrund der bisherigen Feststellungen des Senats nicht darauf geschlossen werden, dass die in den streitgegenständlichen Rechnungen verwendete Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren nicht handelsüblich sei und damit den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG genüge. Dem Senat wurde aufgegeben, im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Ermittlungen zur handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände - möglicherweise unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des BFH wird auf die Darstellung in seinem Urteil vom 10.07.2019 (Bl. 133 ff., 138 f. d.A.) verwiesen. Der Vorsitzende des Senats hat mit gleichlautenden Verfügungen vom 16.03.2022 und folgende den BTE Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren, den Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland e.V., den Gesamtverband der deutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., den Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e.V. und den Handelsverband Deutschland (HDE) um sachverständige Auskünfte zu den in der Verfügung vom 16.03.2022 und folgende gestellten Fragen zu den Gepflogenheiten bzw. der üblichen Handhabung der Geschäfte im Großhandel mit Textilien, Modeschmuck und Modeaccessoires und insbesondere zu den üblichen Warenbezeichnungen in Lieferdokumenten und Rechnungen über die Warenlieferungen gebeten. Wegen der gestellten Fragen wird auf die Verfügung vom 16.03.2022 (Bl. 163 d.A.) verwiesen, wegen der Antworten der um Auskünfte gebetenen Verbände wird auf die Schriftsätze des BTE Handelsverbandes Textil Schuhe Lederwaren vom 27.04.2022 (Bl. 172 d.A.), des Verbandes der Textil- und Bekleidungsindustrie Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. vom 17.05. 2022 (Bl. 191 d.A.), des Gesamtverbandes der deutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V. vom 18.05.2022 (Bl. 231 d.A.), des Bundesverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e.V. vom 15.07.2022 (Bl. 240 d.A.) und des Handelsverbandes Deutschland (HDE) vom 23.08.2023 (Bl. 255 d.A.) und vom 03.08.2023 in dem vor dem Senat anhängigen Verfahren 1 K 28/14 (Bl. 248 d.A.) verwiesen. Die Klägerin trägt im 2. Rechtszug vor, die vom Senat angeschriebenen Verbände hätten keine Aussage zur Handelsüblichkeit der Leistungsbeschreibung in dem in ihrem Fall relevanten Segment des Handels mit Textilien und Modeaccesoires im Niedrigpreissegment getroffen. Zudem seien die im Handelsverband Deutschland e.V., im Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie e.V. und im Bundesverband des Deutschen Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels e.V. zusammengeschlossenen Unternehmen auf anderen Handels-, Preis- und Qualitätsstufen als die Klägerin tätig. Die im Großhandel mit Waren im Niedrigpreissegment tätigen Unternehmen seien in der Regel nicht in Verbänden organisiert. Letztlich richte sich die handelsübliche Bezeichnung im Niedrigpreissegment danach, ob sie den Erfordernissen der beteiligten Kaufleute genüge, die gelieferte Ware nach Erhalt unter Berücksichtigung des geringen Werts der einzelnen Gegenstände, der hohen Stückzahlen und der teilweise fehlenden, weil nicht vereinbarten Sortierung nach Farben, Mustern etc. mit der Bestellung abgleichen zu können. Dies sei für die Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Rechnungen der Fall gewesen, da die an den Geschäften beteiligten Kaufleute die Leistungsbeschreibungen als auf ihrer Handelsstufe üblich betrachtet hätten. Dies genüge den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, da nach dem Urteil des BFH vom 10.07.2019, Xl R 27/18, der Handel seine Bezeichnungen nicht anpassen müsse, wenn der Gesetzgeber handelsübliche Bezeichnungen ausdrücklich ausreichen lasse. Im vorliegenden Verfahren seien in erster Linie Rechnungen über den Einkauf von Modeschmuck streitgegenständlich. Hierzu lege sie beispielhaft diverse Eingangs- und Ausgangsrechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 vor. Bei den vertriebenen Waren handele es sich um Produkte mit Einkaufspreisen von überwiegend weniger als 1,00 EUR pro Einzelteil. Die Verkaufspreise bewegten sich ebenfalls im unteren einstelligen Eurobereich. Die beigefügten Rechnungen belegten, dass die Klägerin ihre Waren ausschließlich an Groß- und Zwischenhändler veräußert habe. Ein Verkauf an Endkunden habe nicht stattgefunden. Sie verfüge hierfür auch weder über geeignete Geschäftsräume noch betreibe sie einen Onlineshop für Endkunden. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19.12.2022 vorgelegten anonymisierten Rechnungen beträfen ausschließlich Textilien und lieferten schon aus diesem Grund keinen Nachweis für die Handelsüblichkeit von Rechnungen im Handel mit Modeschmuck und Accessoires, da gemäß der Entscheidung des BFH vom 10.07.2019, Xl R 27/18, die Grundsätze für die Handelsüblichkeit von Leistungsbeschreibungen von Rechnungen im Textilbereich nicht auf den Handel mit Modeschmuckartikeln übertragen werden könnten. Die vom Beklagten ausgewählten Rechnungen beträfen auch Waren mit einem deutlich höheren Einkaufspreis pro Artikel, während sich die Einkaufspreise der von ihr erworbenen Modeschmuckartikel und Accessoires überwiegend lm Bereich von unter 1,00 EUR pro Stück bewegten. Daher genügten in ihrem Fall auf dieser Handelsstufe die in den streitgegenständlichen Rechnungen gewählten Bezeichnungen den Erfordernissen der beteiligten Kaufleute, die gelieferte Ware nach Erhalt unter Berücksichtigung des geringen Werts der einzelnen Gegenstände, der hohen Stückzahlen und der teilweise fehlenden, weil nicht vereinbarten Sortierung nach Farben, Mustern etc. mit der Bestellung abgleichen zu können. lm Übrigen leite der Beklagte den Nachweis für die von ihm behauptete Handelsüblichkeit von Rechnungen im Textilhandel aus der Vorlage von lediglich vier Rechnungskopien ab. Sie habe demgegenüber eine Vielzahl von Rechnungen aus dem Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires, welche als Leistungsbeschreibung jeweils die Artikelart (,,Earring", ,,Belt", ,,Scarf" etc.) und die Menge aufwiesen, vorgelegt. Diese Leistungsbeschreibungen genügten für sämtliche am Handel beteiligten Personen, um die Ware nach Erhalt nach kaufmännischen Prinzipien prüfen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 24.11.2022 (Bl. 266 d.A.) und vom 17.02.2023 nebst Anlagen (Bl. 309 f. d.A.) sowie auf das Vorbringen ihres Geschäftsführers im Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerfestsetzung für 2013 in Form der am 25.02.2015 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf … EUR herabgesetzt wird; die Umsatzsteuerfestsetzung für 2014 in Form der am 23.12.2015 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf … EUR herabgesetzt wird; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären; hilfsweise, im Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im 2. Rechtszug aus, dass zur Feststellung, ob die Warenbezeichnungen in den streitgegenständlichen Rechnungen handelsüblich seien, eine Herstelleranfrage wohl nicht in Betracht komme, da davon auszugehen sei, dass die Waren von Firmen in einem Drittland hergestellt würden. Es lägen aber keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass die von der Klägerin mit den streitgegenständlichen Eingangsrechnungen bezogenen Waren von Herstellern im Drittland hergestellt worden seien. Bei den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.02.2023 vorgelegten Eingangsrechnungen handele es sich offenbar ebenfalls um Händlerrechnungen. Allerdings zeigten die Rückmeldungen der um Auskunft ersuchten Verbände, dass hier keine Aussagen zur Handelsüblichkeit der gelieferten Waren getroffen werden könnten, deutlich, dass es keine vereinfachende Bezeichnung für Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment gebe. Die Rückmeldung des Bundesverbandes des Deutschen Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels e.V. vom 27.04.2022 zeige zusätzlich auf, dass in der Branche - ungeachtet der Handels-, Preis- und Qualitätsstufe - ein Problembewusstsein dafür geschaffen worden sei, dass fehlende Rechnungsangaben zur Versagung des Vorsteuerabzuges führen könnten. Entsprechend seien die Mitglieder vor ca. 10 Jahren gewarnt worden. Die von der Klägerin vorgetragene „Nichtorganisation“ der im Großhandel mit Waren im Niedrigpreissegment tätigen Unternehmen in Verbänden spreche ebenfalls dafür, dass es gerade keine belegbare Handelsüblichkeit für vereinfachende Bezeichnungen gebe. Vermutlich habe die beweispflichtige Klägerin die Handelsüblichkeit für vereinfachende Bezeichnungen deshalb auch nicht nachweisen können. Unter der Annahme, dass die Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment im Ausland hergestellt würden, lege er intern erhobene neutralisierte Rechnungen aus dem Ausland vor, aus welchen sich genauere Artikelbezeichnungen der Waren im Niedrigreissegment ergäben. So seien die Artikel zumindest über Artikelnummern genauer bezeichnet. Die vorgelegten Rechnungen stammten von Firmen aus 1, der 2, 3 und 4. Dabei handele es sich bei der Rechnung auf Seite 3 der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 19.12.2022 um eine Herstellerrechnung. Die drei anderen Rechnungen stammten von Groß- bzw. Zwischenhändlern. Vereinfachende Bezeichnungen für Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment seien hier nicht erkennbar und daher aus Sicht der Beklagten nicht handelsüblich. Zwar könnten derzeit keine beispielhaften Rechnungen über Wareneinkäufe aus Drittländern betreffend den Einkauf von Modeaccessoires vorgelegt werden. Die Übertragbarkeit der Handelsüblichkeit von Bezeichnungen im Textilgroßhandel auf den Handel mit Modeaccessoires sei aber aus seiner Sicht dann zu bejahen, wenn Handelsmodalitäten (Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts, Wert der einzelnen Waren, Abnahmemenge) vergleichbar seien. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob ein Händler große Mengen an Textilien oder Modeaccessoires im Niedrigpreissegment ankaufe, um sie an andere Zwischenhändler weiter zu veräußern. In beiden Fällen sei eine Leistungsbeschreibung möglich und zumutbar, die eine eindeutige Differenzierung der veräußerten Ware ermögliche. Demnach reichten die Angaben "Kette", "Ohrring", "Gürtel", "Handyzubehör", "Schals", "Geldbörse", "Ring", "Armband", "Mütze", "Handschuhe", "Krawatten", "Uhr", "Div. Modeschmuck (Armband, Ohrring, Kette, etc.)" bzw. "Jewellery", "Hat", "Tape", "Plastic Gift", "Paper Label", "Cap", "Scarf", "Watch Box", "Watch", "Glove", "Belt" nicht aus um den formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG nachzukommen. Ein Vorsteuerabzug komme auch nicht deshalb in Betracht, weil die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch andere Unterlagen nachgewiesen habe. Entscheidend sei hierzu, dass die vorliegenden Unterlagen eine leichte und zweifelsfreie Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichten. Sei etwa auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen unklar, über welche Leistung abgerechnet worden sei, verfüge das Finanzamt nicht über alle notwendigen Informationen um zu prüfen, inwieweit der als Vorsteuer geltend gemachte Betrag gesetzlich geschuldet gewesen sei (BFH-Urteil vom 12. März 2020, V R 48/17, Rn. 39, EuGH-Urteil in der Rechtssache C-516/14, Barlis 06). Es bestehe keine Pflicht der Finanzbehörden, fehlende Informationen von Amts wegen zu ermitteln. Zweifel und Unklarheiten wirkten hier zu Lasten der Klägerin (Abschnitt 15.11. Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 UStAE). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf seine Schriftsätze vom 05.03.2020 (Bl. 155 d.A.), 19.12.2022 nebst Anlagen (Bl. 273 f. d.A.) und vom 02.03.2023 (Bl. 463 f. d.A.) verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.