Urteil
5 K 93/21
FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Setzt ein Steuerpflichtiger eine Hilfsperson ein, so ist dessen Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.(Rn.33)
Das gilt auch, falls die Hilfsperson eine E-Mail-Adresse fehlerhaft überträgt und der Einspruch deshalb nicht rechtzeitig ankommt.(Rn.52)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt ein Steuerpflichtiger eine Hilfsperson ein, so ist dessen Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.(Rn.33) Das gilt auch, falls die Hilfsperson eine E-Mail-Adresse fehlerhaft überträgt und der Einspruch deshalb nicht rechtzeitig ankommt.(Rn.52) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. II. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung zulässig (a)), insbesondere ist sie rechtzeitig erhoben (b)). a) Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2021 zulässig. Eine isolierte Anfechtung von Einspruchsentscheidungen scheidet grundsätzlich aus, da Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 44 Abs. 2 FGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat, ist (vgl. Krumm, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung - AO-/FGO, 165. Lieferung April 2021, § 44 FGO Rn. 24 ff.; von Beckerath in Gosch, AO/FGO, Oktober 2017, § 44 Rn. 177 ff.). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht, wenn die Einspruchsentscheidung eine selbständige Beschwer enthält und ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Kläger durch die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig eine Tatsacheninstanz verliert (BFH, Urteil vom 6. Juli 2011, II R 44/10, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2012, 5; Beschluss vom 26. September 2000, VII B 104/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 459, Rn. 9). So liegt der Fall hier. Der Einspruch der Klägerin wurde als unzulässig verworfen. Die Einspruchsentscheidung setzt sich nicht - auch nicht hilfsweise - mit der Begründetheit des Einspruchs auseinander. Die Klägerin hat dadurch eine Tatsachen-instanz verloren. b) Die Klage vom 2. Februar 2022 gegen die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2021 ist rechtzeitig erhoben, denn der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 56 FGO. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Klägerin hat gegen die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2021 erst am 2. Februar 2022 und damit deutlich nach Ablauf der Klagfrist von einem Monat, § 47 Abs. 1 FGO, Klage erhoben. Die Klägerin führte aber zuvor ein isoliertes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, was nach der Rechtsprechung des BFH dazu führt, dass die Versäumung der Klagfrist unverschuldet erfolgte (vgl. bspw. BFH, Beschluss vom 27. November 1991, III B 566/90, BFH/NV 1992, 686). Sie hat nach Kenntnis von der PKH-Bewilligung mit Zustellung des stattgebenden PKH-Beschlusses am 22. Januar 2022 auch am 2. Februar 2022 - und damit rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) - die Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung, denn die Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zu Unrecht hat die Beklagte den Einspruch als unzulässig verworfen. a) aa) Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Der Antrag ist nach § 110 Abs. 2 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. bb) Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO. cc) Das schuldhafte Verhalten muss sich unmittelbar auf das die Fristversäumung auslösende Hindernis beziehen (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 AO, Rn. 9, Stand Oktober 2018; vgl. auch Bruns in Gosch, AO/FGO, § 110 AO, Rn. 15, Stand September 2017). Es ist die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt zu wahren (BFH, Beschluss vom 24. Juni 2002, X B 190/01, BFH/NV 2002, 1594 m.w.N.). Allgemeine Arbeitsüberlastung stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2006, IX B 21/06, BFH/NV 2007, 737, vom 22. Februar 1968, V R 130/67, BStBl II 1968, 312). Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Vertreter kann neben dem gesetzlichen Vertreter auch ein gewillkürter Vertreter sein (§ 80 AO) sein. Erforderlich ist aber, dass die Person mit der Vornahme der fristwahrenden Handlung mit eigener Entscheidungsbefugnis im entsprechenden ihm zugewiesenen Aufgabenbereich tätig werden soll (BFH, Urteil vom 28. November 1990, VI R 174/87, juris). Wiedereinsetzung wegen fehlenden Verschuldens des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten hinsichtlich einer falschen Adressierung ist nur in engen Ausnahmefällen zu gewähren (Rätke in Klein, AO, 15. Auflage 2020, § 110 Rn. 23 f.). Bei Übersendung eines Einspruchs per E-Mail gelten die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie bei einer Übermittlung per Fax (Bruns in Gosch, AO/FGO, Stand 1. September 2017, § 110 AO Rn. 48). Zieht ein Beteiligter zur Unterstützung bei der Fristwahrung Hilfspersonen ohne eigene Entscheidungsbefugnis zu, so ist deren Verschulden dem Beteiligten nicht zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 11. Januar 1983, VII R 92/80, BStBl II 1983, 334). Insoweit kann ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen lediglich dann angenommen werden, wenn er eine für die konkrete Aufgabe erkennbar ungeeignete Hilfsperson hinzugezogen oder wenn er die Hilfsperson unzureichend unterwiesen/beaufsichtigt hätte (vgl. BFH, Urteile vom 11. Januar 1983, VII R 92/80, BStBl II 1983, 334 und vom 27. November 1992 VI R 95/90, BFH/NV 1993, 365). Für das Verhältnis eines Rechtsanwalts/Steuerberaters zu dessen Mitarbeitern in Bezug auf die Übermittlung des Einspruchs per Post hat der BFH entschieden, dass entweder eine wirksame Ausgangskontrolle bestehen oder der Mitarbeiter als Bote auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen worden sein muss. Hat der Rechtsanwalt/Steuerberater in dieser Weise im Rahmen der äußersten, den Umständen nach angemessenen und vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt dafür gesorgt, dass der Schriftsatz rechtzeitig zur Post gegeben wird, braucht er die Anordnung der Versendung weder persönlich zu überwachen noch ist er gehalten, sich durch eine nachträgliche Rückfrage über die Befolgung seiner Anweisung zu vergewissern (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1988, X R 80/87, BStBl II 1989, 266). Hinsichtlich der Adressierung trägt ein Rechtsanwalt/Steuerberater als Bevollmächtigter nicht die persönliche Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der gesamten postalischen Anschrift, sondern darf sich insbesondere im Hinblick auf die Angabe der Straße und Hausnummer, der Postleitzahl und der Faxnummer auf zuverlässiges und gut geschultes Personal verlassen, jedenfalls, wenn der Fehler nicht leicht erkennbar ist (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2000, VII R 7/99, BStBl II 2001, 158). Er darf sich auch darauf verlassen, dass zuverlässiges Büropersonal bei einem zutreffend adressierten Schreiben die richtige Fax-Nummer ermittelt und diese richtig in das Faxgerät eingibt, wenn er dem Personal entsprechende Anweisungen, auch über die Kontrolle des Vorgangs, erteilt (BFH, Beschluss vom 12. Juli 1999, VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655). Dabei ist zu beachten, dass Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind und letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Beteiligten dienen. Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) sind in diesem Zusammenhang daher keine überspannten Anforderungen zu stellen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 11. Februar 1976, 2 BvR 849/75, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 41, 332). dd) Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO ist erforderlich, dass der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist von einem Monat diejenigen Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass ihn hinsichtlich der Versäumung der gesetzlichen Frist ein Verschulden nicht trifft. Nach Ablauf der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO können (selbständige) Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden. Jedoch können unklare oder unvollständige Angaben auch nach Ablauf der Antragsfrist noch erläutert oder ergänzt werden, sofern innerhalb der Frist der Kern der Wiedereinsetzungsgründe in sich schlüssig vorgetragen ist. Das erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Umstände innerhalb der Monatsfrist (BFH, Urteil vom 31. Januar 2017, IX R 19/16, BFH/NV 2017, 885; vom 20. November 2013, X R 2/12, BStBl II 2014, 236). Wer die Gewährung von Wiedereinsetzung wegen des Nichteingangs eines angeblich rechtzeitig abgesandten fristgebundenen Schreibens begehrt, muss genau darlegen, welche Person zu welcher Zeit (Tag, Uhrzeit) in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einer bestimmten Postfiliale) den Brief, in dem sich das fristgebundene Schreiben befunden haben soll, zur Post gegeben hat (BFH, Urteil vom 31. Januar 2017, IX R 19/16, BFH/NV 2017, 885 m.w.N.). Für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen selbst bei der Adressierung einer E-Mail ein Tippfehler unterlaufen ist, soll nach Auffassung des FG München innerhalb der Monatsfrist vorzutragen sein, wer die E-Mail verfasst habe, ob die Klägerin (oder ein Dritter) vor Versendung die E-Mail auf korrekte Adressierung kontrolliert habe, ob bei diesem Adressierungsfehler ein Hinweis auf die Unzustellbarkeit dieser E-Mail zurückgekommen sei und ob eine Kontrolle auf den Zugang einer solchen Unzustellbarkeits-Nachricht erfolgt sei (Urteil vom 29. Januar 2019, 12 K 1888/18, Deutsches Steuerrecht kurzgefasst - DStRK - 2019, 203). Die Monatsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, das den Beteiligten von der Wahrung der Frist abgehalten hat ("Wiedereinsetzungsgrund"). Das ist der Tag, an dem der Beteiligte bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können, dass er die Frist, in die Wiedereinsetzung gewährt werden soll, versäumt hat (Rätke in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 110 Rn. 101 m.w.N.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO zu gewähren, da sie unverschuldet verhindert war, die Einspruchsfrist zu wahren, und dem Kern nach die relevanten Umstände rechtzeitig vorgetragen hat. aa) Der Einspruch vom 20. Juli 2021 gegen den Bescheid vom 2. Juni 2021 ist erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beginnt gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO mit Bekanntgabe des Bescheides an die Klägerin. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 108 Abs. 3 AO gilt der Bescheid vom 2. Juni 2021 (einem Mittwoch) als am 7. Juni 2021 (Montag) bekannt gegeben. Einen späteren Zugang hat die Klägerin weder im Einspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, sondern lediglich vermutet. Das genügt indes nicht. Die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO endete mit Ablauf des 7. Juli 2021 (Mittwoch). Innerhalb dieser Frist ging kein Einspruch bei der Beklagten ein. bb) Ein Verschulden ist der Klägerin nicht vorzuwerfen. Weder liegt eigenes Verschulden der Klägerin vor, noch muss sie sich ein etwaiges Verschulden des F zurechnen lassen, denn sie hat ihn als Hilfsperson eingesetzt. (1) F war nach den oben genannten Grundsätzen lediglich als Hilfsperson ohne eigene Entscheidungsbefugnis eingesetzt. Die Klägerin hat ihn gebeten, alle seine Immatrikulationsbescheinigungen an die Beklagte zu übersenden. Dabei hat sie ihm gerade nicht die Entscheidung überlassen, ob und ggf. inwieweit hier Einspruch eingelegt werden sollte. Er sollte vielmehr lediglich die ohnehin bei ihm befindlichen Immatrikulationsunterlagen an die Beklagte senden. Die Entscheidung, dass sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 2. Juni 2021 wenden wollte und welche Unterlagen sie zur Begründung vorlegen wollte, hat die Klägerin allein getroffen. Auch hat die Klägerin entschieden, dass die Unterlagen an die Beklagte gesandt werden sollten. Lediglich die Ausführung überließ sie F als Boten. Dabei durfte die Klägerin auch die konkrete Formulierung der E-Mail dem F überlassen. (2) Der Klägerin ist kein eigenes Verschulden vorzuwerfen. Sie hat mit F eine geeignete Hilfsperson ausgewählt und diesen ordnungsgemäß unterwiesen und überwacht. (a) Die Klägerin hat mit F eine geeignete Hilfsperson ausgewählt. Sie hat die Übersendung der Immatrikulationsunterlagen ihrem bereits erwachsenen Sohn F, der nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zu dieser Zeit bereits verheiratet war und einen eigenen Haushalt gemeinsam mit seiner Frau führte, übertragen. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, die gegen die Auswahl von F sprechen. (b) Der Klägerin ist auch kein Verschulden hinsichtlich der Anweisung und Überwachung des F vorzuwerfen. Nach den glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen F hat die Klägerin ihm den Ablehnungsbescheid vom 2. Juni 2021 per whatsApp als Foto zugesandt, so dass sie ihm damit zugleich auch die für die Adressierung der E-Mail notwendige und zutreffende Information direkt zur Verfügung gestellt hat. Der F bekundete zudem, dass er zunächst gedacht habe, er habe noch genügend Zeit, den Einspruch einzulegen. Dann aber habe ihn die Klägerin erneut angerufen und darauf hingewiesen, dass kaum noch Zeit sei. Daraufhin habe er, weil es schon der 2. Juli 2021 gewesen sei und er Bedenken gehabt habe, ob der Einspruch überhaupt noch rechtzeitig eingelegt werden könne, bei der Beklagten angerufen. Im ersten Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten habe er die Information erhalten, es sei bereits zu spät. Das sei ihm seltsam vorgekommen, so dass er erneut angerufen habe. In dem Gespräch mit einem anderen Mitarbeiter der Beklagten habe er dann die Information erhalten, dass er den Einspruch noch schnell per E-Mail einreichen könne und er dann etwa eine Woche später sich erkundigen könne, ob alles angekommen sei, da es so lange dauere, bis E-Mails im System der Beklagten erfasst würden. Daraufhin habe er etwa eine Woche später erneut angerufen und erfahren, dass die E-Mail nicht vorliege. Er habe dann, ohne die Adresse zu überprüfen, die E-Mail vom 2. Juni 2021 erneut an dieselbe Adresse gesandt. Nach einer weiteren Woche habe erneut angerufen und erfahren, dass die E-Mail weiterhin nicht vorliege. Erst da habe er seinen Tippfehler bemerkt. Die Angaben des F sind glaubhaft, denn sie decken sich im Kern mit den Angaben der Klägerin und den bereits bei Einreichung des Einspruchs vom 20. Juli 2021 übersandten Unterlagen vom 2. Juli 2021. Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass es einige Zeit dauert, bis E-Mails im System erfasst werden. (c) Die Klägerin hat hiernach ihren Sohn F ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sache fristgebunden und eilig sei, und sich zudem im Nachgang erkundigt, ob er die Unterlagen übersandt habe. Mehr kann nach den obigen Ausführungen nicht erwartet werden. Insbesondere musste die Klägerin nicht selbst die Adressierung der E-Mail prüfen, da sie dem Zeugen F die zutreffende E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hatte. Es war nicht erforderlich, dass sie ihn ausdrücklich darauf hinwies, dass diese E-Mail-Adresse richtig abgetippt werden müsse, da es sich hierbei um eine ohnehin bekannte Selbstverständlichkeit handelt, die zudem nicht geeignet wäre, Flüchtigkeitsfehler dieser Art auszuschließen. Anders als bei Rechtsanwälten/Steuerberatern ist es auch bei der Klägerin als Privatperson nicht erforderlich, dass sie dem F eine Anweisung darüber erteilt, dass und wie er die korrekte Eingabe der E-Mail-Adresse zu kontrollieren habe. Dies würde die Anforderungen an die Klägerin überspannen. Es kann zudem offen bleiben, ob F am 2. Juli 2021 (oder direkt danach) nach dem Versenden der E-Mail vom 2. Juli 2021 erneut bei der Beklagten angerufen hat, wie die Klägerin es angab. Selbst wenn F zu diesem Zeitpunkt die Information erhalten hätte, seine E-Mail mit den Immatrikulationsbescheinigungen liege noch nicht vor, gäbe es zunächst keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die E-Mail tatsächlich nicht angekommen gewesen wäre. Denn er hatte jedenfalls auch die Information erhalten, E-Mails würden bei der Beklagten erst nach etwa einer Woche erfasst werden. Dies änderte sich erst nach dem weiteren Anruf des F bei der Beklagten etwa eine Woche nach dem 2. Juli 2021. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Einspruchsfrist auf jeden Fall abgelaufen, denn diese endete mit Ablauf den 7. Juli 2021 (s.o.). Insoweit liegt also kein Überwachungsverschulden der Klägerin vor. Ein etwaiges eigenes Verschulden der Klägerin nach Ablauf der Einspruchsfrist dadurch, dass sie in diesem Zeitpunkt, als sich herausstellte, dass die erste E-Mail vom 2. Juli 2021 nicht angekommen war, nicht selbst die Adressierung überprüfte, ist aber nicht mehr ursächlich für das bereits zuvor eingetretene Versäumnis der Einspruchsfrist. (3) Soweit dem F ein Tippfehler (...arbeitsargentur) unterlaufen ist, kann dahinstehen, ob ihm insoweit ein Verschulden vorzuwerfen ist, da dieses jedenfalls nicht der Klägerin zuzurechnen wäre. Nach den obigen Grundsätzen durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass F die E-Mail-Adresse zutreffend eintragen würde. Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob es dem F vorwerfbar war, dass er die E-Mail ein weiteres Mal an die falsche Adresse sandte, ohne zuvor die E-Mail-Adresse auf Richtigkeit zu kontrollieren. cc) Die Klägerin hat dem Kern nach die relevanten Umstände rechtzeitig vorgetragen. Der früheste Zeitpunkt, zu dem die Klägerin bei gebotener Sorgfalt bereits hätte erkennen können, dass sie die Einspruchsfrist versäumt hat, war etwa eine Woche nach dem 2. Juli 2021, als erstmals deutlich wurde, dass die erste E-Mail vom 2. Juli 2021 nicht angekommen war. Ausgehend hiervon hat die Klägerin die Monatsfrist zur Darlegung der relevanten Umstände gewahrt, indem sie am 20. Juli 2021 den Einspruch einlegte und den Screenshot der E-Mail vom 2. Juni 2021 beifügte. Die o.g. Grundsätze lassen sich auch auf den Versand von E-Mails übertragen. Die Klägerin hat mit Übersendung des Einspruchs vom 20. Juli 2021 zugleich den Kern der Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie unverschuldet gehandelt hat. So lässt sich dem Schreiben zunächst entnehmen, dass die Klägerin bereits vor dem 20. Juli 2021 mehrfach versucht habe, die Beklagte per E-Mail zu kontaktieren, um die Immatrikulationsbescheinigungen vorzulegen. Da sie zudem einen Screenshot des ersten Absendeversuchs beigefügt hat, ließ sich daraus auch entnehmen, dass nicht die Klägerin selbst die E-Mail (Versendung per E-Mail) vom 2. Juni 2021 (an welchem Tag) übersandt hat, sondern der F (Versendung über das E-Mail-Postfach des F). Es ließ sich zudem der Tippfehler in der E-Mail-Adresse der Beklagten erkennen. Damit liegen alle wesentlichen Umstände im Kern vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Erwägungen des FG München nicht auf den hiesigen Fall direkt übertragbar. Im Unterschied zu dem vom FG München entschiedenen Fall ergab sich bereits aus dem dem Einspruch vom 20. Juli 2021 beigefügten Screenshot von der E-Mail des F vom 2. Juni 2021, dass es der F als Sohn der Klägerin war, der die E-Mail verfasste. Auch ist der unterlaufende Tippfehler direkt ersichtlich, auch wenn die Klägerin ihn mit dem Einspruchsschreiben nicht auch noch zusätzlich beschreibt. Dass der Tippfehler ohne Schwierigkeiten ersichtlich war, zeigt auch der Vermerk der Beklagten vom 30. Juli 2021, der diesen Fehler bereits benennt. Im hiesigen Fall ist der Adressierungsfehler - anders als im Fall des FG München - nicht der Klägerin selbst, sondern ihrem Sohn F unterlaufen. Daher sind jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall die vom FG München verlangten weiteren Angaben (wie beispielsweise die Frage der Überprüfung auf eine Unzustellbarkeitsnachricht) nicht zu verlangen, da sie allein ein etwaiges Verschulden des F betreffen würden, auf das es hier aber nach den obigen Ausführungen nicht ankommt. Da hier nach den obigen Ausführungen die Klägerin die Gründe rechtzeitig vorgetragen hat, ist auch nicht zu prüfen, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren war. Daher ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein etwaiges Verschulden der Klägerin im Zeitpunkt etwa eine Woche nach dem 2. Juli 2021, als sie erfuhr, dass die erste E-Mail nicht angekommen war, und auch daraufhin die E-Mail-Adresse nicht selbst überprüfte, irrelevant. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs gegen einen Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid. Die Klägerin [B] ist die Mutter von F (im Folgenden F, geb. am ... 1995). F studierte jedenfalls ab dem Sommersemester 2015 an der Hochschule C ... und spätestens ab dem Sommersemester 2018 .... Mit Bescheid vom 24. September 2015 setzte die Beklagte ab Juni 2015 Kindergeld für F fest. Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für F auf, da sie davon ausging, dass die Hochschulausbildung beendet sei. Nachdem die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt hatte, setzte die Beklagte auf Antrag der Klägerin hin mit Bescheid vom 11. April 2018 Kindergeld für F ab März 2018 fest, da sich F weiterhin an einer Hochschule in Ausbildung befinde. Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung keinen Nachweis über das Ende der Ausbildung vorgelegt hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2021 die Kindergeldfestsetzung für F für Oktober 2017 bis einschließlich August 2020 auf und forderte den überzahlten Betrag (7.434 €) zurück. Am 20. Juli 21 ging ein Einspruch der Klägerin per E-Mail bei der Beklagten ein. Dies E-Mail wurde von dem jüngeren Sohn der Klägerin, A, abgesandt. Hierin heißt es: "Wiederholt hatte ich versucht sie per email zu kontaktieren und die Immatrikulationsbescheinigung fristgerecht zu senden. Hiermit sende ich Ihnen die Unterlagen und noch ein Screenshot von der Email, die ich fristgerecht mit den Unterlagen gesendet hatte und lege wiederholt Einspruch auf die Forderung ein. Mit freundlichen Grüßen, B." Beigefügt war ein Screenshot einer E-Mail vom "2.Juli" mit dem Betreff "Einspruch auf die Rechnung vom 02.06.2021". Hierin heißt es: "Hiermit reiche ich ihnen ein Einspruch ein zu der oben genannten Rechnung in Höhe von 7434 Euro. Die Begründung für den Einspruch ist das ich [F] keine Exmatrikulation bekommen habe sondern weiter studiere an der selben Uni. Anbei sende ich ihnen meine gesamten Immatrikulationsbescheinigungen. Mit freundlichen Grüßen, [F]". Beigefügt waren diverse Immatrikulationsbescheinigungen. Dem Screenshot der E-Mail des F vom 2. Juli 2021 lässt sich entnehmen, dass diese adressiert war an "familienkasse-nord@arbeitsargent..." (sic!). Nach Anhörung zum Grund des Fristversäumnisses erläuterte die Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2021, sie sei zunächst davon ausgegangen, dass die E-Mail vom 2. Juni 2021 angekommen sei. Auf telefonische Nachfrage eine Woche später habe sie erfahren, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Sie habe eine Woche warten müssen, da die Wartezeit, bis eine E-Mail bei der Familienkasse ankomme, eine Woche betragen könne. Man habe ihnen empfohlen, die E-Mail einfach durch Weiterleiten erneut an die Familienkasse zu senden. Nach einer erneuten Wartezeit von einer Woche habe sich bei einem weiteren Telefonat herausgestellt, dass die E-Mail wieder nicht angekommen sei. Erst daraufhin sei der Tippfehler in der E-Mail-Adressierung aufgefallen. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 2021 verwarf die Beklagte den Einspruch als unzulässig. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Die Klägerin als Vertretene habe sich ein Versäumnis einer beauftragten dritten Person zurechnen zu lassen. Es liege im Verantwortungsbereich der Klägerin, die E-Mail ohne Schreibfehler in der Adressierung an die Beklagte zu versenden. Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trage der Absender. Am 19. Oktober 2021 hat die Klägerin zunächst einen isolierten PKH-Antrag gestellt und sich gegen die Einspruchsentscheidung gewandt. Der stattgebende PKH-Beschluss vom 18. Januar 2022 ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. Januar 2022 zugestellt worden. Die Klägerin hat daraufhin am 2. Februar 2022 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in die Klagfrist beantragt. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und ergänzt, sie habe F gebeten, die Immatrikulationsbescheinigungen an die Beklagte zu senden, und kurz danach nachgefragt, ob er sicher sei, dass es angekommen sei. Sie habe F aber nicht gefragt, ob er die E-Mail an die richtige Adresse gesandt habe oder ob er eine Nachricht über eine mögliche Unzustellbarkeit erhalten habe. Sie trägt zudem vor, es habe oft Probleme mit der Postzustellung gegeben, so dürfte es auch bei der Übersendung des Bescheides vom 2. Juni 2021 gewesen sein. Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Einspruch sei verspätet und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Insbesondere sei es der Klägerin vorzuwerfen, dass sie, als sich herausgestellt habe, dass die E-Mail nicht angekommen war, nicht den F gefragt habe, ob er die E-Mail auch an die richtige E-Mail-Adresse versandt habe. Zudem habe sie es schuldhaft unterlassen, den F danach zu fragen, ob er eine Unzustellbarkeitsnachricht erhalten habe. Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Das Gericht hat den F als Zeugen vernommen. ...