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Urteil

IX R 19/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung nach §110 AO ist zu gewähren, wenn der Kern der Gründe (rechtzeitige Absendung / Postlaufverzögerung) innerhalb der Monatsfrist substantiiert vorgetragen ist und spätere Konkretisierungen zulässig sind. • Innerhalb der Monatsfrist müssen die wesentlichen Umstände dargelegt sein; detaillierte Beweismittel können im weiteren Verfahren nachgereicht werden, soweit der Kern des Vortrags schlüssig ist. • Allein die Vorlage einer Kopie des Postausgangsbuchs kann unzureichend sein; hier war die später vorgelegte eidesstattliche Versicherung und der Auszug aus dem Postausgangsbuch ausreichend, weil sie den zuvor innerhalb der Frist mitgeteilten Kern ergänzten.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen Postlaufverzögerung bei rechtzeitig mitgeteiltem Kernvortrag • Wiedereinsetzung nach §110 AO ist zu gewähren, wenn der Kern der Gründe (rechtzeitige Absendung / Postlaufverzögerung) innerhalb der Monatsfrist substantiiert vorgetragen ist und spätere Konkretisierungen zulässig sind. • Innerhalb der Monatsfrist müssen die wesentlichen Umstände dargelegt sein; detaillierte Beweismittel können im weiteren Verfahren nachgereicht werden, soweit der Kern des Vortrags schlüssig ist. • Allein die Vorlage einer Kopie des Postausgangsbuchs kann unzureichend sein; hier war die später vorgelegte eidesstattliche Versicherung und der Auszug aus dem Postausgangsbuch ausreichend, weil sie den zuvor innerhalb der Frist mitgeteilten Kern ergänzten. Der Kläger hatte 2012 Ausgleichszahlungen und Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks geleistet. Diese Aufwendungen machte seine Steuerberaterin mit Einspruch vom 26.02.2014 als nachträgliche Werbungskosten geltend; das Finanzamt erhielt das Schreiben jedoch erst am 06.03.2014 und erklärte den Einspruch als unzulässig. Mit Schreiben vom 09.04.2014 beantragte die Steuerberaterin Wiedereinsetzung und gab an, das Schreiben sei am 26.02.2014 entsprechend ihrem Postausgangsbuch abgesandt worden. Im Klageverfahren wurden der genaue Einwurf in einen bezeichneten Briefkasten, ein Auszug aus dem Postausgangsbuch und eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin nachgereicht. Das Finanzgericht gewährte Wiedereinsetzung und berücksichtigte 50% der geltend gemachten Aufwendungen; das Finanzamt legte Revision ein. • Anwendbare Norm: §110 Abgabenordnung (AO) zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist: Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§110 Abs.2 AO). • Erfordernis: Innerhalb der Monatsfrist sind die Tatsachen darzulegen, die das schuldlose Versäumnis begründen; unklare oder unvollständige Angaben können später ergänzt werden, sofern der Kern der Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Frist schlüssig vorgetragen wurde. • Konkreter Maßstab bei behaupteter rechtzeitiger Absendung: Dargelegt sein müssen Person, Tag und in der gebotenen Genauigkeit der Weg (z.B. Einwurf in bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei bestimmter Postfiliale); die Angaben sind durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen. • Anwendung auf den Fall: Die Steuerberaterin hatte innerhalb der Monatsfrist den Kernvortrag erbracht (Datum der Absendung, Versandart, Hinweis auf Eintragung im Postausgangsbuch sowie dass eine Mitarbeiterin den Versand veranlasste). Die späteren Ergänzungen im Klageverfahren (Nennung der konkreten Person, Zeitpunkt, Briefkasten, Auszug aus dem Postausgangsbuch, eidesstattliche Versicherung) stellten keine neuen Wiedereinsetzungsgründe dar, sondern ergänzten und glaubhaft machten den zuvor innerhalb der Frist mitgeteilten Kernvortrag. • Abgrenzung zu früherer BFH-Rechtsprechung: Entscheidungen, in denen nur eine Kopie des Postausgangsbuchs ohne schlüssige Darlegung vorgelegt worden war, sind hier nicht vergleichbar; vorgelegte eidesstattliche Versicherung und Auszug des Postausgangsbuchs genügten zusammen mit dem ursprünglich in der Frist vorgebrachten Kern. • Ergebnisfolgen: Das Finanzgericht hat zutreffend Wiedereinsetzung gewährt und damit die nachträglichen Werbungskosten (zumindest hälftig wie vereinbart) berücksichtigt. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen; das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bleibt in der Sache bestehen. Das FG hat zu Recht Wiedereinsetzung nach §110 AO gewährt, weil der Kläger innerhalb der Monatsfrist den Kern des Wiedereinsetzungsgrundes (rechtzeitige Absendung und Postlaufverzögerung) substantiiert vorgebracht hat und die später im Klageverfahren vorgelegten Beweismittel diesen Vortrag ergänzten und glaubhaft machten. Die vorgebrachten Umstände genügten, um die unverschuldete Fristversäumnis festzustellen; deshalb wurden die streitigen nachträglichen Werbungskosten in dem beantragten Umfang berücksichtigt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt.