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Urteil

5 K 73/20

FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2022:0215.5K73.20.00
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Leitsätze
1. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzsteuerbar.(Rn.52) 2. Steuerbare Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind weder nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG noch nach der Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i von der Umsatzsteuer befreit.(Rn.63) 3. Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich nicht auf die unmittelbare Anwendung der Steuerbefreiung der Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i berufen.(Rn.65) 4. Die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3. Abs. 1 GG.(Rn.75) 5. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt in Bezug auf ausländische Betreiber von Online-Casinos nicht vor.(Rn.86) (Rn.87) (Rn.91)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzsteuerbar.(Rn.52) 2. Steuerbare Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind weder nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG noch nach der Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i von der Umsatzsteuer befreit.(Rn.63) 3. Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich nicht auf die unmittelbare Anwendung der Steuerbefreiung der Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i berufen.(Rn.65) 4. Die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3. Abs. 1 GG.(Rn.75) 5. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt in Bezug auf ausländische Betreiber von Online-Casinos nicht vor.(Rn.86) (Rn.87) (Rn.91) I. Die Klage ist unbegründet. Soweit die Klägerin zunächst eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide nach § 164 Abs. 2 AO begehrte und der Beklagte nach Rechtshängigkeit der Klage den Vorbehalt der Nachprüfung in den Bescheiden für 2015 und 2016 aufhob, ist nunmehr nicht mehr eine Verpflichtungs-, sondern eine Anfechtungsklage statthaft. Insoweit ist die Umstellung des Klageantrags von einer Verpflichtungsklage in eine Anfechtungsklage zulässig. Sie ist aufgrund der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erforderlich geworden. Gegenstand des Verfahrens sind nach der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 68 FGO die geänderten Bescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung geworden. Die Klägerin musste deshalb ihre Klageanträge von einer Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungsklage umstellen (vgl. BFH, Urteil vom 03. Dezember 2019, VIII R 8/16, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 267, 225, BStBl. II 2020, 383, Rn. 13 m.w.N.) Die für 2015 bis 2017 festgesetzten Umsatzsteuern sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -); der Beklagte hat den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2017 zu Recht abgelehnt. Mit dem Betrieb der Geldspielautomaten mit Geldeinsatz und Gewinnchance erzielte die Klägerin - entgegen ihrer Auffassung - in den Streitjahren steuerbare und steuerpflichtige Umsätze. Die Umsatzbesteuerung dieser Umsätze steht auch im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben. Die von der Klägerin insoweit jeweils erhobenen Einwendungen sind hinreichend durch die bisherige Rechtsprechung des BFH und EuGH (vgl. nur zuletzt BFH, Urteile vom 11. Dezember 2019, XI R 13/18, BStBl. II 2020, 296 m.w.N.; XI R 23/18, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2020, 615; XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616; Beschluss vom 11. Dezember 2019, XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784; EuGH, Urteile vom 24. Oktober 2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2013, 1166; vom 10. Juni 2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590), der sich das erkennende Gericht anschließt, geklärt. 1. Die Klägerin hat durch den Betrieb von Geldspielautomaten in den Streitjahren sonstige Leistungen gegenüber den Spielern im Inland gegen Entgelt erbracht, die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar sind. a) Sowohl die Höhe der von der Klägerin erzielten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten als auch die auf diese Umsätze entfallende Vorsteuer stehen - ebenso wie die Höhe der übrigen Umsätze und Vorsteuerbeträge - zwischen den Parteien nicht im Streit. b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. bspw. BFH, Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635, Rz. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere stehen die Geldeinsätze der Spieler in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Leistungen der Klägerin (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2019, XI R 13/18, BStBl. II 2020, 296, Rz. 21). c) Auf die Bauart des jeweiligen Geldspielgerätes kommt es nach der Rechtsprechung des BFH nicht an. Aus diesem Grund kann es für die Steuerbarkeit der Geldspielautomatenumsätze der Klägerin dahinstehen, ob die von ihr aufgestellten Geldspielgeräte in den Streitjahren so konstruiert waren, dass sie ihr einen vorhersehbaren Ertrag verschafften, und ob sie aufgrund der Einstellungen des Automaten bis auf wenige Prozentpunkte genau wusste, mit welchem Ertrag sie rechnen konnte. Das Gericht brauchte dem von der Klägerin diesbezüglich gestellten Beweisantrag deshalb nicht nachzugehen. Es kann insoweit auch als wahr unterstellt werden, dass die Abweichungen bei den vorhersehbaren Kasseneinnahmen höher sind als nur wenige Prozentpunkte. Vielmehr geht der BFH ungeachtet der Zufallsabhängigkeit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Betrieb von Geldspielautomaten (als sonstige Leistung gegen Entgelt) umsatzsteuerbar ist und der hierfür erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2019, XI R 13/18, BStBl. II 2020, 296, Rz. 21 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 24. September 2020, 5 K 292/17 U, juris Rz. 31). Für die Frage der Steuerbarkeit kommt es auch nicht auf die Höhe der Gegenleistung an. d) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht diese Rechtsprechung auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH. Der insoweit ausführlichen und überzeugenden Darstellung und Auseinandersetzung mit der EuGH-Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 (XI R 13/18, BStBl. II 2020, 296) schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Insbesondere hat der EuGH bereits u.a. mit Urteil vom 17. September 2002 entschieden, dass Glücksspiele unionsrechtlich steuerbar sind (C-498/99, Town & County Factors, Internationales Steuerrecht - IStR - 2002, 773); der EuGH hat dort entschieden, dass bei der Veranstaltung eines Wettbewerbs der im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen Art (Ratewettbewerb gegen Teilnahmegebühr, bei dem der Gewinn aus den Teilnahmegebühren bestritten wird) zwischen dem Veranstalter des Wettbewerbs und den Teilnehmern gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Die Rechtssache unterscheidet sich zwar, was das Entgelt angeht, nach Auffassung des EuGH in wesentlichen Punkten vom Automaten-Glücksspiel. Der Unterschied besteht aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - lediglich in der Bestimmung der Höhe der Gegenleistung, nicht hingegen bei der Frage, ob überhaupt eine solche angenommen werden kann. Bestätigt wird dies zur Überzeugung des Gerichts durch weitere Urteile des EuGH. So hat dieser entschieden, dass das Zurverfügungstellen von Geldspielautomaten an die Allgemeinheit gegen Entgelt eine Dienstleistung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der (damals geltenden) sechsten Richtlinie darstellt (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2005, C-452/03, RAL (Channel Island) u.a., Slg. 2005, I-3947) sowie dass das Entgelt, welches der Betreiber erhält, in den Kasseneinnahmen aus den Spielen aller Spieler besteht (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166). Nach der für die Auslegung des Unionsrechts allein maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH führt die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf die Kasseneinnahmen mithin nicht dazu, wie die Klägerin meint, dass ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dem Unternehmer und der Gesamtheit der Spieler bestehen müsste, um einen steuerbaren Leistungsaustausch annehmen zu können. e) In diesem Zusammenhang ist der Vortrag der Klägerin (sowie die formulierte Vorlagefrage), dass sich das Urteil "Metropol Spielstätten" nur zu Art. 1 Abs. 2 Satz 1 MwStSystRL verhalte, nicht überzeugend. So erklärt der EuGH darin ausdrücklich, das Vorabentscheidungsersuchen betreffe "die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 ..." der MwStSystRL (vgl. in dem genannten Urteil unter Gründe, Ziff. 1), nicht hingegen (nur) die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 MwStSystRL. f) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht ferner fest, dass eine steuerbare Dienstleistung nicht nur dann vorliegt, wenn der Gewinn bis auf wenige Prozentpunkte feststeht (insoweit kam es - neben der oben dargestellten Überlegung - auch hier nicht auf die unter Beweis gestellte Frage der Kalkulierbarkeit der Kasseneinnahmen an). So hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 (C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166) ausdrücklich klargestellt, dass die Grundsätze aus seinem Urteil vom 5. Mai 1994 (C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679) auch dann gelten, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die SpielV in ihrer auch in den Streitjahren gültigen Fassung Anwendung findet, mithin bei Umsätzen mit Geldspielautomaten die Kasseneinnahmen steuerpflichtig sind. Denn § 12 Abs. 2 SpielV sieht im Wesentlichen vor, dass bei Geldspielgeräten Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden müssen, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 20 € je Stunde als Kasseninhalt verbleibt. Nach § 13 SpielV, der u. a. Begrenzungen für die Einsätze, Gewinne und Verluste der Spieler vorsieht, müssen die Geräte so eingestellt sein, dass sie die Anforderungen der SpielV erfüllen, die zu einer Begrenzung der mit den Geräten erzielbaren Einnahmen führen. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des EuGH, dass die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, nur "in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann", d.h. in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums, besteht. Diese Kasseneinnahmen können nach Ansicht des EuGH auch hinreichend genau ermittelt werden (zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166, Rz. 41f.). g) Schließlich weckt auch nicht das EuGH Urteil vom 10. November 2016 (C-432/15, Bastova, UR 2016, 913 - dort zur Teilnahme eines Rennpferdes an einem Pferderennen) Zweifel daran, ob der EuGH an seiner Rechtsprechung festhalten will. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 (XI R 13/18, BStBl. II 2020, 296, Rz. 30f.) an; insbesondere erscheint der dort vom EuGH entschiedene Fall der Teilnahme eines Rennpferdes an einem Pferderennen nicht mit dem hiesigen Verfahren vergleichbar. So ging es dort maßgeblich um die Frage der Mehrwertsteuerpflicht des überlassenden Eigentümers (auf den hiesigen Fall übertragen also des jeweiligen Spielers), nicht hingegen um die Steuerpflicht des Rennveranstalters (auf den hiesigen Fall übertragen also der Klägerin). Insoweit weist der BFH nach Ansicht des Gerichts zurecht darauf hin, dass zwischen dem Veranstalter eines Glückspiels und dem Spieler entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen. Im Übrigen besteht nach Auffassung des Gerichts auch ein Unterschied dahingehend, dass bei einem Pferderennen ungewiss ist, ob überhaupt ein Preisgeld gewonnen werden wird. Bei dem Betrieb von Geldspielautomaten wird hingegen - wie auch die Klägerin schriftsätzlich zugestanden hat - langfristig ein Gewinn erzielt, sei dieser auch von verschiedenen Faktoren, wie bspw. der Anzahl der bespielten Geräte, abhängig. 2. Die steuerbaren Leistungen der Klägerin sind nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG befreit Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind jedoch die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird. Die streitigen Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten unterfallen nicht dem Rennwett- und Lotteriegesetz und sind deshalb nach nationalem Recht auch nicht steuerbefreit. 3. Die Klägerin kann sich für die hier streitigen Umsätze aus der Zeit ab dem 6. Mai 2006 auch nicht auf eine unmittelbare Anwendung der unionsrechtlichen Befreiung berufen. a) Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten die Umsätze aus Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Steuer zu befreien. Ein Einzelner kann sich zwar in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (BFH, Urteil vom 17. Februar 2009, XI R 67/06, BStBl. II 2013, 967, Rz. 35 m.w.N.). Der EuGH und ihm nachfolgend der BFH haben in ständiger Rechtsprechung bereits in zahlreichen Verfahren entschieden, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Fassung ab 6. Mai 2006 mit Unionsrecht vereinbar ist (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2019, XI R 13/18, BStBl. II 2020, 296, Rz. 54 m.w.N.). b) Eine Steuerbefreiung der öffentlichen Spielbanken mit der Folge einer Verletzung des unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatzes folgt auch nicht aus § 6 SpielbkV vom 27. Juli 1938 (RGBl. I 1938, 955), weil diese Vorschrift in den Streitjahren insoweit nicht mehr galt, als sie auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsieht (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2019, XI R 13/18, BStBl. II 2020, 296, Rz. 49 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag das Gericht in der diesbezüglichen Feststellung des BFH weder eine verfassungswidrige Rechtsfortbildung noch einen Verstoß gegen das Gebot der Normklarheit erblicken. Die Auslegung des Rechts ist originäre Aufgabe der Rechtsprechung. Der BFH hat sich bei seiner ausführlich begründeten Auslegung innerhalb der verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen bewegt. c) Soweit die Klägerin meint, bei den öffentlichen Spielbanken müsse wegen fehlender gesetzlicher Beschränkungen auf den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage abgestellt werden, was wegen der hohen Ausschüttungen faktisch nicht möglich sei mit der Folge, dass deshalb auch seine eigenen Umsätze von der Umsatzsteuer zu befreien seien, so ist dem ebenso wenig beizupflichten. Denn eine Umsatzsteuerbefreiung gewerblicher Geldspielautomaten-Anbieter wäre entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb nicht die einzige Möglichkeit, den Neutralitätsgrundsatz zu wahren, wenn er verletzt wäre, weil beispielsweise der Gesetzgeber andere, zwingende gesetzliche Beschränkungen in Bezug auf die Umsätze der öffentlichen Spielbanken erlassen könnte. d) Ebenso fehlt es an einer den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz verletzenden Ungleichbehandlung vergleichbarer Ausgangsumsätze. Die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von öffentlichen Spielbanken und von privaten Betreibern wie der Klägerin werden umsatzsteuerlich gleichbehandelt (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 2010, XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl. II 2011, 311, Rz. 56, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010, C-58/09 "Leo-Libera", Slg. 2010, I-5189, Rz. 36). e) In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand der Klägerin fehl, die Umsätze öffentlicher Spielbanken unterlägen nicht einer Umsatzsteuer im materiellen Sinne (sondern eher einer zusätzlichen Ertragsteuer), da diese die Spielbanken wirtschaftlich belaste und nicht, wie von der MwStSystRL vorausgesetzt, auf die Verbraucher abgewälzt und auch nicht jeder Umsatz proportional besteuert würde. So hat der EuGH bereits entschieden, dass eine hinreichende "Überwälzung" auch dann anzunehmen ist, wenn, wie bei den öffentlichen Spielbanken tatsächlich praktiziert, als Bemessungsgrundlage die Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166, Rz. 52, 53). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Umsatzsteuer öffentlicher Spielbanken auf die Spielbankenabgabe angerechnet wird. Denn die Umsatzbesteuerung als solche wird hierdurch nicht berührt. Bestätigt hat dies nach Auffassung des Gerichts auch der EuGH in seinem Urteil vom 24. Oktober 2013, (C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166). Denn dieser hat sich dort unter anderem mit der (deutschen und u.a. hamburgischen) Konstellation der Spielbankabgabe unter Anrechnung der Umsatzsteuer befasst und keine Einwände erhoben, insbesondere hat er nicht etwa erwogen, die Umsatzsteuer öffentlicher Spielbanken sei nicht abwälzbar. Insoweit geht auch der Verweis der Klägerin auf die - u.a. in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott dargestellten - Merkmale der Mehrwertsteuer fehl. Diese stellt zurecht dar, dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer auf eine Abwälzung angelegt ist. Dies ist indes bereits seit langer Zeit als grundlegendes Merkmal der Mehrwertsteuer anerkannt (vgl. nur EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006, Rs. C-475/03), weshalb dem EuGH dies auch bei seiner Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung öffentlicher Spielbanken sowie zur Zugrundelegung der Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Geldspielautomaten-Betreibern bewusst sein musste. Dennoch hat der EuGH dies nicht als problematisch angesehen. f) Gleichfalls ist bereits entschieden, dass eine Besteuerungspraxis, bei der, wie bei den öffentlichen Spielbanken tatsächlich praktiziert, als Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen, nicht schon deshalb gegen das Unionsrecht verstößt, weil keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler bestünde (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166, LS 3). 4. Die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten nach Art. 3. Abs. 1 GG (vgl. FG Münster, Urteil vom 24. September 2020, 5 K 292/17 U, juris). a) Es liegt bereits keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Umsätze vor. Auch von den öffentlichen Spielbanken wird auf die Geldspielautomatenumsätze Umsatzsteuer erhoben, auch für sie greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nicht. Umsatzsteuerlich erfolgt zudem eine tatsächlich gleiche Belastung. Denn sowohl bei der Klägerin als auch bei öffentlichen Spielbanken werden die Geldspielautomatenumsätze auf Grundlage der Kasseneinnahmen und nicht nach den Geldeinsätzen der Spieler bemessen. b) Auf die Überlegungen der Klägerin, nach denen die öffentlichen Spielbanken entgegen der o.g. ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu niedrig (strukturelles Vollzugsdefizit) besteuert würden, kommt es damit für die Frage der Umsatzbesteuerung nicht weiter an. Denn eine unterschiedlich hohe steuerliche bzw. abgabenrechtliche Belastung erfolgt jedenfalls nicht hinsichtlich der - hier zu prüfenden - Umsatzsteuer, die sich jeweils auf die gleiche Bemessungsgrundlage unter Anwendung desselben Steuersatzes gründet. Die Umsatzsteuer wird gegenüber den Spielbanken festgesetzt und erhoben, ein Vollzugsdefizit liegt daher nicht vor. c) Nach Auffassung des Gerichts kann sich die Klägerin mangels eigener Betroffenheit zudem nicht isoliert auf eine angeblich zu geringe Besteuerung öffentlicher Spielbanken berufen. Insoweit wäre nur die Konkurrentenklage statthaft, mit der die unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten geltend gemacht werden kann (BFH, Urteil vom 28. Juni 2017, XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rz. 51 m.w.N.). d) Auch der BFH hat hierzu bereits geurteilt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegen soll, wenn für Umsätze aus dem Betrieb gleichartiger Geldspielgeräte die gleiche Bemessungsgrundlage gilt (BFH, Urteil vom 10. November 2010, XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl. II 2011, 311, Rz. 58). e) Ob bei der Spielbankabgabe die Anrechnung der Umsatzsteuer auf andere Abgaben zu unzulässigen Ungleichbehandlungen führt, bedarf im Streitfall, der die Umsatzsteuer betrifft, keiner Entscheidung. II. Das Verfahren wird nicht aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen gemäß § 74 FGO ausgesetzt. 1. Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. 2. Eine Aussetzung erfolgt vorliegend nicht wegen einer Vorlage entscheidungserheblicher Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung. Denn das Gericht sieht die entscheidungserheblichen Fragen hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Geldeinsatz und Gewinnchancen durch den BFH und den EuGH als geklärt an, so dass eine Vorlage an den EuGH nicht angezeigt ist (Art. 267 AEUV). 3. Das Verfahren ist nicht auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. a) Denn wie oben ausgeführt, ist ein Verfassungsverstoß, insbesondere ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, nicht erkennbar. Auch allein der Umstand, dass gegen das BFH Urteil vom 11. Dezember 2019 (XI R 26/18) Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (dortiges Az. AR 3311/20) eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz. 11). Zudem erklärt die Klägerin hierzu in ihrem Schriftsatz vom 10. März 2021, es sei nicht ersichtlich, dass der klägerische Vortrag Gegenstand in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sei. Insoweit ist insbesondere nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es sich bei der erhobenen Verfassungsbeschwerde um ein Musterverfahren betreffend die Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten handelt. b) Auch kommt eine Aussetzung nicht aufgrund eines (vorgetragenen) strukturellen Vollzugsdefizits bei der Besteuerung ausländischer Betreiber von Online-Casinos in Betracht. Das erkennende Gericht ist nicht davon überzeugt, dass insoweit ein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit bestand, das zur (ggf. partiellen) Nichtigkeit der materiellen Steuernorm hätte führen können. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt danach nicht in Betracht. aa) Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen, ggf. auch Lenkung - faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl. II 2005, 56). Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern, ist maßgeblich auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens abzustellen. Unabhängig von der Möglichkeit der Quantifizierung nicht erfasster steuerbarer Einkünfte, hängt die Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits im verfassungsrechtlichen Sinn ganz wesentlich davon ab, wieweit beim Vollzug einer bestimmten materiellen Steuernorm die Erhebungsform oder die Besteuerungspraxis im Rahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im Massenverfahren der Finanzämter im Großen und Ganzen auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt ist und wieweit insbesondere auch unzulängliche Erklärungen der Steuerpflichtigen mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind. Lässt sich der Regelfall zuverlässig so beschreiben, dass bestimmte Einkünfte materiell-rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen erfasst werden und ein Fehlverhalten bei der Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich bleibt, dann liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung. Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bestimmten materiellen Norm generell verschärft prüfen muss, um überhaupt einen annähernd gleichmäßigen Belastungserfolg erreichen zu können, kann dies Indiz für das Bestehen defizitärer Erhebungsstrukturen sein. Die Form der Steuererhebung und - in Ergänzung des Deklarationsprinzips - das behördliche Kontrollinstrumentarium haben somit der materiellen Steuernorm regelmäßig so zu entsprechen, dass deren gleichheitsgerechter Vollzug im Massenverfahren der Veranlagung möglich ist, ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden zu fordern. Für ein strukturelles Erhebungsdefizit kann auch sprechen, wenn die Besteuerung bestimmter Einkünfte im Vergleich mit anderen Einkünften Erhebungsmängel aufweist, wie sie bei den anderen Einkünften regelmäßig in solchem Ausmaß nicht vorkommen (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl. II 2005, 56). bb) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht vor. So ergibt sich ein strukturelles Vollzugsdefizit, wie auch die Klägerin zugesteht, in Bezug auf die Umsatzbesteuerung virtueller Automatenspiele, nicht aus dem Jahresbericht 2019 des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen. Vielmehr führt dieser auf S. 271 aus, dass nicht habe festgestellt werden können, in "welchem Umfang eine Umsatzbesteuerung durch die nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für die ausländischen Unternehmer zuständigen Finanzämter erfolgt ist". Die Ermittlungen seien zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abgeschlossen gewesen. In welchem Umfang Umsatzsteuer gegen die ausländischen Anbieter von Online-Glückspielen rechtskräftig festgesetzt wurden, habe der Rechnungshof nicht feststellen können (S. 273). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt würde. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht des Rechnungshofes, dass Steuern durchaus gegen ausländische Unternehmer festgesetzt wurden, denn diese "Steuerforderungen [seien] durch die Unternehmen angefochten" worden. Schließlich beschränken sich die vom Landesrechnungshof beschriebenen Vollzugsprobleme auf ausländische Anbieter. Vollzugsdefizite bei steuerlichen Sachverhalten mit Auslandsberührung folgen aber aus den Grenzen der nationalstaatlichen Souveränität. Dies vermag der deutsche Gesetzgeber nicht zu verändern; es kann ihm deswegen auch nicht als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichmäßigkeit der Steuererhebung angelastet werden (BFH, Beschluss vom 18. November 2005, II B 23/05, BFH/NV 2006, 612). Ebensowenig begründet der Umstand, dass die steuerliche Erfassung reiner Onlineumsätze mit erhöhten praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, ein strukturelles, im Gesetz angelegtes Vollzugsdefizit bei allen vergleichbaren Umsätzen. Da die tatsächlichen Voraussetzungen für ein strukturelles Erhebungsdefizit somit nicht substantiiert vorgetragen worden sind, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die ergänzende Einvernahme eines instruierten Vertreters des Rechnungshofes nicht angezeigt. Dabei stellt sich auch die Frage, weshalb ein gerichtlich bestellter Sachverständiger weitergehende Ermittlungsergebnisse erzielen sollte als der Rechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Ergebnis kann daher auch dahinstehen, ob die Umsätze der Betreiber von Online-Casinos überhaupt vergleichbar sind zu den von der Klägerin erbrachten Umsätzen. 4. Das Gericht sieht eine Aussetzung der Verhandlung nach § 74 FGO auch nicht sonst als sachgerecht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Revisionszulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. Die Klägerin betreibt Geldspielgeräte mit Gewinnchancen. Die Klägerin reichte bei dem Beklagten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2017 ein und deklarierte ihre Umsätze (in 2015 bis 2017) aus dem Betrieb der Geldspielgeräte als umsatzsteuerpflichtig zu 19 %. Die Umsatzsteuererklärung für 2014, eingegangen bei dem Beklagten am 12. Januar 2016, führte weder zu einer Steuerherabsetzung noch zu einer Vergütung und stand daher nach § 168 S. 1 der Abgabenordnung (AO) einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Umsatzsteuererklärung für 2015, eingegangen bei dem Beklagten am 3. Januar 2017, wies ebenfalls keinen Erstattungsanspruch aus und stand daher nach § 168 Satz 1 der AO einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Den Umsatzsteuererklärungen für 2016 und 2017, welche jeweils eine Erstattung auswiesen, stimmte der Beklagte am 14. März 2018 (2016), sowie am 20. Dezember 2018 (2017) zu. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2018 beantragte die Klägerin, die Steuerfestsetzungen für 2014 bis 2016 dergestalt zu ändern, dass die Erlöse aus Geldspielgeräten nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen werden; gleiches beantragte sie für die Umsatzsteuerfestsetzung 2017 mit Antrag vom 30. Dezember 2019. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 (Anträge für 2014 bis 2016) bzw. mit Schreiben vom 2. Januar 2020 (Antrag für 2017) lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Hiergegen legte die Klägerin am 6. Februar 2019 bzw. 30. Januar 2020 Einspruch ein. Sie begründete ihre Einsprüche sinngemäß dahingehend, dass ihre Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten steuerfrei seien. Durch seine Einspruchsentscheidung vom 23. April 2020 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 11. Dezember 2019 erneut bekräftigt habe, dass gegen die Umsatzbesteuerung von Spielgerätebetreibern keine Bedenken bestünden. Die Klägerin wendet sich hiergegen mit der am 26. Mai 2020 bei Gericht eingegangenen Klage. Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, ihre Umsätze seien schon nicht umsatzsteuerbar. So hätten der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der BFH übereinstimmend geurteilt, dass der für einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt fehle, wenn die Zahlung des Leistungsempfängers ungewiss sei. Dies sei bei den von ihr, der Klägerin, betriebenen Geldspielautomaten der Fall. Die Gegenleistung, nämlich die Kasseneinnahmen am Ende eines Zeitraums, hänge - wie beispielsweise das Preisgeld bei einer guten Platzierung in einem Pferderennen - vom Zufall ab. Ihre, der Klägerin, Geldspielautomaten seien nicht so konstruiert, dass diese ihr einen vorhersehbaren Ertrag verschafften. Zwar erziele sie mit ihren Automaten langfristig einen Gewinn, dieser sei jedoch von verschiedenen Faktoren, wie bspw. der Anzahl der bespielten Geräte, abhängig und für sie kaum kalkulierbar; er unterliege Schwankungen. Insbesondere sei er seit der Geltung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) - Spielverordnung (SpielV) - nicht bis auf wenige Prozentpunkte vorhersehbar (zum Beweis beantragt die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens). Damit fehle es aber an einem unmittelbaren Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung und folglich auch an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Ihre Einnahmen seien mehr als zufallsabhängige Gewinne als eine Gebühr für die Bereitstellung der Geldspielautomaten anzusehen. Der BFH gehe u.a. mit seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2019 (XI R 13/18, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl. II - 2020, 296) daher zu Unrecht von einem unmittelbaren Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung und einer Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten aus. Er interpretiere die Rechtsprechung des EuGH falsch. So habe der BFH seine Entscheidung in unzutreffender Weise auf das Urteil des EuGH vom 17. September 2002 (C-498/99, Town & County Factors, Slg. 2002, I-7173), das einen anderen Sachverhalt betreffe, gestützt. Der EuGH habe sich in dem genannten Urteil ausführlich mit seinem Urteil vom 5. Mai 1994 (C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679) auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Urteil "Glawe" für Geldspielautomaten aufgestellten Grundsätze sich auf den Fall "Town & County Factors" nicht anwenden ließen. Entsprechend habe der EuGH daher in dem Fall "Town & County Factors" auch entschieden, dass nicht die Kasseneinnahmen das Entgelt darstellten, sondern sämtliche Spieleinsätze. Entgegen der Ansicht des BFH bestünden auch nach dem Urteil des EuGH vom 10. November 2016 (C-432/15, Bastova, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2016, 913) erhebliche Zweifel daran, dass Geldspielautomatenumsätze steuerbar seien. Denn danach liege kein Entgelt vor, wenn die Gegenleistung vom Zufall abhänge. So liege der Fall auch hier. Da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, fehle es an einem Leistungsaustausch und damit an einem steuerbaren Umsatz. In der Rs. "Bastova" habe der EuGH eine Dienstleistung des Veranstalters eines Pferderennens nur deshalb angenommen, da dieser erfolgsunabhängige Anmeldegebühren und Startgelder erhalten habe. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall anders. Zwar leisteten die einzelnen Spieler einen Spieleinsatz, dieser stelle jedoch, wie der BFH zutreffend ausführe, gerade nicht das Entgelt dar, welches der Betreiber erhalte. Die vom BFH als Entgelt angesehenen Kasseneinnahmen würden hingegen gerade nicht als Gegenleistung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses gewährt. Die Kasseneinnahmen eines Geldspielgerätes und damit das Entgelt des Betreibers hingen mindestens genauso vom Zufall ab wie das Preisgeld, das der Halter eines Pferdes im Falle einer guten Platzierung seines Pferdes erhalte, daher fehle es an einem für die Besteuerung erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Insbesondere ließen sich die Kasseneinnahmen, die der Betreiber eines Geldspielgerätes aus dem Betrieb des Gerätes erzielen könne, im Voraus nicht besser kalkulieren als die Preisgelder, die der Halter eines Rennpferdes aus der Teilnahme an Pferderennen oder der Berufs-Pokerspieler aus der Teilnahme an einem Pokerspiel erzielen könne. Ihr, der Klägerin, Ertrag hänge insgesamt von einer Vielzahl einzelner zufälliger Faktoren ab, insbesondere davon, wie viel ihre Geldspielgeräte einzeln und in der Gesamtheit bespielt würden; zudem hänge das erzielbare Entgelt auch vom Spielverhalten der Spielgäste ab. So hätten diese die Möglichkeit, die Spiele je nach Risikofreundlichkeit auszuwählen. Diesen Umstand bestimme nicht sie, die Klägerin, als Geräteaufsteller. Je mehr Geräte bespielt würden, desto größer könne in der Regel auch langfristig der Gewinn sein, den sie, die Klägerin, damit erziele. Die vom BFH angeführten Ausführungen des Generalanwalts Jacobs in dessen Schlussanträgen zur Rs. "Glawe" seien auf den von ihm entschiedenen Sachverhalt nicht anzuwenden, denn bei Geldspielgeräten, für welche die SpielV gelte, sei der Ertrag weder vorhersehbar noch kalkulierbar, insbesondere sei dieser nicht bis auf wenige Prozentpunkte genau vorhersehbar; die SpielV enthalte auch keine Mindestauszahlquote mehr. Des Weiteren sei zu sehen, dass Voraussetzung einer von ihr, der Klägerin, erbrachten Leistung gegen Entgelt sei, dass die Kasseneinnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Dienstleistung stünden. Hierzu müsse zwischen ihr, der Klägerin, auf der einen Seite und der Gesamtheit der Spieler, welche die Kasseneinnahmen generiert hätten, auf der anderen Seite, ein Rechtsverhältnis bestehen. An einem solchen fehle es jedoch vorliegend. Vielmehr kämen Rechtsverhältnisse ausschließlich im Rahmen der Spielverträge mit den einzelnen Spielgästen zustande. Dies übersehe auch der BFH, unter anderem in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 (XI R 13/18, BStBl. II 2020, 296). Die Besteuerung ihrer, der Klägerin, Geldspielumsätze verstoße auch gegen den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz. Der BFH habe insoweit in seinem o.g. Urteil übersehen, dass die Umsätze der öffentlichen Spielbanken sich gar nicht unionsrechtskonform besteuern ließen. Richtigerweise seien bei diesen nicht nur die Kasseneinnahmen am Ende eines Zeitraums, sondern die Spieleinsätze insgesamt das Entgelt für die von ihnen erbrachte Leistung. Anders als sie, die Klägerin, unterlägen die öffentlichen Spielbanken mit ihren angebotenen Spielen weder zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unterlägen die Spielbankenbetreiber keiner festen Auszahlquote, noch gelte die SpielV, welche für sie, die Klägerin, gelte. Die Spielbanken könnten vielmehr über sämtliche Spieleinsätze verfügen. Daher sei das Entgelt, welches die Betreiber der öffentlichen Spielbanken aus dem Spielbetrieb erhielten, nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht die Kasseneinnahmen am Ende eines Zeitraums; das Entgelt bestehe dort aus sämtlichen Spieleinsätzen. Dies habe auch der BFH in seinem Urteil vom 1. September 2010 (V R 32/09, BStBl. II 2011, 300) bestätigt. Allerdings sei es tatsächlich unmöglich, eine unionsrechtskonforme Umsatzbesteuerung öffentlicher Spielbanken umzusetzen, da mindestens 95 % der geleisteten Spieleinsätze wieder als Gewinne an die spielenden Gäste ausgezahlt würden (zum Beweis beantragt die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens). Aus den hiernach verbleibenden 5 % der Spieleinsätze sei es den Betreibern nicht möglich, 19 % der Spieleinsätze als Umsatzsteuer abzuführen. Dies habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) übersehen. Die danach unzutreffende Besteuerung öffentlicher Spielbanken, die sich wie dargestellt praktisch nicht unionsrechtskonform durchführen lasse, führe zu einem strukturellen Vollzugsdefizit in der Form eines normativen Defizits und einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), welches jedenfalls zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der klägerischen Umsätze führe. Es liege ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit vor. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Umsätze der öffentlichen Spielbanken seit dem Wegfall der Steuerfreiheit zum 6. Mai 2006 tatsächlich besteuert würden, indem bei ihnen als Entgelt und damit als Bemessungsgrundlage wie bei den Betreibern gewerblicher Geldspielautomaten die Kasseneinnahmen am Ende eines Zeitraums herangezogen würden. Denn Inhalt des normativen Befehls der Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG zum 6. Mai 2006 sei nicht lediglich gewesen, die Umsätze der öffentlichen Spielbanken irgendeiner Besteuerung zu unterwerfen, sondern es sei darum gegangen, sie einer unionsrechtskonformen und dem Neutralitätsgrundsatz entsprechenden Besteuerung zu unterwerfen. Dass es dem Gesetzgeber bei der Gesetzesänderung um die Herstellung des Neutralitätsgrundsatzes gegangen sei, ergebe sich schon aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/634). Insoweit könne sie, die Klägerin, entgegen der Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 1. Dezember 2019 (XI R 13/18, BStBl. II 2020, 296) nicht auf eine Konkurrentenklage verwiesen werden. Mit dieser könne die unzutreffende Nichtbesteuerung eines Konkurrenten geltend gemacht werden. Es werde jedoch vorliegend nicht gerügt, dass die Umsätze öffentlicher Spielbanken unzutreffend steuerfrei belassen würden, sondern dass sich die Umsätze der öffentlichen Spielbanken überhaupt nicht unionsrechtskonform besteuern ließen. Die Herstellung des unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatzes wäre nur dadurch möglich, dass auch die Umsätze der Betreiber gewerblicher Spielautomaten, die mit den öffentlichen Spielbanken in Wettbewerb stünden, von der Steuer befreit würden. Sie, die Klägerin, könne sich daher unmittelbar auf die durch Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) gewährte Umsatzsteuerfreiheit berufen. Im Übrigen unterscheide sich der vorliegende Fall auch von den bisher von BFH und EuGH entschiedenen Fällen erheblich, denn anders als in den entschiedenen Fällen stehe vorliegend für sie, die Klägerin, nicht bis auf wenige Prozentpunkte fest, wie hoch der Anteil der Spieleinsätze, der als Gewinn wieder ausgeschüttet werde, sei. Dementsprechend stehe auch erst nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums fest, wie hoch der Geldbetrag sei, welcher letztlich aus der Kasse entnommen werde. Daher fehle es an der erforderlichen Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer. Dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer auf eine Abwälzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegt sei, habe beispielsweise Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen am 6. September 2018 in der Rechtssache C-531/17 dargelegt. Hierbei sei auch zu sehen, dass zivilrechtliche Vertragspartner die einzelnen Gäste seien. Da jedoch gewinnende Spielgäste keine Umsatzsteuer zahlten, könne die Steuer nicht abgewälzt werden. Aus ihren Schlussanträgen vom 4. Juli 2019 in der Rechtssache C-323/18 ergebe sich, dass die Mehrwertsteuer jedenfalls dann nicht auf Abwälzung angelegt sei, wenn diese erst am Ende des Jahres berechnet werden könne und abhängig von der Höhe der Jahresumsätze sei, da dann das leistende Unternehmen eine gegebenenfalls überzuwälzende Steuerbelastung im Moment der Leistungsausführung noch gar nicht kenne, jedenfalls nicht genau der Höhe nach. Genau dies sei bei ihr, der Klägerin, der Fall. Die erst am Ende feststehende Steuer könne von ihr nicht konkret auf den Verbraucher übergewälzt werden. Eine nur kalkulatorische Abwälzbarkeit reiche, wie die Generalanwältin Kokott zutreffend ausführe, nicht aus. Aus den Schlussanträgen ergebe sich für den vorliegenden Fall auch, dass die auf die Kasseneinnahmen erhobene Steuer den Charakter einer direkten Ertragsteuer habe, die nicht auf Abwälzbarkeit angelegt sein könne. Darüber hinaus seien ihre, der Klägerin, Einnahmen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfrei. Dies folge aus § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken (SpielbkV) vom 27. Juli 1938, die nach Art. 125 GG weiterhin geltendes Bundesrecht sei. Denn danach sei der Betrieb der Spielbanken von den laufenden Steuern wie der Umsatzsteuer befreit. Soweit der BFH hierzu in 2016 entschieden habe, dass die Verordnung insoweit nicht mehr gelte, als sie für Spielbankenumsätze auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsehe, habe er eine verfassungswidrige Rechtsfortbildung betrieben. Zudem verstoße der BFH gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, welches sowohl das Gebot der Tatbestandsbestimmtheit als auch das der Normklarheit umschließe. Änderungen an § 6 SpielbkV im Bundesgesetzblatt seien nicht nachgewiesen und der BFH habe erstmals im Jahr 2016 im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerden kundgetan, dass die Norm insoweit nicht mehr gelte, als sie für Spielbankenumsätze eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsehe. Folglich sei im streitgegenständlichen Zeitraum vor der Entscheidung des BFH im Jahr 2016 nicht hinreichend klar gewesen, dass für die Spielbanken keine Umsatzsteuerbefreiung mehr gegolten habe. Aus diesem Grund seien auch die Einnahmen privater Unternehmer aus Glückspiel steuerfrei zu stellen. Letztlich sei fraglich, ob Art. 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 73 MwStSystRL der Anwendung der Bemessungsgrundlage "Kasseneinnahmen" bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entgegenstehe. Dies sei durch den EuGH bisher nicht entschieden worden, Zweifel an der Vereinbarkeit ergäben sich allerdings aus dem EuGH-Urteil vom 26. September 2013 (C-189/11). Dort habe der EuGH entschieden, es sei unzulässig, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für jeden Besteuerungszeitraum zu bestimmen. Zudem könne sie, die Klägerin, sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen, da noch immer ein Verstoß gegen den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz vorliege. Denn die Besteuerung der öffentlichen Spielbanken erfolge nur formal durch die Umsatzsteuer; tatsächlich unterlägen die Umsätze jedoch keiner Besteuerung mittels einer Umsatzsteuer im (materiellen) Sinne der MwStSystRL, insbesondere da die Steuer weder tatsächlich noch kalkulatorisch auf die Verbraucher abgewälzt und auch nicht jeder Umsatz proportional nach Maßgabe seines Preises besteuert werde. Es handle sich nicht um eine indirekte Steuer, da sie den Endverbraucher nicht erreiche und sie ihn nach der Gesetzesbegründung auch nicht erreichen solle. Hinsichtlich der Frage, wann eine Steuer eine indirekte und auf Abwälzbarkeit angelegte Steuer ist, werde u.a. auf die Ausführungen des FG Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 29. Januar 2013 (4 K 270/11) sowie auf die Entscheidung des BVerfG vom 13. April 2017 (2 BvL 6/13) verwiesen. Vielmehr ergebe sich aus der Konzeption der Steuer, dass die Spielbankenunternehmen direkt besteuert werden sollten, es handele sich mithin um eine Ertragsteuer. Auch aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (BT-Drucksache 16/634) ergebe sich, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgehe, die "Umsatzsteuer" belaste wirtschaftlich die Spielbanken. Insbesondere gehe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, die "Umsatzsteuer" solle nur mittelbar (z.B. bei Serviceleistungen) und auch nur teilweise an den Endverbraucher weitergegeben werden. Die demnach verbleibende Belastung für Unternehmer sei der Umsatzsteuer jedoch wesensfremd. Der Neutralitätsgrundsatz gebiete es, dass die Unternehmer nicht mit der Mehrwertsteuer belastet würden. Darüber hinaus zeige die in allen Spielbankgesetzen der Länder vorgesehene Verrechnung der Umsatzsteuer mit der Spielbankabgabe, dass dem Gesetzgeber klar gewesen sei, dass die mittelbare Weitergabe der Steuer an Endverbraucher nicht ausreichen würde, die für die Unternehmen geschaffenen Belastungen aufzufangen. Zudem stelle der Umstand, dass dieser Belastung ausweislich der Gesetzesbegründung durch eine Senkung der Spielbankabgabe, der Sonderabgaben oder der zusätzlichen Gewinnabschöpfungen entgegengewirkt werden solle, gerade keine Abwälzung auf den Endverbraucher dar. Auch dies spreche gegen die Annahme, dass die Steuer für die Betreiber der öffentlichen Spielbanken auf Abwälzbarkeit angelegt sei. Im Ergebnis seien öffentliche Spielbanken noch immer von der Umsatzsteuer befreit. Hiervon gehe beispielsweise auch das Landesamt für Steuern Niedersachsen aus, indem es auf seiner Internetseite ausführe, die Betreiber der öffentlichen Spielbanken würden durch die "Umsatzsteuer" wirtschaftlich belastet. Gerade deshalb sei in den Spielbankgesetzen der Bundesländer jeweils eine Anrechnung der Spielbankabgabe auf die Umsatzsteuer vorgesehen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 24. Oktober 2013 (C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166), denn die Umsätze der öffentlichen Spielbanken seien nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt. Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des FG Münster vom 24. September 2020 (5 K 292/17 U) beziehe, überzeuge dies nicht. Insbesondere lasse sich aus dem Urteil nicht erkennen, dass die Besteuerung der Spielbankenumsätze tatsächlich in einer dem Unionsrecht konformen Weise erfolge; überdies übersehe das FG, dass die Umsätze der öffentlichen Spielbanken weder durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt seien, noch eine Kassentrennung vorliege. Auch unterliege das FG dem gravierenden Irrtum, dass bei Umsätzen wie ihren, der Klägerin, die entgeltliche Gegenleistung in den Spieleinsätzen der einzelnen Gäste zu sehen sei. Schließlich wendet die Klägerin ein, § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG verstoße gegen das GG, da die Durchsetzung des Steueranspruchs gegen ausländische Betreiber von Online-Casinos, welche gleichartige (virtuelle) Automatenspiele wie sie, die Klägerin, anböten, wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde. Dies gelte auch im Streitzeitraum vor dem 1. Juli 2021. Es habe den ausländischen Anbietern im Ergebnis freigestanden, ihre Leistungen in Deutschland zur Steuer anzumelden oder nicht (zum Beweis dieses Vortrages beantragt die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens). Zur Begründung beruft die Klägerin sich auf den "Jahresbericht 2019 über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 2018" des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen, insbesondere auf Tz. 22 "Besteuerung der Lotterien und der Renn- und Sportwetten" (S. 263 ff. des Berichts). Der Landesrechnungshof komme zu dem Ergebnis, aufgrund unzureichender gesetzlicher Regelungen bestehe ein strukturelles Defizit bei der Besteuerung des Online-Glücksspiels in Deutschland (ergänzend beantragt die Klägerin die Einvernahme eines instruierten Vertreters des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen zu den tatsächlichen und zahlenmäßigen Grundlagen des Jahresberichts 2019). Bei den von Online-Casino-Betreibern im Internet angebotenen Automatenspielen handle es sich um im Vergleich zu den von ihr, der Klägerin, angebotenen Spielen gleichartige Automatenspiele. Insoweit weise sie, die Klägerin, darauf hin, dass die Onlineanbieter die Spieler aus den Spielhallen im Internet gezielt anwerben würden (zum Beweis dieses Vortrages beantragt die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 3. August 2020, 26. Oktober 2020 und 26. November 2020 Bezug genommen. Die Klägerin trägt zudem vor, dass das Verfahren auszusetzen sei, und regt an, die folgenden Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen: - Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahin auszulegen, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die darin enthaltene Steuerbefreiung berufen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank nach der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift infolge einer Gesetzesänderung, die nach dem Urteil vom 17. Februar 2005 in den verbundenen Rechtssachen "Linneweber und Akritidis" (Rs. C-453/02 und C-462/02) erfolgte, zwar nicht mehr steuerfrei ist, aber die Besteuerung der Spielbankenumsätze praktisch unmöglich ist, da diese keinen Beschränkungen durch zwingende gesetzliche Vorschriften unterliegen, weshalb die Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht kommen (Urteil Metropol Spielstätten, Rs.C-440/12), jedoch eine Besteuerung der gesamten Spieleinsätze aufgrund tatsächlich hoher Auszahlquoten wegen fehlender Abwälzungsmöglichkeiten nicht möglich ist? - Ist die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24. Oktober 2013, Rs. C-440/12, Metropol Spielstätten) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10. November 2016 (Rs. C-432/15, Bastova) eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgästen erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrundegelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen, und das Entgelt damit anders als der Spieleinsatz, der platzierungsunabhängig im Voraus zu leisten ist, vom Zufall abhängt? - Verstößt es gegen den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz i.V.m. dem verfassungsmäßigen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, dass die Klägerin sich für den Streitzeitraum nicht auf die Steuerbefreiung gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen kann, obwohl nach § 6 Abs. 1 SpielbkV der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit ist und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fortgilt, soweit es dem GG nicht widerspricht (Art. 123 Abs. 1 GG), und § 6 SpielbkV daher als Bundesrecht fortgilt? - Handelt es sich bei der Umsatzsteuer, die auf Umsätze auf den Betrieb von Geldspielgeräten erhoben wird, bei welcher sich das Entgelt und damit auch der Mehrwertsteuerbetrag aus der Kasseneinnahme am Ende eines Zeitraums ergibt, um eine auf Abwälzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegte Steuer? - Steht Art. 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 73 MwStSystRL der Anwendung der Bemessungsgrundlage "Kasseneinnahme" bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entgegen? - Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank nach der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift infolge einer Gesetzesänderung, die nach dem Urteil vom 17. Februar 2005 in den verbundenen Rechtssachen "Linneweber und Akritidis" (Rs. C-453/02 und C-462/02) erfolgte, seit dem 6. Mai 2006 zwar nicht mehr steuerfrei ist, aber die Besteuerung der Spielbankenumsätze nicht in einer Weise erfolgt, wie sie für die Mehrwertsteuer charakteristisch ist, insbesondere deshalb, weil im Moment der Ausführung des Umsatzes (d. h. im Moment der Verbraucherversorgung) die Höhe der Steuer - wie dies bei der Mehrwertsteuer der Fall ist - nicht feststeht, da diese erst am Ende des Jahres berechnet werden kann und sie abhängig von der Höhe der Jahresumsätze ist und das leistende Spielbankunternehmen eine gegebenenfalls überzuwälzende Steuerbelastung im Moment der Leistungsausführung noch gar nicht kennt, jedenfalls nicht genau der Höhe nach, und insofern auch keine auf Überwälzung angelegte Steuer vorliegt? - Handelt es sich bei einer nationalen Steuer, die ein Mitgliedstaat auf den Betrieb von Glücksspielen in öffentlichen Spielbanken erhebt, um eine indirekte und auf den Endverbraucher abwälzbare Mehrwertsteuer im Sinne der MwStSystRL, wenn der nationale Gesetzgeber bei der Einführung dieser Steuer im Jahr 2006 ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausging, dass die betreffenden Spielbankunternehmer durch die seinerzeit neu eingeführte Steuer belastet werden und die mit der Einführung der Steuer einhergehende Belastung der Spielbankunternehmer nach der Gesetzesbegründung dadurch ausgeglichen werden soll, dass die als "Umsatzsteuer" bezeichnete Steuer mit anderen nicht harmonisierten von den betreffenden Spielbankunternehmern zu entrichtenden Abgaben verrechnet wird, und in der Folgezeit sämtliche Spielbankunternehmer des betreffenden Mitgliedstaates auch tatsächlich in den Genuss einer solchen Verrechnung gekommen sind? Falls diese Frage mit nein beantwortet wird, kann sich ein Betreiber von gewerblichen Geldspielgeräten, der aus Sicht der Verbraucher gleichartige und mit den Leistungen der öffentlichen Spielbanken im Wettbewerb stehende Leistungen erbringt, unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen, wenn die mit ihm im Wettbewerb stehenden öffentlichen Spielbanken zwar eine als "Umsatzsteuer" bezeichnete Steuer zu entrichten haben, bei der es sich aber tatsächlich nicht um eine Mehrwertsteuer im Sinne der MwStSystRL handelt? - Handelt es sich bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit um steuerbare Umsätze gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, wenn die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, nur in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums besteht? Für die Umsatzsteuer 2015 und 2016 sind am 23. Dezember 2020 Änderungsbescheide gem. § 164 Abs. 2 Satz 1 AO erlassen worden, der Vorbehalt der Nachprüfung wurde gem. § 164 Abs. 3 AO aufgehoben. Für die Umsatzsteuer 2017 ist am 15. Dezember 2021 ein Änderungsbescheid erlassen worden, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage für das Streitjahr 2014 zurückgenommen hat, ist das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 in der mündlichen Verhandlung abgetrennt, unter dem neuen Aktenzeichen 5 K 59/22 erfasst und eingestellt worden. Die Klägerin beantragt noch, den Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 23. Dezember 2020 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze zu 19 % in Höhe von 56.926 € und die Vorsteuer in Höhe von 4.583,68 € berücksichtigt werden, den Umsatzsteuerbescheid für 2016 vom 23. Dezember 2020 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze zu 19 % in Höhe von 17.558 € und die Vorsteuer in Höhe von 1.415,78 € berücksichtigt werden, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. Januar 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2020 zu verpflichten, den Umsatzsteuerbescheid für 2017 vom 15. Dezember 2021 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze zu 19 % in Höhe von 14.576 € und die Vorsteuer in Höhe von 934,31 € berücksichtigt werden, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und den EuGH gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, äußerst hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend insbesondere vor, dass die Besteuerung aufgrund gesicherter BFH- und EuGH-Rechtsprechung erfolgt sei. Die Auslegung des BFH finde auch in der Literatur Zustimmung. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 10. November 2016 (C-432/15, Bastova, UR 2016, 913) ergebe sich insoweit nichts Neues. Insbesondere habe der EuGH darin betont, dass die Aussage, die Teilnahme an einem Pferderennen gegen Chance auf Gewinn eines Preisgeldes sei keine entgeltliche Dienstleistung, nicht den Veranstalter des Pferderennens betreffe. Auch sei dieses Urteil nicht zum Geldautomaten-Glücksspiel ergangen und der EuGH habe durch das Urteil seine bisherige Rechtsprechung nicht aufgegeben. Die Besteuerung beim Spieler unterscheide sich von der des Veranstalters. Insbesondere werde durch den Veranstalter aufgrund der technischen Einstellungen am Geldspielautomaten über alle Spiele hinweg ein Totalgewinn erzielt, selbst wenn es zwischendurch Verlustzeiträume gebe. Weiter liege keine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes vor. Mit der Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG sei die vom EuGH eingeforderte Neutralität in der Weise hergestellt worden, dass Umsätze durch die Veranstaltung von Glücksspielen aller Art und durch den Betrieb von Glücksspielgeräten sowohl innerhalb als auch außerhalb zugelassener öffentlicher Spielbanken der Umsatzsteuer unterlägen und damit gleichbehandelt würden. Entgegen der Ansicht der Klägerin lägen auch alle notwendigen Merkmale einer Mehrwertsteuer vor. Insbesondere stünden die Geldeinsätze der Spieler in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Leistungen der Klägerin. Ihre Leistungen bestünden in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchancen, die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer sei der Spieleinsatz. Insoweit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, da ohne Geldeinwurf kein Spiel stattfinde. Letztlich liege auch ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht vor - alle von der Klägerin aufgeworfenen Fragen seien höchstrichterlich geklärt. Insbesondere sei das terrestrische und das virtuelle Automatenspiel nicht "gleich" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die diesbezüglichen Unterschiede seien auch relevant, es gehe z.B. um ein gänzlich unterschiedliches Erleben, das auch unterschiedliche Nutzerprofile anspreche, die Verfügbarkeit und das damit verbundene Suchtpotenzial sei vollkommen anders, ebenso Spielregeln und Ausschüttungsquote. Eine Vergleichbarkeit oder Gleichartigkeit von virtuellen und terrestrischen Automatenspiel, die eine gleiche Besteuerung erfordern würden, liege weder ordnungsrechtlich noch steuerrechtlich vor. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass im Streitjahr ein tatsächliches Vollzugsdefizit bzgl. der Online-Glücksspiele bestanden habe, sei ein solches dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zuzurechnen. Denn die im Streitjahr geltenden Normen seien - anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung und zu den Spekulationsgeschäften - nicht widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt gewesen. Schließlich sei das von der Klägerin behauptete strukturelle Vollzugsdefizit auch nicht hinreichend dargelegt, so dass die Verfassungswidrigkeit der materiell-rechtlichen die Steuerpflicht begründenden Norm im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sei. ...