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Urteil

4 K 135/21

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2025:0903.4K135.21.00
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Leitsätze
Knetsand nebst Kunststoffformteilen (Modellierförmchen, Hände, Arme, Augen, Kopfantennen, Hüte), die für sich betrachtet in unterschiedliche Positionen der KN einzureihen wären, ist als "Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen" in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen. "Zusammenstellungen von Modelliermassen" i.S.d. Erläuterung A) zur Position 3407 HS erfassen nur eine Mehrzahl von Modelliermassen i.S.d. Unterposition 3407 0000 KN mit tariflich unbeachtlichen Unterschieden (z.B. Farbe), nicht jedoch eine Zusammenstellung von Modelliermassen und weiteren Gegenständen, die keine Modelliermasse i.S.d. Position 3407 KN sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Knetsand nebst Kunststoffformteilen (Modellierförmchen, Hände, Arme, Augen, Kopfantennen, Hüte), die für sich betrachtet in unterschiedliche Positionen der KN einzureihen wären, ist als "Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen" in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen. "Zusammenstellungen von Modelliermassen" i.S.d. Erläuterung A) zur Position 3407 HS erfassen nur eine Mehrzahl von Modelliermassen i.S.d. Unterposition 3407 0000 KN mit tariflich unbeachtlichen Unterschieden (z.B. Farbe), nicht jedoch eine Zusammenstellung von Modelliermassen und weiteren Gegenständen, die keine Modelliermasse i.S.d. Position 3407 KN sind. I. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Beklagte hat die Einfuhrware zu Recht als "Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen" in die Unterposition 9503 0070 KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 vom 12. Oktober 2017 (ABl. L 282, 1) eingereiht. Die Einfuhrware ist vom Wortlaut dieser Unterposition erfasst (1.). Die Voraussetzungen der Unterposition 3407 0000 KN sind dagegen nicht erfüllt (2.). 1. Die Einfuhrware unterfällt der Unterposition 9503 0070 KN. Sie erfasst anderes als in den Unterpositionen 9503 0010 bis 9503 0069 KN genanntes Spielzeug, welches - wie es in der deutschen Fassung heißt - in Aufmachungen (outfits/panoplies) oder Zusammenstellungen (sets/assortiments) aufgemacht ist (put up/présentés). a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 30; Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 39; Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 65; Urteil vom 25. Mai 2023, Danish Fluid System Technologies, C-368/22, Rn. 33; Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotikls, C-542/21, Rn. 22; BFH, Urteil vom 7. November 2024, VII R 8/24 (VII R 25/20), Rn. 17; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, Rn. 11). Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 31; Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotikls, C-542/21, Rn. 22; BFH, Urteil vom 9. Juli 2024, VII R 58/20, Rn. 26). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum HS maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 35; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 32; Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 66; Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotikls, C-542/21, Rn. 23; BFH, Urteil vom 7. November 2024, VII R 8/24 (VII R 25/20), Rn. 17; Urteil vom 9. Juli 2024, VII R 58/20, Rn. 26). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.). b) Spielzeuge sind Waren, die im Wesentlichen zur Unterhaltung für Kinder oder Erwachsene bestimmt sind (Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel 95 HS [EZT-Rn. 01.0] und Erläuterung D zur Position 9503 HS [EZT-Nr. 19.0]; FG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2021, 4 K 249/16, juris, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2020, 4 K 237/16, juris, Rn. 24; Urteil vom 27. Mai 2016, 4 K 221/14, juris, Rn. 25; Urteil vom 27. Mai 2016, 4 K 217/14, juris, Rn. 27; siehe bereits EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, Rn. 23). Eine Ware ist ein Spielzeug, wenn die Beschäftigung damit selbstzweckhaft ist, d. h. keinen von außerhalb des Spielzeugs an den Spieler herangetragenen Anforderungen genügen muss (FG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2016, 4 K 217/14, juris, Rn. 27). Waren, deren Bestandteile für sich betrachtet zu anderen Positionen gehören würden, erhalten aufgrund ihrer Zusammenstellung und ihrer Aufmachung den Charakter von Spielzeug (Erläuterungen zu Position 9503 HS, EZT-Rn. 50.0). Die von der Klägerin behauptete Beschränkung des Spielzeugbegriffs auf fertige Gegenstände lässt sich der KN nicht entnehmen. "Aufmachungen" der Unterposition 9503 0070 KN erfassen - anders als die in dieser Unterposition ebenfalls genannten "Zusammenstellungen" - Kombinationen unterschiedlicher Waren, die einzeln betrachtet nicht bzw. nicht nur in die Position 9503 KN einzureihen wären (FG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2021, 4 K 249/16, juris, Rn. 32; Urteil vom 20. November 2020, 4 K 237/16, juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Mai 2016, 4 K 221/14, juris, Rn. 26). c) Die Einfuhrware ist ein anderes Spielzeug, das in einer Aufmachung aufgemacht ist. aa) Die Einfuhrware ist ein Spielzeug. Aus dem Knetsand können entweder durch Verwendung der Förmchen Tierkörper oder eine Sandburg geformt oder freihändig, ggf. unter Zuhilfenahme des Spatels, Formen gestaltet und durch die Augen, Hände, Arme, Hüte oder Kopfantennen ergänzt werden. Auf diese Weise geschaffene Figuren können betrachtet und verfeinert, zum Gegenstand eines Rollenspiels gemacht und schließlich zerstört werden, was jeweils der Unterhaltung und dem Zeitvertreib dient, ohne dass damit ein außerhalb der Beschäftigung liegender Zweck verfolgt werden müsste. bb) Es handelt sich um eine Aufmachung, da die einzelnen Bestandteile der Einfuhrware, die für sich genommen - neben der Position 9503 KN - in die Positionen 3926 und 3407 KN einzureihen wären, als aufeinander abgestimmtes Gesamtprodukt eingeführt und angeboten werden. Die dem Knetsand beigefügten Accessoires sind für den Spielzweck auch nicht nebensächlich, da sie dazu beitragen, einem aus Knetsand geformten Korpus ein individuelles, figürliches Aussehen zu verleihen. cc) Die Einfuhrware ist auch dann kein Bausatz oder Baukastenspielzeug der Unterposition 9503 0039 KN, wenn man berücksichtigt, dass bei einem Baukasten kein bestimmtes "Modell" hervorgebracht werden muss (BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16, Rn. 14). Die einzelnen Bestandteile der Einfuhrware sind bereits für sich genommen zum Spielen geeignet. Bei der Einfuhrware steht auch nicht die Konstruktion von Objekten und das Verständnis der Funktionsweise der Bauteile im Vordergrund, sondern die freihändige Gestaltung von Figuren durch das Formen des Knetsands und das Applizieren der Accessoires. dd) Da die Einfuhrware in ihrer Gesamtheit der Unterposition 9503 0070 KN unterfällt, kommt es auf die Voraussetzungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 KN nicht an. 2. Die Einfuhrware ist keine Modelliermasse zur Unterhaltung für Kinder der Unterposition 3407 0000 KN. a) Zwar unterfallen die zwei Modelliermassen, die in der Einfuhrware enthalten sind, für sich betrachtet der Unterposition 3407 0000 KN. Jedoch werden die übrigen Bestandteile der Einfuhrware nicht von dieser Unterposition erfasst. Denn insoweit handelt es sich - wie oben dargelegt - um Waren der Positionen 3926 und 9503 KN. b) Auch unter Berücksichtigung der Erläuterung A) zur Position 3407 HS (EZT-Rn. 06.0), nach der "Zusammenstellungen von Modelliermassen" der Position 3407 HS zuzuweisen sind, kann die Einfuhrware als Ganzes nicht in den Wortlaut der Unterposition 3407 0000 KN einbezogen werden. Denn diese Erläuterung erfasst nur eine Mehrzahl von Modelliermassen i.S.d. Unterposition 3407 0000 KN mit tariflich unbeachtlichen Unterschieden (z.B. Farbe), nicht jedoch - wie die Einfuhrware - eine Zusammenstellung von Modelliermassen und weiteren Gegenständen, die keine Modelliermasse i.S.d. Position 3407 KN sind. aa) Bereits der deutsche Wortlaut der Erläuterung - eine redaktionell geänderte Übersetzung des französischen Textes, der nur von les assortiments spricht - weist darauf hin, dass eine "Zusammenstellung" von "Modelliermassen" mehrere Modelliermassen und nicht eine oder mehrere Modelliermasse(n) nebst anderer Gegenstände erfasst. Anders als die deutsche Übersetzung verwendet die französische Fassung dem Begriff Pâtes à modeler lediglich in der Überschrift, woraus deutlich wird, dass es sich bei les assortiments nur um solche von Modelliermassen handelt. Noch deutlicher ist die ebenso verbindliche englische Fassung der Erläuterung, die statt des Substantivs assortiments bzw. assortments das Adjektiv assorted verwendet, so dass klar wird, dass es um zusammengestellte Modelliermassen (assorted modelling pastes) geht. bb) Die Bedeutung des Begriffs "Zusammenstellung[en]" in der KN spricht für die hier vertretene Auslegung der Erläuterung zur Position 3407 HS. Denn damit sind stets, soweit es nicht ausdrücklich anders bezeichnet wird, Waren einer bestimmten (Unter-)Position gemeint. Das Wort "Zusammenstellung[en]" wird in den (Unter-)Positionen und Anmerkungen der KN wie folgt verwendet (ohne Anmerkungen, die mit dem Wortlaut einer Position identisch sind): (Unter-)Position / Anmerkung Beschreibung 3213 1000 Farben in Zusammenstellungen 3407 0000 zubereitetes "Dentalwachs" oder "Zahnabdruckmassen" in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen 4817 3000 Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen Anm. 3 a zu Kap. 61 bzw. Kap. 62 Die Begriffe "Anzüge" und "Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken Anm. 3 b zu Kap. 61 bzw. Kap. 62 Der Begriff "Kombination" bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen "Anzüge", "Kostüme" und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109), Anm. 7 zu Kap. 61/ Anm. 6 zu Kap. 62 Zusammenstellungen von Kleidungsstücken Anm. 3 zu Kap. 82 Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215. 8206 0000 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 8214 Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen) 8215 10 Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten 8482 2000 Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen 8484 Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit 8518 Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend Anm. 4 zu Kap. 95 Zusammenstellung nach den Bedingungen der Allgemeinen Vorschrift 3 b) betrachtet werden können 9503 0070 anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen 9605 0000 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung 9608 5000 Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen [Schreiber, Füllfederhalter u.a.] In allen Fällen wird mit "Zusammenstellung[en]" eine Mehrzahl von im einzelnen bezeichneten Objekten beschrieben, wobei es sich entweder um eine Mehrzahl von Waren einer (Unter-)Position handelt, die Unterschiede aufweisen, die für die Einreihung nicht relevant sind (z.B. eine Zusammenstellung von Farben in verschiedenen Farbtönen [Unterposition 3213 1000 KN], Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit [Position 8484 kN]), oder um eine ausdrücklich bezeichnete Mehrzahl tariflich unterschiedlich behandelter Waren (z.B. Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen). cc) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine weite Auslegung des Begriffs "Zusammenstellungen" i.S.d. Erläuterung A) zur Position 3407 HS den Wortlaut der Unterposition 3407 0000 KN verändern würde, weil er ausschließlich Modelliermassen erfasst. Eine so zu verstehende HS-Erläuterung dürfte bei der Auslegung einer KN-Position nicht berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16, Rn. 19; Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 24/15, Rn. 12). dd) Eine auf Waren der Unterposition 3407 0000 KN beschränkte Auslegung des Begriffs "Zusammenstellungen" macht - anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - die Erläuterung A) zur Position 3407 HS nicht überflüssig. Denn die Erwähnung von Zusammenstellungen steht im Zusammenhang mit den unmittelbar davor benannten weiteren Arten der Warenpräsentation, z.B. in großen Mengen (in bulk/en masse), als Laibe, Stäbe oder Tafeln. Die zusätzliche Erwähnung von Warenzusammenstellungen ergibt vor dem Hintergrund Sinn, dass das ebenfalls in der Unterposition 3407 0000 KN erwähnte Dentalwachs nur dort einzureihen ist, wenn es auf die in der Erläuterung B) zur Position 3407 HS genannten Arten präsentiert wird. ee) Da die Einfuhrware in ihrer Gesamtheit bereits durch Anwendung der AV 1 und AV 6 KN nur von einer Unterposition vollständig erfasst ist, besteht kein Raum für die Anwendung der AV 3 KN. Denn anders als der Eingangssatz der AV 3 KN es verlangt, kommen im Hinblick auf die Einfuhrware nicht mehrere Positionen in Betracht. ff) Nicht entscheidend ist, ob es eine Geringfügigkeitsschwelle gibt, unterhalb der die Beifügung anderer Gegenstände als Modelliermassen für die Einreihung in die Unterposition 3407 0000 KN unschädlich ist. Denn die der Einfuhrware beigefügten weiteren Gegenstände sind in Anbetracht von Art, Umfang und Bedeutung für die Eigenschaft als Spielzeug keinesfalls als unerheblich zu bezeichnen. Ob die von der Klägerin angeführte vZTA XXX-XXX zu Recht erteilt worden ist, ist für den Streitfall somit unerheblich. gg) Die vZTA DEXXX/XX-1 betrifft eine Ware, die außer Modelliermassen keine weiteren Bestandteile enthält. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll. Am 7. Mai 2018 meldete die Klägerin "Modelliermassen, auch zur Unterhaltung von Kindern" der Unterposition 3407 0000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Diese Ware (im Folgenden: Einfuhrware) besteht aus 22 Teilen, die sich in einem Kunststoffkoffer befinden. Der Kunststoffkoffer steckt in einer Verpackung aus Pappe mit u.a. den Aufdrucken "XXX" und "Knetsand". Im Einzelnen besteht die Einfuhrware - neben dem Koffer und der Verpackung - aus den folgenden Bestandteilen: * zwei Beutel mit farbiger Modelliermasse ("Knetsand"), die die Bindemittel Polyisobutylen und Paraffinwachse enthalten, Gesamtgewicht 700 g * 12 farbige Kunststoffformteile (zwei "Kopfantennen", zwei stilisierte Augenpaare, vier stilisierte Hände, vier stilisierte Arme mit Händen) * vier farbige Modellierförmchen (Schildkröte, Delfin, Hummer, Sandburg) aus Kunststoff * zwei farbige stilisierte Hüte aus Kunststoff * ein Spatel aus Kunststoff. Auf der Verpackung des Koffers ist eine stilisierte Sandlandschaft, aus Knetsand hergestellte Figuren, teilweise mit Kunststoffformteilen versehen, abgebildet. Nach der Untersuchung der Einfuhrware kam das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit Einreihungsgutachten vom 13. Juni 2018 zu dem Ergebnis, dass die Einfuhrware als "Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen" (Unterposition 9503 0070 KN) einzureihen sei, weil sie der spielerischen Unterhaltung von Kindern diene und in ihrer Gesamtheit Spielzeugcharakter habe. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 12. Juli 2018 (AT/S/XXX/2018/XXX), Position 2, ... € Zoll abschließend fest. Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 7. August 2018 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2018 (RL xxx/18), eingegangen beim Klägervertreter am 20. Oktober 2018, als unbegründet zurück. Auch wenn die Bestandteile der Einfuhrware für sich betrachtet als Spielzeug (Position 9503 KN), Waren aus Kunststoff (Position 3926 KN) und als Modelliermasse (Position 3407 KN) einzureihen seien, sei die Einfuhrware als Ganzes als Bastelset zur Herstellung einer Strandlandschaft als "anderes Spielzeug, aufgemacht in einer Aufmachung" in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen. "Spielzeug in Aufmachungen" seien verschiedene Waren, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt würden und u.a. für eine spezielle Freizeitbeschäftigung typisch seien. Die in den Erläuterungen zur Position 3407 des Harmonisierten Systems (HS) genannten "Zusammenstellungen" von Modelliermassen erfassten nur Sets verschiedener Modelliermassen, ggf. unter Beifügung einer geringen Anzahl von anderen Waren (z.B. Förmchen oder Spatel). Da die Ware als Spielzeug der Unterposition 9503 0070 KN vollständig beschrieben werde, sei kein Raum für die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 b KN oder der Einreihung als anderes als in einer Aufmachung aufgemachtes anderes Spielzeug (Unterposition 9503 0099 KN). Die Teile aus Kunststoff seien auch kein Zubehör zu Waren der Position 3407 KN, da diese Position kein Zubehör kenne. Die Einreihung der Einfuhrware als Spielzeug stehe schließlich nicht im Widerspruch zur verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) DEXXX/XX-1, mit der ein fünfteiliges Knetset in die Position 3407 KN eingereiht worden sei, da dieses neben den Deckeln, die gleichzeitig eine Negativ-Form enthielten, über keine weiteren Bestandteile verfüge. Mit der am 18. November 2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Einfuhrware sei vom Wortlaut der Position 3407 KN erfasst. Die Voraussetzungen als Spielzeug (Unterposition 9503 0070 KN) erfülle sie dagegen nicht. Schon die Systematik der Position 9503 KN zeige, dass Modelliermasse nicht in diese Position passe. Die in den Erläuterungen zur Position 9503 HS genannten Beispiele seien sämtlich fertige Produkte, die unmittelbar zum Spielen verwendet werden könnten. Mit der Modelliermasse würden dagegen Gegenstände erst erschaffen. Die Ansicht des Beklagten habe zur Folge, dass die Einzelteile, die für sich kein Spielzeug seien, allein durch "das Formen der Masse" zu Spielzeug würden. Eine Tätigkeit könne jedoch nicht die Tarifierung bestimmen. Nach dem Sinn und Zweck von Spielzeug sei die Gesamtwürdigung des Produktes relevant, dessen Herzstück die Modelliermasse sei. Die anderen Bestandteile seien nur Zubehör, weil sie von geringer Bedeutung und ohne die Modelliermasse wertlos seien. Die Erläuterungen zur Position 9503 HS (EZT-Rn. 50.0, 51.1) seien nicht anzuwenden, weil kein Bestandteil der Einfuhrware zu Position 9503 KN gehöre. Die Modelliermasse unterfalle der Position 3407 KN und die anderen Bestandteile seien auch kein Spielzeug, sondern Plastikteile. Die Voraussetzungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 HS seien nicht erfüllt, selbst wenn man die Accessoires als Spielzeug einordnen würde, weil sie kein wesentlicher Bestandteil des Produktes seien, sondern Zubehör. Jedenfalls sei die Einfuhrware eine Zusammenstellung von Modelliermassen i.S.d. Erläuterungen zur Position 3407 HS. Genau wie bei den vZTAen DEXXX/XX-1 und XXX-XXX seien die den Modelliermassen beigefügten Teile der Einfuhrware nur unbedeutende (Zubehör-)Teile, da es in erster Linie um das Formen der Modelliermasse gehe. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 12. Juli 2018 (AT/S/XXX/2018/XXX), Position 2, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2021 (RL xxx/18) dahingehend abzuändern, dass Zoll in Höhe von 0 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend weist er darauf hin, dass es auf die - im Streitfall ohnehin nicht gegebenen - Voraussetzungen der AV 3 KN nicht ankomme, weil die Einfuhrware bereits durch Anwendung der AV 1 und AV 6 KN eingereiht werden könne. Für die Einreihung als Spielzeug i.S.d. Unterposition 9503 0070 KN sei es - unabhängig von der individuellen Einreihung der einzelnen Bestandteile und der Anwendung der AV 3 b KN - allein maßgeblich, ob die Bestandteile für den Einzelverkauf aufgemacht und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung typisch seien. ...