Urteil
VII R 58/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.090724.VIIR58.20.0
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Leitsätze
1. NV: Mit einem Ferrit umfasste Kabel sind zolltariflich keine Selbstinduktionsspulen im Sinne der Unterpos. 8504 90 11 der Kombinierten Nomenklatur. Basierend auf dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und ausweislich der einschlägigen Erläuterung zum Harmonisierten System 37.0 zu Pos. 8504 ist eine solche Spule durch die gewickelte Anordnung von elektrischem Leitermaterial gekennzeichnet. Auf spezifische Begriffsbestimmungen in der Fachsprache darf im Interesse einer kohärenten Interpretation im Rahmen der Auslegung zolltariflicher Bestimmungen erst zurückgegriffen werden, wenn ein Begriff im Zolltarif und den dazu ergangenen Erläuterungen nicht näher definiert ist (Bestätigung der Rechtsprechung, Senatsurteil vom 18.11.1975 - VII K 7/74, BFHE 117, 512). 2. NV: Verwirft das Finanzgericht im vorbereitenden Verfahren unstreitigen Sachverhalt ohne weitere angemessene Sachaufklärung, so kann dies einen Verstoß gegen die auf § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung gründende Sachaufklärungspflicht bedeuten.
Tenor
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.12.2019 - 11 K 3230/16 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Mit einem Ferrit umfasste Kabel sind zolltariflich keine Selbstinduktionsspulen im Sinne der Unterpos. 8504 90 11 der Kombinierten Nomenklatur. Basierend auf dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und ausweislich der einschlägigen Erläuterung zum Harmonisierten System 37.0 zu Pos. 8504 ist eine solche Spule durch die gewickelte Anordnung von elektrischem Leitermaterial gekennzeichnet. Auf spezifische Begriffsbestimmungen in der Fachsprache darf im Interesse einer kohärenten Interpretation im Rahmen der Auslegung zolltariflicher Bestimmungen erst zurückgegriffen werden, wenn ein Begriff im Zolltarif und den dazu ergangenen Erläuterungen nicht näher definiert ist (Bestätigung der Rechtsprechung, Senatsurteil vom 18.11.1975 - VII K 7/74, BFHE 117, 512). 2. NV: Verwirft das Finanzgericht im vorbereitenden Verfahren unstreitigen Sachverhalt ohne weitere angemessene Sachaufklärung, so kann dies einen Verstoß gegen die auf § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung gründende Sachaufklärungspflicht bedeuten. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.12.2019 - 11 K 3230/16 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. 1. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid. 2. Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die hier zu beurteilende Ware in die Unterpos. 8548 90 90 KN, Codenummer 8548 90 90 99 0 einzureihen ist. Allerdings vermag der Senat nicht abschließend in der Sache zu entscheiden, ob das HZA mit dem streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 26.05.2014 und der ihn bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 06.10.2016 gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK zu Recht Zoll nacherhoben hat. Die Vorentscheidung hält im Hinblick auf einen der Nacherhebung entgegenstehenden etwaigen Vertrauensschutz im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil sie diesbezüglich verfahrensfehlerhaft unter Verletzung der nach § 76 Abs. 1 FGO gebotenen Sachaufklärungspflicht zustande gekommen ist. a) Die Nacherhebung des Zolls richtet sich hier deshalb nach Art. 220 Abs. 1 ZK, weil die im Streitfall zu beurteilenden Einfuhren zwischen Juni 2011 und März 2014 durchgeführt wurden. Art. 220 ZK ist eine Vorschrift des materiellen Zollrechts, die auf vor dem Inkrafttreten des Zollkodex der Union entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar bleibt (Senatsurteil vom 28.02.2023 - VII R 21/20, Rz 25). b) Gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachzuerheben, wenn er mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Letzteres war hier ‑‑insoweit ist die Vorentscheidung zu bestätigen‑‑ der Fall. Der streitgegenständliche Zollbetrag wurde zuvor gesetzlich geschuldet, aber nicht buchmäßig erfasst, weil die fraglichen Waren tatsächlich in die Codenummer 8548 90 90 99 0 (Drittlandzollsatz: 2,7 %) und nicht ‑‑wie von der Klägerin ursprünglich angemeldet‑‑ in die Codenummer 8504 90 11 10 0 (Drittlandzollsatz: frei) einzureihen sind. Für das Jahr 2011 maßgeblich ist die Kombinierte Nomenklatur i.d.F. der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 05.10.2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Union ‑‑ABlEU‑‑ 2010, Nr. L 284, 1). Für das Jahr 2012 maßgeblich ist die Kombinierte Nomenklatur i.d.F. der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.09.2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2011, Nr. L 282, 1). Für das Jahr 2013 maßgeblich ist die Kombinierte Nomenklatur i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 09.10.2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2012, Nr. L 304, 1). Für das Jahr 2014 maßgeblich ist die Kombinierte Nomenklatur i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 04.10.2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2013, Nr. L 290, 1). aa) Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit gemäß AV 1 Satz 2 allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Der Verwendungszweck des betreffenden Erzeugnisses kann dabei ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss. Des Weiteren hat der EuGH wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zum Harmonisierten System und diejenigen zur Kombinierten Nomenklatur zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil Viterra Hungary vom 16.11.2023 - C-366/22, EU:C:2023:876, Rz 33 ff., m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung). Diese Grundsätze gelten vorbehaltlich der vorrangigen Anwendbarkeit einer Tarifierungsverordnung, da eine solche nach gefestigter Rechtsprechung Normcharakter hat und für die Gesamtheit der Waren gilt, die mit der vom Ausschuss für den Zollkodex geprüften Ware identisch sind (EuGH-Urteil Onlineshop vom 02.05.2019 - C-268/18, EU:C:2019:353, Rz 40). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die in dem angefochtenen Urteil geäußerte Tarifierungsauffassung des FG zu bestätigen. Die streitgegenständlichen Waren sind ausgehend von den ‑‑vorliegend maßgeblichen‑‑ tatsächlichen Feststellungen des FG nicht in die Unterpos. 8504 90 11 KN, sondern in die Unterpos. 8548 90 90 KN einzureihen. (1) Die Pos. 8548 KN erfasst nach ihrem Wortlaut unter anderem "elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen". Die streitgegenständlichen Ferrite weisen sämtliche vom Wortlaut der Pos. 8548 KN "elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten" beschriebenen Eigenschaften ‑‑dies ist eindeutig und unstreitig‑‑ auf. In der Unterpos. 8548 90 90 KN werden "andere" als die in den sonstigen Unterpositionen zu Pos. 8548 KN genannten Waren erfasst. Sonstige Unterpositionen zu Pos. 8548 KN sind hier indes ersichtlich und unstreitig nicht einschlägig, weshalb die vom HZA gewählte und vom FG bestätigte Unterposition im Falle der Einschlägigkeit der Pos. 8548 KN zuträfe. So nennen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur in ihrer beispielhaften Auflistung der von der Unterpos. 8548 90 90 KN erfassten elektrischen Teile explizit "Ferrite", die in gleichem Maße für in verschiedenen Positionen dieses Kapitels erfasste Maschinen, Apparate oder Geräte verwendet werden können (ErlKN 05.0 zu Pos. 8548). Die Einreihung der streitgegenständlichen Ware in die Pos. 8548 KN ist aber nach dem klaren Wortlaut dieser Position und gestützt auch auf die zusätzlich speziell für Ferrite gegebene Erläuterung nur denkbar, wenn es nicht möglich ist, sie in eine andere Position des Kapitels 85 einzureihen. (2) Es ist auf Grundlage der den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG indes ausgeschlossen, die streitgegenständlichen Ferrite in eine andere Position des Kapitels 85 einzureihen. (a) Die Ferrite, die Gegenstand der vorliegenden Tarifierungsfrage sind, werden gemäß den Feststellungen des FG an elektrischen Kabeln verwendet. Elektrische Kabel und ihre Bestandteile können unter die Pos. 8544 KN fallen. Für die besagten Ferrite ist jedoch eine solche Einordnung ausgeschlossen. Die Anm. 2 zu Abschn. XVI KN regelt die Klassifizierung von Teilen von Maschinen, Apparaten und Geräten dieses Abschnitts. Im Klammernachtrag von Satz 1 der Anm. 2 zu Abschn. XVI KN wird die Einordnung von Teilen elektrischer Kabel als Waren der Pos. 8544 KN ausgeschlossen. (b) Die von der Klägerin vertretene Tarifierung der Ferrite als Teile von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen unter die Pos. 8504 KN ‑‑weil schon eine Kombination aus Ferrit und Kabel physikalisch eine Selbstinduktionsspule bilde‑‑ scheidet basierend auf den tatsächlichen Feststellungen des FG ebenfalls aus. (aa) Das Kapitel 85 des Zolltarifs umfasst die Pos. 8504 KN mit dem Titel "Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen". Der Begriff der Selbstinduktionsspule ist im Zolltarif nicht näher definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH richtet sich die Auslegung von Unionsvorschriften, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht näher definiert sind, in erster Linie nach dem ihrem Wortlaut entsprechenden Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch (s. etwa EuGH-Urteil Phantasialand vom 09.09.2021 - C-406/20, EU:C:2021:720, Rz 29). Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist eine Spule eine Anordnung von Draht oder einem ähnlichen Material, das in einer spiraligen oder gewundenen Form aufgewickelt ist, oft um einen Kern herum. In den Erläuterungen zum Harmonierten System ist der Begriff der Selbstinduktionsspule dementsprechend dahingehend konkretisiert, dass eine Selbstinduktionsspule im Wesentlichen aus einer stromleitenden Wicklung besteht, die, wenn sie in einen Wechselstromkreis eingeschaltet wird, durch ihre Selbstinduktion das Fließen des Stroms begrenzt oder verhindert (ErlHS 37.0 zu Pos. 8504; s.a. Senatsurteil vom 12.04.2011 - VII R 20/07, Rz 18). Die Wicklung ist ausweislich der zitierten Erläuterung ein wesentliches Merkmal einer Selbstinduktionsspule im zolltariflichen Sinne. Im zolltariflichen Sinne liegt eine Selbstinduktionsspule mithin basierend auf dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und ausweislich der einschlägigen Erläuterung vor, sofern sie mittels einer Wicklung dazu konstruiert ist, eine elektromagnetische Induktion in einem Stromkreis zu erzeugen, wenn sich der Strom in diesem Kreis ändert. Insofern kann ein elektrischer Leiter, der durch einen Ferrit hindurchgeführt wird oder um den ein geteilter Ferrit vollständig herumgeklappt wird, nicht als Selbstinduktionsspule im Sinne des Zolltarifs angesehen werden. Denn um als Spule im zolltariflichen Sinne klassifiziert zu werden, muss eine Vorrichtung eben die genannten charakteristischen Beschaffenheitsmerkmale einer Spule aufweisen - das heißt insbesondere eine gewickelte Anordnung von elektrischem Leitermaterial. Es mag zwar ‑‑wie die Klägerin geltend macht‑‑ in der Physik und der Elektrotechnik auch der Funktion nach Selbstinduktionsspulen ohne Wicklungen geben. Jedoch handelt es sich ausweislich der auf den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur fußenden Auslegung insoweit nicht um Selbstinduktionsspulen im zolltariflichen Sinn. Auf spezifische Begriffsbestimmungen in der Fachsprache darf im Interesse einer kohärenten Interpretation im Rahmen der Auslegung zolltariflicher Bestimmungen erst zurückgegriffen werden, wenn ein Begriff im Zolltarif und den dazu ergangenen Erläuterungen nicht näher definiert ist (so schon Senatsurteil vom 18.11.1975 - VII K 7/74, BFHE 117, 512, 3. Absatz der Gründe, zum Gemeinsamen Zolltarif). (bb) Der Umstand, dass "Ferritkerne" in der Unterpos. 8504 90 11 KN als Teile von Geräten der Pos. 8504 KN ausdrücklich erwähnt werden, begründet kein abweichendes Einreihungsergebnis. "Ferritkerne" sind ‑‑dem Namen entsprechend‑‑ (magnetische) Kerne, die aus Ferrit bestehen. Sie können mögliche Bauteile von Selbstinduktionsspulen im zolltariflichen Sinne darstellen, weshalb sie in der Unterpos. 8504 90 11 KN auch aufgeführt sind. Die streitgegenständlichen Ferrite sind aus den oben genannten Gründen indes bauartbedingt keine Bauteile von Selbstinduktionsspulen im zolltariflichen Sinne. (c) Zweifel an der Auslegung von Unionsrecht bestehen insoweit nicht, weshalb der Senat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für angezeigt hält. c) Im Streitfall ist allerdings mangels belastbarer tatsächlicher Feststellungen nicht ersichtlich, ob das HZA von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des gesetzlich geschuldeten Abgabebetrags aufgrund der in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK geregelten Vertrauensschutzregelung abzusehen hatte. Das FG hat unter Verstoß gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK verneint. Die Sache ist nicht spruchreif. aa) Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK steht einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung dann entgegen, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Senatsurteil vom 28.02.2023 - VII R 21/20, Rz 42). bb) Die Rechtsprechung des EuGH fordert insofern einen "aktiven" Irrtum, also einen solchen, der auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist (EuGH-Urteil Veloserviss vom 16.03.2017 - C-47/16, EU:C:2017:220, Rz 28, m.w.N). Im Streitfall könnte ein solcher aktiver zollbehördlicher Irrtum darin gesehen werden, dass eine von den Zollstellen veranlasste zollamtliche Überprüfung der Tarifierung ‑‑möglicherweise‑‑ gleichartiger Waren im Rahmen einer vorangegangenen Außenprüfung stattgefunden hatte. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde kann anerkanntermaßen in einem Rechtsirrtum des Prüfers im Rahmen einer Außenprüfung begründet sein, der eine unzutreffende Tarifierung nicht beanstandet oder sogar selbst vornimmt (vgl. EuGH-Urteil Sommer vom 19.10.2000 - C-15/99, EU:C:2000:574, Rz 36; Senatsurteil vom 07.06.2011 - VII R 36/10, BFHE 234, 77, Rz 11). cc) Das FG vermochte im Streitfall einen solchen Irrtum der Zollbehörden nicht zu erkennen. Gegenstand der Vorprüfung seien zwar ausweislich des dortigen Prüfungsberichts unter anderem "Ferritkerne verschiedenster Formen für Induktionen" gewesen, deren Einreihung in die Codenummer 8504 90 11 10 0 anhand eines Beispiels überprüft und nicht beanstandet worden sei. Hinweise darauf, dass es sich bei den damals an der angegebenen Stelle als "Ferritkerne" bezeichneten Waren um die gleichen Ferrite gehandelt haben könnte, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien, ergäben sich daraus nicht. Die Einreihung bestimmter Klappferrite in die Codenummer 8504 90 11 10 0 wiederum sei ausweislich des Prüfungsberichts in der Vorprüfung ausdrücklich beanstandet worden. Der Prüfer habe diese Waren als "Selbstinduktionsspulen mit einer Induktivität von nicht mehr als 62 MHz" in die Codenummer 8504 50 95 20 0 eingereiht - eine Tarifierung, die die Klägerin nicht übernommen und auf die sie demzufolge nicht vertraut habe. (1) Diese Ausführungen des FG sind zwar rechtlich schlüssig: Ein Vertrauensschutz käme im vorliegenden Zusammenhang ausweislich obiger Ausführungen nur in Betracht, sofern die seitens der Klägerin vorgenommene Tarifierung gleichartiger Waren unter die Codenummer 8504 90 11 10 0 im Rahmen der vorangegangenen Außenprüfung überprüft und nicht beanstandet worden wäre. Allerdings gründet die Verneinung des Vertrauensschutzes durch das FG maßgeblich auf seinem Befund, dass sich gleichartige Waren insoweit nicht feststellen ließen. (2) Zu dieser Feststellung ist das FG jedoch ‑‑wie von der Klägerin gerügt‑‑ verfahrensfehlerhaft unter Verletzung der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gekommen. In ihrer Klagebegründung vor dem FG hatte die Klägerin zu den in der Vorprüfung untersuchten Waren ausgeführt, dass es sich insoweit um "die gleichen" Ferritkerne handele (S. 3 der Klagebegründung). Nach Lage der FG-Akte ist diese Behauptung im schriftlichen Verfahren unstreitig geblieben. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das FG die Klägerin im vorbereitenden Verfahren diesbezüglich zu näherem Sachvortrag aufgefordert hätte. Lediglich im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17.12.2019 heißt es zu diesem Thema wörtlich: "Schließlich wird mit den Beteiligten die Frage erörtert, inwieweit sich aus der Beurteilung von nach Darstellung der Klägerin vergleichbaren Waren im Rahmen einer vorausgegangenen Zollprüfung ein Vertrauensschutz für die Klägerin ableiten lasse. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Irrtum der Zollbehörde ersichtlich sei, der als Anknüpfungspunkt für Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 ZK in Betracht komme." (S. 3 des Protokolls). Dass das FG diese Erkenntnis unter Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich der Gleichartigkeit der Waren gewonnen hat, ist nicht erkennbar. (3) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Substantiierten Vortrag der Beteiligten darf es dabei aber nicht übergehen (Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 31, m.w.N.). Indem das FG hier den im vorbereitenden Verfahren nach Lage der Akten unstreitigen Sachverhalt ohne weitere angemessene Sachaufklärung verworfen hat, hat es gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung verstoßen. Insbesondere hätte das FG die Klägerin im Verfahren dazu auffordern müssen, näheren Sachvortrag zu leisten oder gegebenenfalls weitere Nachweise vorzulegen, um die Gleichartigkeit der Waren zu belegen. Die Unterlassung einer angemessenen Sachaufklärung führt dazu, dass das Urteil des FG nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Rechte der Klägerin verletzt. Demnach ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Denn die Vorentscheidung könnte auf diesem Verfahrensmangel beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass das FG ohne diesen Verfahrensmangel zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. (4) Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin die mangelnde Sachaufklärung im Verfahren nicht gerügt hat. Die Klägerin hat insoweit ihr Rügerecht nicht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verloren. Zwar geht bei ‑‑wie vorliegend‑‑ verzichtbaren Verfahrensmängeln das Rügerecht auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren. Dies gilt jedoch nicht, wenn der gerügte Verfahrensverstoß ‑‑wie im Streitfall‑‑ erst aus den Entscheidungsgründen selbst ersichtlich wird und den Beteiligten daher eine rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (BFH-Urteil vom 31.01.2024 - V R 20/21, BFHE 283, 535). Im Streitfall konnte die Klägerin nach dem protokollierten Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht damit rechnen, dass das FG die oben benannte Gleichartigkeit der Waren in Frage stellen würde. Allein der Hinweis, dass kein Irrtum der Zollbehörde ersichtlich sei, der als Anknüpfungspunkt für Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 ZK in Betracht komme, verdeutlicht dies nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken