Beschluss
4 V 111/23
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2024:0902.4V111.23.00
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Leitsätze
1. Ergeht eine finanzgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zeitlich vor der Entscheidung über einen ebenfalls anhängigen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, und wird gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel beim BFH eingelegt, so wird der BFH für das anhängige Aussetzungsverfahren dadurch zum Gericht der Hauptsache im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO.(Rn.16)
2. Das Aussetzungsverfahren ist nach § 70 FGO iVm § 17a Abs. 2, Abs. 4 GVG an den nunmehr sachlich zuständigen BFH zu verweisen.(Rn.14)
Tenor
Das FG Hamburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Aussetzungsantrag an den instanziell zuständigen BFH.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergeht eine finanzgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zeitlich vor der Entscheidung über einen ebenfalls anhängigen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, und wird gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel beim BFH eingelegt, so wird der BFH für das anhängige Aussetzungsverfahren dadurch zum Gericht der Hauptsache im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO.(Rn.16) 2. Das Aussetzungsverfahren ist nach § 70 FGO iVm § 17a Abs. 2, Abs. 4 GVG an den nunmehr sachlich zuständigen BFH zu verweisen.(Rn.14) Das FG Hamburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Aussetzungsantrag an den instanziell zuständigen BFH. II. 1. Über die Verweisung entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 70 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetztes (GVG), § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO. 2. Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der vZTA Nr. DEBTI-XXX wird gemäß § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den BFH als das instanziell zuständige Gericht der Hauptsache i.S.d. § 69 Abs. 3 FGO verwiesen. Für den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 3 FGO das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies war ursprünglich das beschließende Gericht, denn hier war mit der Klage gegen die erteilte vZTA in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2023 auch die Hauptsache (4 K 110/23) anhängig. Auf Grund des in der Hauptsache ergangenen Urteils des FG Hamburg vom 27. Juni 2024 sowie der mittlerweile gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerde des Beklagten nach § 116 FGO vom 17. Juli 2024 (Az. des BFH: VII B 86/24) ist jedoch der BFH für das hiesige AdV-Verfahren zum Gericht der Hauptsache im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO geworden (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - X S 33/08, Rz. 5; Beschluss vom 24. November 1995 - XI S 23/95, Rz. 7; Beschluss vom 17. November 1988 - VIII S 11/88, Rz. 3; Beschluss vom 6. August 1970 - IV B 13/69, Rz. 5; alle juris, jeweils m.w.N.). Der BFH ist daher mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO berufen (vgl. Schoenfeld in: Gosch, AO/FGO, Stand Juli 2024, § 70 FGO Rz. 5). Das Aussetzungsverfahren ist nach § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a GVG an den BFH zu verweisen (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Mai 2024, § 70 FGO, Rz. Rn. 134 m.w.N.). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das FG auch eine eigene Aussetzungsentscheidung befristet hätte, und zwar auf einen Monat nach Zustellung einer finanzgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Aussetzung der Vollziehung einer behördlichen Entscheidung auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt vor dem FG zu begrenzen (BFH, Beschluss vom 3. August 2007, V S 20/07; Beschluss vom 3. Januar 1978, VII S 13/77; alle juris, jeweils m.w.N.). Der Stpfl. muss also nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils in der Hauptsache beim BFH oder bei der Finanzbehörde einen erneuten Aussetzungsantrag stellen, sofern gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird (vgl. Gosch in: Gosch, AO/FGO, Stand Juli 2024, § 69 FGO, Rz. 202). 3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 70 FGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG dem nunmehr zuständigen BFH vorbehalten. Der Verweisungsbeschluss ist nach § 70 Satz 2 FGO unanfechtbar. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Mit der streitgegenständlichen vZTA wird die von der Antragstellerin hergestellte Ware "selbstklebende Aufreißstreifen der Marke XX" aus Kunststoff, mit einer Breite von bis zu 5 mm, in die UPos. 5404 9010 KN als "Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger, aus Polypropylen" eingereiht. Die Antragstellerin produziert die einzureihende Ware in Deutschland und exportiert diese in zahlreiche Länder, darunter auch die Russische Föderation. Am 8. Dezember 2022 beantragte die Antragstellerin die streitgegenständliche vZTA, zu diesem Zeitpunkt noch für die Ware mit einer Breite von 1,6 mm bis 15 mm und schlug eine Einreihung in die UPos. 3919 1080 KN ("Streifen, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, nicht mit Kautschuk bestrichen") vor. Im Verlauf des Antragsverfahrens änderte die Klägerin ihren Antrag dahingehend, dass dieser nur noch für die vorliegende Ware mit einer Breite bis einschließlich 5 mm gelten sollte. Den Antrag auf eine vZTA für die Ware mit einer Breite von mehr als 5 mm bis zu 15 mm zog die Klägerin zurück. Die vorliegende Ware mit einer Breite von bis zu 5 mm reihte der Antragsgegner mit vZTA vom 19. Juni 2023 (Nr. DEBTI-XXX) in die UPos. 5404 9010 KN ein. Die Antragstellerin erhob gegen die vZTA am 19. Juli 2023 Einspruch und beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung. Durch die Einreihung der streitbefangenen Ware in die Pos. 5404 KN unterfalle diese den Sanktionsmaßnahmen gegen die Russische Föderation auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (VO 833/2014), namentlich Art. 3k Abs. 1 i.V.m. Anhang XXIII. Die Ausfuhr von Waren der Pos. 5404 sei nach den genannten Vorschriften verboten. Den Einspruch wies der Antragsgegner am 24. Oktober 2023 zurück. Am 30. November ersuchte die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zeitgleich mit ihrem Antrag auf gerichtliche AdV hat die Antragstellerin am 30. November 2023 auch Klage gegen die vZTA beim FG Hamburg (Az. 4 K 110/23) erhoben. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hob das FG Hamburg die streitgegenständliche vZTA mit Urteil vom 27. Juni 2024 auf, die Revision wurde nicht zugelassen. Der Anregung des Gerichts vom 11. Juli 2024, das AdV-Verfahren nach der erfolgten Entscheidung in der Hauptsache für erledigt zu erklären, folgten die Beteiligten nicht. Am 17. Juli 2024 erhob der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BFH (Az. VII B 86/24). Mit Schreiben vom 28. August 2024 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass auf Grund der durch den Beklagten im Hauptsacheverfahren erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde der BFH zum Gericht der Hauptsache im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO geworden und damit für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig geworden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Sachakte des Antragsgegners sowie der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 4 K 110/23 Bezug genommen.