Urteil
4 K 110/23
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2024:0627.4K110.23.00
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Leitsätze
1. Wird eine vZTA für Ausfuhrzwecke erteilt, liegt gerichtliches Rechtschutzbedürfnis nur vor, wenn einerseits die Einreihung der Ware unmittelbare Grundlage für zolltariflich relevante Maßnahme der Zollbehörden sein kann und andererseits ein wirtschaftliches Interesse des Wirtschaftsbeteiligten an der Erteilung der vZTA besteht.(Rn.24)
2. Bei der Auslegung einer Position, Unterposition oder Anmerkung der KN (hier: Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN) sind andere Sprachfassungen der KN ein hilfreiches und maßgebliches Auslegungsmittel.(Rn.30)
(Rn.48)
3. Weist eine Anmerkung (hier: Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN) alle Waren eines anderen Abschnitts der KN aus einem Kapitel (oder Abschnitt) der KN aus, ist es für die Anwendung dieser Ausweisungsanmerkung erforderlich, dass die einzureihende Ware in eine konkrete Position oder Unterposition des in der Ausweisungsanmerkung in Bezug genommen Abschnitts der KN eingereiht werden kann.(Rn.44)
(Rn.45)
4. Für eine Einreihung von Waren als "Erzeugnisse des Abschnitts XI KN (Spinnstoffe und Waren daraus)" in die Position 5404 KN, die ausschließlich textile Materialien in Rohstoffform beinhaltet, ist es erforderlich, dass, unabhängig von der tatsächlichen Verwendung der einzureihenden Ware, auf Grund ihrer objektiven Eigenschaften eine weitere Verarbeitung im textilen Bereich möglich ist.(Rn.51)
(Rn.56)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine vZTA für Ausfuhrzwecke erteilt, liegt gerichtliches Rechtschutzbedürfnis nur vor, wenn einerseits die Einreihung der Ware unmittelbare Grundlage für zolltariflich relevante Maßnahme der Zollbehörden sein kann und andererseits ein wirtschaftliches Interesse des Wirtschaftsbeteiligten an der Erteilung der vZTA besteht.(Rn.24) 2. Bei der Auslegung einer Position, Unterposition oder Anmerkung der KN (hier: Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN) sind andere Sprachfassungen der KN ein hilfreiches und maßgebliches Auslegungsmittel.(Rn.30) (Rn.48) 3. Weist eine Anmerkung (hier: Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN) alle Waren eines anderen Abschnitts der KN aus einem Kapitel (oder Abschnitt) der KN aus, ist es für die Anwendung dieser Ausweisungsanmerkung erforderlich, dass die einzureihende Ware in eine konkrete Position oder Unterposition des in der Ausweisungsanmerkung in Bezug genommen Abschnitts der KN eingereiht werden kann.(Rn.44) (Rn.45) 4. Für eine Einreihung von Waren als "Erzeugnisse des Abschnitts XI KN (Spinnstoffe und Waren daraus)" in die Position 5404 KN, die ausschließlich textile Materialien in Rohstoffform beinhaltet, ist es erforderlich, dass, unabhängig von der tatsächlichen Verwendung der einzureihenden Ware, auf Grund ihrer objektiven Eigenschaften eine weitere Verarbeitung im textilen Bereich möglich ist.(Rn.51) (Rn.56) I. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 FGO durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die Verpflichtungsklage ist zulässig (dazu 1.) und hat in der Sache Erfolg (dazu 2.). 1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis in Form eines rechtlichen Interesses der Klägerin an der Erteilung der vZTA vor. Nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) bindet die vorliegende vZTA, mit der die streitbefangenen Waren in die UPos. 5404 9010 KN eingereiht werden, innerhalb ihres Gültigkeitszeitraums sowohl die Zollbehörden als auch die Klägerin. Die vorliegende vZTA bezieht sich nach Art. 33 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b UZK auch auf die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Zollverfahrens, vorliegend auf die Ausfuhr der Ware, vgl. Art. 5 Nr. 16 Buchst. c) UZK. Allerdings besteht nicht bei jeder Ausfuhr von Unionswaren ein rechtliches Interesse für die Erteilung einer vZTA (vgl. zum rechtlichen Interesse Rinnert in: Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 33, Rn. 4). Vielmehr muss es bei der konkret beabsichtigten Ausfuhr auf die zolltarifliche Einreihung ankommen, etwa im Hinblick auf die Anwendung einer sonstigen, zolltariflich relevanten Maßnahme der Zollbehörden (vgl. zum rechtlichen Interesse für die Erteilung einer vZTA für die Ausfuhr nach alter Rechtslage BFH, Urteil vom 14. November 2000, VII R 84/99, juris, Rn. 9, 11 ff. m.w.N.). Unter einer tariflichen Maßnahme in diesem Sinne sind dabei nicht nur unmittelbar aus dem gemeinsamen Zolltarif (TARIC) folgende Maßnahmen zu verstehen, also z.B. der anzuwendende (Ausfuhr)Zollsatz, sondern nach Überzeugung des Gerichts alle Maßnahmen, die unmittelbar an die tarifliche Einreihung der Ware anknüpfen, also z.B. auch die Erhebung von Anti-Dumping-Zöllen oder Umsetzung von Embargomaßnahmen, welche an die tarifliche Codenummer der einzuführenden Ware geknüpft sind. Dabei muss die zollbehördliche Maßnahme bei der Ausfuhr von Waren nicht nur unmittelbar an die tarifliche Einreihung anknüpfen, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Interessen des Wirtschaftsbeteiligten berühren. Denn das Institut der vZTA soll zuverlässige Grundlagen für wirtschaftliche Entscheidungen vermitteln, beispielsweise in Form von Kalkulationsgrundlagen. An diesem so verstandenen wirtschaftlichen Interesse kann es beispielsweise fehlen, wenn der Wirtschaftsbeteiligte, abhängig von der zolltariflichen Einreihung, lediglich statistische Vorgaben bei der Ausfuhr zu erfüllen hat, denn dies beeinträchtigt weder die wirtschaftliche Kalkulation, noch belastet dies in anderer Weise die Ausfuhrgeschäfte des Wirtschaftsbeteiligten (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 2000, VII R 84/99, juris, Rn. 12). Nach diesen Maßstäben liegen ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Erteilung einer antragsgemäßen vZTA und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Nach Art. 3k Abs. 1 i.V.m. Anhang XXIII der VO 833/2014 unterliegen Waren der Pos. 5404 KN einem Ausfuhrverbot in die Russische Föderation (Russland). Die streitbefangenen Waren wären damit bei der Ausfuhr Gegenstand einer an die zolltarifliche Einreihung der Ware anknüpfenden Maßnahme der Zollbehörden, nämlich der Nichtannahme der Zollanmeldung zur Überführung in das Ausfuhrverfahren wegen eines entgegenstehenden Ausfuhrverbots (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG) und damit der Untersagung der Ausfuhr in die Russische Föderation. Auch eine Überlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren ist ausgeschlossen, Art. 194 Abs. 1 Satz 1 UZK. Die Klägerin kann die vorliegenden Waren infolge der angegriffenen vZTA also nicht mehr in die Russische Föderation ausführen. Hierdurch ist die Klägerin wirtschaftlich betroffen, da entsprechende Umsätze mit der Ware im Gebiet der Russischen Föderation nicht mehr erzielt werden können. Es handelt sich bei diesen Rechtsfolgen zwar, worauf der Beklagte hinweist, um keine unmittelbare Rechtsfolge der erteilten vZTA, da diese lediglich die verbindliche Einreihung der streitbefangenen Ware regelt. Dennoch bedingt die nach Art. 33 Abs. 2 UZK verbindliche Einreihung der Ware durch die streitbefangene vZTA i.V.m. dem in der VO 883/2014 geregelten Ausfuhrverbot, das unmittelbar an die tarifliche Einreihung der Ware anknüpft, die dargelegten wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen. Damit liegt ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Erteilung einer antragsgemäßen vZTA vor. 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, denn die Ablehnung der antragsgemäßen vZTA ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 FGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA, mit der die streitbefangene Ware "selbstklebende Aufreißstreifen der Marke X" in die UPos. 3919 1080 KN als "Streifen, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, nicht mit Kautschuk bestrichen" eingereiht wird. Mangels einer anwendbaren Einreihungsverordnung ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1 - Gemeinsamer Zolltarif) in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2465 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 322, 81 - Kombinierte Nomenklatur, KN) maßgeblich für die Einreihungsentscheidung. Dabei sind die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der Nachprüfbarkeit allgemein in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Anwendung der AV 1 und 6, vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11). Die verschiedenen Sprachfassungen der KN sind für die Auslegung der KN ein zulässiges und wichtiges Hilfsmittel, auch wenn grundsätzlich jede Fassung in den Amtssprachen der EU gleichermaßen verbindlich ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 28. August 2023, 4 K 14/21, juris, Rn. 50 ff.). Liegt für einen Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl / Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35). Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 35; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 27 m.w.N.). Der Verwendungszweck kann jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein, eindeutig und ausschließlich auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, Rn. 47). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 36; vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.). Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Ware als "Streifen, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, nicht mit Kautschuk bestrichen" in die UPos. 3919 1080 KN einzureihen. Die streitbefangene Ware erfüllt den Wortlaut der UPos. 3919 1080 KN (dazu a)). Eine Einreihung in diese Unterposition ist nicht durch die Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN ausgeschlossen (dazu b)). a) Die streitbefangene Ware erfüllt den Wortlaut der UPos. 3919 1080 KN. Es handelt sich um aus Kunststoff, vorliegend Polypropylen, gefertigte Streifen mit einer Breite von unter 20 cm. Die Ware wird auf einer Rolle zur Ausfuhr bereitgestellt. Sie ist nicht mit Kautschuk bestrichen, sondern auf der einen Seite mit einem wasserbasierten Klebstoff auf Polyacrylatbasis beschichtet und auf der anderen Seite mit einer dünnen Silikonschicht versehen. Zuletzt ist die Ware auch selbstklebend. Dass die Ware unter der Klebeschicht teilweise zusätzlich bedruckt ist, ist nach dem Wortlaut der UPos. 3919 1080 KN nicht relevant. b) Eine Einreihung in diese Unterposition ist nicht durch die Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN ausgeschlossen. Nach der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN sind "Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus)" insgesamt aus dem Kap. 39 KN ausgewiesen. Nach dem Wortlaut der Anmerkung ist also eine Abgrenzung zwischen Waren des Kap. 39 KN (Kunststoffe, hier UPos. 3919 1080 KN) und Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe, hier Pos. 5404 KN) erforderlich. Diese Abgrenzung zu Waren des Abschnitts XI KN richtet sich entgegen der Ansicht des Beklagten jedoch nicht ausschließlich nach der Breite der Streifen aus Kunststoff (dazu aa)), sondern es ist darüber hinaus nach dem Wortlaut der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN erforderlich, dass für die vorliegende Ware eine Einreihung in den Abschnitt XI KN erfolgen kann, was wiederum voraussetzt, dass die einzureihende Ware einer textilen Weiterverarbeitung überhaupt (zumindest theoretisch) zugänglich ist, was ausschließlich auf Grund ihrer objektiven Eigenschaften zu beurteilen ist (dazu bb)). Diese Auslegung wird auch durch die Erläuterungen zum HS gestützt (dazu cc)). Da die streitbefangene Ware auf Grund ihrer objektiven Eigenschaften für eine weitere Verarbeitung im textilen Bereich objektiv nicht geeignet ist, findet die Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN keine Anwendung (dazu dd)). aa) Die nach dem Wortlaut der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN erforderliche Abgrenzung zu Waren des Abschnitts XI KN richtet sich nicht ausschließlich nach der Breite der Streifen aus Kunststoff. Der Beklagte stellt für Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN maßgeblich auf die Streifenbreite der hier vorliegenden Ware ab, und nimmt insoweit auf die Anmerkung 1 Buchst. g) zu Abschnitt XI KN Bezug. Dies überzeugt im Ergebnis nicht. Die Anmerkung 1 Buchst. g) zu Abschnitt XI KN stellt eine mit der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN teilweise korrespondierende, jedoch umgekehrte Ausweisung von Waren des Kap. 39 KN aus dem Abschnitt XI KN dar. Nach Anmerkung 1 Buchst. g) zu Abschnitt XI KN sind "[...] Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39)" aus dem Abschnitt XI ausgewiesen. Beide Anmerkungen stehen in der KN auf gleicher Stufe, so dass sich im Ergebnis die Anwendungsbereiche dieser korrespondieren Ausweisungsanmerkungen teilweise sicher überschneiden, jedoch darüber hinaus jede Anmerkung für sich auszulegen und anzuwenden ist. Der Beklagte vertritt diesbezüglich in Anlehnung an den Wortlaut der Anmerkung 1 Buchst. g) zu Abschnitt XI KN, der in seiner Formulierung an den Wortlaut der Pos. 5404 KN anknüpft, die Auffassung, dass die Abgrenzung ausschließlich nach der Breite der einzureihenden Streifen vorzunehmen ist: handele es sich bei der einzureihenden Ware um einen Streifen, dessen Breite 5mm nicht überschreitet, wie es auch bei der vorliegenden Ware der Fall sei, sei die Ware in den Abschnitt XI (Spinnstoffe, insbesondere Positionen 5404 oder 5604) einzureihen. Streifen mit einer Breite von mehr als 5mm seien in das Kap. 39 (Kunststoffe) einzureihen. Auf die weiteren objektiven Eigenschaften, wie bei der vorliegenden Ware insbesondere das Vorhandensein einer selbstklebenden Schicht, komme es für die Einreihung daher im Ergebnis nicht an. Diese Auffassung ist zwar insoweit nachvollziehbar, als das Kriterium der Streifenbreite in der Anmerkung 1 Buchst. g zu Abschnitt XI KN ausdrücklich genannt und sicher auch objektiv messbar ist, sie greift jedoch nach Überzeugung des Gerichts zu kurz, da sie den Wortlaut der hier auszulegenden und damit letztlich entscheidenden Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN letztlich in unzulässiger Weise auslegt. bb) Nach dem Wortlaut der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN ist es nämlich erforderlich, dass für die vorliegende Ware eine Einreihung in den Abschnitt XI KN erfolgen kann, was wiederum voraussetzt, dass die einzureihende Ware einer textilen Weiterverarbeitung überhaupt (zumindest theoretisch) zugänglich ist, was ausschließlich auf Grund ihrer objektiven Eigenschaften zu beurteilen ist. Zunächst ist der Wortlaut der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN in dem Sinne auszulegen, dass alle, aber auch nur solche Waren (=Erzeugnisse), die (auch) in eine Position oder Unterposition des Abschnitts XI (Kap. 50 bis Kap. 63 KN) einzureihen sind, den Wortlaut der Anmerkung erfüllen können und damit aus dem Kap. 39 KN ausgewiesen sind. Hierfür käme, auch nach Auffassung des Beklagten, aus dem Abschnitt XI KN nur die Pos. 5404 KN in Betracht, ggf. auch die Pos. 5604 KN, die jedoch ihrerseits voraussetzt, dass eine Ware der Pos. 5404 KN vorliegt. Im Ergebnis ist also die Frage entscheidend, ob die vorliegende Ware (auch) in die Pos. 5404 KN eingereiht werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die vorliegende Ware erfüllt den Wortlaut der Pos. 5404 KN nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich dies zwar nicht bereits daraus, dass die vorliegende Ware als Streifen aus Folien geschnitten wird. Denn in den Erläuterungen (HS) zu Pos. 5404 KN, Rz. 03.0 (EZT-Online) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Streifen im Sinne der Pos. 5404 KN auch dann vorliegen können, wenn diese aus Folien geschnitten werden. Dass der Wortlaut der Pos. 5404 KN nicht erfüllt ist, ergibt sich jedoch aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der KN. Zwar ist grundsätzlich jede der verschiedenen Sprachfassungen der KN bzw. des TARIC gleich verbindlich. Ist der Wortlaut der KN bzw. des TARIC jedoch wie hier durch das Gericht auszulegen, kommt dem Ziel einer kohärenten und einheitlichen Auslegung der KN eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. zur Heranziehung anderer Sprachfassungen bei Auslegung der KN FG Hamburg, Urteil vom 28. August 2023, 4 K 14/21 m.w.N.). Weichen die Sprachfassungen unionsrechtlicher Vorschriften voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, C-72/95, Kraaijeveld, Rn. 28; Böhne/Mendel/Möller/Mutscheller/Schumann, Zolltarif und Nomenklatur, 3. Auflage, 2020, S. 28). Es ist nämlich anzunehmen, dass der europäische Gesetzgeber bei Erstellung der Sprachfassungen in den unterschiedlichen Amtssprachen der EU keine abweichenden Regelungen für einzelne Mitgliedstaaten treffen will. Die Pos. 5404 KN lautet: "Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger". Der Wortlaut der Pos. 5404 KN spricht also von Streifen aus "synthetischer Spinnmasse", wobei der Begriff "aus Spinnmasse" in der deutschen Fassung der KN sonst nur noch in der Pos. 5405 KN verwendet wird. Ansonsten ist im Abschnitt XI KN und auch außerhalb des Abschnitts (z.B. Pos. 6704 KN im Abschnitt XII) nur von "Spinnstoff" die Rede. In den anderen Sprachfassungen der KN wird diese in der deutschen Sprachfassung getroffene Unterscheidung zwischen "Spinnstoff" und "aus Spinnmasse" nicht vorgenommen, hier wird beispielsweise in der englischen Sprachfassung durchgehend im Abschnitt XI (Positionen und Anmerkungen) und auch außerhalb davon der Begriff "textile materials" verwendet, also "textiles Material". Dies entspricht der französischen Sprachfassung, in welcher der Begriff "matières textiles" verwendet wird. Alle Sprachfassungen verwenden jeweils als Zusatz "künstlich", "artificial" bzw. "man-made", "artificielles" oder "synthetisch", "synthetic", "synthetique". Entsprechendes gilt beispielsweise auch für die niederländische und spanische Sprachfassung (NL: "van synthetische textielstoffen", zu übersetzen mit "aus synthetischen Textilstoffen"; ES: "de materia textil sintética", zu übersetzen mit "aus synthetischem Textilmaterial"). Nach Überzeugung des Gerichts ist mit dieser Unterscheidung zwischen "Spinnstoffen" und "aus Spinnmasse" in der deutschen Sprachfassung der KN keine inhaltliche Abweichung bezweckt, sondern es sollte, wie vom Beklagten vorgetragen, lediglich dem Herstellungsverfahren bei Streifen aus Kunststoff (eben aus Spinnmasse) Rechnung getragen werden. Der in der deutschen Übersetzung der KN verwendete Begriff Spinnmasse ist also in Übereinstimmung mit den zitierten Sprachfassungen der KN dahingehend auszulegen, dass die Pos. 5404 KN Streifen aus einem künstlichen oder synthetisch hergestellten textilen Material erfasst. Auf die Unterscheidung zwischen "künstlich" und "synthetisch" hergestellt kommt es dabei nicht an (vgl. Anmerkung 1 zu Kap. 54 KN). Entscheidend ist, dass es sich um textiles Material handelt, und damit um Material mit einer textilen Weiterverarbeitungsmöglichkeit. Dass für Waren der Pos. 5404 KN eine weitere textile Verarbeitungsmöglichkeit bestehen muss, folgt auch aus der Struktur des Kap. 54, in dem hauptsächlich Rohstoffe (z.B. Monofilamente, Streifen usw.) und Halberzeugnisse (z.B. Garne und Gewebe) der Textilindustrie aus künstlichen/synthetischen Materialien erfasst sind, die im Regelfall noch einer weiteren Verarbeitung bedürfen (außer die Pos. 5401 und 5406, die auch Nähgarne bzw. Garne in Aufmachung für den Einzelverkauf umfassen). Dies gilt erst recht für die in der Pos. 5404 KN zusammengefassten Waren (synthetische Monofile und Streifen aus synthetischer Spinnmasse), bei denen es sich offensichtlich um Rohstoffe handelt, die für eine weitere textile Verarbeitung vorgesehen sind oder, unabhängig von ihrer tatsächlich geplanten Verwendung, zumindest in Betracht kommen. Für diese Auslegung sprechen auch die folgenden Überlegungen: Der Ausdruck "Spinnstoffe und Waren daraus" in der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN entspricht der Überschrift zu Abschnitt XI KN, die nach der Allgemeinen Vorschrift 1 KN nur Hinweischarakter hat. Die Begriffe "Erzeugnisse des Abschnitts XI" und "Spinnstoffe und Waren daraus" sind also in der KN selbst nicht definiert. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind "Spinnstoffe" definiert als "Stoffe aus Spinnfasern" (duden.de, Abruf am 7. Juni 2024) oder "Fasern zur textilen Verarbeitung" bzw. "Rohmaterial zur Herstellung von Garn" (beide wikipedia.de, Abruf am 7. Juni 2024). Alle Definitionen betonen den Charakter von Spinnstoffen als Rohmaterial zur weiteren Verarbeitung. cc) Diese Auslegung wird durch die Erläuterungen zum HS gestützt. Zwar sind die Erläuterungen zur KN und zum HS, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht verbindlich. Sie stellen jedoch nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ein wichtiges Mittel bei der Auslegung der KN dar. Die Erl. (HS) zu Kap. 64, Rz. 22.0 (EZT-Online) enthalten Ausführungen zu den von Abschnitt XI erfassten Waren (Spinnstoffe und Spinnmasse) bzw. "textile materials" bzw. "matières textiles". Hiernach "umfasst die Bezeichnung "Spinnstoffe" Fasern, Garne, Gewebe, Gewirke, Gestricke, Geflechte, Filze, Vliesstoffe, Bindfäden, Seile, Taue usw. der Kapitel 50 bis 60". Weiteren Aufschluss bei der Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN bzw. des Wortlauts der Pos. 5404 KN bieten die Erl. (HS) zu Abschnitt XI, Rz. 01.0 (EZT-Online). Danach behandelt der "Abschnitt XI [...], allgemein gesehen, das große Ganze der Rohstoffe der Textilindustrie (Seide, Wolle, Baumwolle, Chemiefasern usw.), der Halberzeugnisse (z. B. Garne und Gewebe) und der daraus konfektionierten Waren". Diese deutsche Übersetzung entspricht der Formulierung in den englisch- und französischsprachigen Fassungen der Erläuterungen zum HS. Im Unterschied zum Begriff der "Spinnstoffe" bzw. "Spinnmasse" verwenden diese Sprachfassungen jedoch, entsprechend den jeweiligen Sprachfassungen der KN, durchgehend den Begriff "textile materials" bzw. "matières textiles". Zum Begriff der "Spinnstoffe" ist darüber hinaus in den Erl. (HS) zu Abschnitt XI, Rz. 08.0 (EZT-Online) folgende Passage enthalten: "Die Kapitel 50 bis 55 behandeln jeweils einen oder mehrere Spinnstoffe, rein oder miteinander gemischt, in den verschiedenen Be- und Verarbeitungsstufen bis einschließlich zum Gewebe (Gewebe im Sinne des nachstehenden Teils I) C). Diese Kapitel erfassen in der Regel den textilen Rohstoff und die Abfälle (einschließlich Reißspinnstoffe, jedoch mit Ausnahme der Lumpen), die gekrempelten oder gekämmten Fasern in Form von Bändern, Vorgarnen usw., die Garne und die Gewebe." Demgemäß muss es sich bei "Erzeugnissen des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus)" nach dem Wortlaut der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN, also auch bei den hier vorliegenden Streifen aus Kunststoff, um Waren handeln, bei denen auf Grund ihrer objektiv festgestellten Eigenschaften eine weitere textile Verarbeitung möglich ist. dd) Da die streitbefangene Ware auf Grund ihrer objektiven Eigenschaften für eine weitere Verarbeitung im textilen Bereich nicht geeignet ist, unterfällt sie nicht dem Wortlaut der Pos. 5404 KN und damit nicht der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN. Die Ware verfügt, wenn sie von den Rollen entfernt wird, auf denen sie aufgerollt ist, über erhebliche selbstklebende Eigenschaften und haftet sehr stark auf Untergründen aller Art. Aufgrund dieser objektiv feststellbaren Eigenschaft ist eine weitere textile Verarbeitung nicht ersichtlich. Die Klägerin hat entsprechend vorgetragen und ein privates Gutachten eines Textilsachverständigen vorgelegt, das im Freibeweis als besonders substantiierter Tatsachenvortrag gewürdigt werden kann. Der Beklagte trägt hierzu vor, dass auch andere Mitgliedstaaten die Ware trotz ihrer selbstklebenden Eigenschaften in die Position 5404 KN bzw. 5604 KN einreihen und dass auch andere Waren aus dem Abschnitt XI über selbstklebende Eigenschaften verfügen könnten. Er verweist diesbezüglich auf die Positionen 5603 KN und 5906 KN sowie die Positionen 5604 KN und 5903 KN. Dies überzeugt nicht, denn die Positionen 5603 KN, 5903 KN und 5906 KN betreffen u.a. mit Kunststoff bestrichene Vliesstoffe bzw. Gewebe, also bereits weiterverarbeitete Textilien (Halberzeugnisse). Dass bei diesen Halberzeugnissen ein ggf. selbstklebender Überzug den Charakter als Textilerzeugnis des Abschnitts XI nicht mehr verändern kann, ist für das Gericht gut nachvollziehbar, betrifft die vorliegende Ware jedoch nicht. Es handelt sich bei ihr eben nicht um ein bereits weiter verarbeitetes textiles Halberzeugnis, sondern um einen Rohstoff, bei dem eine textile Weiterverarbeitungsmöglichkeit gerade nicht vorliegt. Die Pos. 5604 KN erfasst mit einem sichtbaren Überzug versehene Waren der Pos. 5404 KN, die hier nicht vorliegt (s.o.). Darüber hinaus ist der Überzug nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar. Die in anderen Mitgliedstaaten vertretene Einreihungsauffassung überzeugt und bindet das Gericht nicht. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf erteilte Patente weiter vorträgt, eine Verwendung der Ware sei im textilen Bereich zumindest nicht ausgeschlossen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Vorliegend geht es um die Frage, ob und ggf. wie die streitbefangene Ware im textilen Bereich ggf. weiterverarbeitet werden kann, nicht um die Frage, ob die Ware ggf. mit anderen textilen Materialien verwendet werden kann. Dass selbstklebende Aufreißstreifen nicht nur zum Aufreißen von Kunststoffverpackungen, sondern auch zum Aufreißen von textilen Verpackungen verwendet werden können (vgl. Europäisches Patent EP 0992 437 A1 (Veröffentlichungstag: 12. April 2000, Patentblatt 2000/15), stellt das Gericht nicht in Abrede. Dies führt jedoch nicht im Sinne einer "Annexeinreihung" dazu, dass die vorliegende Ware selbst als textiles Material einzureihen wäre. Entsprechendes gilt für die von dem Beklagten genannten US-Patente, bei denen es ebenfalls um die Verwendung von selbstklebenden Streifen mit textilen Materialen bzw. Produkten geht, nicht jedoch um deren textile Weiterverarbeitungsmöglichkeit. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Einreihung der Ware "selbstklebende Aufreißstreifen der Marke X" aus Kunststoff, mit einer Breite von bis zu 5 mm. Die Klägerin produziert die einzureihende Ware in Deutschland und exportiert diese in zahlreiche Länder, darunter auch die Russische Föderation (Russland). Bei der Ware handelt es sich um einen 1,6 mm bis zu 5 mm breiten Streifen aus Kunststofffolie (Material: Polypropylen) in einer Stärke von 26 µm bis 40 µm. Der Kunststoffstreifen ist auf der einen Seite mit einem (nicht mit bloßem Auge wahrnehmbaren) wasserbasierten Klebstoff auf Polyacrylatbasis beschichtet und auf der anderen Seite mit einer dünnen Silikonschicht versehen, die ein Verkleben verhindert, wenn die Ware aufgerollt wird. Zwischen der Kunststofffolie und der Klebeschicht kann sich darüber hinaus eine Druckschicht mit vollflächigem oder partiellem Farbdruck (z. B. Goldlinie oder Schriftzug) befinden. Die Ware ist auf eine Spule aus Kunststoff aufgerollt. Abnehmer für die vorliegende Ware sind beispielsweise Unternehmen der Zigarettenindustrie, Hersteller von CDs/DVDs oder Unternehmen der Süßwarenindustrie. Die Ware wird dort eingesetzt, um Umverpackungen aus Kunststofffolie öffnen zu können. Hierzu wird die Ware auf die Umverpackung aufgebracht und geht mit dieser auf Grund ihrer selbstklebenden Eigenschaft eine feste Verbindung ein, so dass die Umverpackung mit dem Aufreißstreifen später aufgerissen werden kann. Die Klägerin stellt die streitbefangene Ware in Deutschland her. Sie bezieht hierfür zunächst Polypropylenfolien in der gewünschten Stärke von einem Drittunternehmen. Von diesem Drittunternehmen wird die Folie aus Kunststoffgranulaten hergestellt, die in einem Dosiersystem gemischt und in einem sog. Cast-Extruder unter hoher Temperatur geschmolzen werden. Im Anschluss wird das Material über eine breitschlitzförmige Düse auf eine wassergekühlte Walze gepresst, wo die so hergestellte dünne Folie zunächst abkühlt. Anschließend wird diese dünne, bis zu 3m breite Folie erneut erhitzt, um gereckt zu werden, wodurch die Reißfestigkeit der Folie erhöht wird. Anschließend wird die Folie geschnitten und aufgerollt Im Werk der Klägerin wird die in großen Rollen gelieferte Folie, die zu diesem Zeitpunkt bis zu 1,2 m breit ist, weiterbearbeitet, indem zunächst die oben genannten Schichten aufgetragen werden. Als Erstes wird auf der einen Seite die Farbschicht (z.B. Goldstreifen oder Schriftzug) aufgebracht, wenn der Endabnehmer dies wünscht. Danach folgt, ggf. über der Farbschicht, der Auftrag der Klebstoffschicht mit einem Kleberauftragsgewicht zwischen 6 und 11 g/qm, und dann auf der anderen Seite der Folie der Auftrag der sehr dünnen Silikonschicht mit einem Auftragsgewicht zwischen 0,10 und 0,14 g/qm. Anschließend wird die Folie in Streifen mit einer Breite von 1,6 mm bis maximal 15 mm geschnitten, mit einer Lauflänge von 3.000 m bis 120.000 m auf Rollen gewickelt und als Rollenware durch die Klägerin vertrieben. Am 8. Dezember 2022 beantragte die Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die Ware "selbstklebende Aufreißstreifen der Marke X" mit einer Breite von 1,6 mm bis 15 mm und schlug eine Einreihung in die UPos. 3919 1080 KN ("Streifen, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, nicht mit Kautschuk bestrichen") vor. Im Verlauf des Antragsverfahrens änderte die Klägerin ihren Antrag dahingehend, dass dieser nur noch für die vorliegende Ware mit einer Breite bis einschließlich 5 mm gelten sollte. Den Antrag auf eine vZTA für die Ware mit einer Breite von mehr als 5 mm bis zu 15 mm zog die Klägerin zurück. Die vorliegende Ware mit einer Breite von bis zu 5 mm reihte der Beklagte mit vZTA vom 19. Juni 2023 (Az. DEBTI-XXX) in die UPos. 5404 9010 KN als "Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger, aus Polypropylen" ein. Hiergegen erhob die Klägerin am 19. Juli 2023 Einspruch. Durch die Einreihung der streitbefangenen Ware in die Pos. 5404 KN unterfalle diese den Sanktionsmaßnahmen gegen die Russische Föderation durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (VO 833/2014), namentlich Art. 3k Abs. 1 i.V.m. Anhang XXIII. Die Ausfuhr von Waren der Pos. 5404 hiernach verboten. Die Einreihung in die Pos. 5404 KN sei unzutreffend, da es sich bei der Ware nicht um Waren für die Textilindustrie handele. Auch in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften sei die Ware nicht in die Pos. 5404 KN einzureihen, da die Ware durch die UPos. 3919 1080 KN genauer beschrieben werde. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2023 (Az. xxx - RL (ZT) xxx/23- ...) wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die Ware sei in die UPos. 5404 9010 KN einzureihen. Dass die Klägerin die Ware als Aufreißstreifen für Kunststoffverpackungen vertreibe, stehe dem nicht entgegen. Entscheidend sei, dass es sich um einen Streifen aus künstlicher Spinnmasse mit einer Breite von bis zu 5 mm handele, dessen Beschichtung nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar sei. Eine Anwendung der Allgemeinen Vorschriften scheide aus, da für die vorliegende Ware eine Einreihung in das Kap. 39 insgesamt nach der Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN ausgeschlossen sei. Mit ihrer am 30. November 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und vertieft ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Die Ware werde vom Wortlaut der UPos. 3919 1080 KN eindeutig erfasst. Eine Einreihung der vorliegenden Ware in das Kap. 54 KN sei dagegen vor allem auf Grund der selbstklebenden Eigenschaft der Ware systemwidrig und komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Ware nicht um Waren der oder für die Textilindustrie handele. Sie - die Klägerin - verweise insoweit auf die Erläuterungen (HS) zu Abschnitt XI KN, Rz. 01.0 und 08.0 (EZT-Online). Eine Verwendung der Ware im textilen Bereich sei objektiv unmöglich. Dies werde durch ein Privatgutachten eines Textilsachverständigen bestätigt, welches die Klägerin eingeholt habe. Eine Einreihung der Ware in die Pos. 5404 KN sei ausgeschlossen, weil es sich bei ihr nicht um einen Streifen aus synthetischer Spinnmasse im Sinne des Positionswortlauts handele, sondern die Ware aus Kunststofffolie hergestellt werde. Selbst wenn die Ware den Wortlaut der Pos. 5404 KN erfüllen sollte, ergebe sich ein Vorrang der UPos. 3919 1080 KN. Die dortige Warenbezeichnung sei genauer und daher nach den Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung entscheidend. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft DEBTI XXX vom 19. Juni 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2023 (Az. RL (ZT xxx/23) zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum vom 22. Juni 2023 bis zum 21. Juni 2026 zu erteilen, mit der die Ware "selbstklebende Aufreißstreifen der Marke X" mit einer Breite bis zu 5 mm in die Unterposition 3919 1080 KN eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist hinsichtlich der Einreihung der Ware im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2023. Eine Einreihung der Ware in das Kap. 39 KN sei nach Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN ausgeschlossen. Für die Einreihung in die Pos. 5404 KN sei nach dem Wortlaut der Position ausschließlich die Breite der Ware entscheidend. Streifen aus Kunststoff mit einer Breite von bis zu 5 mm, also auch die streitbefangene Ware, seien in die Pos. 5404 KN einzureihen. Breitere Streifen seien dagegen, je nach ihren weiteren objektiven Eigenschaften, ggf. in die UPos. 3919 10 KN einzureihen. Wie die Ware durch die Klägerin verwendet werde, sei nicht entscheidend, da nach dem Positionswortlaut nicht auf den Verwendungszweck der Ware abzustellen sei. Ebenfalls nicht entscheidend für die Einreihung in die Pos. 5404 KN sei, ob die Streifen über selbstklebende Eigenschaften verfügen würden oder nicht. Im Abschnitt XI KN (Spinnstoffe und Waren daraus) seien nämlich zahlreiche Waren enthalten, die über (selbst)klebende Eigenschaft verfügten, beispielsweise in den Pos. 5603, 5604 und 5903 KN sowie in UPos. 5906 10 KN. Die Einreihung der vorliegenden Ware in das Kap. 54 KN bzw. die Pos. 5404 KN sei daher - trotz ihrer selbstklebenden Eigenschaften - nicht systemwidrig. Zudem seien US- und EU-Patente erteilt worden, die sich auf eine textile Verwendung selbstklebender Kunststoffstreifen bezögen. Andere Mitgliedstaaten der EU würden ähnliche Waren ebenfalls in die Pos. 5404 KN bzw. die Pos. 5604 KN einreihen. Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2024 wird Bezug genommen.