Urteil
4 K 32/18
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2023:0125.4K32.18.00
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Leitsätze
1. Ein Musterbuch mit Kunsthaaren zur Haarfarbdarstellung stellt eine zusammengesetzte Ware dar, die aus zwei Bestandteilen besteht. Der bedruckte Einband aus Pappe ist als anderer Druck der Position 4911 KN zuzuweisen. Die zu Haarsträhnen zusammengefassten gefärbten Kunsthaare stellen als synthetische Chemiefasern andere konfektionierte Spinnstoffwaren der Position 6307 KN dar.(Rn.19)
2. Die Ware ist nach der AV 3 b) KN in die Position 6307 KN einzureihen, da die Spinnstofffasern der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen. Bei der Verwendung des Musterbuches zur Bewerbung der Haarfärbeprodukte eines Kosmetikherstellers und zur Präsentation von Haarfärbeergebnissen einer Colorationsreihe zum Treffen einer Farbauswahl durch einen (Friseur-)Kunden sind jeweils die gefärbten Spinnstofffasern von vorrangiger und das Druckerzeugnis von nachrangiger Bedeutung.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Musterbuch mit Kunsthaaren zur Haarfarbdarstellung stellt eine zusammengesetzte Ware dar, die aus zwei Bestandteilen besteht. Der bedruckte Einband aus Pappe ist als anderer Druck der Position 4911 KN zuzuweisen. Die zu Haarsträhnen zusammengefassten gefärbten Kunsthaare stellen als synthetische Chemiefasern andere konfektionierte Spinnstoffwaren der Position 6307 KN dar.(Rn.19) 2. Die Ware ist nach der AV 3 b) KN in die Position 6307 KN einzureihen, da die Spinnstofffasern der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen. Bei der Verwendung des Musterbuches zur Bewerbung der Haarfärbeprodukte eines Kosmetikherstellers und zur Präsentation von Haarfärbeergebnissen einer Colorationsreihe zum Treffen einer Farbauswahl durch einen (Friseur-)Kunden sind jeweils die gefärbten Spinnstofffasern von vorrangiger und das Druckerzeugnis von nachrangiger Bedeutung.(Rn.19) I. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter anstelle des Senats, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO). II. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der auf Art. 220 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1; im Folgenden: ZK) gestützte Nacherhebungsbescheid vom 5. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zur Begründung wird entsprechend § 105 Abs. 5 FGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 25. Januar 2023 im Parallelverfahren 4 K 30/18 Bezug genommen, welches den Beteiligten vorliegt. Diese gelten auch im Fall des vorliegend streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheids. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen der zolltariflichen Einreihung von sog. Musterkatalogen zur Haarfarbdarstellung. Die Klägerin produziert und vertreibt Produkte für die Kosmetikindustrie, insbesondere aus Pappe oder Papier hergestellte ein- oder mehrfarbig bedruckte Farbkarten, Bücher, Boards, Displays und Fächer, die die Färbeergebnisse von Haarfärbeprodukten der Kosmetikindustrie durch in diesen Waren eingebettete gefärbte Kunsthaarsträhnen darstellen. Die Haarsträhnen sind jeweils am oberen Rand zusammengefasst und in den Büchern bzw. an den Displays befestigt. Im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Januar 2010 führte die Klägerin solche in Drittländern hergestellten Waren als Werbedrucke zollfrei in das Zollgebiet der Union ein. Darunter befand sich auch das Musterbuch zur Darstellung der Haarfärbeergebnisse der Produktreihe XXX von A. Das Buch besitzt ein DIN A4-ähnliches Format, ist aus fester Pappe gefertigt und mehrfarbig bedruckt, wobei die Grundfarbe Weiß ist. Auf dem Buchrücken sind der Hersteller A und der Produktname XXX genannt. Gleiches gilt für den Frontdeckel, auf dem mittig acht mehrfarbig gestaltete Kreise abgebildet sind, die die im Buch dargestellten jeweiligen Farbreihen symbolisieren. Auf der Innenseite des Buchdeckels wird der Produktname wiederholt mit dem Zusatz in französischer und deutscher Sprache "...". Die wie das ganze Buch im Grundton Weiß gehaltene Seite wird durch eine violette Grafik ergänzt. Auf den folgenden acht Seiten sind insgesamt 66 gefärbte Kunsthaarsträhnen mit einer Länge von je ca. 6 cm und einer Breite von je ca. 2 cm an der Befestigungsstelle, die nach unten trapezförmig in die Breite gehen, überwiegend in Viererreihen und nach Farbtönen geordnet im Buch befestigt. Oberhalb der Reihen ist immer der Grundfarbton genannt, zu dem die gefärbten Kunsthaarsträhnen gehören und die sich innerhalb dieses Farbtons ggf. auch nur in Nuancen voneinander unterscheiden. Hierunter wiederholt sich jeweils einer der mehrfarbig gestalteten kleinen Kreise, die sich auch auf dem Buchdeckel befinden. Direkt oberhalb der Kunsthaarsträhnen ist eine Farbnummer gedruckt, mit deren Hilfe sich das dargestellte Haarfärbeergebnis den Haarfärbemitteln der Serie XXX zuordnen lässt. Auf der Innenseite des Rückdeckels befinden sich in zweisprachiger Ausführung "wichtige Hinweise" zur Anwendung der Haarfärbemittel, u.a. zur Vorbereitung, zum Auftragen und Ausspülen der Coloration und den Besonderheiten bei der Erstanwendung oder bei der Anwendung auf bereits coloriertem Haar. In einer kleinen Grafik wird dargestellt wie das Färbemittel mit der sog. Entwicklerflüssigkeit gemischt wird. ... Auf dem weißen Rückdeckel sind lediglich mittig der Hersteller A und unten eine Homepage und eine Telefonnummer angegeben. Im Rahmen einer Zollprüfung über den o.g. Zeitraum beanstandete der Beklagte die Einreihungspraxis der Klägerin bei solchen Waren und vermerkte im Prüfbericht vom 28. April 2010, dass die Klägerin sie in zahlreichen Fällen unter den Codenummern 4911 1090 000 bzw. 4820 1090 000 zollfrei angemeldet und in den freien Verkehr überführt habe. Es handele sich dabei um bedruckte Mappen mit Kunsthaarsträhnen aus synthetischen Spinnstoffen der Position 6307 KN in verschiedenen Farbabstufungen zur Präsentation von Haarfarben. Diese seien in Bezug auf die Verwendung der Ware als charakterbestimmend i.S.d. AV 3 b) KN anzusehen. Die Mappen dienten in erster Linie der Aufbewahrung der Kunsthaarsträhnen und hätten somit eine untergeordnete Bedeutung. Damit scheide eine Einreihung als Druckerzeugnis der Position 4911 KN aus. Vielmehr seien die Waren als konfektionierte Spinnstofferzeugnisse der Codenummer 6307 9099 990 (Zollsatz 6,3 %) zuzuweisen (Ziffer 3.3.2 des Prüfberichts). In der Folge erließ der Beklagte sechs Einfuhrabgabenbescheide und erhob jeweils Zoll unter Verweis auf seine Ausführungen unter Ziffer 3.3.2 des Prüfberichts nach. Hierzu zählt auch der vorliegend streitgegenständliche Einfuhrabgabenbescheid vom 5. Mai 2010 über ... € (AT/S/00/XXX/XX/2010/XXX-2). Hiergegen legte die Klägerin am 20. Mai 2010 Einspruch ein. Die Waren dienten der Bewerbung von Haarfärbeprodukten, wobei die Werbebotschaft durch die Druckerzeugnisse, deren Bestandteil die Spinnstofferzeugnisse seien, getragen werde. Eine vom Beklagten eingeholte Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums Frankfurt (BWZ) bestätigte im Folgenden die Rechtsauffassung des Beklagten. Nach Mitteilung dieses Untersuchungsergebnisses an die Klägerin widersprach diese dem Begutachtungsergebnis. Es sei unrichtig, dass die Produkte zur Haarfarbdarstellung allein dazu dienten, Friseurkunden eine Farbauswahl durch die gefärbten Haarsträhnen zu ermöglichen. Die Waren beinhalteten eine Werbebotschaft, welche sich an Unternehmen der Kosmetikwirtschaft richte. Sie würden zum Transport von Werbebotschaften als Werbemittel zur Kaufanimation im Bereich der Haarkosmetik eingesetzt. Diese Werbebotschaft werde durch die Werbeprospekte, deren Bestandteil die Spinnstofferzeugnisse seien, getragen. Die Botschaft richte sich nur zum Teil an den Endkunden. Auch der Kunde, z.B. ein Friseursalon, solle von der Qualität und den Eigenschaften des beworbenen Haarfärbemittels überzeugt werden. Lediglich sekundär dienten die Waren der Farbauswahl durch den Endkunden. Sie dienten primär der Bewerbung von Haarfärbprodukten, wodurch Unternehmen der Haarkosmetik die Qualität und Eigenschaft ihrer Produkte gegenüber Friseuren und Endkunden darstellten. Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2018 (RBL xxx-2/10) wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die streitgegenständlichen Druckerzeugnisse mit Kunsthaarsträhnen aus synthetischen Chemiefasern seien aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt. Da sie als Gesamtware von keinem der für die einzelnen Bestandteile in Frage kommenden Positionswortlauten unmittelbar erfasst würden, seien sie gemäß der AV 3 b) KN nach ihrem charakterbestimmenden Bestandteil einzureihen. Vorliegend sei dabei auf das Kriterium "Bedeutung in Bezug auf die Verwendung" abzustellen. Die eingeführten Waren beständen aus mehr oder weniger bedruckten Musterbüchern, die mit Kunsthaarsträhnen ausgestattet seien, um Haarfärbeergebnisse zu veranschaulichen. Solche Musterbücher bzw. Displays würden den Kunden im Friseursalon vorgelegt, damit diese anhand der als Farbmuster dienenden Haarsträhnen eine gewünschte Farbe auswählen könnten. Die Aufdrucke oberhalb der Farbmuster gäben lediglich die Bezeichnung oder die Nummern der durch die Haarsträhnen veranschaulichen Farbtöne wieder, anhand derer der Friseur das richtige Haarfärbemittel auswählen könne. Die daneben teilweise in den Waren abgedruckten Hinweise für den Friseur seien sowohl für den von der Klägerin vorgetragenen Verwendungszweck der Bewerbung von Haarfärbeprodukten als auch für die Kundschaft, die ihre Haarfarbe auswähle, ohne Bedeutung. Selbst wenn ein Salon zwei Musterbücher unterschiedlicher Hersteller bereithalte, werde der Kunde die Haarfarbe vornehmlich oder nur aufgrund des Farbtons der gefärbten Haarsträhne auswählen und nicht aufgrund der Werbebotschaft, die durch das Musterbuch vermittelt werde. Die von der Klägerin angeführte Werbefunktion laufe damit ins Leere. Daher würden die Kunsthaarsträhnen aus synthetischen Chemiefasern unter Anwendung der AV 3 b) KN den Charakter der zusammengesetzten Ware bestimmen. Die Klägerin hat am 9. März 2018 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren und unterstreicht, dass sie Produkte zur Haarfarbdarstellung herstelle, auf deren Grundlage ihre Kunden (Kosmetikhersteller) ihre Produkte (Haarfarben) an die Anwender (vorrangig Friseure) vertrieben. Die Waren dienten den Kunden zur Verbreitung von Informationen über die von Ihnen produzierten Haarfarben an ausgesuchte Zielgruppen wie Friseure oder Verkaufsstellen im Einzelhandel, um die Produkte bekanntzumachen und ihren Verkauf zu fördern. Die einzige Funktion der Waren sei es, über den Kosmetikhersteller und die von ihm hergestellten Haarfarben zu informieren. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei den Musterkatalogen nicht bloß um Mappen zur Aufbewahrung konfektionierter Spinnstofferzeugnisse. Vielmehr lägen Unikate zur Haarfarbdarstellung vor, die je nach Auftrag ausgestaltet seien. Die gesamten streitgegenständlichen Waren zielten darauf ab, Haarfärbeprodukte zu bewerben. Nur im Ausnahmefall würden dabei die Spinnstofferzeugnisse der Übermittlung der Werbebotschaft dienen. Sie seien lediglich Bestandteil einer solchen. Im Wesentlichen werde die Werbebotschaft durch die Werbeprospekte getragen. Als Werbemittel zur Bewerbung von Haarfärbeprodukten und aufgrund ihrer Gestaltung als Werbekataloge seien sie als Werbedrucke der Unterposition 4911 1090 KN zu klassifizieren. Soweit sich die tarifliche Einreihung nach dem Verwendungszweck richte, komme deshalb nur diese Einreihung als Werbedruck in Betracht. Wesentlicher Bestandteil der zu vermittelnden Werbebotschaft sei dabei die Qualität des beworbenen Haarfärbeprodukts, also die Farbe. Die mit der Ware bezweckte Botschaft sei nur vollständig, wenn mit der Wiedergabe der Farbe auch ihr Hersteller mitgeteilt werde. Die Übermittlung der Farbinformationen erfolge im Wesentlichen über das Druckerzeugnis. Die bei der Darstellung der Haarfärbeergebnisse verwendeten Kunststofffasern ständen insoweit als untrennbarer Bestandteil des Werbe- bzw. Informationsträgers im Hintergrund. Soweit sich die Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit richte, führe dies zu keiner anderen Einreihung. Die gefärbten Chemiefasern besäßen als geringfügiger Bestandteil des Werbeträgers lediglich eine untergeordnete Funktion. Selbst wenn der Umfang dieser Fasern als wesentlich erachtet würde, könne dies nicht zu einer Einreihung als konfektionierte Spinnstoffe führen. Die Waren wiesen keine Konfektionierung von Spinnstoffen auf. Auch eine Einreihung nach der AV 3 b) KN führe zu keinem anderen Ergebnis. Für die Waren lägen drei Verwendungszwecke vor, nämlich die Darstellung von Haarfärbeergebnissen verschiedener Haarfärbeprodukte, Informationen über die Eigenschaften von Haarfärbeprodukten und Informationen über deren Hersteller. Das charakterbestimmende Merkmal der streitgegenständlichen Waren sei bestimmt durch die Ausgestaltung in der Form von Katalogen und Werbeschriften. Bei der objektiven Bestimmung des Warencharakters trete die geringfügige Verwendung von gefärbten Chemiefasern zur Haarfarbdarstellung neben diesem wesentlichen Merkmal weitgehend zurück. Die gefärbten Chemiefasern seien auch allein nicht geeignet, über ihre eigene Färbung hinaus Informationen über den Hersteller der Haarfärbemittel zu geben und damit den Verwendungszweck der Ware, nämlich die Verbreitung von Informationen über das Produkt eines Haarkosmetikunternehmens zu erfüllen. Charakterbestimmend seien danach nicht die Synthetikfasern, sondern der Informationsgehalt der Haardisplays als Informationsmittel (Werbekataloge) über Haarfarben, deren Hersteller und Bezugsmöglichkeiten. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 5. Mai 2010 (AT/S/00/XXX/XX/2010/XXX-2) und die Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2018 (RBL xxx-2/10) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags bezieht sich der Beklagte auf die Gründe der Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakte des Beklagten dieses Verfahrens und die Sachakte des Beklagten im Parallelverfahren 4 K 29/18 verwiesen, die eine CD-ROM mit Fotos aller im Prüfungszeitraum eingeführten streitgegenständlichen Waren enthält, darunter auch Fotos des beschriebenen Musterbuches XXX (...). Die genannten Sachakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25. Januar 2023 über die gemeinsame Verhandlung der Verfahren 4 K 29/18 bis 4 K 34/18 verwiesen.