Urteil
4 K 165/15
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2018:1218.4K165.15.00
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Leitsätze
1. Instantnudelgerichte, bei denen der Nudelblock und die weiteren Zutaten in getrennten Beuteln vorliegen, sind keine "Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen" im Sinne der Unterposition 2104 1000 KN (Aufgabe FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.11.2007, 4 K 108/06) (Rn.39)
(Rn.41)
(Rn.44)
(Rn.47)
.
2. Erkennbar ist ein Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK, wenn es zwei Einreihungsverordnungen mit widersprüchlicher Begründung gibt (Rn.52)
(Rn.55)
(Rn.56)
(Rn.58)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Instantnudelgerichte, bei denen der Nudelblock und die weiteren Zutaten in getrennten Beuteln vorliegen, sind keine "Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen" im Sinne der Unterposition 2104 1000 KN (Aufgabe FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.11.2007, 4 K 108/06) (Rn.39) (Rn.41) (Rn.44) (Rn.47) . 2. Erkennbar ist ein Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK, wenn es zwei Einreihungsverordnungen mit widersprüchlicher Begründung gibt (Rn.52) (Rn.55) (Rn.56) (Rn.58) . I. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) einverstanden erklärt (...). II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend (...) für die Einfuhren bis zum 16.07.2014 in Höhe von 99.507,14 € für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 138 Abs. 1 FGO). III. Soweit die als Anfechtungsklage gegen den Nacherhebungsbescheid vom 25.02.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2016 in Höhe von 22.844,74 € zulässig gewordene Klage noch weiterverfolgt wird, ist sie unbegründet. Der Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Zoll ist Art. 220 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK). Diese Norm ist trotz des Inkrafttretens des Unionzollkodexes noch anwendbar, da die Einfuhren und die Nacherhebung vor dem 01.05.2016 erfolgten (FG Hamburg, Urteil vom 24.07.2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 34). Gemäß Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die mit einem geringeren als dem gesetzlichen geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde der auf der Grundlage der Einreihung der Ware in die Unterposition 1902 3010 der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgesetzte Zoll (dazu 1.). Vertrauensschutz besteht nicht (dazu 2.). 1. Der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag für die hier in Rede stehenden 13 Einfuhren vom 11.08.2014 bis 26.01.2015 bestimmt sich nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK. Danach entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die hierbei entstehenden gesetzlich geschuldeten Abgaben bemessen sich nach der KN (Art. 20 Abs. 1, 3 Buchst. a ZK) in den im vorliegenden Fall gültigen Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 09.10.2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 2013 L 290, 1) sowie der insoweit inhaltsgleichen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 09.10.2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 2013 L 312, 1). Die hier in Rede stehenden Instantnudelgerichte sind in die Unterposition 1902 3010 KN einzureihen. Diese Einreihung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 (dazu 1.1). Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Verordnung bestehen nicht (dazu 1.2). Auf dieser Grundlage ergibt sich der nacherhobene Betrag (dazu 1.3). 1.1 Die Instantnudelgerichte sind im Wege der entsprechenden Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 in die Unterposition 1902 3010 KN einzureihen. Einreihungsverordnungen sind als gegenüber der KN speziellere Regelung mit Normcharakter (EuGH, Urteil vom 13.07.2006, Anagram, C-14/05, Rn. 29; Urteil vom 15.12.1971, Gervais-Danone, Rs. 77/71, Rn. 8), durch die die Einreihung der von ihr erfassten Produkte verbindlich geregelt wird, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs vorrangig heranzuziehen (FG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2017, 4 K 161/15, juris, Rn. 44). Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 ist zeitlich anwendbar. Diese Verordnung trat gemäß ihres Art. 3 am 20. Tag nach der Veröffentlichung, die am 16.07.2014 erfolgte (ABl. L 209, 13), mithin am 05.08.2014, in Kraft. Die Einfuhren, um die es in der Hauptsache noch geht, fanden danach, nämlich ab dem 11.08.2014, statt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 ist auch sachlich anwendbar. Da die hier in Rede stehenden Instantnudelgerichte nicht identisch sind mit dem in der Verordnung tarifierten Instantnudelgericht, kommt nur eine entsprechende Anwendung dieser Verordnung in Betracht. Hierzu müssten die einzureihenden und die in der Verordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähnlich sein (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 38 m. w. N.). Für die Beantwortung der Frage, ob Waren einander hinreichend ähnlich sind, ist auch die Begründung der Einreihungsverordnung zu berücksichtigen (a.a.O.). In der Entscheidung Grofa hatte der EuGH die entsprechende Anwendung einer Einreihungsverordnung trotz gewisser Produktähnlichkeiten abgelehnt, weil gerade das tatsächliche Merkmal, das nach der Einreihungsverordnung für die Tarifierung ausschlaggebend war, bei dem einzureihenden Produkt fehlte (a.a.O., Rn. 39). Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die hier in Rede stehenden Instantnudelgerichte denen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 hinreichend ähnlich. Auch bei den hier in Rede stehenden Instantnudelgerichten macht der Nudelblock, der ebenfalls aus getrockneten gekochten Nudeln besteht, den größten Warenanteil aus. Die Beutel mit den Würzmitteln sind dagegen von untergeordneter Bedeutung. Unerheblich ist, dass bei den hier in Rede stehenden Waren zwei und nicht wie bei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 drei Beutel mit Zutaten vorhanden sind, da die Menge der Beutel nicht tarifierungsrelevant ist. Anders als die Klägerin meint, steht es der entsprechenden Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 nicht entgegen, dass die hier in Rede stehenden Nudeln im Produktionsprozess mit Brühe besprüht worden sind. Dieser Verarbeitungszwischenschritt ist für die Abgrenzung der Positionen 2104 und 1902 KN nicht von Bedeutung, weil es hierbei nach der Verordnung ausschließlich auf das Mengenverhältnis zwischen Nudeln und sonstigen Warenbestanteilen ankommt. Für die Abgrenzung innerhalb der Unterposition 1902 30 KN ist er nicht relevant, weil es nach dem Urteil des EuGH vom 06.09.2018 (C-471/17) einzig darauf ankommt, ob die Nudeln - wie dies auch hier der Fall ist - getrocknet sind. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 gültig ist. Sie verändert weder den Wortlaut der Unterposition 2104 1000 KN (dazu 1.2.1) noch der Unterposition 1902 3090 KN (dazu 1.2.2). Auch aus der gleichzeitigen Anwendbarkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 ergeben sich keine Zweifel an der Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 (dazu 1.2.3). 1.2.1 Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 ist nicht deshalb unwirksam, weil sie Inhalt und Reichweite der Unterposition 2104 1000 KN einschränkt. Auch ohne die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 wären die Instantnudelgerichte nämlich nicht in diese Unterposition einzureihen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 06.09.2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20.11.2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17.07.2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 28.04.2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 09.06.2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19.01.2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20.11.2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17.07.2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; BFH, Urteil vom 04.11.2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30.07.2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12). Die Unterposition 2104 1000 KN erfasst - neben den hier nicht in Betracht kommenden Suppen und Brühen - "Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen". Unter "Zubereitung" ist die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen (EuGH, Urteil vom 23.03.1972, Henck, Rs. 36/71, EuGHE 1972, 187, Rn. 4 [zur Tarifnummer 23.07 "andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art"]; EuGH, Urteil vom 03.03.2016, Customs Support Holland, C-144/15, juris Rn. 36 [zur Position 2309 KN "Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art"]). Der Senat hat keine Bedenken, diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Definition des Begriffes "Zubereitung", die zur Position 2309 KN bzw. zu dessen Vorgängervorschrift ergangen ist, auf die Position 2104 KN zu übertragen. Beide Positionen verwenden das Wort "Zubereitungen" gefolgt von einem bestimmten Verwendungszweck ("Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art" bzw. "Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen"). Auch wenn sich der EuGH in der Rechtssache Henck - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - nicht ausdrücklich dazu geäußert hat, ob eine Zubereitung voraussetzt, dass die einzelnen Bestandteile vermischt sind, ergibt sich dies aus der Definition des Begriffs der Zubereitung. Nach dem allgemeinen Wortverständnis bedeutet "vermischen" "verschiedene Substanzen [in einem bestimmten Verhältnis] zusammenbringen und so durcheinanderrühren, -schütteln o. Ä., dass eine [einheitliche] Masse, Substanz, ein Gemisch entsteht" (www.duden.de; Suchwort: mischen). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Zolltarif ein weitergehendes Verständnis des Begriffs des Vermischens hat. Die in der deutschen Übersetzung der Erläuterungen zur Position 2104 HS genannten Beispiele (Tabletten, Brote, Würfeln, Pulver oder in flüssigem Zustand) sprechen vielmehr dafür, dass die einzelnen Bestandteile nicht separiert voneinander vorliegen dürfen. Bei Anwendung dieser Grundsätze stellen die Instantnudelgerichte keine Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen dar. Im Einzelnen: 1.2.1.1 Die Gesamtheit der einzelnen Warenbestandteile stellt keine Zubereitung in Sinne der Unterposition 2104 1000 KN dar (so i. E. auch FG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2018, 4 V 194/16, juris, Rn. 42). Die Instantnudelgerichte sind keine Zubereitungen in Form der Vermischung eines Erzeugnisses mit anderen Erzeugnissen. Die Nudeln sowie die übrigen Zutaten sind nämlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Einfuhr nicht vermischt, sondern liegen in Form eines Nudelblocks und zwei separaten Tütchen vor. Dies unterscheidet die hier zu beurteilenden Waren von Nudelgerichten, bei denen sämtliche Zutaten in einem Behältnis fertig gemischt vorliegen. Dieser Unterschied ist auch nicht unbeachtlich. Bei den hier in Rede stehenden Waren hat der Konsument nämlich die Möglichkeit, einzelne Zutaten wegzulassen und nach Belieben durch andere zu ersetzen. Anders als die Klägerin meint, erlaubt es die AV 2 a KN nicht, über das Erfordernis des Vermischtseins der einzelnen Zutaten hinwegzusehen. Die AV 2 a KN gilt nämlich nur für solche Waren, die die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware haben. Das wesentliche Merkmal einer Mischung ist das Vermischtsein. Fehlt dies, ist die AV 2 a KN nicht anwendbar. Die Rechtsauffassung der Klägerin würde dazu führen, das Gegenteil von Mischungen - nämlich die getrennt vorliegenden Mischungsbestandteile - wie Mischungen zu behandeln. Unvermischte Mischungen widersprechen jedoch nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch. Es gibt sie auch im Tarifrecht jedenfalls dann nicht, wenn der Wortlaut der Position das Vermischtsein voraussetzt. 1.2.1.2 Selbst wenn man annähme, dass das Vermischen der einzelnen Bestandteile keine Voraussetzung für die Herstellung einer Zubereitung wäre, würde es sich bei dem Instantnudelgericht gleichwohl nicht um eine Zubereitung im Sinne der Position 2104 KN handeln, da ihr die erforderliche Zweckbestimmung fehlt (so i. E. auch FG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2018, 4 V 194/16, juris, Rn. 43). Nach dem Wortlaut der Position muss die Zubereitung nämlich "zum" Herstellen von Suppen oder Brühen hergestellt worden sein. Solche Zweckbestimmungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH objektive Merkmale, die voraussetzen, dass die Zubereitung ausschließlich zu der in der Tarifposition genannten Verwendung geeignet ist (EuGH, Urteil vom 23.03.1972, Henck, Rs. 36/71, EuGHE 1972, 187, Rn. 4; BFH, Urteil vom 03.02.2004, VII R 33/03, juris, Rn. 11). In diesem Sinne sind die streitgegenständlichen Waren nicht ausschließlich zur Herstellung von Suppen oder Brühen geeignet. Ihnen kann nach Belieben weniger als die im Zubereitungshinweis genannte Menge Wasser beigegeben werden mit der Folge, dass aufgrund des überwiegenden Nudelanteils kein flüssiges, sondern ein festeres, mit der Gabel zu essendes Nudelgericht entstünde. Dahingestellt bleiben kann damit, ob darüber hinaus verlangt werden muss, dass die Ware die unmittelbare Eignung zur angegebenen Zweckbestimmung besitzt. Dieses Erfordernis leitet der BFH (Urteil vom 11.01.1977, VII R 83/73, juris, Rn. 12) für die Tarifnummer 21.05 - heute Position 2104 KN - aus dem Urteil des EuGH vom 24.11.1971 (Siemers, Rs. 30/71, Rn. 6) ab, das allerdings zu einer Tarifposition mit einem anderen Wortlaut (Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel) ergangen ist. 1.2.1.3 Kein anderes Ergebnis erzielt man, wenn man allein auf den Nudelblock als den der Ware ihren Charakter verleihenden Bestandteil im Sinne der AV 3 b KN abstellt. Zwar ist das Besprühen der Nudeln mit Hühnerbrühe im Produktionsprozess zweifellos eine Verarbeitung der Nudeln. Dieser Umstand macht die Nudeln jedoch nicht zu einer Zubereitung "zum" Herstellen von Suppen oder Brühen. Nach der vom Klägervertreter vorgelegten E-Mail des Herstellers vom 11.12.2018 und der Bestätigung vom 12.12.2018 wird die Hühnerbrühe den Nudeln im Produktionsprozess beigegeben, damit die Nudelblöcke ihren guten Geschmack erhalten ("[W]e spray chicken soup on the noodle cake production." und "It is the reason that why our noodles cake is tasty."). Der Zweck der Beigabe der Hühnerbrühe zu den Nudeln ist es also nicht, aus dem hinzuzufügenden Wasser eine Suppe oder Brühe zu machen. Diesen Zweck erfüllen die der Ware beigefügten weiteren Bestandteile, die anderenfalls überflüssig wären. Die Beigabe der Hühnerbrühe hat vielmehr den Zweck, den gekochten Nudeln einen Eigengeschmack zu geben. Dafür, dass die Hühnerbrühe "eindeutig der Herstellung einer Nudelsuppe" diene (Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.12.2018, S. 1), gibt es in Anbetracht der Auskunft des Herstellers keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Es handelt sich vielmehr um zubereitete Nudeln mit dem Geschmack von Hühnerbrühe - ähnlich wie Nudeln mit Spinat-, Tintenfisch- oder Tomatengeschmack -, nicht jedoch um eine Zubereitung zum Herstellen einer Hühnersuppe. 1.2.1.4 Da damit im Ergebnis schon keine Zubereitung im Sinne der Position 2104 KN vorliegt, kommt die AV 3 a KN nicht zur Anwendung. An seiner früheren Rechtsauffassung im Gerichtsbescheid von 05.11.2007 (4 K 108/06, juris, Rn. 32) hält der Senat nicht mehr fest. Die AV 3 a KN kann damit die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 zur Auslegung herangezogene AV 3 b KN nicht sperren. 1.2.2 Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie Inhalt und Reichweite der Unterposition 1902 3090 KN (andere als getrocknete Teigwaren) einschränkt. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Instantnudelgerichte, um die es hier geht - anders als die Instantnudelgerichte, die Gegenstand der Vorlageentscheidung des EuGH vom 06.09.2018 (C-471/17) sind -, nicht frittiert, sondern getrocknet sind. Im Übrigen hat der EuGH in dem genannten Urteil bestimmt, dass auch frittierte Nudeln getrocknete Teigwaren im Sinne Unterposition 1902 3010 KN sind. 1.2.3 Die Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 der Kommission vom 26.04.2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 106/10) steht der Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 nicht im Wege. Dieser Teil des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 galt im hier maßgeblichen Zeitraum, da er erst durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/183 mit Wirkung vom 27.02.2015 aufgehoben wurde. Allein die Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 635/2005 insoweit ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wurde, schließt es aus, dass sie - wie der Beklagte meint - unter Anwendung der Lex posterior-Regel bereits mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 aufgehoben worden sei. Der Umstand, dass sich beide Verordnungen im Hinblick auf die Begründung des übereinstimmenden Ergebnisses der Einreihung widersprechen, ist für die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 unbeachtlich. Beide Verordnungen stehen als Tertiärverordnungen (siehe Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union, 2018, § 2 Rn. 18) in der Normenhierarchie auf derselben Stufe. Die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 ist daher nicht am Maßstab der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 zu messen. 1.3 Der nach teilweiser Abhilfe noch nacherhobene Zoll wurde der Höhe nach richtig berechnet. Einwände hiergegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Der Nacherhebung steht Art. 220 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b ZK nicht entgegen. Danach erfolgt - außer in den hier nicht vorliegenden Fällen von Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 ZK - keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen hierzu kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müssen die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sein. Zweitens durfte der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können und drittens muss dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet haben (EuGH, Urteil vom 16.03.2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24 m. w. N.; Urteil vom 12.11.2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 28). Da nach Auffassung des Senats die Erkennbarkeit des Irrtums und die Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners getrennt voneinander zu prüfen sind (siehe FG Hamburg, Urteil vom 11.12.2018, 4 K 161/15), hat Art. 220 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b ZK letztlich vier Voraussetzungen, die hier nicht alle erfüllt sind. Zwar liegt ein Irrtum der Zollbehörden vor (dazu 2.1). Dieser war jedoch im hier noch maßgeblichen Zeitraum für die Klägerin erkennbar (dazu 2.2). Auf die Gutgläubigkeit der Klägerin und die Einhaltung der sonstigen Zollvorschriften kommt es mithin nicht an. 2.1 Der Beklagte hat sich bei der Abfertigung der Instantnudelgerichte im Hinblick auf die Einreihung dieser Waren aktiv geirrt. Der Irrtum besteht darin, dass die Ware in die Unterposition 2104 1000 KN und nicht in die - wie man heute weiß - zutreffende Unterposition 1902 3010 KN eingereiht wurde. Es handelte sich auch um einen aktiven Irrtum. Dies bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05, juris, Rn. 7; FG Hamburg, Urteil vom 24.07.2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 51). Je nach Umständen des Einzelfalles kann auch eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis einen aktiven Irrtum darstellen (Alexander in Witte, 6. Aufl. 2013, Art. 220 ZK, Rn. 14 m. w. N.). Einem in diesem Sinne aktiven Irrtum unterlag der Beklagte. Die Instantnudelgerichte wurden nämlich im Rahmen der bereits durch den Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 05.11.2007 (4 K 108/06) begründeten Einreihungspraxis auch im maßgeblichen Zeitraum anmeldegemäß in die Unterposition 2104 1000 KN eingereiht. 2.2 Der Irrtum des Beklagten war für die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabenmitteilung (BFH, Beschluss vom 24.04.2008, VII R 62/06, juris, Rn. 15) - hier also nach dem 11.08.2014 - vernünftigerweise erkennbar. Die Erkennbarkeit eines Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Rn. 47; Urteil vom 26.03.2015, Wünsche, C-7/14 P, Rn. 56; Urteil vom 12.11.2013, Wünsche, T-147/12 Rn. 44). Was die Sorgfalt des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers angeht, so muss sich dieser, wenn er selbst Zweifel an der Richtigkeit der Tarifierung der in Rede stehenden Waren hat, informieren und sich weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen, ob seine Zweifel berechtigt sind (EuGH, Urteil vom 01.04.1993, Hewlett-Packard France, C-250/91, Rn. 24). Die Klägerin, die im hier maßgeblichen Zeitraum bereits über eine große Erfahrung bei der Einfuhr von Instantnudelgerichten verfügte, hätte sich über den Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, informieren müssen. Sie hätte dann gesehen, dass die in dieser Einreihungsverordnung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung zur Abgrenzung der Positionen 2104 und 1902 KN nicht mehr mit der Einreihungspraxis des Beklagten, die auf der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 beruht, im Einklang steht. Durch den Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 war bis zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 eine widersprüchliche Rechtslage entstanden. Erfährt der Importeur von unterschiedlichen Einreihungsauffassungen bezüglich der gleichen Ware, muss er diese grundsätzlich etwa durch Einholung einer vZTA klären lassen (Alexander in Witte, UZK, 7. Auflage 2018, Art. 119, Rn. 27 m. w. N.). Dies wäre auch hier möglich und nötig gewesen, weil nur so verbindlich hätte geklärt werden können, wie die Waren einzureihen sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Warenbeschreibung in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 den Einsatz von Hühnerbrühe nicht erwähnt. Wie dargelegt (siehe oben 1.1), ist dieser Umstand für die Einreihung nicht relevant. Selbst wenn er relevant wäre, mit der Folge, dass die Einreihungsverordnung nicht entsprechend anwendbar wäre, hätte ein verständiger Importeur in der Situation der Klägerin erkennen müssen, dass die in der Verordnung vertretene Rechtsauffassung zur Abgrenzung der Positionen 2104 und 1902 KN im Widerspruch zur Begründung der Einreihung von Instantnudelgerichten in der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 steht. Auch wenn im hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 zwei kollidierende Rechtsauffassungen zur Abgrenzung dieser Positionen im Raum standen und a priori nicht klar war, welche Rechtsauffassung die zutreffende ist, konnte sich die Klägerin nicht mehr darauf verlassen, dass die bisher angewandte Rechtspraxis dauerhaft Bestand haben würde. Sie musste vielmehr damit rechnen, dass sich vor einem Gericht die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 vertretene Rechtsauffassung durchsetzen würde. Unerheblich ist, ob - wie die Klägerin behauptet - die deutsche Zollverwaltung die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 erst ab August 2015 angewandt hat. Maßgeblich ist hier allein, ob die Klägerin auf die alte Verwaltungspraxis vertrauen durfte. Dieses Vertrauen war - wie dargelegt - durch Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 erschüttert. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Soweit der Rechtsstreit in Höhe von 99.507,14 € in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat die Klägerin die Kosten gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu tragen. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage. Hier entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin insoweit die Kosten aufzuerlegen, da die Klage im Zeitpunkt der teilweisen Erledigung, die - mangels Hinweises des Gerichts im Sinne von § 138 Abs. 3 a. E. FGO - am 18.07.2016 eintrat, als sich der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen hat, mangels Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 44 Abs. 1 FGO noch nicht zulässig war. Die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO lagen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Klage auch ohne Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist. Nach den Umständen des Einzelfalls kann jedoch auch eine längere Bearbeitungsfrist noch angemessen sein. Abzuwägen sind der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung. Der Verzögerungsgrund muss ihm mitgeteilt worden sein (zusammenfassend FG Köln, Beschluss vom 05.06.2014, 15 K 1958/13, juris Rn. 23 m. w. N. aus der Rspr. des BFH). Nach diesen Grundsätzen erfolgte die Einspruchsentscheidung am 09.06.2016 noch innerhalb einer angemessenen Frist. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte erst durch Übermittlung der genauen Warenbeschreibung mit Schriftsatz vom 13.05.2015 in die Lage versetzt wurde, abschließend über den Einspruch zu entscheiden. In Anbetracht der Uneinheitlichkeit der Einreihung von Instantnudeln auf EU-Ebene und innerhalb Deutschlands, war es sachgerecht, die Entscheidung einer übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Diese Notwendigkeit wurde dem Klägervertreter telefonisch am 24.11.2015 mitgeteilt. In Anbetracht der Komplexität der Rechtsfrage und des für eine einheitliche Entscheidung notwendigen Koordinierungsaufwands ist eine Entscheidung innerhalb eines weiteren Jahres, am 09.06.2016, noch angemessen, zumal der Klägerin Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung gewährt worden war. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung BFHE 102, 31 ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar ist. Hinsichtlich des übrigen Teils der Klage trägt die Klägerin die Kosten gemäß § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll auf Instantnudelgerichte. In der Zeit vom 17.10.2013 bis 26.01.2015 meldete die Klägerin mit insgesamt 28 Zollanmeldungen "Instant-Nudelsuppen in Tüten und Bechern, kein Fleisch, Ei oder Tomaten enthaltend" unter der Unterposition 2104 1000 KN zur Überführung in den Zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Auf die Aufstellung der einzelnen Einfuhren in der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2016 (S. 2) wird verwiesen. Die Waren wurden anmeldungsgemäß abgefertigt. Bei der Einfuhr am 10.02.2014 fand eine Zollbeschau statt und die angemeldete Unterposition wurde bestätigt. Den Zollanmeldungen lagen Instantnudelgerichte der Marke XXX zugrunde, die jeweils aus einem Block spiralförmiger Instantnudeln sowie zwei Plastikbeuteln, die Gewürze, Pasten, Öle oder getrocknete Zutaten enthalten, bestehen. Die Nudeln wurden gekocht - nicht frittiert - und anschließend getrocknet. Im Produktionsprozess werden die Nudeln mit Hühnersuppe besprüht. Die Instantnudelgerichte haben - je nach Geschmacksrichtung (Shrimps, Meeresfrüchte, Gemüse, Curry, Hühnchen, Rindfleisch, Schweinefleisch oder Ente) - einen Fettgehalt zwischen 3,1 und 4,3% pro 100 g. Die Bestandteile der Instantnudelgerichte sind entweder in Folie eingeschweißt (Tütennudeln [Bag Noodles]) oder befinden sich in einem Plastikbecher mit verschweißtem Deckel (Bechernudeln [Cup Noodles]). Auf der Verpackung befindet sich ein Serviervorschlag in Bildform, der eine Schale mit Nudelsuppe zeigt, sowie ein Symbol für die jeweilige Geschmacksrichtung. Die Tütennudeln haben ein Gesamtgewicht von 60 g, wobei die Nudeln ca. 52 g wiegen. Zur Zubereitung ist auf der Verpackung vermerkt: "Inhalt einer Packung in eine Schüssel geben. Etwa 320 ml kochendes Wasser dazu geben. Schüssel drei Minuten abgedeckt stehen lassen. Vor dem Servieren gut rühren." Die Bechernudeln wiegen 70 g bei einer Nudeleinwaage von ca. 60 g. Die Zubereitungsanleitung auf den Plastikbechern sieht gleichermaßen wie bei den Tütennudeln vor, 320 ml kochendes Wasser zuzugeben, wobei die Zubereitung in dem Plastikbecher erfolgen kann. Nachdem dem Beklagten bei der Überprüfung einer hier nicht streitbefangenen Einfuhrsendung aufgefallen war, dass die Einfuhren der Klägerin in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 fallen könnten, erhob er auf der Grundlage der Unterposition 1902 3010 KN mit Nacherhebungsbescheid AT/S/...-a vom 24.02.2015 bezüglich der Einfuhren von Februar 2012 bis September 2013 Zoll in Höhe von 62.148,46 € nach. Mit Nacherhebungsbescheid AT/S/...-b vom 25.02.2015 bezüglich der Einfuhren von Oktober 2013 bis Januar 2015 wurde aus demselben Grund weiterer Zoll in Höhe von 60.203,42 € nacherhoben. Gegen die Nacherhebungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.03.2015 Einspruch ein. Sie verwies auf den Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 05.11.2007 (4 K 108/06), mit der die in Rede stehenden Waren in die Unterposition 2104 1000 KN eingereiht worden seien. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 ändere die Kombinierte Nomenklatur und sei daher rechtswidrig. Im Übrigen könne die Einreihungsverordnung nicht rückwirkend angewendet werden. Am 02.12.2015 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie sich gegen die beiden Nacherhebungsbescheide wendet. Die Klage sei zulässig, weil der Beklagte ohne zureichenden Grund auch neun Monate nach Einlegung des Einspruchs keine Einspruchsentscheidung betroffen habe. Das Abwarten auf eine Entscheidung einer vorgesetzten Behörde sei kein zureichender Grund. Mit Einfuhrabgabenbescheid xxx-1 vom 09.06.2016 erstattete der Beklagte sämtlichen Zoll, der mit Nacherhebungsbescheid AT/S/...-a vom 24.02.2015 festgesetzt worden war. Mit Einfuhrabgabenbescheid xxx-2 vom selben Tag erstattete er weiteren Zoll in Höhe von 37.358,68 €, der mit Nacherhebungsbescheid AT/S/...-b vom 25.02.2015 hinsichtlich der Einfuhren bis zum 16.07.2014 festgesetzt worden war. Zwar seien die Waren in die Unterposition 1902 3010 KN einzureihen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK sei jedoch für die Einfuhren von Oktober 2013 bis zum 16.07.2014 von der Nacherhebung abzusehen. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.06.2016 (xxx) wies der Beklagte den Einspruch im Hinblick auf die Einfuhren ab dem 11.08.2014 zurück. Bezüglich der noch verbliebenen 22.844,74 € sei der Nacherhebungsbescheid vom 25.02.2015 rechtmäßig. Mit Erlass vom 03.09.2015 habe das BMF festgestellt, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 auch auf vor ihrem Inkrafttreten liegende Einfuhren anwendbar sei, da sie lediglich klarstellenden Charakter habe. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sei der Beklagte in Übereinstimmung mit der Begründung der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 davon ausgegangen, dass für die Abgrenzung der Positionen 2104 und 1902 KN das Wasser/Nudel-Verhältnis ausschlaggebend sei. Nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 sei jedoch maßgeblich, dass die Nudeln der Warenzusammenstellung den wesentlichen Charakter gäben. Die Menge des Wassers, das man der Ware zufügen müsse, sei unerheblich. Bis zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014, also einschließlich des 16.07.2014, habe die Klägerin keinen Anlass gehabt, an der bis dahin von der deutschen Zollverwaltung vertretenen Auffassung zu zweifeln, zumal diese durch den Gerichtsbescheid vom 05.11.2007 des FG Hamburg (4 K 108/06) bestätigt worden sei. Die nacherhobenen Abgaben für Einfuhren bis zu diesem Zeitpunkt seien daher mit Bescheid vom 09.06.2016 erstattet worden. Nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014, die nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, habe der Beklagte keine Beschau mehr durchgeführt und die weiterhin angemeldete Position 2104 KN auch nicht mehr bestätigt. Selbst wenn man in der weiteren anstandslosen Annahme der Zollanmeldungen mit der angemeldeten Position 2104 KN einen Irrtum der Zollbehörden sehen würde, sei dieser für die Klägerin erkennbar gewesen, denn mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 sei die komplexe Einreihungsfrage geklärt worden, auch wenn erst mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/183 vom 02.02.2015 die Anwendungskonkurrenz durch Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 abschließend geklärt worden sei. Nach dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 hätten unterschiedliche Einreihungsauffassungen im Hinblick auf eine Ware bestanden, so dass die Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft hätte einholen müssen. Nachdem der Beklagte mit Bescheiden vom 09.06.2015 den mit Bescheid vom 24.02.2015 nacherhobenen Zoll vollständig und den mit Bescheid vom 25.02.2015 nacherhobenen in Höhe von 37.358,68 € erstattet hatte, haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit, der ursprünglich auf die vollständige Aufhebung der beiden Nacherhebungsbescheide gerichtet war, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin macht weiter geltend: Seit Klageerhebung seien bis zur Erledigung des Rechtsstreits 16 Monate vergangen. Die Klage sei daher ohne weiteres zulässig. Dass die Klage erst nach der Abhilfeentscheidung begründet worden sei, sei unerheblich. Erstens gebe es keine gesetzliche Frist zur Begründung der Klage und zweitens habe dieses Vorgehen zur Kostenreduktion geführt, da der Klägervertreter nach Stunden abrechne. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 sei auch nicht entsprechend anwendbar. Die dort beschriebenen Teigwaren enthielten nämlich keinen Hinweis auf den Einsatz von Hühnerbrühe. Die Verordnung ändere unzulässig den Inhalt der KN-Positionen, wie er im Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 05.11.2007 zutreffend dargestellt worden sei. Der einzige Unterschied zwischen einer Nudelsuppe und Nudeln mit Brühe sei die Menge des zugefügten Wassers. Maßgeblich sei die Menge, die nach der Zubereitungsanleitung hinzuzufügen sei. Der Wortlaut der Positionen habe Vorrang vor den anderen Allgemeinen Vorschriften. Der Wortlaut der Position 2104 KN spreche von "Zubereitungen", unter denen nach dem Urteil des EuGH vom 23.03.1972 (Rs. 36/71, Rn. 4) entweder die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen sei. Um eine Zubereitung in diesem Sinne handele es sich bei der eingeführten Ware. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Nudeln mit Hühnerbrühe übergossen worden seien. Im Übrigen sei die Ware das Produkt eines Verarbeitungsprozesses von zur Speisenherstellung eingesetzten Stoffen. Der EuGH habe sich seinerzeit nicht auf das Argument eingelassen, dass eine bestimmte Verarbeitungstiefe gefordert werde. Er habe auch offengelassen, in welcher Form eine Mischung vorliegen müsse. Insbesondere habe er nicht gefordert, dass eine Mischung nicht trennbar sein dürfe. Daher sei es unerheblich, dass die Gewürzzubereitung und das Öl in zwei Beuteln vorlägen. Durch Anwendung der AV 2 a KN komme man darüber hinweg, dass die einzelnen Bestandteile nicht vermischt seien. Auch das Kriterium des BFH aus der Entscheidung VII R 83/73, wonach nur ein einfacher Arbeitsgang erforderlich sein dürfe, sei erfüllt, da der Ware lediglich heißes Wasser zugegeben werden müsse. Wenn noch nicht einmal Warenzusammenstellungen zwingend gemeinsam verpackt sein müssten, obwohl sie für den Einzelverkauf gemeinsam aufgemacht sein sollen, gebe es keinen Grund, erhöhte Anforderung an die Mischung einer Zubereitung zu stellen. Wenn eine Position, die sich auf bestimmte Zubereitungen beziehe, einschlägig sei, und andere Tariflinien nicht in Betracht kämen, finde die AV 3 b KN keine Anwendung. Unerheblich sei dann, welche Mischungsanteile für die Zubereitung charakterbestimmend seien. Es sei insbesondere unzulässig, die AV 3 KN heranzuziehen, wenn es darum gehe, eine Ware in eine Position mit einer spezifischen Beschreibung einzureihen. Wenn die Voraussetzungen einer Position erfüllt seien, dürfe nicht geprüft werden, ob eine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b KN vorliege. Daher sei ein Rückgriff hierauf bei Positionen, die den Begriff "Zubereitung" verwendeten, nicht nur entbehrlich, sondern ausgeschlossen. Genau diesem Fehler unterliege die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014. Dadurch habe sie den Inhalt der Position 2104 KN unzulässig beschränkt. Nach der Vorstellung der Kommission könne es zolltariflich keine Zubereitungen zum Herstellung von Nudelsuppe mehr geben, weil alle derartigen Zubereitungen überwiegend aus Nudeln bestehen. Die AV 3 b KN sei auch nicht anwendbar, weil die AV 3 a KN vorrangig anzuwenden sei. Danach gehe die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Vorliegend erfasse die Position 2104 KN sämtliche Bestandteile der eingeführten Ware und sei insoweit genauer als die Auffangunterposition 1902 30 KN, da diese einerseits einen Teil der Ware nicht erfasse (Beutel mit Gewürzmischung und Palmöl) und andererseits den Verwendungszweck, der in der Position 2104 KN angesprochen werde ("zum Herstellen von Suppen"), nicht anspreche. Es greife der Grundsatz, dass Zweckpositionen gegenüber Stoffpositionen genauer seien. Im Übrigen sei der Tatbestand der AV 3 b KN nicht erfüllt, da nicht mindestens zwei Positionen in Betracht kämen, weil nach Auffassung der Kommission die Einreihung in die Position 2104 KN ausgeschlossen sei. Das Urteil des EuGH vom 06.09.2018 (C-471/17) sei nicht anwendbar. Die im vorliegenden Fall eingeführten Nudeln seien nicht frittiert, sondern getrocknet. Der EuGH habe sich auch nicht mit der Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 befasst. Wann eine Zubereitung zum Herstellen einer Nudelsuppe vorliege, habe er nicht geprüft. Jedenfalls könne sich die Klägerin auch für die Zeit nach Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 auf Vertrauensschutz berufen. Die Verordnung habe nicht zur Erkennbarkeit des aktiven Irrtums der Zollbehörden geführt, weil diese Verordnung auf die eingeführten Waren nicht anwendbar sei. Aus Rn. 19 des EuGH-Urteils ergebe sich, dass die deutsche Zollverwaltung die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 erst ab August 2015 angewandt habe. Dies bestätige auch die im März 2015 vorgenommene Beschau, nach der die Waren der Position 2104 KN zugeordnet worden seien. Die Klägerin beantragt nach Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen nunmehr, den Einfuhrabgabenbescheid AT/S/...-b vom 25.02.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2016 (xxx) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Alle noch streitbefangenen Einfuhren seien nach dem 06.08.2014 erfolgt. Daher seien sie nach Maßgabe der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/183 niedergelegten Kriterien, die eine Einreihung in die Position 2104 KN ausschlössen, einzureihen. Angesichts des lediglich klarstellenden Charakters dieser Einreihungsverordnungen sei die im Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 05.11.2007 vertretene Auffassung rechtsfehlerhaft gewesen. Das Gericht habe seinerzeit verkannt, dass die in einer gemeinsamen Verpackung eingeführten Beutel mit Nudeln und Gewürzmischung vom Endverwender nicht zu einer "Zubereitung zum Herstellen von Suppen" zusammengesetzt, sondern unmittelbar zu einer fertigen Mahlzeit verarbeitet würden und deshalb tatsächlich nicht als noch nicht zusammengesetzte Zubereitung zum Herstellen von Suppen angesehen werden könnten. Es handele sich gleichzeitig nicht um eine noch nicht zusammengesetzte Suppe, weil aus der Einfuhrware nach ihrer objektiven Beschaffenheit im Einfuhrzeitpunkt sowohl eine (Nudel-)Suppe als auch ein Nudelgericht (Nudeln mit Soße) hergestellt werden könne. Eine Anwendung der AV 2 a KN scheide daher aus. Anders als die Klägerin meine, erfasse auch die Position 1902 KN die Einfuhrware vollständig. Sie erfasse nämlich auch zubereitete Teigwaren, also solche Waren, die neben den Nudeln auch andere Warenbestandteile enthielten. Die Menge des zuzufügenden Wassers sei kein objektivierbares Kriterium, um den charakterbestimmenden Bestandteil einer Warenzusammenstellung zu ermitteln. Anders als die Klägerin meint, verbliebe für die Position 2104 KN ein sinnvoller Anwendungsbereich. Insbesondere Zubereitungen mit einem deutlich geringeren Nudelanteil als bei den hier in Rede stehenden Waren sowie weitgehend pulverisierten Suppen würden auch weiterhin als Zubereitungen zum Herstellen von Nudelsuppen angesehen. Ergänzend wird auf die Sachakte des Beklagten (...) verwiesen.