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Beschluss

4 V 194/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte ist vorrangig durch die Aussetzung der Vollziehung nach §69 FGO i.V.m. Art.45 UZK zu suchen; einstweilige Anordnungen nach §114 FGO sind insoweit subsidiär und häufig unzulässig. • Tarifierungsverordnungen können entsprechend angewendet werden, wenn die zu beurteilenden Waren den in der Verordnung beschriebenen Waren in den einreihungsrelevanten Merkmalen hinreichend ähnlich sind. • Instantnudelzusammenstellungen mit getrennt verpackten Bestandteilen sind Warenzusammenstellungen (AV 3 b) KN) und nicht zwangsläufig Zubereitungen zum Herstellen von Suppen (Position 2104 KN). • Für die Einreihung nach VO Nr. 767/2014 kommt es auf den Anteil der Nudeln als charakterbestimmendes Merkmal an; hiervon leiten sich Zweifel an der Einreihung in 1902 3010 KN wegen der Frage ab, ob frittierte Nudeln als "getrocknete" Teigwaren zu qualifizieren sind.
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz: Aussetzung der Vollziehung vZTAe; Anwendung der Einreihungsverordnung auf Instantnudel‑Zusammenstellungen • Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte ist vorrangig durch die Aussetzung der Vollziehung nach §69 FGO i.V.m. Art.45 UZK zu suchen; einstweilige Anordnungen nach §114 FGO sind insoweit subsidiär und häufig unzulässig. • Tarifierungsverordnungen können entsprechend angewendet werden, wenn die zu beurteilenden Waren den in der Verordnung beschriebenen Waren in den einreihungsrelevanten Merkmalen hinreichend ähnlich sind. • Instantnudelzusammenstellungen mit getrennt verpackten Bestandteilen sind Warenzusammenstellungen (AV 3 b) KN) und nicht zwangsläufig Zubereitungen zum Herstellen von Suppen (Position 2104 KN). • Für die Einreihung nach VO Nr. 767/2014 kommt es auf den Anteil der Nudeln als charakterbestimmendes Merkmal an; hiervon leiten sich Zweifel an der Einreihung in 1902 3010 KN wegen der Frage ab, ob frittierte Nudeln als "getrocknete" Teigwaren zu qualifizieren sind. Die Antragstellerin importiert in Vietnam hergestellte Instantnudelsuppen und -gerichte, jeweils bestehend aus einem frittierten Nudelblock und separat verpackten Beigaben (Würzpulver, Öl, getrocknetes Gemüse). Sie beantragte 2015 verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe) und schlug Einreihung in Position 2104 KN (Zubereitungen zum Herstellen von Suppen) bzw. hilfsweise 1902 KN vor. Der Antragsgegner erteilte bzw. widerrief vZTAe und reihte zahlreiche Waren in Unterpositionen der Position 1902 KN (frittierte/getrocknete Teigwaren) ein; weitere vZTAe wurden ebenfalls in 1902 3010 bzw. 1902 3090 eingereiht. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere verbindliche vorläufige Einreihungen in 2104 1000 90 bzw. 1902 3090 und/oder Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung der vZTAe. Streitbestandteile sind das Warenbild, die Bedeutung des getrennten Verpackens der Bestandteile, die Anwendbarkeit und Reichweite der Verordnung (EU) Nr. 767/2014 sowie die Frage, ob frittierte Nudeln als "getrocknete" Teigwaren zu qualifizieren sind. • Zulässigkeit: Anträge auf einstweilige Anordnung nach §114 FGO sind insoweit unzulässig, als der Klagende den Aussetzungsweg nach §69 FGO i.V.m. Art.45 UZK beschreiten kann; Aussetzung der Vollziehung ist der geeignete und vorrangige Eilrechtsschutz bei vZTAe. • Materiell: Die VO Nr. 767/2014 ist entsprechend anwendbar, wenn die streitgegenständlichen Waren den in der Verordnung beschriebenen Waren in den einreihungsrelevanten Merkmalen hinreichend ähnlich sind; maßgeblich sind die einreihungsrelevanten objektiven Merkmale und die Begründung der Verordnung. • Ähnlichkeit: Die instantnen Produkte bestehen aus einem Nudelblock (ca. 65 g) und separat verpackten Beigaben (Würzmittel, Öl, Gemüse); das Mengenverhältnis und die Beschaffenheit stimmen in den relevanten Merkmalen mit der in VO Nr. 767/2014 beschriebenen Ware überein, sodass die Verordnung entsprechend anwendbar ist. • Charakterbestimmung: Nach den Allgemeinen Vorschriften der KN (insb. AV 3 b) und der Begründung der VO bestimmt bei Warenzusammenstellungen der Nudelanteil als mengenmäßig größten Bestandteil den Charakter; die Menge des beizugießenden Wassers ist für die Einreihung nicht entscheidend (VO Nr. 183/2015 bestätigend). • Rechtsfragen und Vorlage: Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Verordnung insofern, als ungeklärt ist, ob frittierte Nudeln rechtlich als "getrocknete" Teigwaren i.S. d. Unterposition 1902 3010 KN zu qualifizieren sind; diese Frage wurde dem EuGH vorgelegt. • Dringlichkeit und Schaden: Selbst bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der vZTAe ist eine Aussetzung der Vollziehung nicht sofort anzuordnen, weil die Antragstellerin keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden dargetan hat; Geldschäden wären im Nachhinein erstattbar, sofern die vZTAe aufgehoben würden. • Ergebnis der Eilsache: Die begehrten einstweiligen Anordnungen sind überwiegend unzulässig; der Antrag auf rückwirkende Aufhebung/Aussetzung der Vollziehung (§69 FGO) ist zwar zulässig, aber materiell unbegründet und wird daher nicht stattgegeben. Die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einstweiliger Anordnungen wurden überwiegend als unzulässig zurückgewiesen; der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist materiell unbegründet und ebenfalls abgelehnt. Das Gericht stellt klar, dass die Aussetzung der Vollziehung nach §69 FGO i.V.m. Art.45 UZK der richtige Rechtsweg bei vZTAe ist und dass die Verordnung (EU) Nr. 767/2014 entsprechend anwendbar sein kann, weil die streitgegenständlichen Waren den in der Verordnung beschriebenen Waren in den einreihungsrelevanten Merkmalen ähnlich sind. Gleichwohl bestehen insoweit erhebliche rechtliche Zweifel, insbesondere zur Frage, ob frittierte Nudeln als "getrocknete" Teigwaren der Unterposition 1902 3010 KN zuzuordnen sind; diese Zweifelsfragen sind dem EuGH vorgelegt worden. Mangels Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Schadens war eine Aussetzung der Vollziehung nicht geboten. Die Entscheidungen über Gebühren und Kosten wurden nach den Vorschriften der FGO getroffen.