Urteil
4 K 90/13
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2015:0323.4K90.13.0A
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Leitsätze
Die Umwandlung von Klärschlämmen mit einem Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 20 % und höchstens 35 % in Klärschlämme mit einem Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 60 % und höchstens 75 % (Klärschlammmehl) durch mechanische Einwirkung und Wärmeeinsatz mit dem Ziel der Gewinnung ausschließlich eines zur Mitverbrennung in Kraftwerken eingesetzten Sekundärbrennstoffs ist nicht dem Produzierenden Gewerbe im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zuzurechnen. Es handelt sich weder um Recycling im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DN, Abteilung 37 (hier: Klasse 37.20), noch um die Herstellung von chemischen Erzeugnissen im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DG, Abteilung 24 (hier: Klasse 24.14 oder Klasse 24.15), der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, sondern um Abwasserbeseitigung im Sinne des Abschnitts O, Unterabschnitt OA, Klasse 90.01, der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (Rn.14)
(Rn.16)
(Rn.19)
(Rn.24)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Umwandlung von Klärschlämmen mit einem Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 20 % und höchstens 35 % in Klärschlämme mit einem Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 60 % und höchstens 75 % (Klärschlammmehl) durch mechanische Einwirkung und Wärmeeinsatz mit dem Ziel der Gewinnung ausschließlich eines zur Mitverbrennung in Kraftwerken eingesetzten Sekundärbrennstoffs ist nicht dem Produzierenden Gewerbe im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zuzurechnen. Es handelt sich weder um Recycling im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DN, Abteilung 37 (hier: Klasse 37.20), noch um die Herstellung von chemischen Erzeugnissen im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DG, Abteilung 24 (hier: Klasse 24.14 oder Klasse 24.15), der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, sondern um Abwasserbeseitigung im Sinne des Abschnitts O, Unterabschnitt OA, Klasse 90.01, der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (Rn.14) (Rn.16) (Rn.19) (Rn.24) . I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14.10.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 06.06.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3, Abs. 4 StromStG a. F. für das Jahr 2010. Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Erlaubniserteilung kommt allein § 9 Abs. 4 Satz 2 StromStG in Betracht. Danach ist die Erlaubnis zur Entnahme von u. a. nach § 9 Abs. 3 StromStG a. F. begünstigtem Strom (§ 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG a. F.) zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 StromStG a. F. vorliegen und gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers keine Bedenken bestehen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 StromStG a. F., die Entnahme von Strom von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke, liegen im Streitfall bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei dem Unternehmen der Klägerin nicht um ein solches des - hier allein in Betracht zu ziehenden - Produzierenden Gewerbes handelt. Was als Produzierendes Gewerbe anzusehen ist, wird in § 2 Nr. 3 StromStG festgelegt. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 3 StromStG u. a. Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes gemäß Abschnitt D der WZ 2003. Dass die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung ist, die dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2004 (VII R 23/03, in: juris) geklärt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 02.03.2005, VII B 173/04; Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, jeweils in: juris). Die Klägerin trocknet im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit der B getrocknete Klärschlämme mit einem Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 20 % und höchstens 35 % in Trocknungshäusern unter Einsatz von Abwärme und solarer Strahlungsenergie und unter Zuhilfenahme eines Roboters zum Durchmischen und Zerkleinern der Klärschlämme zu Klärschlämmen mit einem Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 60 % und höchstens 75 % (Klärschlammmehl). Das so hergestellte Klärschlammmehl wird ausschließlich als Sekundärbrennstoff in von der B benannten Kraftwerken verwendet und weist nach Darstellung der Klägerin für diese Verwendung erforderliche besondere Verbrennungseigenschaften, insbesondere in Bezug auf den Heizwert, niedrige Schadstoffkonzentration und CO2-neutrale Verbrennung, auf. Eine Zuordnung dieser Tätigkeit zum Abschnitt D der WZ 2003 kommt nicht in Betracht. Nach den Erläuterungen zum Abschnitt D umfasst das Verarbeitende Gewerbe die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. Bei diesen Stoffen handelt es sich nach den Erläuterungen zum Abschnitt D in der Regel um Roh- oder Grundstoffe aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden sowie um Erzeugnisse dieses Abschnitts selbst. Ferner wird in den Erläuterungen zum Abschnitt D ausgeführt, dass bei der Herstellung von Waren Rohstoffe in Waren umgewandelt werden und das Ergebnis neue Produkte sind. Selbst wenn sich aufgrund dieser allgemeinen Definitionen eine Zuordnung zum Abschnitt D noch begründen ließe, da der Zerkleinerungs- und Trocknungsvorgang der Klärschlämme jedenfalls eine mechanische und physikalische Umwandlung beinhaltet und es sich bei den umzuwandelnden Stoffen nur "in der Regel" um Roh- oder Grundstoffe der vorbezeichneten Art handeln muss, mithin die Klärschlämme ungeachtet ihrer Abfalleigenschaft nicht von vornherein als zu verarbeitenden Stoffe ausscheiden, scheitert eine Zuweisung zu diesem Abschnitt daran, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht in eine der von Abschnitt D umfassten Klassen bzw. Unterklassen fällt. Für stromsteuerrechtliche Zwecke ist zwar grundsätzlich die Zuordnung zu einem Abschnitt ohne weitere Zuordnung innerhalb eines Abschnitts in Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen ausreichend. Es muss aber sichergestellt sein, dass das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzurechnen ist. Um den infrage kommenden Abschnitt der WZ 2003 zu ermitteln, ist bei gemischten, verschiedene Abschnitte betreffenden Tätigkeiten - im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf die sich stellende Abgrenzung zur Abwasser- und Abfallbeseitigung (Abteilung 90), die nicht dem Abschnitt D, sondern dem Abschnitt O der WZ 2003 unterfällt - daher eine genauere Zuordnung erforderlich (vgl. auch Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 2 StromStG Rn. 45; Köthe, in: Friedrich/Meißner, Energiesteuern, Band 1, Stand: 36. Ergänzungslieferung 01/2015, § 2 StromStG Rn. 67). Zunächst kommt eine - von der Klägerin zumindest wohl hilfsweise in Betracht gezogene - Zuordnung in den Unterabschnitt DN, Klasse 37.20 (Recycling von nicht metallischen Altmaterialien und Reststoffen), dort Unterklasse 37.20.5 (Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen), nicht in Betracht. Nach den Erläuterungen zu Abteilung 37 (Recycling) umfasst diese Abteilung die Verarbeitung von Altmaterialien und Reststoffen und anderen gebrauchten oder ungebrauchten Artikeln zu Sekundärrohstoffen, wobei hierfür ein stoffspezifischer mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess erforderlich und zudem kennzeichnend ist, dass der Input aus sortierten oder unsortierten Altmaterialien und Reststoffen besteht, der normalerweise ungeeignet für die weitere direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ist, während der Output für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet wird. Nach den weiteren Erläuterungen zu Abteilung 37 umfasst diese Abteilung die Abfallaufbereitung nicht zum Zwecke der Wiederverwendung in einem industriellen Herstellungsprozess, sondern zum Zwecke der Entsorgung. Insoweit wird vielmehr auf die Abteilung 90 (Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung) verwiesen. Nach den Erläuterungen zu der hier relevanten Unterklasse 37.20.5 (Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen) umfasst diese die Verarbeitung von sonstigen nicht metallischen Altmaterialien, Reststoffen sowie gebrauchten und ungebrauchten nicht metallischen Erzeugnissen zu Sekundärrohstoffen, indes nicht beispielsweise das Verbrennen, Deponieren, Vergraben usw. von Abfällen, die Behandlung und Entsorgung von toxischen, kontaminierten Abfällen, die Entsorgung von Abfällen und Reststoffen aus Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak und die Abfallbehandlung durch Kompostierungsanlagen zum Zwecke der Entsorgung, auch mit Gewinnung eines Nebenerzeugnisses (Kompost), vielmehr wird hinsichtlich dieser Tätigkeiten jeweils auf eine Zuordnung zur Abteilung 90 (Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung) verwiesen. Die Klägerin verarbeitet zwar Klärschlämme, bei denen es sich - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um Reststoffe im Sinne der Abteilung 37 handelt, die für eine weitere direkte Verarbeitung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ungeeignet sind, und es handelt sich insoweit - anders als der Beklagte andeutet - auch nicht um eine bloße handelsübliche Manipulation im Sinne einer im Handel üblichen nicht wesentlichen Veränderung von Waren (vgl. Ziffer 3.5. der Vorbemerkungen zur WZ 2003 und die Erläuterungen zum Abschnitt G der WZ 2003), die Klägerin stellt jedoch keine Sekundärrohstoffe her, die als Output für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess zum Einsatz kommen. Nach der Systematik der Klassifikation der Wirtschaftszweige sowie dem Sinn und Zweck der Regelung können Sekundärrohstoffe in diesem Sinne nur solche sein, die in einem industriellen Prozess zur Herstellung neuer Produkte verwendet werden. Das Recycling soll ermöglichen, dass Abfälle, aus denen unmittelbar keine neuen Waren hergestellt werden können, in einer Weise bearbeitet werden, die sie wieder zu (Sekundär-) Rohstoffen macht, die direkt in einem industriellen Verarbeitungsprozess zur Herstellung neuer Produkte verwendet werden können. Zur Herstellung neuer Produkte werden aber nur solche Materialien verwendet, aus denen Produkte hergestellt werden, die also in einem neuen Produkt aufgehen oder Bestandteil des neuen Produkts werden (vgl. BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris). Energieträger, die benötigt werden, um die für einen Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwendet (FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, 4 K 5/10, in: juris, dort: Rn. 25; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, 4 K 95/14, in: juris, nicht rechtskräftig; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11; Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, jeweils in: juris). Dass vorausgesetzt wird, dass die (Sekundär-)Rohstoffe selbst zu neuen Produkten verarbeitet werden, zeigen auch die Beispiele in der Unterklasse 37.20.5 der WZ 2003. So ist dort etwa die Wiedergewinnung von Gummi von gebrauchten Reifen oder das Wiedergewinnen von Chemikalien aus Chemieabfällen erwähnt. Sowohl das Gummi als auch die Chemikalien können dann in industriellen Verarbeitungsprozessen direkt zur Herstellung weiterer Produkte verwendet werden, sie werden dann Bestandteil eines neuen Produkts. Bei dem von der Klägerin hergestellten Produkt (Klärschlammmehl) ist eine derart direkte Verwendung in einem industriellen Herstellungsprozess weder vorgesehen noch möglich. Es handelt sich vielmehr um einen Sekundärbrennstoff, der nicht zum Zwecke der Wiederverwendung in einem industriellen Herstellungsprozess hergestellt wird, sondern dessen bestimmungsmäßige Verwendung in den Kraftwerken der B sich vielmehr in einer thermischen und eliminierenden Nutzung, durch die Wärme erzeugt wird, erschöpft. Nicht die Brennstoffe selbst werden in einem industriellen Verfahren zu neuen Produkten verarbeitet, sondern es wird die durch ihre Beseitigung entstandene Energie nutzbar gemacht; hieran ändert auch nichts, dass die Klägerin bei der Herstellung des Klärschlammmehls verwendungsspezifische Anforderungen ihres Vertragspartners B hinsichtlich Heizwert und Verbrennungseigenschaften, insbesondere die Erreichung eines bestimmten Trocknungsrückstandsgehaltes, berücksichtigt (vgl. BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris). Dahingestellt bleiben kann, ob, wie die Klägerin meint, das Klärschlammmehl aufgrund der erfolgten Trocknungsbehandlung seine Abfalleigenschaft nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 KrWG verloren hat. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 01.06.2012 in Kraft getreten ist und deren Heranziehung bereits deshalb für die Bewertung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin im für die streitgegenständliche Erlaubniserteilung maßgeblichen Zeitraum des Kalenderjahres 2009 - vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 31.05.2000, BGBl. I S. 794, wonach für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der WZ 2003 die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend sind - ausscheidet, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des StromStG angelegte Definitionen für das Energie- und Stromsteuerrecht nicht bindend sind (BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris, dort: Rn. 20). Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt dies auch für die in § 5 Abs. 1 KrWG geregelten Voraussetzungen, unter denen die Abfalleigenschaft im Sinne des KrWG, die wiederum in § 3 KrWG näher definiert ist, endet. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die in § 3 KrWG festgelegten Begriffsbestimmungen nicht ohne weiteres für die Deutung der für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach dem Stromsteuergesetz maßgeblichen Vorschriften nutzbar machen lassen (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris, dort: Rn. 20). Wenn dies schon für die Begriffsbestimmungen in § 3 KrWG, hier die Abfalleigenschaft nach dem KrWG, gilt, so muss dies erst recht für voraussetzungsgebundene Regelungen des KrWG gelten, die die Begriffsbestimmungen aus § 3 KrWG letztlich weiter konkretisieren, wie hier die Beendigung der Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG. Im Übrigen würde selbst die Annahme eines Endes der Abfalleigenschaft des Klärschlamms im Zeitpunkt des abgeschlossenen Trocknungsvorgangs nichts daran ändern, dass der von der Klägerin hergestellte Sekundärbrennstoff nicht direkten Eingang in einen industriellen Verarbeitungsprozess zur Herstellung weiterer Produkte findet. Vielmehr wird der getrocknete Klärschlamm - mag er nun aufgrund seiner Eigenschaft als Sekundärbrennstoff möglicherweise rechtlich oder auch nur wertungsmäßig nicht mehr als Abfall anzusehen sein - letztlich gleichwohl nur einer bloßen thermischen Verwertung zugeführt, so dass die nach obigen Ausführungen anzunehmende Bewertung, dass die Klägerin keine Sekundärrohstoffe herstellt, die als Output in einem industriellen Verarbeitungsprozess zum Einsatz kommen, unverändert bleibt. Des Weiteren kommt auch eine - von der Klägerin alternativ und im Klageverfahren angesichts der Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2013 (VII R 25/11) offenbar nunmehr vorrangig in Betracht gezogene - Zuordnung zum Unterabschnitt DG (Herstellung von chemischen Erzeugnissen) nicht in Betracht, insbesondere weder zur Klasse 24.15 (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen) noch zur Klasse 24.14 (Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien). Nach den Erläuterungen zum Unterabschnitt DG (Herstellung von chemischen Erzeugnissen) umfasst dieser die Verarbeitung organischer und anorganischer Rohstoffe anhand eines chemischen Verfahrens zu chemischen Erzeugnissen, wobei zwischen der Herstellung von chemischen Grundstoffen (Gruppe 24.1) und der Herstellung von Zwischen- und Endprodukten durch Weiterverarbeitung chemischer Grundstoffe (übrige Gruppen) unterschieden wird. Die Unterklasse 24.15.0 (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen) umfasst u. a. die Herstellung von mineralischen oder chemischen Stickstoff-, Phosphat- oder Kalidüngemitteln, von tierischen oder pflanzlichen Düngemitteln, z. B. Kompost, indes nicht die Abfallaufbereitung durch Kompostierungsanlagen zur Entsorgung, auch mit Gewinnung eines Nebenerzeugnisses (Kompost), welche der Unterklasse 90.02.3 zuzuordnen ist. Die Unterklasse 24.14.0 (Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien) umfasst nach den Erläuterungen hierzu die Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien, von synthetischen Aromen, von Holzkohle, von Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohleteers (z. B. Pech und Pechkoks) und die Gewinnung von Ablaugen aus der Zellstoffherstellung. Mit Blick auf diese Erläuterungen geht der Senat davon aus, dass - unabhängig von der Frage, ob es bei der durch die Klägerin praktizierten Trocknung von Klärschlämmen neben der von der Klägerin dargestellten und unstreitig gegebenen jedenfalls physikalischen Veränderung des Klärschlamms auch zu etwaigen chemischen Umwandlungsvorgängen des Klärschlamms kommt und gegebenenfalls der Verarbeitungsvorgang trotz der vorrangigen mechanischen und physikalischen Einwirkungen überhaupt als eine Verarbeitung organischer und anorganischer Rohstoffe anhand eines chemischen Verfahrens im Sinne der Erläuterung zum Unterabschnitt DG der WZ 2003 angesehen werden kann - die Klägerin jedenfalls kein chemisches Erzeugnis im Sinne der genannten Erläuterungen herstellt. Chemische Erzeugnisse sind nach der Unterklasse 24.15.0 auch Düngemittel und Stickstoffverbindungen. Da das von der Klägerin hergestellte Klärschlammmehl, mag es im Einzelfall abhängig von der jeweiligen Schadstoffkonzentration auch zu einer Verwendung als Düngemittel geeignet sein, unstreitig nicht als Düngemittel im für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblichen Tätigkeitszeitraum des Kalenderjahres 2009 verwendet wurde, scheidet vorliegend jedoch die Herstellung eines chemischen Erzeugnisses in der Gestalt von Düngemitteln aus. Dies wird auch durch die Einreihung von Klärschlamm in die Position 3825 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS), das nach Ziffer 2.3. der Vorbemerkungen zur WZ 2003 über die Warenbeschreibung die inhaltliche Abgrenzung der Wirtschaftszweige beeinflusst, bestätigt. Denn nach Anmerkung 5 zu Kapitel 38 gelten als Klärschlamm im Sinne der Position 3825 (HS) die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen, wobei von dieser Position lediglich ausgeschlossen sind stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden. Auch liegt keine Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien im Sinne der Unterklasse 24.14.0 vor. Wie sich der Erläuterung zum Unterabschnitt DG entnehmen lässt, handelt es sich bei den in Gruppe 24.1 genannten chemischen Erzeugnissen um chemische Grundstoffe. Wie sich aus der Beschreibung zu den übrigen Gruppen chemischer Erzeugnisse, die nicht chemische Grundstoffe sind, ergibt, dienen chemische Grundstoffe der Weiterverarbeitung zur Herstellung von Zwischen- und Endprodukten chemischer Erzeugnisse. Daraus kann entnommen werden, dass es sich bei den in Gruppe 24.1 des Unterabschnitts DG hergestellten chemischen Grundstoffen um Produkte handeln muss, die ihrerseits zur Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten chemischer Erzeugnisse Verwendung finden und insoweit gegenüber dem verarbeiteten Ausgangsstoff neue Produkte für die Herstellung chemischer Erzeugnisse darstellen (zweifelhaft daher die vom FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2010, 4 K 3407/09 VSt, in: juris, vorgenommene Zuordnung der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten zu ausschließlich zur Verbrennungsverwertung zugelassenem Tiermehl und Tierfett zu Klasse 24.14 der WZ 2003). Im Streitfall wird das hergestellte Klärschlammmehl als Sekundärbrennstoff zur thermischen Verwertung in Kraftwerken verwendet, nicht jedoch als Grundstoff zur Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten chemischer Erzeugnisse. Vielmehr ist der Klärschlamm auch nach der Aufbereitung zu Klärschlammmehl im vorliegenden Fall weiterhin unverändert wie das Ausgangsprodukt als Klärschlamm und damit letztlich Abfall anzusehen, der entsorgt werden muss und soll. Allein die Nutzbarkeit und Vermarktung als Ersatzbrennstoff reicht hingegen nicht aus, um ein neues Produkt im Sinne eines chemischen Erzeugnisses anzunehmen, was übrigens auch durch die - wie oben dargestellt - mangels Verwendung als Düngemittel unveränderte Einreihung des Klärschlammmehls in die Position 3825 (HS) bestätigt wird (vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, in: juris, dort: Rn. 13, zu aus Haus- und Gewerbemüll hergestelltem und als Ersatzbrennstoff verwendetem Trockenstabilat; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 14.12.2006, 7 C 4/06, in: juris, zur nicht mit Herstellung, sondern erst mit Aufbringen auf geeignetem Boden gegebenen Beendigung der Abfalleigenschaft von Klärschlamm(kompost) nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27.09.1994 - KrW-/AbfG -). Ferner gilt auch hier, dass, wenn man mit der Klägerin - was, wie oben ausgeführt, indes abzulehnen ist - die Regelungen aus § 5 Abs. 1 KrWG als Auslegungshilfe im Rahmen der WZ 2003 heranziehen und unter Berücksichtigung dieser Regelungen gegebenenfalls eine Beendigung der Abfalleigenschaft des Klärschlamms nach abgeschlossenem Trocknungsvorgang annehmen wollte, dies zu keinem anderen Ergebnis führte. Denn auch insoweit fehlt es jedenfalls an einem im Sinne der Unterklasse 24.14.0 neu hergestellten Produkt, hier einem neu hergestellten organischen Grundstoff, der Eingang in ein Zwischen- oder Endprodukt eines chemischen Erzeugnisses findet, da das Klärschlammmehl ausschließlich der thermischen Verwertung zugeführt wird. Die in den Erläuterungen zur Unterklasse 24.14.0 der WZ 2003 ausdrücklich genannte Herstellung von Holzkohle, die eine gewisse Vergleichbarkeit mit der Herstellung von als Sekundärbrennstoff zu verwendendem Klärschlammmehl haben mag, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn Holzkohle ist in eine andere Position des HS (Position 4402) einzureihen als das Ausgangsprodukt Holz (Holzabfälle und Holzausschuss, Position 4401), während, wie ausgeführt, im Fall des von der Klägerin hergestellten Klärschlammmehls dieses in dieselbe Position des HS einzureihen ist wie der Ausgangsstoff. In Fällen, in denen - wie auch hier - die Ausgangsstoffe und Produkte im Rahmen des HS unverändert als Abfall einzuordnen sind, steht trotz der Nutzbarkeit und Vermarktung als Ersatzbrennstoff die Entsorgung des Abfalls und damit eine Abfallbeseitigung im Sinne der Gruppe 90.0 der WZ 2003 (Abwasser- und Abfallbeseitigung) im Vordergrund (vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, in: juris, dort: Rn. 14). Somit kommt eine Zuordnung zum Abschnitt D nicht in Betracht, auch nicht - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - gegebenenfalls im Rahmen der Klasse 36.63 (Herstellung von sonstigen Erzeugnissen, anderweitig nicht genannt). Eine Zuordnung zu einer derartigen Auffanggruppe innerhalb eines Abschnitts bzw. Unterabschnitts ist nach Systematik und Sinn und Zweck der WZ 2003 nur dann möglich, wenn die in Rede stehende Tätigkeit nicht aufgrund einer negativen Abgrenzung der Tätigkeitsbeschreibung einem anderen Abschnitt der WZ 2003 zuzuweisen ist. Wie oben im Einzelnen bereits ausgeführt, ist nach den Erläuterungen sowohl zu Abteilung 37 und Unterklasse 37.20.5 als auch zu Unterklasse 24.15.0 die Abfallaufbereitung/ -behandlung zum Zweck der Entsorgung gerade nicht vom Abschnitt D umfasst, sondern wird ausdrücklich dem Abschnitt O, Abteilung 90 (Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung) zugewiesen. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit vielmehr dem Abschnitt O, und hier der Klasse 90.01 (Abwasserbeseitigung) bzw. Unterklasse 90.01.1 (Kläranlagen), zuzuordnen. Die Gruppe 90 umfasst nach den Erläuterungen die Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung und ausdrücklich auch die Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht zur Weiterverwendung in einem industriellen Fertigungsprozess, sondern mit dem Ziel der Entsorgung. Die Unterklasse 90.01.1 (Kläranlagen) umfasst die Behandlung von Abwasser aus Haushalten, Industrie und sonstigen Einrichtungen nach mechanischen, biologischen und weitergehenden (z. B. Nitrifikation, Denitrifikation, Fällung, Filtration) Verfahren, einschließlich Klärschlammbehandlung. Im Ergebnis - insbesondere auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, denen zufolge es sich bei der Herstellung von Sekundärbrennstoffen aus Abfällen nicht um die Herstellung neuer Produkte, weder im Wege des Recyclings noch im Wege der Herstellung eines chemischen Erzeugnisses, handelt - dient die von der Klägerin vorgenommene Behandlung der Klärschlämme deren Entsorgung. Dass die Klägerin keine Kläranlage im gegenständlichen Sinne betreibt, steht der Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zur Unterklasse 90.01.1 nicht entgegen, da die Klärschlammbehandlung ausdrücklich als eigenständige Tätigkeit ("einschließlich Klärschlammbehandlung") in diese Unterklasse einbezogen ist. Dass die Klärschlammbehandlung nur dann erfasst sein soll, wenn diese von einem Unternehmen durchgeführt wird, das neben der Klärschlammbehandlung auch die vorgeschaltete Behandlung von Abwasser nach mechanischen, biologischen und weitergehenden Verfahren durchführt, ergibt sich hingegen aus der Erläuterung nicht. Im Übrigen käme, wenn man bei einer ausschließlichen Klärschlammbehandlung die Zuordnung zur Unterklasse 90.01.1 nicht für einschlägig hielte, die Zuordnung in die Unterklasse 90.02.5 (sonstige Abfallbeseitigung) in Betracht, die nach den Erläuterungen u. a. auch die sonstige Abfallbehandlung, z. B. durch Shredderanlagen, chemisch-physikalische Behandlung usw., zum Zwecke der Entsorgung umfasst, und die insoweit eine Auffanggruppe für Abfallbeseitigungen darstellt, die den vorstehenden Unterklassen nicht zugeordnet werden können und nicht ausdrücklich einem anderen Abschnitt oder Unterabschnitt bzw. einer anderen Abteilung zugewiesen werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für das Jahr 2010 nach § 9 Abs. 3, Abs. 4 Stromsteuergesetz (StromStG) in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4602) - im Folgenden bezeichnet als StromStG a. F., soweit abweichende Regelungen enthaltend -. Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Herstellung von Klärschlammmehl, das als Sekundärbrennstoff an Kraftwerke abgegeben und dort im Wege der Mitverbrennung eingesetzt wird. In einem eigens hierfür entwickelten Produktionsverfahren werden bereits entwässerte und vorbehandelte Klärschlämme, die aus verschiedenen deutschen Kläranlagen stammen und einen Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 20 % und höchstens 35 % haben, zu Klärschlämmen mit einem Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 60 % und höchstens 75 % umgewandelt. Die umgewandelten Klärschlämme weisen nach Darstellung der Klägerin als Sekundärbrennstoffe besondere Produkteigenschaften, insbesondere in Bezug auf den Heizwert und definierte Verbrennungseigenschaften mit niedriger Schadstoffkonzentration und CO2-neutraler Verbrennung, auf. Das Produktionsverfahren stellt sich wie folgt dar: Nach Prüfung und Verwiegung des Ausgangsmaterials wird dieses mit einem Radlader in Trocknungshäuser (großflächig verglaste Gewächshäuser) transportiert und dort gleichmäßig verteilt sowie durch einen vollautomatischen Roboter ("elektrisches Schwein") durchmischt und zerkleinert. Anschließend erfolgt die Trocknung unter fortlaufendem Einsatz des "elektrischen Schweins" zwecks Herstellung einer möglichst großen Fläche zur Trocknung und Vermeidung von Verkrustungen und unter Nutzung von Abwärme aus dem Produktionsprozess der benachbarten A GmbH über Wärmetauscher sowie solarer Strahlungsenergie. Die durch den Trocknungsvorgang gesättigte Innenluft in den Trocknungshäusern wird mit Hilfe von Ventilatoren über geregelte Lüftungsklappen an die Außenluft abgegeben. Durch den Trocknungsvorgang werden die Klärschlämme zum einen biologisch gegen Gärungsprozesse stabilisiert und zum anderen erreichen sie nur so die definierten Verbrennungseigenschaften, die ihren Einsatz als Sekundärbrennstoff gestatten. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin basiert ausschließlich auf einem zwischen der B ... GmbH (im Folgenden: B) und der Klägerin bestehenden Dienstleistungsvertrag über die Trocknung durch die B gelieferter Klärschlämme und den Weitertransport der getrockneten Klärschlämme zu von der B bestimmten Verbrennungsanlagen. Mit Antrag vom 28.09.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 9 Abs. 3 und 4 StromStG a. F. ab 01.01.2010 zu erteilen. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit beschrieb die Klägerin als Auftragstrocknung von fremden Klärschlämmen durch Wärmeeinsatz, die als Brennstoffe einer energetischen Endverwendung zugeführt werden, und ordnete diese als Recycling von Reststoffen dem Abschnitt D, und dort der Unterklasse 37.20.5, der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zu. Mit Bescheid vom 14.10.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin nicht dem Abschnitt D, Klasse 37.20 (Recycling von nichtmetallischen Altmaterialien und Reststoffen) der WZ 2003 zuzuordnen sei, weil Recycling nur ein Transformationsprozess sei, bei dem konstruktiv oder chemisch miteinander verbundene oder vermischte Stoffe durch spezifische Verfahren und im allgemeinen mit einem wesentlichen Einsatz von Investitionsgütern so in ihrer Beschaffenheit verändert würden, dass sie unmittelbar in einem industriellen Verarbeitungsprozess stofflich (materialbezogen) zur Herstellung von Waren verwendet werden könnten und verwendet würden, wohingegen ein Transformationsprozess, der nur dazu diene, Abfälle (hier Klärschlamm) für eine sachgerechte Beseitigung oder für eine energetische Nutzung aufzubereiten, nicht als Recycling gelte. Daher sei die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin nicht der Klasse 37.20 der WZ 2003 zuzuordnen, sondern es handele sich vielmehr um eine Tätigkeit nach Abschnitt O (Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen) der WZ 2003, so dass es sich bei dem Unternehmen der Klägerin nicht um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuerrechts handele. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Tätigkeit der Klärschlammtrocknung nicht dem Abschnitt O der WZ 2003, Abteilung 90 (Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung), zuzuweisen sei, da diese nur die Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht zur Weiterverwendung in einem industriellen Fertigungsprozess, sondern mit dem Ziel der Entsorgung umfasse. Ihre Tätigkeit werde jedoch nicht mit dem Ziel der Entsorgung durchgeführt. Vielmehr werde durch die Entwässerung des Klärschlamms dieser gewinnbringend zu einem hochwertigen Heizstoff veredelt. Dies entspreche einer Tätigkeit des verarbeitenden Gewerbes, das im Wesentlichen durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien oder durch Veredelung von Erzeugnissen gekennzeichnet sei. Daher sei ihre Tätigkeit dem Abschnitt D des verarbeitenden Gewerbes zuzuordnen, wobei entweder die Zuordnung zu Klasse 24.14 der WZ 2003 (Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien) oder die Zuordnung zu Klasse 37.20 der WZ 2003 (Recycling von nichtmetallischen Altmaterialien und Reststoffen) in Frage komme. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin im Einspruchsverfahren mit, dass bei Einhaltung zulässiger Schadstoffgehalte auch eine alternative Verwendung der Klärschlämme als Dünger grundsätzlich möglich sei, für den Nachweis der Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte jedoch regelmäßige Klärschlammanalysen erforderlich seien, die mit großem logistischem und kostenmäßigem Aufwand verbunden seien, so dass angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der als Dünger tatsächlich vermarktungsfähigen Mengen und des hohen Heizwertes der getrockneten Klärschlämme es allein wirtschaftlich sei, die Klärschlämme in einem Produktionsprozess zu trocknen und ausschließlich als Sekundärbrennstoff zu verwenden. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.06.2013, den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 11.06.2013, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Herstellung von Sekundärbrennstoffen aus Klärschlamm sei dem Abschnitt O, Klasse 90.01 der WZ 2003 (Abwasserbeseitigung) zuzuordnen. Dies ergebe sich aus der Abgrenzung zu Abschnitt D, Klasse 24.15 der WZ 2003 (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen) unter Klärung der Einreihung des getrockneten Klärschlamms in Position 3825 des Zolltarifs. Nach Anmerkung 5 zu Kapitel 38 gälten als Klärschlämme im Sinne der Position 3825 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfielen, wobei lediglich stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet würden, ausgeschlossen seien. Der Wortlaut dieser Anmerkung sei nach der Allgemeinen Vorschrift 1 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur maßgebend und mithin ungeachtet der zu der Anmerkung im Widerspruch stehenden Erläuterung zu Position 3825 (HS), die stabilisierte Klärschlämme aus der Position ausschließe, wenn sie zum Gebrauch als Düngemittel geeignet seien, allein heranzuziehen. Da die Klägerin das produzierte Klärschlammmehl nicht als Düngemittel, sondern als Sekundärbrennstoff verwende, sei folglich unabhängig von der möglichen Eignung des Klärschlammmehls als Düngemittel die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin der Klasse 90.01 der WZ 2003 zuzuordnen. Mit ihrer am 08.07.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die von ihr ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit sei dem verarbeitenden Gewerbe nach Abschnitt D der WZ 2003 zuzuordnen. Nach der Vorbemerkung zu Abschnitt D der WZ 2003 umfasse das verarbeitende Gewerbe die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren; bei der Herstellung von Waren würden Rohstoffe in Waren umgewandelt, das Ergebnis seien neue Produkte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.01.2006, VII R 44/04) sei das verarbeitende Gewerbe im Wesentlichen durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen gekennzeichnet. Neu hergestellte Waren zeichneten sich allein dadurch aus, dass es sich um das Produktionsergebnis eines zielgerichteten Herstellungsverfahrens handele. Da es sich bei der Herstellung von Sekundärbrennstoffen um die zielgerichtete Herstellung eines neuen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung der eingesetzten Klärschlämme durch einen Verarbeitungsvorgang, in dem den Klärschlämmen durch mechanische (Wenden, Mischen, Zerkleinern) und physikalische (thermische Trennung der Feststoffe und des ursprünglich gebundenen Wassers mittels Einsatz von Abwärme und solarer Strahlungsenergie) Einwirkung ein Großteil der darin befindlichen Flüssigkeit entzogen werde, handele und die Klärschlämme nur dadurch der Verwendung als Sekundärbrennstoff zugänglich gemacht würden, seien diese Voraussetzungen erfüllt. Die von ihr, der Klägerin, hergestellten Sekundärbrennstoffe seien danach neu hergestellte Waren. Aufgrund des hohen Heizwertes der aufzubereitenden Klärschlämme sei deren Trocknung im Rahmen eines zielgerichteten Herstellungsverfahrens und Aufbereitung zu Sekundärstoffen wirtschaftlich. Für die Herstellung des Klärschlamms mit dem für die Verwendung als Sekundärbrennstoff erforderlichen Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 60 % und höchstens 75 % sei neben dem Vorhalten entsprechend kostenintensiver Herstellungsanlagen die Gewährleistung eines entsprechenden Produktionsablaufs notwendig. Dass die Sekundärbrennstoffe aus Klärschlämmen, bei denen es sich um Abfälle handele, hergestellt würden, stehe einer Zuordnung der wirtschaftlichen Tätigkeit zum verarbeitenden Gewerbe nicht entgegen. Aus dem Unterabschnitt DN der WZ 2003, der das Recycling von Abfällen umfasse und eine Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen voraussetze, gehe hervor, dass auch eine Herstellung neuer Enderzeugnisse aus Abfällen zum verarbeitenden Gewerbe zähle. Auch ein Vergleich mit der von Unterklasse 24.14.0 der WZ 2003 umfassten Herstellung von Holzkohle, die durch Erhitzen von Restholz und mithin von Abfällen aus der Holzbearbeitung bzw. Rinden- und Holzabfällen im Sinne der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung) erfolge, sowie mit der von Unterklasse 24.14.0 der WZ 2003 umfassten Gewinnung von Ablaugen aus Zellstoffherstellung, die als Ablaugen in Gestalt von Sulfitschlämmen von der Abfallverzeichnis-Verordnung erfasst würden, bestätige dies. Danach sei allein ausschlaggebend, dass das hergestellte Endprodukt Warenqualität besitze, was auch im Fall der von ihr, der Klägerin, hergestellten Sekundärbrennstoffe gegeben sei, da die verarbeiteten Ausgangsmaterialien ihre Abfalleigenschaft verlören, sobald sie durch den Herstellungsprozess zu Sekundärbrennstoffen verarbeitet worden seien. Dies entspreche zudem der abfallrechtlichen Sichtweise des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) - KrWG -, wonach die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG ende, wenn ein Stoff oder Gegenstand ein Verwertungsverfahren durchlaufen und eine bestimmte Beschaffenheit zur zweckbestimmten und nachgefragten Verwendung technischen Anforderungen entsprechend und ohne schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt erlangt habe. Der Gesetzgeber gehe bei der energetischen Verwendung von Sekundärbrennstoffen nunmehr davon aus, dass deren Abfalleigenschaft nicht mehr zwingend erst mit ihrer Verbrennung ende, sondern bereits mit Abschluss des durchlaufenen Verwertungsverfahrens. Die von ihr, der Klägerin, hergestellten Sekundärbrennstoffe erfüllten die Voraussetzungen, die zur Annahme des Endes der Abfalleigenschaft erforderlich seien. Sie erfüllten alle technischen und rechtlichen Anforderungen, die für den Einsatz von Sekundärbrennstoffen in Kraftwerken gälten, und aus ihrer Verwendung resultierten auch keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt. Der mittels überschüssiger Abwärme und Sonneneinstrahlung getrocknete Klärschlamm ersetze in Kraftwerken die anderenfalls zur Wärmeerzeugung bzw. zur Verbrennung nassen Klärschlamms benötigten fossilen Energieträger, was zu einem geringeren CO2-Ausstoß und damit zur Entlastung der Umwelt führe. Das in § 5 KrWG niedergelegte Ende der Abfalleigenschaft sei zur Auslegung der WZ 2003 heranzuziehen. Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 16.04.2013 (VII R 25/11) lediglich für die in § 3 KrWG festgelegten Begriffsbestimmungen erkannt, dass diese für die Deutung der WZ 2003 nicht ohne weiteres nutzbar gemacht werden könnten. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11), wonach der Sammeltransport von Müll sowie die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen und der Altholzverarbeitung zwecks thermischer Verwertung in einem Kraftwerk nicht als Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe (Klasse 37.20 WZ 2003), sondern als Abfallbeseitigung (Klasse 90.02 WZ 2003) einzuordnen sei, stehe der gefundenen Bewertung auch im Übrigen nicht entgegen, da die tragenden Erwägungen des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von Herstellungsverfahren und Abfallbeseitigung nicht auf den streitgegenständlichen Herstellungsprozess übertragbar seien, bei dem es nicht um eine Zuordnung zu Klasse 37.20 des Abschnitts D der WZ 2003 (Recycling von nichtmetallischen Altmaterialien und Reststoffen), sondern um eine Zuordnung zu Klasse 24.14 der WZ 2003 (Herstellung von organischen Grundstoffen) gehe. Zudem gehe es vorliegend, anders als in der Begründung des Urteils des Bundesfinanzhofs, nicht um die Herstellung eines Produkts, das zum Zwecke der endgültigen Beseitigung aufgearbeitet werde, sondern vielmehr um die Beendigung der Abfalleigenschaft der aufbereiteten Klärschlämme als Ergebnis eines durchlaufenen Verwertungsverfahrens vor deren thermischer Verwendung. Eine Zuordnung zu der Klasse 90.01 der WZ 2003 (Abwasserbeseitigung) aufgrund einer Klärschlammbehandlung scheide aus, weil die Klärschlammbehandlung lediglich im Rahmen der Unterklasse 90.01.1 der WZ 2003 (Kläranlagen) benannt werde, sie, die Klägerin, aber unstreitig keine Kläranlage im Sinne dieser Unterklasse betreibe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14.10.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2013 zu verpflichten, ihr für das Jahr 2010 die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3, Abs. 4 Stromsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4602) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klärschlämme seien durch die Trocknung lediglich in Volumen und Gewicht gemindert. Die Trocknung und der Transport der Klärschlämme durch die Klägerin im Rahmen des Dienstleistungsvertrags zwischen der B und der Klägerin zeichneten sich nicht dadurch aus, dass durch eine substanzielle Veränderung oder Veredelung der eingesetzten Materialien eine tatsächlich neue Ware hergestellt werde, weil der Klärschlamm weder mechanisch oder physikalisch noch chemisch umgewandelt werde und daher keine Umwandlung eines Rohstoffs in ein neues Produkt erfolge. Die Trocknung des Klärschlamms sei lediglich als eine "handelsübliche Manipulation" zu werten. Entscheidend sei der Charakter der ausgeübten Tätigkeit. Bei Tätigkeiten, die der Klasse 90.01 der WZ 2003 (Abwasserbeseitigung) zuzuordnen seien, gehe es aus statistischer Sicht primär um das Ausschleusen von Materialien aus dem Materialkreislauf. Dieses sei bei der Trocknung von Klärschlämmen der Fall. Dass nebenbei ein Sekundärbrennstoff erzeugt werde, ändere an der Klassifizierung solcher Tätigkeiten in Klasse 90.01 der WZ 2003, wo die Klärschlammbehandlung übrigens namentlich genannt sei, nichts. Zu verweisen sei auch auf die Aussage des Statistischen Bundesamts, wonach die Erzeugung von Sekundärbrennstoffen aus Siedlungsabfällen statistisch der Klasse 90.02 der WZ 2003 zugeordnet werde. Auch handele es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um die Herstellung organischer Grundstoffe im Sinne der Klasse 24.14 der WZ 2003. Die von der Klägerin zum Vergleich angeführte Herstellung von Holzkohle erfülle diese Kriterien, weil Holzkohle durch Erhitzen von Holz bei Luftabschluss (Pyrolyse) hergestellt werde und dadurch eine thermo-chemische Spaltung organischer Verbindungen und die Entstehung brennbarer Gase erfolge und mithin - anders als bei der Trocknung von Klärschlamm - eine Stoffumwandlung durch chemische Reaktion bewirkt werde. Soweit die Klägerin auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz verweise, sei zu betonen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11) die im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegten Begriffsbestimmungen nicht ohne weiteres für die Deutung der streitgegenständlichen Vorschriften nutzbar machen ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte des Beklagten (2 Hefter) und der Gerichtsakte Bezug genommen.