Urteil
4 K 43/12
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0515.4K43.12.0A
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Leitsätze
1. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen für die Zeit bis zur Ablehnung eines AdV-Antrags, auch wenn auf einen sodann gestellten Antrag Stundung ab dem Zeitpunkt des Stundungsantrags gewährt wird(Rn.38)
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2. Die Stundung steht der als Erlassfall in Nr. 7.2.3 f) AO-DV Zoll zu § 227 angesprochenen Zahlung der Abgabenschuld nach Ablehnung des AdV-Antrags nicht gleich(Rn.41)
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3. Aus der Verwaltungsanweisung in Nr. 6 b) AEAO zu § 240, nach der eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden kann, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Fälligkeit abgelehnt worden ist, lässt sich kein Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlag durch die Zollbehörden ableiten(Rn.53)
(Rn.57)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen für die Zeit bis zur Ablehnung eines AdV-Antrags, auch wenn auf einen sodann gestellten Antrag Stundung ab dem Zeitpunkt des Stundungsantrags gewährt wird(Rn.38) . 2. Die Stundung steht der als Erlassfall in Nr. 7.2.3 f) AO-DV Zoll zu § 227 angesprochenen Zahlung der Abgabenschuld nach Ablehnung des AdV-Antrags nicht gleich(Rn.41) . 3. Aus der Verwaltungsanweisung in Nr. 6 b) AEAO zu § 240, nach der eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden kann, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Fälligkeit abgelehnt worden ist, lässt sich kein Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlag durch die Zollbehörden ableiten(Rn.53) (Rn.57) . Das Gericht entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren, § 79a Abs. 3, 4, § 90 Abs. 2 FGO. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 19.11.2008 ist in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2012 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge. Als Anspruchsgrundlage kommen Art. 232 Abs. 2 Buchst. a) Zollkodex bzw. § 227 AO in Betracht. In jedem Fall handelt es sich bei der Entscheidung über den Erlass um eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüfbar ist. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte bei der teilweisen Versagung des Erlasses ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Erst recht ist der Ermessensspielraum im konkreten Fall nicht derart eingeschränkt, dass das Ermessen fehlerfrei nur durch Stattgabe des Erlassantrags ausgeübt werden könnte (sog. Ermessensreduzierung auf Null, vgl. FG Hamburg, Urteil vom 02.07.2010, 6 K 193/09, m. w. N.). I. 1. Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Säumniszuschläge gehören (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 AO), ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit kann dabei in der Sache selbst (sachliche Gründe) oder in den persönlichen, d. h. wirtschaftlichen Verhältnissen (persönliche Gründe) begründet sein; in letzterem Fall kann der Erlass in gleicher Weise zudem auf Art. 232 Abs. 2 Buchst. a) Zollkodex gestützt werden. Säumniszuschläge sind nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Gleichzeitig haben sie den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass fällige Steuern nicht oder nicht fristgemäß bezahlt werden, abzugelten (BFH, Urteil vom 16.07.1997, XI R 32/96) Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich u. a. dann unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13.09.2005, X B 65/05, und vom 07.07.1999 X R 87/96). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (vgl. § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung - InsO). Unter Zahlungsunfähigkeit ist aus Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen eines Schuldners zu verstehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2000, IV R 56/99). Dauerndes Unvermögen wird bejaht, wenn feststeht, dass der Schuldner in den nächsten drei bis sechs Monaten seine wesentlichen und fälligen Verbindlichkeiten nicht werde begleichen können (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 08.03.1984, I R 44/80). Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Gründen ist außerdem geboten, wenn im Zeitpunkt ihres Entstehens die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung erfüllt waren (FG München, Urteil vom 24.03.2011, 14 K 2963/09, m. w. N.). In diesen Fällen sind dem Schuldner die Säumniszuschläge in - von der Klägerin ohnehin nur beantragter - hälftiger Höhe zu erlassen. 2. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die durch das Gericht nur nach Maßgabe des § 102 FGO überprüft werden kann. Soweit die Finanzbehörden ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, überprüfen die Finanzgerichte (nur), ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind - gegebenenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt - oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 3. Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Finanzgerichte, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob sie von dem Ermessen in eine dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensausübung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Verwaltung ist in geeigneten Fällen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften berechtigt, die das Ermessen der nachgeordneten Behörden lenken und binden (BFH, Urteil vom 11.04.2006, VI R 64/02). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die in den Billigkeitsrichtlinien für die Zollbehörden entwickelten Grundsätze, da sie den Niederschlag von Rechtsgedanken beinhalten, die eine jahrzehntelange Ermessensausübung auf dem Gebiet der Zölle und Verbrauchsteuern aus dem Wesen dieser Abgaben hervorgebracht hat, unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und damit der Beachtung des Gleichheitssatzes auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen als Material für die Rechtsfindung von Bedeutung (BFH, Urteil vom 14.02.1989, VII R 189/85, m. w. N.). 4. Eine solche Richtlinie ist in der AO-DV Zoll zu § 227 AO enthalten. Unter Textziffer 7.2 sind Umstände erfasst, "die ... - ohne dass dies eine abschließende Aufzählung wäre - eine Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf ... Nebenleistungen rechtfertigen" können; Textziffer 7.2.3 enthält eine Aufzählung weiterer Fälle, in denen Säumniszuschläge erlassen werden können. Textziffer 7.2.3. Buchst. f) benennt den Fall, dass "ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Stundung oder Aussetzung der Vollziehung erst nach Fälligkeit abgelehnt wird und die rückständige Steuer spätestens bis eine Woche nach der Bekanntgabe der Ablehnung und Einräumung der Schonfrist (§ 240 Abs. 3) vom Ende der vorgenannten Wochenfrist an gezahlt worden ist". II. Die Entscheidung des Beklagten entspricht der genannten Ermessensrichtlinie, die sich ihrerseits im Rahmen der durch das Gesetz eingeräumten Ermächtigung zur Ermessensausübung hält. 1. Die Entscheidung des Beklagten entspricht der AO-DV Zoll. Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens ist in der Aufzählung von Fällen der AO-DV Zoll, in denen Säumniszuschläge erlassen werden können, nicht enthalten. a) Zutreffend hat der Beklagte insoweit auch erkannt, dass auch die von der Klägerin angesprochenen, in AO-DV Zoll Nr. 7.2.3 Buchst. f) zu § 227 AO genannten Fallgestaltungen nicht vorliegen. Die erste Alternative des rechtzeitig gestellten Stundungsantrags ist schon deswegen nicht gegeben, weil der Antrag auf Stundung erst weit nach Fälligkeit gestellt wurde. Die Stundung wurde sodann auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Stellung des Stundungsantrags gewährt. Hinsichtlich der zweiten Alternative liegt ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor. Allerdings ist die Abgabenschuld nicht, wie in der Ermessensrichtlinie vorgesehen, nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung gezahlt worden. Zahlung ist die Erfüllung der Abgabenforderung. Die Klägerin hat nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung nicht gezahlt, sondern auf ihren sodann gestellten Antrag Stundung ab Stellung des Stundungsantrags erhalten. Dass die Gewährung einer Stundung keine Zahlung ist, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Zu erwähnen ist, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Erlass weiterhin eine Ermessenentscheidung der entscheidenden Behörde und kein Automatismus wäre. b) Die zitierte Ermessensrichtlinie ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass in ihr der Fall der Zahlung lediglich beispielhaft für jegliche Situation genannt ist, in der der Schuldner nicht (mehr) säumig ist - neben der Zahlung also etwa auch eine Stundung. Hätte der Ermessensrichtliniengeber jeglichen diese Situationen erfassen wollen, hätte er die im Übrigen recht differenziert gestaltete Richtlinie entsprechend formulieren können. Es spricht auch ansonsten nichts dafür, dass die Richtlinie in diesem Sinne verstanden werden soll. Denn nicht jeder dieser Fälle, in denen keine Säumnis mehr gegeben ist, gleicht dem Fall der Zahlung. Die - in der Richtlinie ausdrücklich angesprochene - Zahlung bewirkt nämlich nicht nur, dass der Schuldner nicht mehr säumig ist, sondern führt - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - zum Erlöschen der Forderung, d.h. der Gläubiger ist tatsächlich und endgültig befriedigt und weiterhin besteht für ihn - anders als etwa bei der Stundung - auch das Risiko des Forderungsausfalls nicht mehr oder eines weiteren Verwaltungsaufwands beim Vollzug der Forderung nach Beendigung der Stundung. Wegen dieser wesentlichen Unterschiede zwischen Zahlung und Stundung ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte den Rechtsgedanken der zitierten Ermessensrichtlinie nicht auf die Stundung erstreckt hat. 2. Die Ermessensrichtlinie selbst ist nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Katalog der Fälle, in denen die Ermessenrichtlinie einen Erlass ermöglicht, ausdrücklich nicht abgeschlossen ist, auch unter Gleichheitsaspekten keinen Bedenken, dass sie keine dem AEAO zu § 240, Nr. 6 Satz 1 Buchst. b) entsprechende Regelung enthält (s. dazu auch unten III. 4.). III. Es ist weiterhin nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des Beklagten im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in der Billigkeitsvorschrift des § 227 AO ermessensfehlerhaft ist, weil der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Erlassvorschrift im Hinblick auf eine etwaige sachliche Unbilligkeit über den Bereich der in der Ermessensrichtlinie konkret erfassten, aber hier nicht vorliegenden Fallgestaltungen hinaus verkannt hat, er den Sachverhalt nicht zutreffend erfasst hat oder ansonsten gegen Rechtsgrundsätze verstoßen hat. Über die Sachverhaltserfassung gibt es zu Recht keinen Streit. Der Beklagte hat sich mit etwaigen Billigkeitsgesichtspunkten hinreichend auseinandergesetzt und ist zu dem vertretbaren Ergebnis gekommen, dass kein sachlicher Grund für den Billigkeitserlass die Säumniszuschläge gegeben ist. 1. Gemäß § 240 AO entstehen Säumniszuschläge, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Die Fälligkeit wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aufgehoben, da dieser grundsätzlich die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht hemmt und die Erhebung der Abgabe nicht aufhält (§ 361 AO). Diese die Rechtsbehelfe betreffende Regelung gilt sinngemäß auch für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, weil andernfalls allein durch die Antragstellung vorübergehend bis zur Bescheidung das Ziel des Antrags, die Aussetzung der Vollziehung, bereits erreicht werden könnte und der Antrag damit einen Suspensiveffekt entfalten würde, den ihm das Gesetz gerade nicht belegt. Dementsprechend bleibt die ursprüngliche Fälligkeit so lange bestehen, wie sie nicht - gegebenenfalls rückwirkend - beseitigt wird. Wird die Abgabe während dieser Zeit nicht entrichtet, so entstehen die Säumniszuschläge. Gründe, die die Entstehung der Säumniszuschläge verhindern oder deren Erlass gebieten können, sind nicht erkennbar. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist nicht unbillig, sondern entspricht den Wertungen des Gesetzes. Wie § 361 Abs. 1 Satz 1 AO zeigt, sind festgesetzte Abgaben prinzipiell zu entrichten. Dieser Grundentscheidung gemäß trägt der Steuerpflichtige das Risiko, dass Säumniszuschläge anfallen, sofern sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg hat. Möglichkeiten, sich diesem Risiko zu entziehen, bestehen darin, entweder die fällige Abgabe zu entrichten, Aufhebung der Vollziehung zu betreiben und sich gegebenenfalls verzinsen zu lassen, oder aber, falls dem Abgabenschuldner dies nicht möglich ist, eine Stundung zu bewirken (Weber-Grellet, DStR 1990, 700, 701). Nach § 222 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis von der Finanzbehörde ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass eine Einfuhrabgabenschuld ohne Verschulden des Abgabenschuldners erhoben wird, ebenso wenig einen Anspruch auf Erlass wie der, dass sein erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht in Missbrauchsabsicht gestellt worden ist. 2. Soweit die Klägerin meint, es sei unbillig, die Zahlung der gestundeten Einfuhrabgaben weiterhin mit dem besonderen Druckmittel der Säumniszuschläge zu belegen, ist zu betonen, dass das HZA Hamburg-1 Stundung zwar rückwirkend gewährt hat, aber erst ab den 10.11.2008 und infolgedessen Säumniszuschläge auch nur für die Zeit berechnet worden sind, in der die Einfuhrabgaben nicht gestundet gewesen sind. Im Übrigen lag die Entscheidung über den Zeitraum der Stundung nicht beim Beklagten. Zu Recht weist der Beklagte auch darauf hin, dass eine Stundung auch für die Zeit der tatsächlichen Säumnis grundsätzlich möglich gewesen wäre, die Klägerin allerdings eine entsprechende Stundung beim hierfür zuständigen HZA Hamburg-1 nicht erwirkt hat. 3. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, der Beklagte habe bereits zum Zeitpunkt des Erlasses seines angefochtenen Ablehnungsbescheides vom 19.11.2008 erkennen können, dass bei der Klägerin eine Stundungssituation schon bei Fälligkeit des Einfuhrabgabenbescheids vom 04.03.2008 bestanden habe und sie deswegen im Erlassverfahren so zu stellen ist, als sei von Anfang an gestundet worden. Der Klägerin ist zuzugeben, dass für eine Erlassentscheidung über Säumniszuschläge zu berücksichtigen sein kann, wenn es bereits bei Fälligkeit einen Anspruch auf Stundung gegeben hat, es zur Gewährung der Stundung zu diesem Zeitpunkt aber tatsächlich nicht gekommen ist. Für die Beurteilung der Ermessensentscheidung ist dabei auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung über den Erlassantrag abzustellen. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass während des Zeitraums der Säumnis eine Stundungssituation vorgelegen hat, die für den Beklagten im Zeitpunkt spätestens seiner Einspruchsentscheidung erkennbar gewesen ist. Ausweislich der vorliegenden Verfahrensakten des Beklagten ist die jetzt im Klageverfahren behauptete Stundungssituation weder vor Ablehnung des Erlasses noch während des Einspruchsverfahrens überhaupt geltend gemacht worden. Der Beklagte hatte auch keinen Anlass, von sich aus diesbezüglich Ermittlungen anzustellen (vgl. dazu FG München, Urteil vom 24.03.1998, 2 K 3840/96). Insoweit ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass sowohl das Verfahren der Festsetzung der Einfuhrabgaben als auch das Verfahren der daraufhin gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nicht vom Beklagten, sondern vom HZA Hamburg-1 durchgeführt worden ist, so dass dem Beklagten die Kenntnis möglicherweise in jenen Verfahren vorgetragener Umstände und vorgelegter Unterlagen nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann. Zugunsten der Klägerin kann insoweit nur die Kenntnis des Beklagten vom Inhalt des die beantragte Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 31.10.2008 (4 V 82/08) unterstellt werden. Die Klägerin hatte ausweislich des Beschlussinhalts ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung allerdings im Wesentlichen nur damit begründet, dass der Einfuhrabgabenbescheid rechtswidrig sei. Aus den Ausführungen in jenem Beschluss, die die wirtschaftliche Lage der Klägerin und ihren diesbezüglichen Vortrag berühren ("Soweit sie in ihrer Antragsbegründung geltend macht, dass es ihr nicht möglich sei, eine Bankbürgschaft über den angeforderten Betrag in Höhe von ... € zu erhalten ist dieser Vortrag nicht geeignet, einen unersetzbaren Schaden zu begründen. Dasselbe gilt für die vorgelegten Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin. Wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 23.06.2008 zutreffend ausgeführt hat, hätte es im Hinblick auf diese Unterlagen einer ausführlichen Erläuterung klärungsbedürftiger Punkte bedurft ..."), lässt sich weder das Bestehen einer Stundungssituation ableiten noch eine weitere Amtsermittlungspflicht des Beklagten begründen. Denn die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Stundung hätten begründen können, ist im Wesentlichen eine Obliegenheit desjenigen, der Erlass begehrt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 16.05.2011, 4 K 80/10). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten das Bestehen einer seinerzeitigen Stundungssituation weiterhin nicht festgestellt werden kann. 4. Der Beklagte hat auch nicht wegen Verkennung des Gleichbehandlungsgebots im Hinblick auf die für die Länderfinanzbehörden erlassene Verwaltungsanweisung in Nr. 6 Buchst. b) AEAO zu § 240 ermessensfehlerhaft entschieden. Nach jener Anweisung kann im Allgemeinen eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden, wenn ein - wie hier - rechtzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Fälligkeit abgelehnt worden ist. Weiter heißt es dort, dass bis zum Ablauf der Schonfrist keine Säumniszuschläge zu erheben seien. Zum einen können die für andere Behörden erlassenen Verwaltungsanweisungen per se keine Bindungswirkung entfalten. Zum anderen entfaltet die zitierte Verwaltungsanweisung aber ohnehin (auch gegenüber den Länderfinanzbehörden) - jedenfalls für Fallgestaltungen wie die vorliegende - keine Bindungswirkung. Nach Ansicht des FG München (Urteil vom 26.10.1989,10 K 10143/85, EFG 1990, 213) gelten Verwaltungsanweisungen, nach denen in Fällen, in denen eine Aussetzung der Vollziehung vor Fälligkeit des Steueranspruchs beantragt, aber erst nach Fälligkeit abgelehnt worden ist, eine Frist zur Entrichtung der rückständigen Steuer zu gewähren und bei Zahlung der rückständigen Steuer innerhalb der Nachfrist im allgemeinen auf die Erhebung der verwirkten Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu verzichten ist, nicht für vom Gericht abgelehnte Aussetzungsanträge. Im streitgegenständlichen Fall betrifft die Säumnis im Wesentlichen den Zeitraum, in dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FG Hamburg anhängig war. Nach Ansicht des entscheidenden Gerichts ist allerdings mit Weber-Grellet (a. a. O.) noch weitergehend davon auszugehen, dass auch für die Fälle der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörden eine Bindung der Länderfinanzverwaltungen durch die Anweisung nicht erfolgt ist. Denn die Verwaltungsanweisung geht über das hinaus, was rechtlich zulässig ist. Die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hat nach der Regelungssystematik der Abgabenordnung keine Auswirkung auf die Fälligkeit. Eine rückwirkende Stundung führt nicht dazu, dass die bis zum Erlass des stundungs-Verwaltungsakts bereits eingetretenen Rechtsfolgen der Säumnis mit der Bekanntgabe des rückwirkenden Verwaltungsakts gleichsam automatisch entfallen (BFH, Urteil vom 08.07.2004, VII R 55/03, m. w. N.). Vielmehr bildet die rückwirkende Stundung lediglich die rechtliche Grundlage für entsprechende Maßnahmen der Finanzbehörden, mit denen sie den Abgabenschuldner von den eingetretenen Folgen der Säumnis befreien kann; bereits verwirkte Säumniszuschläge bleiben trotz rückwirkender Stundung verwirkt (BFH a. a. O.). Mag eine neue Fristsetzung nach Ablehnung im Einzelfall gerechtfertigt sein, so ist sie doch keinesfalls allgemein geboten (Loose in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 240, Rdnr. 25). Für eine hälftige Reduzierung der Säumniszuschläge im Billigkeitswege auf die Zinshöhe besteht kein Anlass. Wegen des fehlenden Suspensiveffekts behalten die Säumniszuschläge trotz des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ihren Sinn. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt keinen stundungsgleichen Zustand (Weber-Grellet a. a. O.). IV. Gründe, die einen Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen rechtfertigen, sind nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht gegeben. Die Klägerin begehrt den Erlass von Säumniszuschlägen. I. Das Hauptzollamt (HZA) Hamburg-1 erließ am 04.03.2008 einen - zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen - Nacherhebungsbescheid über einen Betrag von rund EUR ... mit dem Fälligkeitsdatum 18.03.2008. Die Klägerin legte am 11.03.2008 Einspruch gegen den Bescheid ein und stellte sogleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde vom HZA Hamburg-1 mit Bescheid vom 09.04.2008 abgelehnt; den sodann gegenüber dem Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung lehnte das FG Hamburg mit Beschluss vom 31.10.2008 ab (Az. 4 V 82/08). Drei Tage nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses des FG Hamburg stellte die Klägerin beim HZA Hamburg-1 am 10.11.2008 einen Antrag auf Stundung. Das HZA Hamburg-1 stundete die nacherhobenen Einfuhrabgaben mit Bescheid zunächst vom 13.01.2009 und dann mit Bescheid vom 09.09.2009 rückwirkend auf das Datum des Stundungsantrags 10.11.2008. II. Der Beklagte hatte im Rahmen seiner Zuständigkeit gegenüber der Klägerin die Zahlung der vom HZA Hamburg-1 am 04.03.2008 festgesetzten Abgaben gemahnt und ein Leistungsgebot für Säumniszuschläge erlassen. In einem als Einspruch gegen die Säumniszuschläge bezeichneten Schreiben vom 08.04.2008 wies die Klägerin u. a. auf ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Nacherhebungsbescheids hin. Der Beklagte wertete das Schreiben als Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge, den es jedoch mit Bescheid vom 19.11.2008 ablehnte. Zugleich berechnete der Beklagte die Säumniszuschläge für 9 Monate auf rund EUR .... Gegen die Ablehnung des Erlasses der Säumniszuschläge legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2008 Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie u. a. auf den Inhalt der Dienstvorschrift zur Anwendung der Abgabenordnung im Bereich der Zollverwaltung (AO-DV Zoll). Die AO-DV Zoll benennt unter der Ziffer 7.2 zu § 227 AO - ausdrücklich nicht abschließend aufgezählte - Umstände, die einen Billigkeitserlass von u. a. Säumniszuschlägen rechtfertigen können. Die Klägerin nahm Bezug auf Nr. 7.2.3. Buchst. f) AO-DV Zoll, wo der Erlass von Säumniszuschlägen für den Fall geregelt ist, dass eine festgesetzte Abgabe binnen Wochenfrist nach Ablehnung eines - wie hier - rechtzeitig gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gezahlt wird. Die Klägerin meinte, die ihr gewährte Stundung mit Ratenzahlungen sei einer Zahlung gleichzustellen. Mit Schreiben vom 29.10.2010 korrigierte der Beklagte die Berechnung der Säumniszuschläge lediglich um einen Monat zugunsten der Klägerin auf EUR .... Mit Einspruchsentscheidung vom 09.02.2012 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid sodann als unbegründet zurück. Die Erlassgründe für Säumniszuschläge seien in der AO-DV- Zoll unter Nr. 7.2.3 zu § 227 AO abschließend geregelt. Der Fall des Buchst. f) sei nicht gegeben. Die Stundung sei der Zahlung nicht gleichgestellt; der Stundungsantrag sei nicht vor Fälligkeit gestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. III. Die Klägerin hat am 12.03.2012 Klage erhoben. Die Klägerin meint im Hinblick auf die AO-DV Zoll, dass der vorliegende Fall, in dem nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung Stundung mit Ratenzahlung gewährt worden sei, in gleicher Weise wie eine Zahlung der Abgabenschuld nach Versagung der Aussetzung der Vollziehung zu behandeln sei. Es sei unbillig, die Zahlung der gestundeten Einfuhrabgaben weiterhin mit dem besonderen Druckmittel der Säumniszuschläge zu belegen. Bei der Entscheidung sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin an den Umständen, die zum Erlass des Einfuhrabgabenbescheids vom 04.03.2008 geführt haben, kein Verschulden treffe, und dass ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht missbräuchlich gewesen sei. Die Klägerin weist zur Stützung ihrer Argumentation auf den Anwendungserlass für die Finanzbehörden der Länder zur AO (AEAO) zu § 240, Nr. 6 Buchst. b) hin, nach dem bei Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eine neue Frist zur Zahlung gewährt werde. Diese Regelung werde von den Finanzämtern der Bundesländer regelmäßig angewendet. Die Klägerin habe als Schuldnerin einer Einfuhrabgabe einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Schuldnern von Forderungen der Finanzämter. Letztlich sei die Regelung der Nr. 6 Satz 1 Buchst. b) AEAO zu § 240 auch in der Regelung in Nr. 7.2.3. Buchst. f) AO-DV Zoll zu § 227 mitenthalten. Die Klägerin meint, die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung würde ins Leere laufen, wenn der Antragsteller von vorneherein die Entstehung von Säumniszuschlägen befürchten müsse. Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls in Höhe von der hälftigen Säumniszuschläge sachlich unbillig sei, wenn der Zweck von Säumniszuschlägen, nämlich die Ausübung von Druck, um beim Schuldner die Zahlung der Abgaben zu bewirken, deswegen seinen Sinn verloren habe, weil dem Schuldner die rechtzeitige Zahlung der Abgaben wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Erlass sei daher auch zu berücksichtigen, ob bei Fälligkeit verspätet gezahlter Abgaben eine Erlass- oder Stundungssituation bestanden habe. Hier habe der Beklagte bei Erlass des Ablehnungsbescheids erkennen können, dass bei der Klägerin bereits bei Fälligkeit des Abgabenbescheids vom 04.03.2008 eine Stundungssituation bestanden habe. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf näher bezeichnete Anträge und Schreiben aus dem Verwaltungsverfahren des HZA Hamburg-1. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 19.11.2008 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2012 insoweit aufzuheben, als mit ihm der Erlass der Hälfte der Säumniszuschläge abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag auf Erlass der verwirkten Säumniszuschläge in Höhe der Hälfte der Säumniszuschläge zu entsprechen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und führt erläuternd bzw. ergänzend aus: Die Klägerin habe ihren Antrag auf Erlass nicht mit ihrer wirtschaftlichen Lage begründet und hierzu in diesem Zusammenhang auch keine Angaben gemacht - auch nicht im Einspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid. Aus den Entscheidungen über ihre Anträge auf Aussetzung der Vollziehung habe sich eine prekäre Situation nicht ergeben. Das HZA Hamburg-1 habe auf den Stundungsantrag der Klägerin die Stundung zwar rückwirkend, aber nur auf den Zeitpunkt der Stellung des Stundungsantrags gewährt. Damit habe der Beklagte über den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge insgesamt zutreffend und ermessensfehlerfrei entschieden. IV. Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch drei Heftstreifen mit Kopien aus dem Verwaltungsverfahren vor. Ergänzend wird auf das Protokoll des Erörterungstermins am 28.11.2012 Bezug genommen. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 28.11.2012 ihr Einverständnis damit erklärt, dass eine Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung ergeht.