Urteil
4 K 80/10
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0516.4K80.10.0A
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Leitsätze
Die Versagung eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 227 AO ist ermessensfehlerfrei, wenn das Hauptzollamt aufgrund von unvollständigen bzw. unzutreffenden Angaben eines Abgabenschuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, dessen Zahlungsfähigkeit zu überprüfen(Rn.32)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Versagung eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 227 AO ist ermessensfehlerfrei, wenn das Hauptzollamt aufgrund von unvollständigen bzw. unzutreffenden Angaben eines Abgabenschuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, dessen Zahlungsfähigkeit zu überprüfen(Rn.32) . Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO, § 90 Abs. 2 FGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Die Bescheide vom 08.12.2009 (S 0457 B - BL 59/00 - B 1401 und S 0457 B - BL 61/00 - B 1401) sowie vom 07.12. 2009 (S 0457 B - BL 60/00 - B 1401) sind in Form der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2010 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 101 S. 1 FGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge. Als Anspruchsgrundlage kommen Art. 232 Abs. 2 lit. a Zollkodex (persönliche Billigkeitsgründe) bzw. § 227 AO (sachliche Billigkeitsgründe) in Betracht. In jedem Fall handelt es sich bei der Entscheidung über den Erlass um eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüfbar ist. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte bei der teilweisen Versagung des Erlasses ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Erst recht ist der Ermessensspielraum im konkreten Fall nicht derart eingeschränkt, dass das Ermessen fehlerfrei nur durch Stattgabe des Erlassantrags ausgeübt werden könnte (sog. Ermessensreduzierung auf Null). In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte festgestellt, dass weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe gegeben sind. Dies gilt zunächst für sachliche Billigkeitsgründe. Gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 AO sind Säumniszuschläge zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Gleichzeitig haben sie den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass fällige Steuern nicht oder nicht fristgemäß bezahlt werden, abzugelten (BFH, Urteil vom 16.07.1997, XI R 32/96; FG München, Urteil vom 19.12.2007, 14 K 4704/05). Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen unter anderem dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Grundsätzlich sind Säumniszuschläge nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein säumiger Steuerpflichtiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (BFH, Urteil vom 07.07.1999, X R 87/96). Säumniszuschläge sind nur dann in vollständiger Höhe zu erlassen, wenn über Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hinaus im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen gerechtfertigt gewesen wäre (BFH, Urteil vom 19.12.2000, VII R 63/99). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Auffassung vertritt, es stehe nicht fest, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die fälligen Abgaben zu entrichten, weil er seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht umfassend offen gelegt hat und die Vollständigkeit der vorgelegten Vermögensverzeichnisse zweifelhaft ist. Tatsächlich hat der Kläger, dem - da nur er einen vollständigen Überblick über seine wirtschaftliche Situation haben kann - insoweit eine erhebliche Mitwirkungspflicht obliegt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu keiner Zeit in einer Weise offen gelegt, die eine Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit ermöglicht hätte. Vor diesem Hintergrund den Erlass der Säumniszuschläge im Ermessenswege abzulehnen, ist frei von Ermessensfehlern. Insbesondere hat der Kläger durchweg nicht korrekt zu seinen Konten vorgetragen. In seinem Vermögensverzeichnis vom 25.02.2004 hat er in Feld 19 eingetragen "ca. 350 € Guthaben auf Girokonto bei der Bank 5". Weitere Angaben finden sich nicht. Im Auskunftsbogen vom 26.3.2005 hat er ebenso wie im Vermögensverzeichnis vom 31.05.2009 keinerlei Konten angegeben. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Ergebnissen des Kontenabrufs des Beklagten. Danach war der Kläger seit dem 22.06.2007 Inhaber eines Kontos bei der Bank 2, vom 20.03.2003 bis zum 17.12.2007 Inhaber eines Kontos bei der Bank 4 sowie seit März 2006 bzw. November 2007 Inhaber von drei Konten bei der Bank 1. Insofern hat er mit Schriftsatz an den Beklagten vom 31.08.2009 auch unzutreffend angegeben, sein letztes Konto bei der Bank 1 sei am 08.04.2008 aufgelöst worden. Nach dem Kontenabruf besteht ein Konto (Nr. ...) fort. Ein Girokonto bei der Bank 5 ergibt sich aus dem Kontenabruf nicht. Da sich aus dem Kontenabruf nicht die Höhe der jeweiligen Guthaben ergibt, waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers auch danach für den Beklagten nicht ersichtlich. Der Kläger ist auch weder der Richtigkeit des Kontenabrufs entgegengetreten, noch hat er für seine unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben hinreichende Erklärungen geben können. Der schlichte Hinweis, Konten vergessen zu haben, überzeugt nicht. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2003 mitgeteilt hat, weder über pfändbares Vermögen noch über Einkommen zu verfügen, ist dies gänzlich unsubstantiiert und bar jeden Nachweises. Schließlich hat der Kläger auch im Zusammenhang mit den sich aus der Stellung als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der A GmbH ergebenden wirtschaftlichen Fragen nicht hinreichend vorgetragen. Er ist seit dem 10.02.2002 Gesellschafter dieser GmbH, hat also offenbar Gesellschaftsanteile erworben, wofür ihm Mittel zur Verfügung gestanden haben müssen, die er auch zur Begleichung der Steuerschuld hätte einsetzen können. Am 17.04.2003 übertrug der Kläger die Gesellschaftsanteile auf seinen Vater angeblich zur Sicherung eines Rückforderungsanspruchs (Verfügung über Vermögensgegenstände, einzutragen in Feld 32 oder 33 des Vermögensverzeichnisses). Damit stand dem Klägern in Bezug auf die Gesellschaftsanteile ein Rückübertragungsanspruch zu, der als Vermögenswert (sonstige Forderungen und Ansprüche gem. Feld 27 des Vermögensverzeichnisses) hätte angegeben werden müssen. Insofern hat der Kläger auch die Vermögensverzeichnisse, in die alle Vermögensgegenstände - also u. a. Bankguthaben und Forderungen - aufzunehmen sind, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (Kruse in Tipke/Kruse, § 284 AO Rn. 22), nicht korrekt vorgelegt. Es ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass der Beklagte vor der tatsächlichen ersten Ratenzahlung zu Zeiten, die nicht in den Bescheiden vom 07. bzw. 08.12.2009 berücksichtigt worden sind, die Vollziehung ausgesetzt oder Stundung gewährt hätte. Keinem der in den Sachakten befindlichen Schreiben ließe sich das entnehmen. Auch lässt sich nicht erkennen, dass etwa bei dem Gespräch am 23.05.2005 ein Vollstreckungsaufschub vereinbart worden wäre. Auch sieht der Senat nicht, wie sich eine stillschweigend ausgesprochene Aussetzung der Vollstreckung seit dem 26.02.2004, auf die der Kläger sich in seiner Klagebegründung beruft, begründen ließe. Ebenfalls ermessensfehlerfrei hat der Beklagte keine persönlichen Billigkeitsgründe angenommen. Ein Einlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt grundsätzlich Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Auch insoweit gilt, dass angesichts der Zweifel an der Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses vom Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden ist, dass die Erhebung der Säumniszuschläge aufgrund seiner Verhältnisse zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Kommt ein Abgabenschuldner seinen Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nach, bestehen Zweifel an der Erlasswürdigkeit (FG München, Urteil vom 26.04.2007, 14 K 3220/07). Diese Zweifel hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise angenommen und mit den unvollständigen und teilweise unrichtigen Angaben des Klägers im laufenden Verfahren begründet. Dass die Hauptforderung mittlerweile beglichen wurde, rechtfertigt keinen Erlass der Säumniszuschläge. Ist die Forderungen beglichen, hat das "Druckmittel Säumniszuschlag" seine Wirkung erzielt und es laufen keine weiteren Säumniszuschläge auf. Andere darüber hinausgehende Wirkungen hat das Begleichen der Forderung im Hinblick auf die Säumniszuschläge nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt den Erlass von Säumniszuschlägen. Der Kläger war Inhaber einer Firma, die in den Jahren 1998 und 1999 Feuerzeuge mit Ursprung in China eingeführt hat. In Anwendung der Verordnung Nr. 192/1919 des Rates vom 25.01.1999 zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Feuerzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China erhob der Beklagte mit Bescheiden vom 22.11.1999, 07.01.2002 und 27.09.1999 Einfuhrabgaben (Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer) nach. Die Einfuhrabgabenbescheide sind bestandskräftig geworden. Am 19.03.2009 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Forderungsaufstellung in Bezug auf die zu erhebenden Säumniszuschläge. Diese belaufen sich nach den Berechnungen in den angefochtenen Bescheiden auf 12.678,50 € (Bescheid vom 08.12.2009, S 0457 B - BL 59/00 - B 1401), 37.159,50 € (Bescheid vom 08.12.2009, S 0457 B - BL 61/00 - B 1401) bzw. 75.370,50 € (Bescheid vom 07.12.2009, S 0457 B - BL 60/00 - B 1401). Mit Schreiben vom 06.04.2009 beantragte der Kläger den Erlass der Säumniszuschläge. Er legte mit Schriftsatz vom 08.06.2009 ein Vermögensverzeichnis zum 31.05.2009 vor (Sachakte Heft I Blatt 16 ff., vorausgegangenes Vermögensverzeichnis vom 24.02.2004 Sachakte Heft 1a Bl. 439). Darin gibt er seinen Verdienst bei der A GmbH mit ca. 950 € pro Monat an und erklärt, abgesehen von einzelnen Haushaltsgegenständen, über keine Vermögenswerte zu verfügen. Konten werden nicht angegeben. Abgesehen von der seinem Vater gegenüber bestehenden Rückzahlungspflicht bestünden keine Verbindlichkeiten. Er bestreite seinen Lebensunterhalt nur durch entsprechende Darlehen seines Vaters. Da ihm die rechtzeitige Zahlung der erhobenen Abgaben unmöglich gewesen sei, sei die Erhebung der Säumniszuschläge sachlich unbillig. Der Beklagte forderte den Kläger auf, Einkommensteuerbescheide ab 2002, eine Verdienstabrechnung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer sowie Angaben zu seinem Girokonto nachzureichen. Daraufhin übersandte der Kläger Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2007. Aktuelle Verdienstabrechnungen existierten nicht, da die A GmbH aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation kein Gehalt zahlen könne. Ihm werde jedoch ein Firmenwagen für private Zwecke überlassen, insoweit werde der geldwerte Vorteil bei den Einkommenssteuererklärungen berücksichtigt. Über ein Girokonto verfüge er nicht, sein letztes Konto bei der Bank 1 sei am 08.04.2008 aufgelöst worden (Sachakte Heft I Blatt 48 ff.). In der Folge erließ der Beklagte im September 2009 gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern ein Kontenabrufersuchen. Dies ergab, dass der Kläger Verfügungsberechtigter mehrerer Konten sowie Inhaber bzw. Mitinhaber ebenfalls verschiedener Konten war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ergebnis des Kontenabrufs (Sachakte Heft I Blatt 124 ff.) verwiesen. Mit Schreiben vom 23.11.2009 (Sachakte Heft I Blatt 116 ff.) teilte der Kläger mit, dass keine schriftlichen Darlehensverträge zwischen ihm und seinem Vater bestünden. Vom 30.11.2007 bis zum 04.04.2008 habe er ein privates Konto bei der Bank 1 besessen. Aus der Sachakte ergibt sich, dass die A GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2002 gegründet wurde. Die Stammeinlage beträgt 25.000 €. Geschäftsführer ist der Kläger. Seit dem 10.02.2002 war der Kläger mit einer Stammeinlage von 25.000 € alleiniger Gesellschafter. Am 17.04.2003 wurden die Gesellschaftsanteile auf B, seinem ... 2009 verstorbenen Vater, übertragen (Sachakte Heft I Blatt 77 ff.). Mit Bescheiden vom 08.12.2009 (S 0457 B - BL 59/00 - B 1401 bzw. S 0457 B - BL 61/00 - B 1401) erließ der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 547,25 € bzw. 4.793,75 €. Mit Bescheid vom 07.12.2009 (S 0457 B - BL 60/00 - B 1401) erließ der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 4.725 €. Im Übrigen wurde der Erlassantrag jeweils abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Säumniszuschläge entstünden kraft Gesetzes ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung mit Ausnahme der Zeiträume, in denen die Vollziehung ausgesetzt gewesen sei. Sie seien jedoch für die Zeiträume in Höhe von 50 % zu erlassen, in denen die Vollstreckungsstelle die Vollstreckung gegen Ratenzahlung ausgesetzt habe. Dies sei ab Zahlung der ersten Rate der Fall gewesen. Ein darüber hinaus gehender Erlass komme nicht in Betracht. Ein Kontenabruf habe ergeben, dass der Kläger Inhaber bzw. Mitinhaber und alleiniger Verfügungsberechtigter bzw. wirtschaftlicher Berechtigter mehrerer Konten bei verschiedenen Banken sei. Daher stünden seine wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich nicht fest. Im Hinblick auf die insoweit unzutreffenden Angaben sei keine Erlasswürdigkeit zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere zur Berechnung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Am 11.01.2010 erhob der Kläger jeweils Einspruch. Er trug vor, wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen zu sein, die Abgabenschuld zu begleichen. Zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens habe sich sein Vater bereit erklärt, die Abgaben als Darlehen für ihn ratenweise zu zahlen, wenn darüber hinausgehende Schulden (z.B. Säumniszuschläge) erlassen würden. Aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit liege sachliche Unbilligkeit vor. Sein Vater habe darauf vertraut, durch seine Zahlungen ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Müssten nun die Säumniszuschläge gezahlt werden, wäre ein Insolvenzverfahren wohl unvermeidbar. Am 31.05.2009 habe für ihn kein relevantes Guthaben auf einem Girokonto bestanden. Er habe sich damals nur an ein Konto bei der Bank 1 erinnert. Ein weiteres Konto bei der Bank 2 habe er vergessen, weil er es längere Zeit nicht genutzt habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antidumpingzoll erst erhoben worden sei, nachdem die Feuerzeuge bereits verkauft worden seien, so dass er nicht hätte weiter belastet werden können. Im Hinblick auf die Säumniszuschläge erließ der Beklagte am 18.01.2010 Pfändungs- und Überweisungsverfügungen gegenüber der Bank 2 und der Bank 3. Während die Bank 2 nur einen geringen pfändbaren Betrag bestätigte (1.909,21 €, Sachakte Heft Ia Blatt 305), hat die Bank 3 den vollständigen Pfändungsbetrag eingezahlt. Damit sind die Forderungen durch Drittschuldnerzahlung beglichen. Mit Einspruchsentscheidungen vom 16.03.2010 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Ein weitergehender Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO komme nicht in Betracht. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse habe der Kläger nicht offenbart. Der bloße Hinweis in seinem Schreiben vom 08.08.2003, dass er kein pfändbares Vermögen und kein Einkommen habe, sei keine Darlegung im ausreichenden Umfang. Das vorgelegte Vermögensverzeichnis sei nachweislich unzutreffend. Er habe ein vorhandenes Sparbuch bei der Bank 4 nicht angegeben und die Übertragung der Gesellschafteranteile an der A GmbH an seinen Vater B verschwiegen. Dadurch habe er der Vollstreckungsstelle die Möglichkeit genommen, zeitnah die tatsächlichen Verhältnisse zu klären und gegebenenfalls in Anwendung des Anfechtungsgesetzes Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Aufgrund seines Verhaltens sei der Kläger auch nicht als erlasswürdig anzusehen. Ein Erlass komme auch nicht aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht, Art. 232 Abs. 2 lit. b) Zollkodex. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung habe festgestanden, dass der Kläger auch in dem übersandten Vermögensverzeichnis vom 31.5.2009 unzutreffende Angaben gemacht habe. Er habe ein Konto bei der Bank 2 vergessen und unzutreffend angegeben, dass sein letztes Konto bei der Bank 1 am 08.04.2008 aufgelöst worden sei. Er habe die Säumniszuschläge zum angegebenen Zahlungstermin nicht entrichtet. Die drei Wochen später ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen hätten zu einer sofortigen Überweisung des gesamten Betrages durch den Drittschuldner geführt. Der Kläger habe somit seine Verfügungsgewalt über den Betrag nicht genutzt, um die ausstehenden Forderungen zu begleichen. Mit seiner am 15.04.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, bereits mit Schreiben vom 08.08.2003 mitgeteilt zu haben, weder über pfändbares Vermögen noch über Einkommen zu verfügen. Vollstreckungsversuche des Beklagten seien erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 26.02.2004 (Sachakte Heft I a Blatt 51 ff.) habe er ein Vermögensverzeichnis sowie Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.04.2005 (Sachakte Heft I a Blatt 147 ff.) habe er eine Vermögensübersicht sowie einen Einkommensteuerbescheid für 2002 übersandt. Am 23.05.2005 habe ein Gespräch beim Beklagten in Anwesenheit seines Vaters stattgefunden. In diesem Gespräch habe der Beklagte erklärt, dass ein Erlass der Nebenabgaben (Säumniszuschläge, Zinsen) voraussichtlich gewährt werde, sofern die Einfuhrabgaben gezahlt würden. Er sei aufgefordert worden, eine Lösung zur Tilgung der Forderungen in angemessener Frist vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 30.10.2006 habe der Beklagte zugestimmt, die Abgabenforderung durch monatliche Raten in Höhe von 5.000 € zu begleichen; über den Erlass von Säumniszuschlägen könne erst nach Tilgung der Hauptschulden entschieden werden (Sachakte Heft I a Blatt 175). Wegen der Verschiebung der Entscheidung über den Erlass der Säumniszuschläge seien zunächst keine Raten gezahlt worden. Letztlich sei die Abgabenforderung dann aber aus Mitteln seines Vaters beglichen worden. Die Säumniszuschläge seien aus sachlichen Billigkeitsgründen zu 50 % zu erlassen. Aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden sowie den Vermögensverzeichnissen zum 25.02.2004 und 26.03.2005 ergebe sich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten ab Fälligkeit im Januar 2002 bis zur Ratenzahlung im Februar 2007 aus eigener Kraft zu zahlen. Seine Geschäftsanteile an der A GmbH habe er an seinen Vater zur Sicherheit abgetreten. Da er die Anteile nicht verkauft habe, habe er sie im Vermögensverzeichnis vom 25.02.2004 unter C.32 nicht angegeben. An ein relevantes Guthaben auf einem Sparbuch bei der Bank 4 erinnere er sich nicht. Spätestens seit dem Gespräch am 23.05.2005 sei die Vollstreckung aufgeschoben worden. Stillschweigend sei die Vollstreckung zumindest ab dem 26.02.2004 ausgesetzt worden, nachdem er zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen habe. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt müssten die Säumniszuschläge zu 50 % erlassen werden. Bei den im Kontenabruf aufgelisteten Konnten sei zumeist B Inhaber gewesen. Bei weiteren Konten sei er bis zum 12.11.2009 nicht Berechtigter gewesen. Der Kläger beantragt, 1. den teilweise ablehnenden Bescheid vom 08.12.2009 (S 0457 B - BL 59/00 - B 1501) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Erlass weiterer Säumniszuschläge in Höhe von 5.792,-- € auszusprechen, 2. den teilweise ablehnenden Bescheid vom 08.12.2009 (S 0457 B - BL 61/00 - B 1401) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Erlass weiterer Säumniszuschläge in Höhe von 13.786,-- € auszusprechen, 3. den teilweise ablehnenden Bescheid vom 07.12.2009 (S 0457 B - BL 60/00 - B 1401) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Erlass weiterer Säumniszuschläge in Höhe von 32.960,25 € auszusprechen. 4. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Erlassantrag vom 06.04.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, der Kläger sei an seinem gemeldeten Wohnsitz mehrfach nicht angetroffen worden, somit lägen über die tatsächlichen Verhältnisse dort keine Erkenntnisse vor. Zu dem Vermögensverzeichnis vom 25.05.2004 habe der Kläger keine erläuternden Unterlagen vorgelegt. Die Angaben seien daher nicht überprüfbar gewesen, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse seien dem seinerzeit zuständigen Hauptzollamt C nicht bekannt gewesen. Sofern Geschäftsanteile zur Sicherung abgetreten worden seien, wäre der Kläger wirtschaftlicher Besitzer geblieben. Sofern die Abtretung der Geschäftsanteile den Rückzahlungsanspruch eines Darlehens hätte absichern sollen, bedeute dies, dass der Kläger einen Rückübertragungsanspruch gehabt habe, den er hätte angeben müssen. Eine stillschweigend ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung schon zum Zeitpunkt des Besprechungstermins habe es nicht gegeben. Im Erörterungstermin vom 16.05.2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zwei Ordner Sachakten haben vorgelegen.