Urteil
3 K 8/10
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0701.3K8.10.0A
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Leitsätze
1. In einem Anfechtungsverfahren bzgl. der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung genügt es für die Benennung des Klaggegenstandes, wenn für das Gericht aus einer kurzen Begründung der Klage erkennbar ist, dass der Kläger den Bescheid dem Grunde nach angreift und dessen vollständige Aufhebung begehrt ist. Eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist ist dann hinfällig (Rn.35)
(Rn.36)
.
2. Wird der zu vollstreckende Haftungsbescheid durch einen anderen ersetzt, wenn die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung ergangen, aber noch nicht vollzogen ist, ist diese Ladung nicht gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben (Rn.57)
(Rn.58)
(Rn.59)
(Rn.60)
(Rn.61)
(Rn.62)
.
3. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung erledigt sich nicht dadurch, dass der hierfür angesetzte Termin verstreicht (Rn.37)
(Rn.38)
.
4. Die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. Die Zustellung an einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen (Rn.51)
.
Tenor
Streitig ist die Rechtmäßigkeit zweier Aufforderungen zur
Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der damit verbundenen
Ladungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Anfechtungsverfahren bzgl. der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung genügt es für die Benennung des Klaggegenstandes, wenn für das Gericht aus einer kurzen Begründung der Klage erkennbar ist, dass der Kläger den Bescheid dem Grunde nach angreift und dessen vollständige Aufhebung begehrt ist. Eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist ist dann hinfällig (Rn.35) (Rn.36) . 2. Wird der zu vollstreckende Haftungsbescheid durch einen anderen ersetzt, wenn die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung ergangen, aber noch nicht vollzogen ist, ist diese Ladung nicht gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben (Rn.57) (Rn.58) (Rn.59) (Rn.60) (Rn.61) (Rn.62) . 3. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung erledigt sich nicht dadurch, dass der hierfür angesetzte Termin verstreicht (Rn.37) (Rn.38) . 4. Die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. Die Zustellung an einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen (Rn.51) . Streitig ist die Rechtmäßigkeit zweier Aufforderungen zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der damit verbundenen Ladungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. Die Klage ist zulässig (I.), aber sowohl in Bezug auf die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung des Klägers als Geschäftsführer der A GmbH (II.), als auch in Bezug auf die Anordnung seiner eidesstattlichen Versicherung als Haftungsschuldner (III.) unbegründet. I. 1. Die Klage richtet sich nicht nur gegen den gegenüber dem Kläger als Haftungsschuldner ergangenen, sondern auch gegen den an ihn als Geschäftsführer der A GmbH ergangenen Bescheid. Auch bzgl. des letztgenannten Bescheides hat der Kläger erfolglos ein Vorverfahren durchgeführt (§ 44 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2009 (im Klagantrag versehentlich als Entscheidung vom 16. Dezember 2009 bezeichnet) auch auf diesen Bescheid beziehen solle, obwohl dort nur der Kläger "als Haftungsschuldner" als Einspruchsführer genannt wurde (oben A.III.2.). Dieser Wille des Beklagten ergibt sich aus den beiden in der Entscheidung genannten Steuernummern sowie aus dem Umstand, dass über "die Einsprüche" vom 10. November 2009 entschieden wurde. Der Kläger hat die Einspruchsentscheidung erklärtermaßen auch so verstanden. Die Klagschrift, in der die Angaben aus der Einspruchsentscheidung übernommen wurden, ist entsprechend auszulegen. 2. Die Klage ist zulässig, obwohl der Kläger die durch das Gericht bis zum 5. Mai 2010 gesetzte Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens hat verstreichen lassen, ohne sich zu äußern. Wird der Klagegegenstand nicht innerhalb einer gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist benannt und wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, ist die Klage mit Fristablauf endgültig unzulässig (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186). Entspricht die Klage allerdings den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Für die hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens kommt es darauf an, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes und damit die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (BFH-Beschluss vom 16. November 2009 IX B 129/09, BFH/NV 2010, 451). Hierfür genügt es, wenn der Kläger die Aufhebung eines Bescheides beantragt und erkennbar ist, dass er den Bescheid dem Grunde nach und nicht in einzelnen Punkten angreift (BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). So verhielt es sich im Streitfall. Wegen des auf Aufhebung der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichteten Klagantrags, der in der Kurzbegründung der Klage mit der materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet wurde, war für das Gericht hinreichend erkennbar, dass der Kläger die Verwaltungsakte dem Grunde nach angreifen wollte. 2. Der Kläger ist klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO). Er kann geltend machen, durch die angefochtenen Verwaltungsakte in seinen Rechten verletzt zu sein. Die angefochtenen Verwaltungsakte haben sich nicht dadurch erledigt, dass der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen angesetzte Termin (oben A.I.3. und A.II.4.) verstrichen ist. Die Bestimmung des Termins zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung ist ein unselbständiger Teil des einheitlich anfechtbaren Verwaltungsaktes. Aus der gesetzlichen Regelung in § 284 Abs. 6 Satz 2 AO, derzufolge der Vollstreckungsschuldner erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu ihrer Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich, dass die nach Eintritt der Bestandskraft durch Zeitablauf erforderlich werdende neue Ladung lediglich den ursprünglichen Termin aktualisiert, ohne der Ladung eine neue Anfechtbarkeit zu verschaffen (BFH-Beschluss vom 4. März 2008 VII B 13/07, BFH/NV 2008, 1104). Daraus folgt, dass der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes durch Verstreichen des hierin bestimmten Termins nicht berührt wird und der Verwaltungsakt sich hierdurch nicht erledigt. II. Die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses für die A GmbH und die Ladung des Klägers als Geschäftsführer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung (1.) als auch die besonderen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (2.) sind erfüllt. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (3.). Der Bescheid wurde wirksam bekannt gegeben (4.). 1. Die zu vollstreckenden Verwaltungsakte, die geänderten Bescheide über die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August 2008 bis März 2009, waren vollziehbar (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Leistungen waren fällig und seit der Aufforderung zur Zahlung war mehr als eine Woche verstrichen (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO). 2. Nach § 284 Abs. 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen u. a. dann ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat (Nr. 1), wenn anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird (Nr. 2), oder wenn der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung verweigert hat (Nr. 3). Nach § 284 Abs. 3 Satz 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Verpflichtungen des Vollsteckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, sind trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO als Einheit anzusehen. Die Aufforderungen hierzu können daher - wie hier geschehen - grundsätzlich in einem einheitlichen Vorgang ergehen (BFH-Beschluss vom 10. April 2006 VII b 181/05, BFH/NV 2006, 1438). Indem der Kläger bei dem Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten (oben A.I.2.) jegliche Auskünfte zu den Vermögensverhältnissen der A GmbH verweigerte, verweigerte er konkludent auch die Durchsuchung seiner Wohnung, die die Geschäftsadresse der A GmbH war (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 AO). Auf die Frage, ob diese Bestimmung nur eingreift, wenn eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt (so Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rz. 32 ff.; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 4), kommt es im Streitfall nicht an, weil außerdem auch der Tatbestand des § 284 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt ist. Wie in der Begründung des Arrestanordnung ausführlich dargelegt (oben A.II.1.) und durch den Kläger nicht bestritten, war anzunehmen, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der A GmbH nicht erfolgreich sein würde. 3. Als Rechtsfolge eröffnet § 284 AO einen Ermessensspielraum der Vollstreckungsbehörde. Dabei handelt es sich, auch wenn die Aufforderungen zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Versicherung seiner Richtigkeit an Eides statt in einem Bescheid verbunden werden, um eine zweistufige Ermessensentscheidung, bei der die Finanzbehörde in der zweiten Entscheidungsstufe darüber zu befinden hat, ob aufgrund besonderer Umstände von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann. Beide Ermessensentscheidungen können nach § 102 Satz 1 FGO vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814; Urteil des FG München vom 27. Mai 2009 1 K 312/08, juris). Die Ermessensgrenzen bei der Anordnung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sinn und Zweck der dem Schuldner auferlegten Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Beeidung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Aufstellung gemachten Angaben ist die Aufdeckung bisher nicht bekannter Vermögenswerte, mit der dem Gläubiger weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen (BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814). Daher kann der Steuergläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangen, wenn er die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt oder weiß, dass der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitzt. Andererseits ist bei der Entscheidung auch die gesetzliche Wertung zu beachten, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787). a. Danach hat der Beklagte das Ermessen auf der ersten Stufe, d. h. bei der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, fehlerfrei ausgeübt. Ihm waren die Vermögensverhältnisse der A GmbH nicht zuverlässig bekannt. Insbesondere wusste der Beklagte nicht, ob, in welcher Höhe und in welcher Form die an die A GmbH ausgezahlten Vorsteuerüberschüsse noch in deren Vermögen vorhanden waren. Gründe, die ein Absehen von Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses hätten begründen können, wurden nicht vorgetragen und waren auch sonst nicht ersichtlich. Die zu vollstreckenden Steuerforderungen waren sehr hoch, und die Vollstreckungsmaßnahmen waren weitgehend erfolglos. b. Dass der Beklagte den ihm eröffneten Ermessensspielraum erkannt hat, ergibt sich aus dem Schreiben vom 17. November 2009 (oben A.III.1.). Da keine Gesichtspunkte gegen die Aufforderung des Klägers zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sprachen, war eine über die schlüssige Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen hinausgehende Begründung (§ 119 Abs. 1 AO) nicht erforderlich. c. Für die Ermessensausübung auf der zweiten Stufe, nämlich für die Prüfung, ob von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzusehen ist (vgl. § 284 Abs. 3 Satz 2 AO), fehlt es an der entscheidenden gesetzlichen Voraussetzung, wenn der Schuldner, wie hier der Kläger, kein Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2006 VII B 181/05, BFH/NV 2006, 1438). 4. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde der Bescheid ordnungsgemäß bekannt gegeben (§ 122 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AO). Nach der eindeutigen Bestimmung in § 284 Abs. 6 Satz 1 AO ist die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen. Die Zustellung an einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 6. August 2007 VII B 327/06, BFH/NV 2007, 2230; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rz. 76). III. Die Aufforderung des Klägers als Haftungsschuldner für die Schulden der A GmbH zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung (1.) als auch die besonderen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (2.) sind erfüllt. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (3.). Der Bescheid wurden wirksam bekannt gegeben (4.). 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung lagen vor. a. Der Haftungsbescheid vom 20. Juli 2009, der die Grundlage für die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung bildete (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO), wurde dem Kläger durch Zustellung an ihn ordnungsgemäß bekannt gegeben (§ 122 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AO). Entgegen der Auffassung des Klägers war diese Zustellung nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte sie trotz der in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 K 259/09 vorgelegten Zustellvollmachten (FGA 3 K 259/09 Bl. 57 ff.) nicht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt hat. Denn der Klägervertreter hatte diese durch den Kläger und seine Ehefrau ausgestellten Vollmachten, wie sich aus dem beigefügten Anschreiben (FGA 3 K 259/09 Bl. 56) ergibt, zur Einkommensteuerakte der Eheleute (St.-Nr. .../.../...) eingereicht. Der Beklagte musste daher nicht davon ausgehen, dass die Vollmachten auch für die Zustellung eines Haftungsbescheides bzgl. der Steuerschulden der A GmbH gelten sollten. Davon abgesehen wäre ein etwaiger Zustellungsmangel jedenfalls geheilt worden. Nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gilt ein Dokument, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Eine Zustellung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Demzufolge wird die Nichtbeachtung einer Empfangsvollmacht geheilt, wenn der Bevollmächtigte den Verwaltungsakt tatsächlich erhält (BFH-Urteile vom 15. Januar 1991 VII R 86/89, BFHNV 1992, 81; vom 9. Dezember 1980 VIII R 122/78, BFHE 132, 380, BStBl II 1981, 450; Urteil des FG Hamburg vom 2. Februar 2010 3 K 225/09, juris). Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 K 259/09 (FGA 3 K 259/09 Bl. 52) erklärt hat, hat der Kläger ihm den Haftungsbescheid zukommen lassen. b. Unschädlich ist, dass der Haftungsbescheid vom 20. Juli 2009 durch Bescheid vom 9. Juni 2009 "aufgehoben" wurde. Zwar ist die Vollstreckung nach § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO einzustellen, wenn der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind gemäß § 257 Abs. 2 Satz 2 AO aufzuheben. Im Streitfall erfolgte die Aufhebung des Haftungsbescheides jedoch nicht ersatzlos, sondern der aufgehobene Bescheid wurde gleichzeitig durch einen neuen Bescheid ersetzt, in dem unter Beibehaltung der übrigen Haftungsgrundlagen lediglich die Haftungssumme herabgesetzt und die Begründung ergänzt wurde. Offen bleiben kann insoweit, ob eine derartige Ersetzung in Wirklichkeit eine Änderung des Verwaltungsaktes in der Form einer Teilrücknahme nach § 130 Abs. 1 AO darstellt (so Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 130 AO Rz. 58) oder ob eine derartige Teilrücknahme nur vorliegen kann, wenn der Erstbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird (so BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2008 VII B 156/07, BFH/NV 2008, 967; vom 4. November 2003 VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460). Denn der Tatbestand des § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO wäre auch bei Zugrundelegung der zweiten Auffassung nicht einschlägig. Zum einen gebietet seine Ratio bei Ersetzung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes keine Ersetzung einer noch nicht vollzogenen Ladung zur eidesstattlichen Versicherung, weil diese - anders als eine Pfändung - von der Höhe der zu vollstreckenden Forderung unabhängig ist und keine Rangwirkung entfaltet. Zum anderen sind für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung wie der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Das gilt selbst dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787; BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814; Beschluss des FG Hamburg vom 20. August 2007 1 K 118/07, EFG 2007, 1963). Im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung am 15. Dezember 2009 (oben A.III.) war der ursprüngliche Haftungsbescheid aber noch wirksam. c. Zu diesem Zeitpunkt war der Haftungsbescheid auch vollziehbar (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO); weder der Beklagte noch das Gericht hatten die Vollziehung ausgesetzt. Des Weiteren war die Leistung fällig, der Bescheid mit einem Leistungsgebot versehen und seit dem Leistungsgebot eine Woche verstrichen (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO). 2. Der Tatbestand des § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt. Der durch den Vollziehungsbeamten unternommene Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Klägers hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt (oben A.I.2.). 3. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dem Beklagten waren die Vermögensverhältnisse des Klägers nicht zuverlässig bekannt. Der Kläger hat gegenüber dem Vollziehungsbeamten Angaben u. a. zu Beteiligungen an Gesellschaften und zum Besitz von Fahrzeugen verweigert (oben A.I.2.). Der im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird nicht dadurch verletzt, dass mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis regelmäßig berufliche Nachteile verbunden sein können. Der Gesetzgeber hat die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen (BFH-Beschluss vom 9. August 2006 VII B 238/05, BFH/NV 2006, 2227; Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2009 3 K 152/08, juris). Das anzuerkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist durch die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO - mit der Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen - hinreichend berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787). Andere Gründe, die ein Absehen von Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses hätten begründen können, wurden nicht vorgetragen und waren auch sonst nicht ersichtlich. Die zu vollstreckenden Steuerforderungen sind sehr hoch und wurden durch Zahlungen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen nur in relativ geringem Umfang getilgt. Zur Begründung der Ermessensentscheidung gilt das oben Gesagte (B.II.3.b.) entsprechend. 4. Auch hinsichtlich der Zustellung des Bescheides wird auf die obigen Ausführungen (B.II.4.) Bezug genommen. IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 2. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor. I. 1. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in Hamburg unter der Wohnanschrift des Klägers ansässigen A GmbH, vormals B GmbH. Die A GmbH reichte beim Beklagten von Mai 2008 bis April 2009 Umsatzsteuervoranmeldungen mit erheblichen Vorsteuerüberschüssen ein. Die Überschüsse wurden damit begründet, dass Kompaktsteuerungen von der Firma C GmbH erworben und nach D exportiert worden seien. Der Beklagte zahlte die Erstattungsbeträge an die A GmbH aus. Im Rahmen einer durch den Beklagten bei der A GmbH durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass die C GmbH die durch die A GmbH beim Beklagten vorgelegten Rechnungen nicht ausgestellt und keine entsprechenden Lieferungen an die A GmbH durchgeführt hatte. Der Beklagte änderte daraufhin unter dem 22. Juni 2009 die Bescheide über die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August 2008 bis März 2009. Hierin wurden die Vorsteuerüberschüsse um die in den vermeintlichen Rechnungen der C GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer reduziert und die bereits ausgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt € ... unter Fristsetzung bis zum 2. Juli 2009 zurückgefordert (Finanzgerichtsakten-FGA- 3 K 259/09 Bl. 24 ff.). 2. Der Beklagte beauftragte den Vollziehungsbeamten am 18. August 2009 mit der Pfändung beweglicher Sachen bei der A GmbH und der Feststellung etwaiger Forderungen und Vermögensrechte (VollstrA A GmbH, Rückstandsanzeige vom 27. Juli 2009). Als der Vollziehungsbeamte den Kläger am 21. August 2009 in seiner Wohnung aufsuchte, verweigerte dieser die Erteilung jeglicher Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der A GmbH (Bericht des Vollziehungsbeamten vom 21. August 2009, VollstrA A GmbH Bl. 5). 3. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 8. Oktober 2009 (VollstrA A GmbH Bl. 6, Az. .../.../... Vo 1), dem Kläger zugestellt am 10. Oktober 2009 (Postzustellungsurkunde, VollstrA A GmbH Bl. 7) auf, am 17. November 2009 im Finanzamt zu erscheinen und ein Verzeichnis des Vermögens der A GmbH vorzulegen und zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die verlangten Angaben richtig und vollständig gemacht worden seien. 4. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 10. November 2009 (VollstrA A GmbH) Einspruch ein, den er nicht begründete. II. 1. Am 5. Juni 2009 erließ der Beklagte wegen der Rückforderungen gegenüber der A GmbH eine Arrestanordnung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers (VollstrA Kläger Bl. 1). Der Kläger habe vorsätzlich Scheinrechnungen in die Buchhaltung der A GmbH einfließen lassen, um zu Unrecht Vorsteuererstattungen geltend machen zu können. Er hafte daher nach § 71 AO für die verkürzten Steuern, und es stehe zu befürchten, dass ohne die sofortige Sicherung der Vollstreckung die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der A GmbH seien aussichtslos, da diese Gesellschaft nach der Bilanz auf den 31.12.2007 kaum werthaltiges Vermögen besessen habe und unter Zugrundelegung der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen so gut wie keine weiteren Vermögensgegenstände angeschafft worden sein könnten. Dass nach diesen Voranmeldungen mehr als 95 % der Wareneinkäufe auf die angeblichen Lieferungen der C GmbH entfallen seien, begründe den dringenden Verdacht, dass es sich bei der A GmbH um ein Scheinunternehmen gehandelt habe, das allein dem Erschleichen von Vorsteuererstattungen gedient habe. Auf den weiteren Inhalt der Arrestanordnung wird Bezug genommen. 2. Der Beklagte beauftragte den Vollziehungsbeamten am 5. Juni 2009 (VollstrA Kläger Bl. 9), aufgrund der Arrestanordnung in den Räumlichkeiten des Klägers bewegliche Sachen zu pfänden und Forderungen und andere Vermögenswerte festzustellen. Noch am selben Tag suchte der Vollziehungsbeamte den Kläger in seiner Wohnung auf, stellte ihm die Arrestanordnung zu (VollstrA Bl. 47) und pfändete Bargeld in Höhe von € 1.900,00 sowie weiteres Bargeld in fremden Währungen und eine Armbanduhr (Pfändungsprotokoll vom 5. Juni 2009 nebst Anlage, VollstrA Kläger Bl. 38 ff.). Die Fragen des Vollziehungsbeamten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beantwortete der Kläger nur zum Teil. Auf den Inhalt des Berichtes wird insoweit Bezug genommen (VollstrA Kläger Bl. 43 ff.). Der Beklagte brachte gegenüber acht Banken Forderungspfändungen aus, die weitgehend erfolglos blieben (VollstrA Kläger Bl. 69, 71, 73, 80, 85, 88). 3. Am 20. Juli 2009 erließ der Beklagte einen Haftungsbescheid (Haftungsakte -HaftA- Bl. 19 f.), mit dem der Kläger für die Umsatzsteuerschulden der A GmbH gemäß §§ 69, 71 AO i. V. m. § 34 AO in Haftung genommen wurde. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung bis zum 31. Juli 2009. Auf den weiteren Inhalt wird Bezug genommen. Der bei Gericht gestellte Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides wurde durch Beschluss vom 18. Dezember 2009 abgelehnt (Az. 3 V 260/09). 4. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2010, dem Kläger zugestellt am 10. Oktober 2009 (Postzustellungsurkunde, VollstrA Kläger Bl. 136), forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses auf und lud ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 17. November 2009 (VollstrA Kläger Bl. 135, Az. .../.../... Vo 1). 5. Hiergegen legte der Kläger durch Schreiben vom 10. November 2009 (VollstrA Kläger Bl. 139) Einspruch ein, den er ebenfalls nicht begründete. III. 1. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 17. November 2009 (Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. 5 f.) darauf hin, dass nach Aktenlage sowohl die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses als auch die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ermessensgerecht seien und den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, und bat um Nachreichung der Einspruchsbegründung bis zum 8. Dezember 2009. 2. Durch Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2009 (RbA Bl. 9 f.) wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. In dem Bescheid wurden die beiden Steuernummern (.../.../.../ und .../.../...) angegeben und als Einspruchsführer der Kläger "als Haftungsschuldner für die Firma A GmbH" genannt. IV. Der Kläger erhob gegen den Haftungsbescheid vom 20. Juli 2009 Klage. Das Verfahren wird vor dem hiesigen Gericht unter dem Az. 3 K 259/09 geführt. Auf einen richterlichen Hinweis hin hob der Beklagte den Haftungsbescheid vom 20. Juli 2009 mit Bescheid vom 9. Juni 2010 (FGA 3 K 259/09 Bl. 79 ff.) auf und erließ gleichzeitig einen neuen Haftungsbescheid, in dem er die Haftungssumme wegen zwischenzeitlicher Tilgungen auf € ... herabsetzte und die Begründung ergänzte. V. Der Kläger hat am 17. Januar 2010 - unter Wiedergabe der Angaben der Einspruchsentscheidung zum Gegenstand und zu den Aktenzeichen - Klage erhoben. In der Klagschrift hat er vorgetragen, er sei nicht verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, und es entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage, von ihm die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen. Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 29. März 2010 (FGA Bl. 2, 5) aufgefordert, bis zum 5. Mai 2010 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren eine Beschwer empfunden werde. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger sich nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, sowohl die beiden Ladungen zur eidesstattlichen Versicherung als auch der Haftungsbescheid vom 20. Juli 2009 seien trotz der dem Prozessbevollmächtigten erteilten Zustellvollmachten (FGA 3 K 259/09 Bl. 56 ff.) dem Kläger zugestellt und damit nicht wirksam geworden. Der Kläger beantragt, die Aufforderungen zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtmäßig seien. Eine vollständige Befriedigung der Rückstände sei durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu erwarten. Daran ändere die Ersetzung des Haftungsbescheides vom 20. Juli 2009 durch Bescheid vom 9. Juni 2010 nichts. Es liege keine ersatzlose Aufhebung, sondern eine Änderung des ursprünglichen Bescheides vor. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Mai 2010 (FGA Bl. 8) auf die Einzelrichterin übertragen. Am 1. Juli 2010 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift (FGA Bl. 19 ff.) wird Bezug genommen. Dem Gericht haben je ein Band Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsakten zur St.-Nr. .../.../... (Kläger) und ein Band Vollstreckungsakten zur St.-Nr. .../.../... (A GmbH) vorgelegen. Ferner hat das Gericht die Gerichtsakte zum Verfahren 3 K 259/09 beigezogen.