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Urteil

3 K 259/09

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0701.3K259.09.0A
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Leitsätze
1. In einem Anfechtungsverfahren bzgl. eines Haftungsbescheides genügt es für die Benennung des Klagegegenstandes, wenn für das Gericht aus einer Vorab-Kurzbegründung der Klage erkennbar ist, dass der Kläger den Bescheid dem Grunde nach angreift und dessen vollständige Aufhebung begehrt. Eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist ist dann hinfällig(Rn.39) . 2. Wird ein Haftungsbescheid während des Klageverfahrens ersetzt, wird der neue Bescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung einer einmaligen Stellungnahmefrist entsprechend § 355 Abs. 1 AO. Eine Frist von zwei Wochen genügt regelmäßig (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO)(Rn.44) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Anfechtungsverfahren bzgl. eines Haftungsbescheides genügt es für die Benennung des Klagegegenstandes, wenn für das Gericht aus einer Vorab-Kurzbegründung der Klage erkennbar ist, dass der Kläger den Bescheid dem Grunde nach angreift und dessen vollständige Aufhebung begehrt. Eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist ist dann hinfällig(Rn.39) . 2. Wird ein Haftungsbescheid während des Klageverfahrens ersetzt, wird der neue Bescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung einer einmaligen Stellungnahmefrist entsprechend § 355 Abs. 1 AO. Eine Frist von zwei Wochen genügt regelmäßig (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO)(Rn.44) . B. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. Die Klage ist bzgl. des Hauptantrages zulässig, aber unbegründet (I.). Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Klage ebenfalls zulässig, in der Sache jedoch erfolglos (II). I. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. a. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger die durch das Gericht bis zum 16. März 2010 gesetzte Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens hat verstreichen lassen, ohne sich zu äußern. Wird der Klagegegenstand nicht innerhalb einer gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist benannt und wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, ist die Klage mit Fristablauf endgültig unzulässig (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186). Entspricht die Klage allerdings den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Für die hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens kommt es darauf an, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes und damit die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (BFH-Beschluss vom 16. November 2009 IX B 129/09, BFH/NV 2010, 451). Hierfür genügt es, wenn der Kläger die Aufhebung eines Bescheides beantragt und erkennbar ist, dass er den Bescheid dem Grunde nach und nicht in einzelnen Punkten angreift (BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). So verhielt es sich im Streitfall. Wegen des auf Aufhebung des in der Kurzbegründung der Klage als materiell rechtswidrig bezeichneten Haftungsbescheides gerichteten Klagantrags und nach dem Inhalt der dem Gericht seit dem 4. Februar 2010 vorliegenden Haftungsakten war für das Gericht hinreichend erkennbar, dass der Kläger den Haftungsbescheid dem Grunde nach angreifen und seine vollständige Aufhebung erreichen wollte. b. Das Gericht legt den Hauptantrag entsprechend dem Schriftsatz des Klägers vom 1. Juli 2010 (FGA Bl. 90) so aus, dass der Kläger die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt. Anderenfalls wäre der Antrag unzulässig, weil der Kläger wegen der Aufhebung des Haftungsbescheides vom 20. Juli 2010 durch den Bescheid vom 9. Juni 2010 nicht mehr geltend machen kann, durch den ersten Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen, sondern geht davon aus, dass der zweite Haftungsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens wurde. In einem derartigen Fall einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist der Klageantrag auf Feststellung der Erledigung durch Urteil gerichtet (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 Rz. 35 f.). 2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Der Haftungsbescheid vom 9. Juni 2010 wurde Gegenstand des Verfahrens. Nach § 68 Satz 1 FGO wird, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird, der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der das Gericht folgt, auch für Ermessensverwaltungsakte wie Haftungsbescheide (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539). Durch die Ersetzung des ursprünglichen Haftungsbescheides durch den Bescheid vom 9. Juni 2010 hat sich der Rechtsstreit entgegen der Auffassung des Klägers folglich nicht erledigt. II. 1. Der Hilfsantrag ist zulässig, obwohl bzgl. des Haftungsbescheides vom 9. Juni 2010 kein Vorverfahren durchgeführt wurde (§ 44 Abs. 1 FGO). Nach § 68 Satz 2 FGO ist ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ausgeschlossen. Aus diesem Grunde war dem Kläger entgegen seiner Auffassung keine der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist nach § 355 Abs. 1 AO entsprechende Frist für die Stellungnahme zu dem neuen Haftungsbescheid einzuräumen. Wie sich aus der Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, ergibt, sieht der Gesetzgeber die Zeit von zwei Wochen regelmäßig als ausreichend für die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung an (BFH-Beschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249). Zwischen der Bekanntgabe des zweiten Bescheides und der nachfolgenden mündlichen Verhandlung lagen beinahe drei Wochen und damit genügend Zeit, sich mit dem Bescheid, der gegenüber dem ersten Bescheid lediglich eine Herabsetzung der Haftungssumme und eine ausführlichere Darstellung der - unverändert gebliebenen - Haftungsgrundlagen enthielt, auseinanderzusetzen. 2. Die Klage ist jedoch auch im Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Haftungsbescheid vom 9. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 69, 71 AO in Anspruch genommen. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Kläger haftet sowohl nach § 69 AO (a.), als auch nach § 71 AO (b.) für die Steuerschulden der A GmbH (c.). Seine Inanspruchnahme ist ermessensfehlerfrei (d.). Schließlich ist der Haftungsbescheid auch formell rechtmäßig und wirksam (e.). a. Nach § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. aa. Der Kläger war seit dem 20. Dezember 2007 Geschäftsführer der A GmbH und damit ihr gesetzlicher Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO. bb. Er hat die ihm gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO obliegende Pflicht, die steuerlichen Pflichten der A GmbH zu erfüllen, verletzt, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat. Der von ihm geltend gemachte Vorsteuerabzug stand der A GmbH nicht zu. Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, sofern er eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die Rechnung muss gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG u.a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Die in den Rechnungen der D GmbH ausgewiesene Vorsteuer erfüllte diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil die Rechnungen den leistenden Unternehmer nicht auswiesen. Es ist unstreitig und durch die Auskünfte der I GmbH (oben A.II.1. und 3.) nachgewiesen, dass die Rechnungen tatsächlich nicht von der D GmbH stammten und dass diese Gesellschaft die fraglichen Lieferungen auch nicht durchgeführt hat. Darüber hinaus kommt ein Vorsteuerabzug auch deshalb nicht in Betracht, weil die A GmbH die Waren nicht bzw. nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls nicht selbst bestellt hatte und damit unstreitig nicht Leistungsempfängerin war. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2010 bekundet hat, hat er für die A GmbH keine Bestellungen aufgegeben. Die Waren seien von Herrn E direkt bei einem dem Kläger unbekannten Lieferanten bestellt worden. cc. Die Pflichtverletzung war schuldhaft, denn der Kläger handelte vorsätzlich. Es ist unstreitig, dass der Kläger die Ein- und Ausgangsrechnungen zusammen mit den Ausfuhrbelegen dem steuerlichen Berater der A GmbH zwecks Erstellung und Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen übergeben hat. Der Kläger trägt zwar vor, er habe die Rechnungen der D GmbH nicht gefälscht und auch nicht gewusst, dass sie gefälscht gewesen seien. Von den gefälschten Kontoauszügen der Bank 1 wisse er nichts. Zwar ist kaum erklärlich, wie die Datei mit den gefälschten Auszügen ohne Mitwirkung des Klägers auf den bei ihm sichergestellten USB-Stick gelangt sein sollte (oben A.II.3.), doch muss diesen Fragen ebenso wenig nachgegangen werden wie der Frage, ob sich auf den beim Kläger ebenfalls sichergestellten Festplatten Dateien befanden, die die gefälschten Rechnungen enthielten (oben A.II.3.). Denn dem Kläger war klar, dass die A GmbH nicht Leistungsempfängerin war, weil sie keine Geschäftsbeziehung zu der D GmbH unterhielt und die Kompaktsteuerungen weder dort noch sonst irgendwo bestellt hatte. Damit wusste der Kläger aber auch, dass der Vorsteuerabzug jedenfalls nicht der A GmbH zustand. Dieses Wissen ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass der Kläger für die A GmbH nach seinem eigenen Vortrag nicht die Kaufpreise einschließlich der Umsatzsteuer an die D GmbH überwies, sondern stattdessen die Vorsteuerbeträge an Herrn E überwiesen haben will. Wäre der Kläger von einer Vorsteuerabzugsberechtigung der A GmbH ausgegangen, hätte kein Anlass für die Weiterleitung der Beträge bestanden. b. Nach § 71 AO haftet, wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Der Kläger hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt, indem er den Finanzbehörden gegenüber unrichtige Angaben über steuerliche erhebliche Tatsachen gemacht und dadurch für die A GmbH ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat: Er gab vorsätzlich die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen ab, woraufhin der Beklagte die überhöhten Vorsteuerüberschüsse auszahlte und den Voranmeldungen damit konkludent zustimmte (§ 168 Sätze 2 und 3 AO; vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 168 AO Rz. 6). Durch die Zustimmung, die dazu führte, dass die Voranmeldungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich standen (§ 168 Satz 1 AO), war die Steuerhinterziehung jeweils vollendet. c. Der durch die Pflichtverletzung bzw. die Steuerhinterziehung verursachte Haftungsschaden besteht in der Auszahlung der Vorsteuerüberschüsse an die A GmbH. Die daraus resultierenden Rückforderungsansprüche ihr gegenüber wurden durch die geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide vom 22. Juni 2009 für die Monate August 2008 bis März 2009 unanfechtbar festgesetzt. Dass die Festsetzungen unrichtig wären, könnte der Kläger gemäß § 166 AO nicht einwenden, weil er als gesetzlicher Vertreter der A GmbH in der Lage gewesen wäre, die Bescheide anzufechten. Aufgrund von Tilgungen durch Zahlungen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen haben sich die Forderungen bis zu dem für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 102 FGO Rz. 7), hier dem Erlass des neuen Haftungsbescheides am 9. Juni 2010, nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten auf insgesamt € 1.366.596,76 reduziert. Die Zusammensetzung dieses Betrages ergibt sich aus dem Haftungsbescheid, auf den insoweit Bezug genommen wird (FGA Bl. 79). Offen bleiben kann insoweit, ob die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der A GmbH ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde (§ 219 Satz 1 AO). Denn diese Einschränkung, die ohnehin nur das Leistungsgebot und nicht die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme betrifft, gilt in Fällen einer Steuerhinterziehung nicht (§ 219 Satz 2 AO). d. Der Beklagte hat das ihm durch § 191 Abs. 1 Satz 1 AO eröffnete Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht prüft insoweit nach § 102 Satz 1 FGO nur, ob die in § 5 AO festgelegten Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. aa. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung und Steuerhinterziehung, wie sie im Streitfall vorliegt, prägt das Entschließungsermessen der Finanzbehörde in der Weise vor, dass die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen ist (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2007 VII B 280/06, BFH/NV 2007, 1822; vom 22. Februar 2005 VII B 213/04, BFH/NV 2005, 1217). bb. Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausübung des Auswahlermessens bestehen schon deshalb nicht, weil andere mögliche Haftungsschuldner nicht ersichtlich sind. Der Kläger war im Haftungszeitraum alleiniger Geschäftsführer und auch alleiniger Angestellter der A GmbH. cc. Der Beklagte hat die für die Ermessensausübung bedeutsamen Tatsachen ausreichend ermittelt. Aufgrund der Auskunft der I GmbH (oben A.II.1.) war dem Beklagten bekannt, dass den von der A GmbH eingereichten Rechnungen keine Lieferungen zugrunde lagen und der Vorsteuerabzug folglich zu Unrecht in Anspruch genommen worden war. Den Klagvortrag des Klägers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2010, hat der Beklagte berücksichtigt. e. Der Haftungsbescheid vom 9. Juni 2010 ist verfahrensfehlerfrei ergangen und wirksam. aa. Der Haftungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig um einen Verwaltungsakt. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung führt gemäß § 356 Abs. 2 AO allenfalls zu einer verlängerten Einspruchsfrist, berührt aber nicht die Verwaltungsakteigenschaft. Im Streitfall hat der Beklagte wegen des ausgeschlossenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (oben B.II.2.) im Übrigen zu Recht von einer Rechtsbehelfsbelehrung abgesehen. Der Bescheid lässt nicht nur eindeutig den Regelungsgehalt - die Haftungsinanspruchnahme -, den Haftungsschuldner und den zu zahlenden Gesamtbetrag erkennen, sondern auch, für welche Steuern (nach Art, Schuldner und Erhebungszeitraum) der Kläger als Haftender in Anspruch genommen wird. bb. Weiterhin ist der Haftungsbescheid ordnungsgemäß begründet (§ 121 Abs. 1 AO). Der Beklagte hat die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Haftung ausreichend dargelegt. In rechtlicher Hinsicht hat der Beklagte die Haftungsvorschriften (§§ 69 und 71 AO) angegeben und deren Voraussetzungen erläutert. Den Sachverhalt, auf den er die Entscheidung stützt, hat der Beklagte ausführlich und unter Einbeziehung des Inhalts der Ermittlungsakten und des Vortrags des Klägers im hiesigen Verfahren dargestellt und in verständlicher und schlüssiger Weise unter die genannten Vorschriften subsumiert. Aus der Begründung wird deutlich, dass der Beklagte dem Kläger vorwirft, vorsätzlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht zu haben, indem er Vorsteuerüberschüsse erklärte, obwohl er wusste, dass die A GmbH keine Bestellungen für ihr Unternehmen getätigt hatte. Hinsichtlich der Ermessensausübung hat der Beklagte in zulässiger Weise auf die Vorprägung des Ermessens (oben B.III.4.a.) hingewiesen. cc. Schließlich wurde der Kläger vor Erlass des Haftungsbescheides auch angehört (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO). Zwar wurde in dem Anhörungsschreiben (oben A.III.1.) vor allem auf die durch die Nichtentrichtung der Steuern verwirklichte Pflichtverletzung abgestellt und nicht auf die Steuerhinterziehung. Selbst wenn hierin ein Verfahrensfehler zu sehen wäre, wäre er aber jedenfalls dadurch gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt worden, dass der Kläger Gelegenheit erhielt, sich im Einspruchs- und im Klageverfahren zu dem Haftungsbescheid zu äußern. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 2. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor. A. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Kläger als Geschäftsführer der A GmbH für deren Steuerschulden in Haftung genommen wurde. I. 1. Die durch Gesellschaftsvertrag vom 4. April 1979 (Akten Allgemeines Bl. 2 ff.) gegründete B GmbH war zunächst in C in Schleswig-Holstein ansässig. Durch Vertrag vom ..... 2007 (Akte Allgemeines, nicht paginiert) erwarb der Kläger sämtliche Geschäftsanteile. In der im unmittelbaren Anschluss abgehaltenen Gesellschafterversammlung (Protokoll in Akte Allgemeines) beschloss der Kläger die Änderung der Firma in A GmbH, die Verlegung des Sitzes nach Hamburg und die Änderung des Geschäftsgegenstands in "die gesetzlich zulässige betriebswirtschaftliche Beratung". Der bisherige Geschäftsführer wurde abberufen und der Kläger als einziger Geschäftsführer bestellt. Die Geschäftsadresse der A GmbH, die neben dem Kläger keine weiteren Angestellten beschäftigte, war die Wohnung des Klägers. 2. Die A GmbH reichte beim Beklagten ab Mai 2008 auf elektronischem Wege Umsatzsteuervoranmeldungen mit Vorsteuerüberschüssen ein, die zunächst gering waren, sich für den Monat August 2008 aber auf € 13.671,28 beliefen. Der steuerliche Berater der A GmbH erklärte hierzu mit Schreiben vom 9. September 2008 (Umsatzsteuerakten -UStA-, nicht paginiert), der Erstattungsanspruch beruhe darauf, dass die A GmbH eine Kompaktsteuerung exportiert habe, und fügte je eine Kopie einer Einkaufsrechnung der D GmbH, einer Verkaufsrechnung an Herrn E in F [Russland] und einer Ausfuhranmeldung, abgestempelt durch das Hauptzollamt G, bei. Für die Monate bis einschließlich April 2009 wurden entsprechende Unterlagen bzgl. derselben Lieferantin, desselben Abnehmers und des gleichen Produkts eingereicht. Insgesamt wurden folgende Vorsteuerüberschüsse erklärt: August 2008: € 13.671,28 September 2008: € 27.322,91 Oktober 2008: € 95.799,19 November 2008 € 273.253,73 Dezember 2008: € 170.798,50 Januar 2009: € 259.642,18 Februar 2009: € 253.889,68 März 2009: € 298.622,90 April 2009: € 286.841,90 Der Beklagte erteilte für den Monat August die Zustimmung nach § 168 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) mit der internen Begründung, es liege keine Neugründung vor, sondern es habe zuvor eine nunmehr beendete Umsatzsteuerorganschaft bestanden. Der Beleg über eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liege vor (UStA). Der Erstattungsbetrag wurde an die A GmbH ausgezahlt. Entsprechend verfuhr der Beklagte bis einschließlich März 2009. II. 1. Die Veranlagungsdienststelle des Beklagten regte am 16. April 2009 bei der Betriebsprüfungsstelle des Beklagten die Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung an. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 (Arbeitsakte Umsatzsteuersonderprüfung -UStSPA- Bl. 14) bat der Umsatzsteuersonderprüfer die Firma D GmbH in H im Wege eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO um Mitteilung, ob sie die durch die A GmbH vorgelegten Rechnungen erstellt und ob ein entsprechender Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die I GmbH teilte für die D GmbH mit Schreiben vom 19. Mai 2009 (UStSPA bl. 32) mit, dass diese Rechnungen tatsächlich nicht von der D GmbH ausgestellt worden seien. Die A GmbH sei keine Kundin gewesen, die Preise seien zu hoch und das angegebene Bankkonto existiere nicht. 2. Der Beklagte führte aufgrund der Prüfungsanordnung vom 5. Juni 2009 (UStSPA Bl. 2) bei der A GmbH eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum August 2008 bis April 2009 durch und stellte fest, dass im Prüfungszeitraum insgesamt 16 Eingangsrechnungen und eine Gutschrift der D GmbH gebucht worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 14 des Prüfungsberichts vom 10. Juni 2009 (UStSPA Bl. 67 ff.) Bezug genommen. Der Beklagte änderte daraufhin unter dem 22. Juni 2009 die Bescheide über die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August 2008 bis März 2009. Hierin wurden die Vorsteuerüberschüsse um die in den vermeintlichen Rechnungen der D GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer reduziert und die bereits ausgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt € 1.391.353,95 zurückgefordert (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 24 ff.). 3. Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen (im Folgenden: Steuerfahndung) leitete am 28. Mai 2009 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein, das am Folgetag durch die Staatsanwaltschaft übernommen wurde (Az. ....; Ermittlungsakten -ErmA- Bl. 58). Auf ergänzende Fragen der Steuerfahndung mit Schreiben vom 1. Juli 2009 (ErmA Bl. 125 f.) zu der beigefügten angeblichen Rechnung der D GmbH vom 2. Februar 2009 (ErmA Gl. 127) teilte die I GmbH mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (ErmA Bl. 145 f.) u.a. mit, dass weder die auf der Rechnung verwendete Kundennummer, noch die Rechnungsnummer, noch der genannte Sachbearbeiter existierten. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2009 (ErmA Bl. 69 ff.) durchsuchte die Steuerfahndung die Wohnung des Klägers und stellte zahlreiche Gegenstände sicher, u.a. einen USB-Stick und diverse Festplatten (ErmA Bl. 84 ff.). Die Festplatten wurden nicht vollständig durchgesehen (Schreiben der Steuerfahndung vom 13. Oktober 2009, ErmA Bl. 173). In ihrem Bericht vom 12. Januar 2010 (ErmA Bl. 200 ff.) warf die Steuerfahndung dem Kläger vor, die Geschäftsanteile der ruhenden Firma B GmbH aus einem anderen Bundesland allein zu dem Zweck erworben zu haben, die Kontrollen der Finanzverwaltung bei Neugründungen zu umgehen und erhebliche Vorsteuern zu erschleichen. Er habe nicht nur die Rechnungen der D GmbH gefälscht, sondern auch die in einem bei ihm sichergestellten Ordner mit der Bezeichnung "A - Konto 2008, 2009" enthaltenen Kontoauszüge der Bank 1; hier habe der Kläger die angeblichen Geldeingänge aus F [Russland] und die angeblichen Zahlungen auf das nicht existierende Konto der D GmbH bei der Bank 2 ergänzt. Auf einem beim Kläger sichergestellten USB-Stick sei eine Datei gefunden worden (ErmA Bl. 197), die den gefälschten Kontoauszug der Bank 1 vom 3. April bis 12. Mai 2009 beinhaltet habe (Kopie des verdichteten Kontoauszugs bis 30. April 2009: ErmA Bl. 98 ff.). Als Täter komme nur der Kläger in Frage. Die Erstellung der falschen Urkunden lasse eine planmäßige und damit vorsätzliche Vorgehensweise erkennen. Auf den weiteren Inhalt des Berichts wird Bezug genommen. 4. Die Staatsanwaltschaft erhob am 29. Januar 2010 vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg Anklage wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung (ErmA Bl. 220 ff.). Der Kläger habe die Rechnungen der D GmbH gefälscht, anschließend für die A GmbH Rechnungen über den Weiterverkauf an den russischen Abnehmer ausgestellt und sodann die in dieser Rechnung bezeichneten Verkaufgegenstände beim Hauptzollamt G zur Ausfuhr nach Russland angemeldet, woraufhin der Zollbeamte die vom Kläger abgegebenen Pakete mit unbekanntem Inhalt zur Ausfuhr abgefertigt und die Ausfuhranmeldung mit entsprechenden Stempelaufdrucken versehen habe. Auf den weiteren Inhalt der Anklageschrift wird ebenfalls Bezug genommen. Der Kläger erhielt über seinen Verteidiger während des Strafverfahrens mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme (u.a. durch Schreiben der Steuerfahndung vom 13. Oktober 2009, ErmA Bl. 173), äußerte sich zum Tatvorwurf jedoch nicht. III. 1. Mit Schreiben vom 6. Juli 2009, dem Kläger durch die Post mit Zustellungsurkunde (Haftungsakten -HaftA- Bl. 18) zugestellt am 8. Juli 2009, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dessen Haftung für die Umsatz- und Körperschaftsteuerschulden der A GmbH, über die eine Aufstellung beigefügt wurde (HaftA Bl. 13), geprüft werde. Der Kläger müsse die unanfechtbaren Steuerfestsetzungen als Geschäftsführer gemäß § 166 AO gegen sich gelten lassen. Die Steuerschulden seien in dem Zeitraum der Geschäftsführung durch den Kläger fällig geworden. Da er, der Kläger, seiner Verpflichtung zur Zahlung der Schulden nicht nachgekommen sei, sei beabsichtigt, ihn gemäß §§ 69, 71 AO in Anspruch zu nehmen, sofern er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Der Beklagte bat den Kläger, den beigefügten Fragebogen (HaftA Bl. 14 ff.) auszufüllen und bis zum 17. Juli 2009 zurückzusenden. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. 2. Am 20. Juli 2009 erließ der Beklagte einen Haftungsbescheid (HaftA Bl. 19 f.), der dem Kläger durch die Post mit Zustellungsurkunde (HaftA Bl. 23) am 21. Juli 2009 zugestellt wurde. Hierin wurde der Kläger für die in der Anlage zu dem Schreiben (HaftA Bl. 21) aufgeführten Umsatzsteuerschulden der A GmbH aus dem Zeitraum August 2008 bis März 2009 in Höhe von insgesamt € 1.391.353,95 gemäß §§ 69, 71 AO i.V.m. § 34 AO in Haftung genommen, weil er Scheinrechnungen in die Buchhaltung der A GmbH habe einfließen lassen und hieraus ungerechtfertigt einen Vorsteuerabzug vorgenommen habe. Die Erstattungen an die A GmbH seien nicht zurückgezahlt worden. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung bis zum 31. Juli 2009. Auf den weiteren Inhalt wird Bezug genommen. IV. 1. Der Kläger legte mit Schreiben vom 13. August 2009 (Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. 5) Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein. 2. Da auf die Aufforderung des Beklagten vom 7. Oktober 2009, den Einspruch bis zum 2. November 2009 zu begründen, keine Äußerung seitens des Klägers erfolgte, wies der Beklagte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 10. November 2009 als unbegründet zurück. V. Hiergegen hat der Kläger am 13. Dezember 2009 Klage erhoben (FGA Bl. 1), die er zunächst damit begründete, dass der Haftungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und auch materiell rechtswidrig sei. Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 25. Februar 2010 (FGA Bl. 2, 4) aufgefordert, bis zum 16. März 2010 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren eine Beschwer empfunden werde. Der Kläger hat sich innerhalb der Frist nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass der Haftungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, weil die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilte Zustellvollmacht missachtet worden sei. Ferner sei der Bescheid nicht ausreichend begründet. So lägen die angeblichen Scheinrechnungen nicht vor, und der Nachweis des Hinterziehungsvorsatzes sei nicht geführt. Die Grundlagen für die Haftung nach § 69 AO seien ebenso wenig dargelegt. Schließlich sei der Bescheid materiell rechtswidrig. Zwar seien die Rechnungen offenbar tatsächlich nicht von der D GmbH erstellt worden. Dies habe er jedoch nicht gewusst. Er habe die Rechnungen auch nicht selbst gefälscht, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass sich auf seinen von der Steuerfahndung sichergestellten Computern keine entsprechenden Dateien befunden hätten. Die Waren seien durch Herrn E bestellt und an die A GmbH geliefert worden. Er, der Kläger, habe mit den Bestellungen nichts zu tun gehabt und auch keine Zahlungen für die Ware geleistet. Er habe die Ware lediglich an Herrn E weitergeleitet und ihm auch die Vorsteuererstattungen ausgezahlt. Die Kontoauszüge habe er ebenfalls nicht gefälscht. Das Gericht hat die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2009 geschlossene mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 17. Mai 2009 (FGA Bl. 64 f.) unter Hinweis (FGA Bl. 62) darauf wiedereröffnet, dass Zahlungen des Klägers auf die Haftungsschuld in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Daraufhin hat der Beklagte den Haftungsbescheid vom 20. Juli 2009 mit Bescheid vom 9. Juni 2010 (FGA Bl. 79 ff.) aufgehoben und gleichzeitig einen neuen Haftungsbescheid erlassen. Hierin hat er den Kläger für die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Umsatzsteuerschulden der A GmbH in Höhe von € 1.366.596,76 gemäß § 191 Abs. 1 i.V.m. §§ 69, 34 AO und 71 AO in Haftung genommen. Der Kläger habe eine Steuerhinterziehung begangen, indem er vorsätzlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe. Der Vortrag des Klägers, er habe auf Wunsch seines russischen Geschäftspartners gehandelt und mit der Bestellung und Bezahlung der Ware nichts zu tun gehabt, sondern lediglich die Vorsteuerüberschüsse an Herrn E weitergeleitet, erscheine im Hinblick auf die gefälschten Kontoauszüge unglaubhaft. Zwar bestreite der Kläger die Fälschung, doch sei nicht erklärlich, wie der USB-Stick, auf dem die Daten gespeichert gewesen seien, in die Wohnung des Klägers gelangt sein könnte. Außerdem habe dem Kläger klar sein müssen, dass die A GmbH den Vorsteuerabzug schon deshalb nicht habe geltend machen dürfen, weil sie auch nach dem Vortrag des Klägers nicht Auftraggeberin der angeblichen Lieferungen gewesen sei und diese auch nicht bezahlt habe. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 20. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. November 2009 aufzuheben, hilfsweise, den Haftungsbescheid vom 9. Juni 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Durch Beschluss vom 23. März 2010 (FGA Bl. 7) hat der Senat den Rechtsstreit der Einzelrichterin übertragen. Auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 7. Mai 2010 (FGA Bl. 51 ff.) und vom 1. Juli 2010 (FGA Bl. 85 ff.) wird Bezug genommen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2010 (FGA Bl. 90) erklärt, der Hauptantrag sei als Erledigungserklärung zu verstehen. Dem Gericht haben je ein Band Haftungs- und Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen sowie folgende Steuerakten der A GmbH (St.-Nr. .../.../...): ein Band Akten Allgemeines, zwei Bände Umsatzsteuerakten, Band V der Körperschaftsteuerakten, ein Band Akten betr. gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, ein Band Gewerbesteuerakten, ein Band Bilanz- und Bilanzberichtsakten sowie je ein Band Betriebsprüfungs- und Betriebsprüfungsarbeitsakten und Arbeitsakten Umsatzsteuersonderprüfung. Das Gericht hat ferner die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Az. .....) beigezogen.