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Beschluss

4 K 47/20

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erfolgreicher Anfechtung eines Einfuhrabgabenbescheids besteht Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AO, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. • Art. 116 Abs.6 Unterabs.1 UZK schließt nur Zinsen im Fall einer Erstattungsentscheidung nach dem Erstattungsverfahren des UZK aus, nicht jedoch Prozesszinsen, die aus dem nationalen Prozessrechtsverhältnis folgen. • Art.116 Abs.6 UZK ist materiell-rechtlich und gilt grundsätzlich nur für seit dem 01.05.2016 entstandene Zollschulden; für vor dem Inkrafttreten entstandene Zollschulden bleiben nationale Regelungen zur Verzinsung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Prozesszinsen bei Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer trotz Art.116 UZK • Bei erfolgreicher Anfechtung eines Einfuhrabgabenbescheids besteht Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AO, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. • Art. 116 Abs.6 Unterabs.1 UZK schließt nur Zinsen im Fall einer Erstattungsentscheidung nach dem Erstattungsverfahren des UZK aus, nicht jedoch Prozesszinsen, die aus dem nationalen Prozessrechtsverhältnis folgen. • Art.116 Abs.6 UZK ist materiell-rechtlich und gilt grundsätzlich nur für seit dem 01.05.2016 entstandene Zollschulden; für vor dem Inkrafttreten entstandene Zollschulden bleiben nationale Regelungen zur Verzinsung maßgeblich. Die Klägerin hatte gegen mehrere Einfuhrumsatzsteuerbescheide aus April 2016 Klage erhoben (4 K 115/17). Während des Verfahrens hob das Hauptzollamt die Bescheide auf und erstattete am 05.12.2019 die entrichteten Beträge; das Hauptsacheverfahren wurde erledigt. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 24.03.2020 die Festsetzung von Zinsen seit Rechtshängigkeit (12.06.2017) in Höhe von 14.415 Euro nach § 236 AO. Das Hauptzollamt lehnte ab mit Verweis auf Art.116 Abs.6 UZK, wonach bei Erstattungen durch Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen seien, und berief sich auf die Rechtshängigkeit nach Inkrafttreten des UZK. Die Klägerin erhob Sprungklage; das Hauptzollamt widersprach nicht. Streitgegenstand war, ob Art.116 UZK den nationalen Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO ausschließt. • Anwendbare Normen: § 236 Abs.1 Satz1, Abs.2 Nr.1 AO (Prozesszinsen); § 238 AO (Berechnung); Art.116 Abs.6 UAbs.1 UZK (Unionszollkodex). • Voraussetzungen des § 236 AO sind erfüllt: Die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer infolge der Klagebeendigung begründet den Anspruch auf Verzinsung ab Rechtshängigkeit bis Auszahlung. • Art.116 Abs.6 UZK betrifft den Fall der Erstattung im Sinne des UZK-Erstattungsverfahrens. Die Rückzahlung infolge erfolgreicher Anfechtung im nationalen Rechtsbehelfsverfahren ist keine Erstattungsentscheidung i.S. des Art.116 UZK, sodass die unionsrechtliche Sperrwirkung nicht greift. • Art.116 Abs.6 UZK ist materiell-rechtlich und gilt grundsätzlich nur für Zollschulden, die seit dem 01.05.2016 entstanden sind; hier entstand die Zollschuld im April 2016, sodass die nationale Regelung anwendbar bleibt. • Unionsrecht schließt nur Erstattungszinsen aus, nicht aber Prozesszinsen, die als materiell-rechtliche Folge der Rechtshängigkeit des Anspruchs aus dem Prozessrechtsverhältnis entstehen. • Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten erlaubt es, materielle Folgen des Prozessverhältnisses, wie Prozesszinsen, national zu regeln; eine Doppelverzinsung wird durch Anrechnungsvorschriften vermieden. • Die Zinsberechnung nach § 238 AO ist zutreffend und vom Beklagten nicht angegriffen worden. Die Klage ist erfolgreich; die Beklagte wird verpflichtet, Prozesszinsen in Höhe von insgesamt 14.415 Euro festzusetzen. Die Ablehnung des Zinsbegehrens durch den Bescheid vom 28.04.2020 war rechtswidrig, weil Art.116 Abs.6 UZK weder auf Erstattungen infolge eines erfolgreichen nationalen Rechtsbehelfsverfahrens anwendbar ist noch rückwirkend für vor dem 01.05.2016 entstandene Zollschulden gilt. Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus § 236 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AO, die Zinsen sind nach § 238 AO zu berechnen. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden ebenfalls geregelt.