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Urteil

VII R 53/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR53.20.0
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Leitsätze
1. NV: Für die Beurteilung, ob sich die Zulässigkeit der Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach Art. 241 des Zollkodex (ZK) oder Art. 116 Abs. 6 des Unionszollkodex richtet, kommt es auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung an. 2. NV: Art. 241 ZK schließt die Zahlung von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung für erstattete Einfuhrumsatzsteuer nicht aus.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 25.09.2020 - 4 K 47/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Für die Beurteilung, ob sich die Zulässigkeit der Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach Art. 241 des Zollkodex (ZK) oder Art. 116 Abs. 6 des Unionszollkodex richtet, kommt es auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung an. 2. NV: Art. 241 ZK schließt die Zahlung von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung für erstattete Einfuhrumsatzsteuer nicht aus. Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 25.09.2020 - 4 K 47/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 14.415 € zusteht. Der Senat entscheidet gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AO. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO entsteht ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Zweck des § 236 AO besteht darin, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom 22.10.2019 - VII R 38/18, Rz 15, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil das HZA während des Klageverfahrens vor dem FG (Aktenzeichen 4 K 115/17) den Einsprüchen der Klägerin abhalf und ihr die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer am 09.12.2019 zurückzahlte. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt (vergleiche Beschluss des FG vom 17.12.2019). 2. Art. 241 ZK steht dem Anspruch auf Prozesszinsen aus § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 AO nicht entgegen. Art. 241 Satz 2 zweiter Anstrich ZK lässt eine Zahlung von Zinsen ausdrücklich zu, wenn dies auf Grund der einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Demnach ist eine Zahlung von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 AO nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift des Art. 241 Satz 2 zweiter Anstrich ZK ist auf den Streitfall anwendbar, weil der Zollkodex gemäß Art. 286 Abs. 2 i.V.m. Art. 288 Abs. 2 UZK erst ab dem 01.05.2016 aufgehoben wurde und die Einfuhrumsatzsteuer vorliegend vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. 3. Art. 116 Abs. 6 UZK, wonach im Falle der Erstattung von den betreffenden Zollbehörden grundsätzlich keine Zinsen zu zahlen sind, gilt erst ab dem 01.05.2016 (vgl. Art. 288 Abs. 2 UZK) und ist daher auf den Streitfall nicht anwendbar. a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar. Materiell-rechtliche Vorschriften hingegen werden gewöhnlich so ausgelegt, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (EuGH-Urteile Molenbergnatie vom 23.02.2006 - C-201/04, EU:C:2006:136 und De Haan vom 07.09.1999 - C-61/98, EU:C:1999:393). Wie der EuGH weiterhin entschieden hat, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist oder wenn aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH-Urteil Mitsui & Co. Deutschland vom 19.03.2009 - C-256/07, EU:C:2009:167, Rz 32, m.w.N.). Da sich die Erlass- beziehungsweise Erstattungsvorschriften im Unionszollkodex gegenüber dem Zollkodex nicht grundlegend geändert haben, kann die dargestellte Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit beanspruchen (vgl. zur Einführung des Art. 239 ZK EuGH-Urteil Söhl & Söhlke vom 11.11.1999 - C-48/98, EU:C:1999:548). b) Bei der Regelung in Art. 116 Abs. 6 UZK handelt es sich um eine materiell-rechtliche Vorschrift, die seit dem vollständigen Inkrafttreten des Unionszollkodex anwendbar ist (Senatsurteil vom 22.10.2019 - VII R 38/18, Rz 22). Sie gilt gemäß Art. 288 Abs. 2 UZK erst ab dem 01.05.2016. Für Fälle, in denen die Zollschuld vor dem 01.05.2016 entstanden ist, gelten daher noch die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Art. 235 bis 242 ZK (Senatsurteil vom 22.10.2019 - VII R 38/18, Rz 22 mit Verweis auf Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Art. 116 UZK Rz 3; Witte/Alexander, Zollkodex der Union, 8. Aufl., Vor Art. 116 Rz 12; Lux in Dorsch, Zollrecht, Art. 288 UZK Rz 5; Felderhoff, Außenwirtschaftliche Praxis 2017, 98, 101). Nach diesen Vorgaben wird die Anwendbarkeit von Zollkodex und Unionszollkodex unabhängig von Kriterien des nationalen Rechts und somit unionsweit einheitlich bestimmt. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Erwägungsgründe der Verordnung enthalten einen Hinweis darauf, dass Art. 116 UZK entgegen der Regelung in Art. 288 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UZK (Gültigkeit ab 01.05.2016) eine Rückwirkung zukommt (Senatsbeschluss vom 24.07.2017 - VII B 165/16, Rz 15). c) Vorliegend ist die Einfuhrumsatzsteuer noch unter Geltung des Zollkodex entstanden. Auf Grund dessen ist Art. 241 ZK auf den Streitfall anwendbar, weshalb eine Verzinsung nach nationalen Vorschriften schon auf Grund des Wortlauts dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist. d) An der Anwendung von Art. 241 ZK ändert sich nichts dadurch, dass die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage in Bezug auf die Einfuhrabgabenbescheide aus dem April 2016 am 12.06.2017 und damit zur Zeit der Geltung des Unionszollkodex eingetreten ist, weil die Tatbestandsmerkmale eines nationalen Zinsanspruchs keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des Unionsrechts haben. Die Auslegung des Unionsrechts folgt vielmehr unionsrechtlichen Grundsätzen. Demnach sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu denen sie gehört, verfolgt werden. Ferner folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022 - C-269/20, EU:C:2022:944, Rz 35 f., m.w.N.). Schon im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts und auf Grund mangelnder Regelungskompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten können zur Auslegung von Unionsrecht nicht Tatbestandsmerkmale einer nationalen Vorschrift herangezogen werden. Soweit Art. 241 Satz 2 zweiter Anstrich ZK auf die Möglichkeit der Verzinsung nach nationalem Recht verweist, wird lediglich dessen Anwendbarkeit neben dem Unionsrecht zugelassen, ohne dass dies Einfluss auf die Anwendbarkeit von Unionsrecht hätte. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 22.10.2019 - VII R 38/18, Rz 23 ausgeführt hat, dass für die Anwendbarkeit von Zollkodex oder Unionszollkodex auf die Rechtshängigkeit abgestellt werden muss, ist diese Formulierung dem entschiedenen Streitfall geschuldet. Denn da sowohl der Eintritt der Rechtshängigkeit und damit die Entstehung des Zinsanspruchs als auch die Entstehung der Zollschuld in diesem Fall in den Geltungszeitraum des Zollkodex fielen, kam unter keinem Gesichtspunkt die Anwendung von Art. 116 Abs. 6 UZK in Betracht, weshalb der Senat keine genaueren Kriterien für die Abgrenzung zwischen Zollkodex und Unionszollkodex finden musste. 4. Ob Art. 116 Abs. 6 UZK überhaupt gemäß § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer angewandt werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken