OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 140/15

FG HAMBURG, Entscheidung vom

2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Ein Vergütungsantrag nach § 50 Abs. 3 MinöStV muss auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt werden; ein formloses Schreiben oder die Verwendung eines Energiesteuerformulars ersetzt dies nicht. • Für Verbrauchsteuern beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO); die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstand, und führte hier zum Ablauf am 31.12.2007. • Ein bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingegangener Antrag schützt vor Fristablauf nur, wenn der Antrag rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingeht; die Klägerin trägt das Risiko der rechtzeitigen Weiterleitung. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kann nicht dazu führen, die mit Ablauf der Festsetzungsfrist eingetretene Verjährung zu beseitigen. • Das Unionsrecht verhindert die Berufung auf Verjährung durch den Mitgliedstaat nur unter besonderen Umständen (z. B. bewusst falsche Behördenauskunft), die hier nicht vorlagen.
Entscheidungsgründe
Formvorschrift, Zuständigkeit und Verjährung bei Vergütung von Mineralölsteuer • Ein Vergütungsantrag nach § 50 Abs. 3 MinöStV muss auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt werden; ein formloses Schreiben oder die Verwendung eines Energiesteuerformulars ersetzt dies nicht. • Für Verbrauchsteuern beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO); die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstand, und führte hier zum Ablauf am 31.12.2007. • Ein bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingegangener Antrag schützt vor Fristablauf nur, wenn der Antrag rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingeht; die Klägerin trägt das Risiko der rechtzeitigen Weiterleitung. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kann nicht dazu führen, die mit Ablauf der Festsetzungsfrist eingetretene Verjährung zu beseitigen. • Das Unionsrecht verhindert die Berufung auf Verjährung durch den Mitgliedstaat nur unter besonderen Umständen (z. B. bewusst falsche Behördenauskunft), die hier nicht vorlagen. Die Klägerin war Eigentümerin eines Geschäftsflugzeugs, das im Jahr 2006 für betriebliche Flüge eines Firmenverbundes genutzt wurde. Im Zeitraum 01.01.–31.07.2006 tankte sie am Hamburger Flughafen 33.132 l Kerosin und beantragte später die Vergütung der Mineralölsteuer. Am 24.12.2007 reichte sie eine Energiesteueranmeldung (nicht der amtliche Mineralölsteuer-Vordruck) beim HZA Hamburg-1 ein; ein formloses Schreiben folgte am 25.12.2007. Das HZA Hamburg-1 leitete die Unterlagen erst Anfang Januar 2008 an das örtlich zuständige Hauptzollamt (Beklagter) weiter. Der Beklagte lehnte den Vergütungsantrag mit Bescheid vom 19.08.2008 ab und bestätigte die Ablehnung im Einspruchsverfahren mit Hinweis auf fehlende Formerfordernisse und Festsetzungsverjährung. Die Klägerin rügte u. a. falsche Auskunft eines HZA-Mitarbeiters und berief sich auf unionsrechtliche Hemmung der Verjährung; sie klagte erfolglos. • Formelle Anspruchsvoraussetzung: § 50 Abs. 3 S. 1 MinöStV verlangt die Antragstellung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck; eine Verwendung des Energiesteuerformulars erfüllt dies nicht. • Zuständigkeit: Für Verbrauchsteuern ist örtlich das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der steuerlich relevante Tatbestand verwirklicht wurde (§ 23 Abs. 1 AO); nach Zuweisungstandards gehörte der Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel zum Bezirk des beklagten Hauptzollamts. • Festsetzungsverjährung: Nach §§ 155 Abs. 5, 169 Abs. 2 Nr. 1, 170 Abs. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist bei Verbrauchsteuern ein Jahr und begann mit Ablauf des Jahres 2006; sie endete zum 31.12.2007. Bis dahin lag beim zuständigen Beklagten kein wirksamer Vergütungsantrag vor. • Weiterleitung bei unzuständiger Behörde: Der rechtzeitige Einwurf bei einer unzuständigen Behörde schützt nur, wenn der Antrag rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingeht; die Klägerin trägt das Risiko der fristgerechten Weiterleitung. • Wiedereinsetzung und Verjährung: Eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO kann die mit Ablauf der Festsetzungsfrist eingetretene Verjährung nicht rückgängig machen; der BFH-Rechtsprechung folgend ist Wiedereinsetzung insoweit ausgeschlossen. • Unionsrechtlicher Einwand: Nach EuGH-Rechtsprechung und BFH-Analyse verhindert Unionsrecht die Berufung auf Verjährung nur bei besonderen Umständen (z. B. bewusst falsche Behördeninformationen, die jede Möglichkeit zur Rechtsverfolgung nehmen). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor; eine bloß fehlerhafte Auskunft, deren Bewusstheit nicht dargetan ist, reicht nicht aus. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer für 01.01.–31.07.2006 in Höhe von 21.684,89 €, weil der Vergütungsantrag die formellen Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 MinöStV nicht erfüllte (falscher Vordruck bzw. formlose Eingaben) und bis zum Ablauf der einjährigen Festsetzungsfrist kein wirksamer Antrag beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen ist. Die örtliche Zuständigkeit lag beim beklagten Hauptzollamt für den Flughafen Hamburg, sodass das frühere Eingangsdatum beim HZA Hamburg-1 der Klägerin nicht nützte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermag die durch Ablauf der Festsetzungsfrist eingetretene Verjährung nicht zu beseitigen. Unionsrechtliche Hemmungsgründe liegen nicht vor, da keine besonderen, die Rechtsverfolgung praktisch unmöglich machenden Umstände oder bewusst falsche Behördeninformationen dargelegt wurden. Somit ist der Anspruch mit Ablauf der Festsetzungsfrist erloschen und der angefochtene Bescheid rechtmäßig.