Urteil
4 K 101/14
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine verbindliche Zolltarifauskunft kann nach Art. 9 Abs. 1 ZK widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung von Anfang an nicht vorlagen.
• Bei der tariflichen Einreihung ist auf die objektiven Merkmale und Funktionen der Ware abzustellen; technologische Neuerungen sind funktional zu würdigen.
• Geräte, die digitalisierte Audiosignale aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine empfangen, verarbeiten und über Ausgänge oder Lautsprecher bereitstellen oder weiterleiten können, sind Tonwiedergabegeräte im Sinne der Position 8519 und können in Verbindung mit Rundfunkempfangsfunktionen der Unterposition 8527 91 zugewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Radiowecker mit Streaming-Funktion als Rundfunkempfangsgerät kombiniert mit Tonwiedergabegerät (8527 9119) • Eine verbindliche Zolltarifauskunft kann nach Art. 9 Abs. 1 ZK widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung von Anfang an nicht vorlagen. • Bei der tariflichen Einreihung ist auf die objektiven Merkmale und Funktionen der Ware abzustellen; technologische Neuerungen sind funktional zu würdigen. • Geräte, die digitalisierte Audiosignale aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine empfangen, verarbeiten und über Ausgänge oder Lautsprecher bereitstellen oder weiterleiten können, sind Tonwiedergabegeräte im Sinne der Position 8519 und können in Verbindung mit Rundfunkempfangsfunktionen der Unterposition 8527 91 zugewiesen werden. Die Klägerin beantragte 2011 eine verbindliche Zolltarifauskunft für ein Internet/DAB/DAB+ FM Radio mit Fernbedienung ("XXX"). Die Zollbehörde reihte das Gerät 2011 als Radiowecker in die Unterposition 8527 9210 00 ein. Nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2013, die digitale Audio-Streamer betrifft, widerrief die Behörde 2013 die Auskunft und ordnete das Gerät als Rundfunkempfangsgerät kombiniert mit Tonwiedergabegerät ein. Die Klägerin widersprach und wies darauf hin, ihr Gerät habe nur analoge Ausgänge und sei kein digitaler Audio-Streamer im Sinne der Verordnung. Die Behörde hielt entgegen, dass die Fähigkeit, Internetradio und Netzwerk-Audiodateien wiederzugeben und über Ausgänge oder Lautsprecher bereitzustellen, ausreiche, um die Funktion eines Tonwiedergabegeräts zu begründen. Die Klägerin klagte gegen den Widerruf vor dem Finanzgericht. • Zulässigkeit: Die Klage ist nicht erledigt; trotz Ablauf der üblichen Geltungsdauer der Auskunft besteht ein Rechtsschutzinteresse wegen rückwirkender Wirkung bei Aufhebung des Widerrufs (Art.12 ZK; Art.236 ZK). • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist Art.9 Abs.1 ZK; Widerruf ist möglich, wenn Voraussetzungen der Auskunft nicht von Anfang an erfüllt waren. • Tarifierungsmaßstab: Maßgeblich sind objektive Merkmale und Funktionen der Ware nach den Allgemeinen Vorschriften sowie Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI; auf Verwendungszweck ist nur bei ausdrücklicher Bezugnahme abzustellen. • Die streitige Ware ist eine kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI: ein Rundfunkempfangsgerät mit zusätzlicher Funktion, Daten/Audiosignale aus Netzwerken zu empfangen, zu konvertieren und wiederzugeben, sowie einer Uhr mit Weckfunktion. • Funktional ist die zusätzliche Fähigkeit, digitale Audiodateien/Internetradio zu verarbeiten und über eigene Lautsprecher oder Ausgänge bereitzustellen, als Tonwiedergabefunktion im Sinne der Position 8519 zu qualifizieren; hierfür ist nicht zwingend das Vorhandensein digitaler Ausgänge erforderlich. • Die DVO (EU) Nr. 69/2013 und einschlägige Auslegungserwägungen (Erläuterungen zu Position 8519; EuGH-Rechtsprechung) stützen die Einordnung solcher Geräte als Tonwiedergabegeräte unabhängig von der Frage, ob die Weitergabe digital oder analog erfolgt. • Da das Gerät sowohl Rundfunkempfangs- als auch Tonwiedergabefunktionen aufweist und Lautsprecher in einem Gehäuse vorhanden sind, ist die richtige Einreihung die Unterposition 8527 91 (Rundfunkempfangsgerät kombiniert mit Tonwiedergabegerät) und dort wegen Lautsprecher in gemeinsamer Einheit die Unterposition 8527 9119 000. • Die Uhr mit Weckfunktion ist gegenüber der Kombination Rundfunkempfangsgerät/Tonwiedergabegerät nicht kennzeichnend; Fernbedienung und Netzteil beeinflussen die Einreihung nicht (AV 3 b). Die Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 13.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2014 ist rechtmäßig, weil die streitgegenständliche Ware nicht als einfacher Radiowecker der Unterposition 8527 9210, sondern als Rundfunkempfangsgerät kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät einzustufen ist. Konkret ist das Gerät wegen seiner Fähigkeit, Internetradio und Netzwerk-Audiodateien zu empfangen, zu verarbeiten und über Lautsprecher bzw. Ausgänge bereitzustellen, als funktionale Kombination nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der Unterposition 8527 91 zuzuordnen und dort in die Unterposition 8527 9119 000 einzugliedern. Damit waren die Voraussetzungen der ursprünglich erteilten Auskunft von Anfang an nicht erfüllt und der Widerruf war rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wurde nicht zugelassen.