Urteil
4 K 37/17 Z
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2018:0725.4K37.17Z.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Mit verbindlicher Zolltarifauskunft (vZTA) vom 25.04.2016 wies die zuständige niederländische Zollbehörde das Gerät, das die Klägerin als Wireless LAN Internet-Radio vertrieb, der Unterposition 8527 91 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu. Die Klägerin legte gegen die vZTA den Rechtsbehelf der ersten Stufe nach Art. 44 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) ein. Über den Rechtsbehelf ist noch nicht entschieden worden. Am 22.06.2016 beantragte die Klägerin beim Zollamt des Beklagten die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr, die aus sechs in einzelnen Kartons verpackten Geräten bestand. Die Klägerin meldete die Waren mit Ursprung in Asien und einem Zollwert von € unter der Unterposition 8527 91 19 KN als „Internetradios mit Alarmfunktion, FM-Tuner und USB-Anschluss“ an. Die Internetradios bestanden zum einen aus Geräten, für die die o.a. vZTA erlassen worden war, und zum anderen aus Geräten, die die Klägerin als WiFi Stereo Internet-Radio. Die Zollstelle nahm die Zollanmeldung an und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.06.2016 u.a. € Zoll (Zollsatz 10%) fest. Bei den Internet-Radios beider Typen handelt es sich um Geräte, die im Wesentlichen aus einem FM-/DAB-Tuner, einem Audiodecoder, je einem Ethernet- und USB-Controller, einem WLAN-Modul, einer Antenne, einem Tonfrequenzverstärker, einer Uhr mit Weckfunktion und zwei Lautsprechern in einem Gehäuse mit Anzeige, Bedienelementen, Audio-, Ethernet- und USB-Anschluss bestehen. Sie dienen dem Empfang von Rundfunksignalen im UKW- und DAB-Bereich, zur Tonwiedergabe von Audiodateien verschiedener Formate aus dem Internet oder einem lokalen Netzwerk (sog. Audiostreaming und Internetradio), zur Tonwiedergabe von USB-Speichermedien, zum Verstärken von Audiosignalen externer Audioquellen und zur Ausgabe über die eingebauten Lautsprecher sowie zur Uhranzeige einschließlich Weckfunktion. Die Geräte besitzen ein einziges zentrales Modul, das aus einem einzigen Prozessor besteht und unabhängig von der Quelle alle ein- und ausgehenden Signale verarbeitet. Die Geräte können empfangene Audiodaten nicht speichern. Sie unterscheiden sich technisch nur durch unterschiedlich leistungsfähige Lautsprecher und Gehäusegrößen. Die Geräte befinden sich jeweils zusammen mit einer Fernbedienung, einem Steckernetzteil für die Stromversorgung, einem Audioanschlusskabel, einer Bedienungsanleitung und einer Garantiekarte in einem gemeinsamen Verkaufskarton. Zur Begründung ihres dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, die Ware sei der Unterposition 8527 92 10 KN zuzuweisen. Die Geräte seien auf Grund ihres USB-Anschlusses nicht mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert, denn sie wiesen keinen Speicher auf, zumal ein USB-Stick nicht mitgeliefert werde. Mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus: Die Geräte gehörten, da sie einen FM-/DAB-Tuner enthielten, in die Position 8527. Sie bildeten zusammen mit den mitgelieferten Waren (Steckernetzteil, Infrarot-Fernbedienung) eine funktionelle Einheit im Sinne der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI. Zusammen mit dem Audioanschlusskabel, der Bedienungsanleitung und einer Garantiekarte in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung liege eine Warenzusammenstellung nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 b) vor, die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil, dem Rundfunkempfangsgerät einzureihen sei. Die Geräte gehörten in die Unterposition 8527 91. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System (Erl (HS)) zu Position 8519 Rzn. 14.0 und 15.0) bestätigten, dass Geräte, die Halbleiter-Aufzeichnungsträger wie beispielsweise USB-Sticks verwendeten, die Funktion eines Tonwiedergabegeräts der Position 8519 ausübten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tonwiedergabe von auf einer Datenverarbeitungsmaschine gespeicherten Tondateien oder vom Internetradio (sog. Audiostreaming) erfolge. Dies ergebe sich aus Anhang Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2013 der Kommission vom 23. Januar 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (DVO 69/2013). Eine Einreihung als Radiowecker der Unterposition 8527 92 scheide daher aus. Zur Begründung ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, bei den Geräten sei ein Tonwiedergabegerät nicht in einem gemeinsamen Gehäuse mit dem Rundfunkempfangsgerät eingebaut. Der USB-Stick oder ein anderes Gerät, beispielsweise ein MP3-Player könne nur eingestecktoder angeschlossen werden. Auch gebe es für die anzusteckenden oder anzuschließenden USB-Geräte an den streitgegenständlichen Waren keine spezifischen Bedienungstasten. Damit unterschieden sie sich von Geräten, in denen Rundfunkempfangsgeräte mit Kassettenabspielgeräten oder CD-/DVD-Abspielgeräten kombiniert seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Erl (HS) zu Position 8519 Rz. 15.0, in denen nur von einem auswechselbaren Halbleiter-Aufzeichnungsträger die Rede sei. Aus der Auswechselbarkeit folge, dass sich der Träger im Gerät befinden müsse und nicht nur aufgesteckt werden dürfe. Zudem seien die Erl (HS) zu Position 8519 Rz. 15.0 in Verbindung mit der Unterposition 8519 81 zu lesen, die „Tonaufnahme- und/oder Tonwiedergabegeräte, magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend“ erfasse. Insoweit beziehe sich die Verwendung auf das auswechselbare Speichermedium. Geräte, an die Tonwiedergabegeräte angeschlossen werden könnten, würden damit nicht selbst zu Tonwiedergabegeräten. Die in zahlreichen Einreihungsverordnungen der Kommission zu Position 8527 genannten Geräte hätten alle über internen, nicht flüchtigen Speicher verfügt. Einen derartigen Speicher hätten die streitgegenständlichen Geräte nicht für Audiodateien, sondern nur für die geräteeigenen Programme, die dem Benutzer nicht zugänglich seien. Die DVO 69/2013 betreffe kein Rundfunkempfangsgerät und enthalte auch keine Aussage zu einer Unterposition der Position 8527. Das dort genannte Gerät sei auch kein Tonwiedergabegerät, sondern als lautloses Tonwiedergabegerät („anderes Tonwiedergabegerät“ im Sinne der KN) nur dazu bestimmt, Tonsignale an verschiedene Audiogeräte weiter zu leiten. Zudem fehle es im Streitfall am Auslesen eines Aufzeichnungsträgers, wie von den Erl (HS) zu Position 8519 Rz. 15.0 verlangt. Das Hörbarmachen von Tönen, die aus einem anderen Gerät stammten, mache aus den zu beurteilenden Waren keine Tonwiedergabegeräte. Dies folge auch aus der Durchführungsverordnung (EU) 2017/200 der Kommission vom 01.02.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (VO 2017/200). Auf Grund der dem Stand der Technik entsprechenden einheitlichen Signalverarbeitung durch ein Modul und einen Prozessor spiele es keine Rolle, ob es sich um Signale aus einer Bluetooth- oder einer USB-Quelle handelt. Die für die Ethernet- und USB-Schnittstellen verwendeten Controller gäben keine Töne wieder, sondern koordinierten nur die Datenübertragung mit dem jeweiligen sendenden Gerät. Bei einem USB-Stick müsse dessen einziger Controller noch den Speicherchip verwalten. In der VO 69/2013 habe die Kommission nur darauf abgestellt, dass das dortige Gerät dazu bestimmt sei, Tonsignale direkt aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine zu empfangen, zu verarbeiten und an verschiedene Audiogeräte weiterzuleiten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 22.06.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2016 hinsichtlich des Zolls aufzuheben; 2. hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, der anzuschließende USB-Stick stelle sich als Aufzeichnungsträger für Tondateien dar, wie auch den Betriebsanleitungen für die streitgegenständlichen Geräte entnommen werden könne. Die erwähnten Einreihungsverordnungen seien für den Streitfall unerheblich. Die eingeführten Geräte ermöglichten über den eingebauten WLAN-Adapter den Zugang über einen DSL-Router ins Internet. Damit enthielten die Geräte einen sog. digitalen Audio-Streamer. Für Tonwiedergabegeräte genüge es, wenn Töne als elektrische Tonfrequenzsignale an einem Ausgang des zu beurteilenden Geräts zur Verfügung gestellt würden. Verstärker oder Lautsprecher seien nicht erforderlich (Erl (HS) zu Position 8519 Rz. 09.0). Die VO 2017/200 sei für die Einreihung ohne Bedeutung, weil in dem dort zu beurteilenden Gerät Tonsignale über Bluetooth übertragen würden. Diese Funktion gehöre zu Funktionen von Geräten der Position 8517 und nicht zu denen der Position 8519. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Klägerin mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 22.06.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2016 zu Recht für den darin festgesetzten Zoll in Anspruch genommen. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Zollschuld für die o.a. Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 und Abs. 3 UZK in der Person der Klägerin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung am 22.06.2016 entstanden. Der Zollsatz ist nach Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und c UZK der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1754 der Kommission vom 06.10.2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 285) für 2016 zu entnehmen. Dabei ergibt sich der zutreffende Abgabensatz aus der Unterposition 8527 91 19 KN. Die eingeführten Waren, die Internetradions, bildeten zusammen mit den mitgelieferten Waren, einem Steckernetzteil, einer Infrarot-Fernbedienung und einem Audioanschlusskabel eine funktionelle Einheit im Sinne der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI. Diese Einheit ist als Rundfunkempfangsgerät in die Position 8527 einzureihen, weil nur die Position 8527 die Hauptfunktion dieser Geräte, den Radioempfang, erfasst. Innerhalb der Position gehören die streitbefangenen Geräte als „andere“ in die Unterposition 8527 9, weil sie weder ohne externe Energiequelle betrieben werden können (Unterposition 8527 1), noch von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art sind (Unterposition 8527 2). Innerhalb der Unterposition 8527 9 ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Geräte der Unterposition 8527 91 („kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten“) oder der Unterposition 8527 92 („nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert“) zuzuweisen sind. Die Anwendung der zutreffenden Unterposition 8527 91 und innerhalb dieser Unterposition der Unterposition 8527 91 19 KN ergibt sich für die Internetradios aus der vZTA vom 25.04.2016. Nach Art. 33 Abs. 2 und 3 UZK ist eine vZTA auch für die Klägerin als Inhaberin der vZTA für die darin bezeichnete Ware bindend, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, nach dem die vZTA wirksam wurde. Nach dem in der vZTA angegebenen Datum ist sie zum 25.04.2016 wirksam geworden. Wenn sie damit auch vor der Anwendbarkeit des UZK zum 01.05.2016 nach Art. 288 Abs. 2 Unterabs. 1 UZK wirksam geworden ist, hat sie mit der Anwendung des UZK ihre Wirksamkeit nicht verloren. Vielmehr bestimmt Art. 252 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, dass Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 01.05.2016 bereits in Kraft sind, für den in ihnen genannten Zeitraum, sechs Jahre nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, gültig bleiben und vom 01.05.2016 an auch für den Inhaber der Entscheidung bindend sind. Dadurch, dass die Klägerin gegen diese vZTA in den Niederlanden den Rechtsbehelf der ersten Stufe nach Art. 44 Abs. 2 Buchst. a UZK eingelegt hat, ist sie in ihrer Wirksamkeit nicht beschränkt (s. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und Art. 45 Abs. 1 UZK). Eine dem entgegenstehende Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der vZTA nach Art. 45 Abs. 2 UZK hat die Klägerin nicht vorgetragen. Aber auch die Internetradios gehören in die Unterposition 8527 91 und innerhalb dieser in die Unterposition 8527 91 19 KN, denn sie sind Rundfunkempfangsgeräte, die mit Tonwiedergabegeräten kombiniert sind. Nach ständiger Rechtsprechung (s. Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH – v. 25.07.2018 C-445/17 Rz. 24 mwN., ECLI:EU:C:2018:609) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (s. Allgemeine Vorschriften (AV) 1). Geht es wie im Streitfall um die Einreihung in die zutreffende Unterposition, sind der Wortlaut der Unterpositionen und die AV sinngemäß maßgebend. Dabei gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln (AV 6). Zudem tragen die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Sie stellen wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs dar und liefern als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung (ständige Rechtsprechung, zuletzt EuGH Urteil v. 25.07.2018 C-445/17, Rz. 26 mwN.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellt sich das WiFi Stereo Internet-Radio als eine kombinierte und mehrfunktionale Maschine im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI dar. Es besteht im Wesentlichen aus einem FM-/DAB-Tuner, einem Audiodecoder, je einem Ethernet- und USB-Controller, einem WLAN-Modul, einer Antenne, einem Tonfrequenzverstärker, einer Uhr mit Weckfunktion und zwei Lautsprechern in einem Gehäuse mit Anzeige, Bedienelementen, Audio-, Ethernet- und USB-Anschluss. Es dient dem Empfang von Rundfunksignalen im UKW- und DAB-Bereich, zur Tonwiedergabe von Audiodateien verschiedener Formate aus dem Internet oder einem lokalen Netzwerk (sog. Audiostreaming und Internetradio), zur Tonwiedergabe von USB-Speichermedien, zum Verstärken von Audiosignalen externer Audioquellen und zur Ausgabe über die eingebauten Lautsprecher. Zudem verfügt es über eine Uhr mit Weckfunktion. Damit ist das Gerät seiner Beschaffenheit nach dazu bestimmt, mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nämlich den Empfang von DAB- und UKW-Rundfunk über Antenne sowie den Empfang von Daten- und Audiosignalen verschiedener Formate über ein lokales Funk- oder drahtgebundenes Netzwerk sowie die Wiedergabe von Rundfunk oder empfangenen Audiosignalen. Hinzu kommt noch die Wiedergabe von Audiodateien über die an den USB-Anschluss angeschlossenen Geräte. Das Gerät besteht aus drei Maschinen, die zusammen arbeiten sollen und, da sie in einem Gehäuse vereint sind, ein Ganzes bilden, nämlich aus einem Rundfunk- und Audiosignalempfangsgerät, einem Tonwiedergabegerät zur Wiedergabe von Audiodateien auch über den USB-Anschluss mit den vorstehend bezeichneten Funktionen und aus einer Uhr mit Weckfunktion. Kann ein Gerät wie das hier zu beurteilende Internetradio Daten- und Audiosignale verschiedener Formate über ein lokales Funk- oder drahtgebundenes Netzwerk empfangen, konvertieren und wiedergeben, erfüllt es die Funktionen eines Tonwiedergabegeräts im Sinne der Position 8519. Gleiches gilt, soweit mit dem streitgegenständlichen Internetradio über dessen USB-Anschluss Audiodaten aus über diese Quellen angeschlossenen Geräten wiedergegeben werden. Nach den Erl (HS) zu Position 8519 Rz. 01.0 umfassen die in dieser Position genannten Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte sowie Kombinationen dieser Geräte, die sich dadurch auszeichnen, dass die ursprünglichen Schallschwingungen von Tonaufnahmegeräten auf einem Medium aufgezeichnet und durch Tonwiedergabegeräte wiedergegeben werden können. Dabei kann die wiederzugebende Tonaufzeichnung in gespeicherten digitalisierten Tönen, Tondateien, bestehen. Insoweit ist weder ein festes Speichermedium für die Tondateien noch eine feste Speicherung dieser Dateien im Tonwiedergabegerät nötig. Tonwiedergabegeräte können auch an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine zum Herunterladen von MP3-Dateien oder vergleichbarer Dateien angeschlossen sein (Erl (HS) zu Position 8519 Rz. 15.0). Ebenso können die Audiodateien in einem Gerät gespeichert sein, das an den USB-Anschluss des streitgegenständlichen Internetradios angeschlossen ist. Dass die Position 8519 weder ein festes Speichermedium für die Tondateien noch eine feste Speicherung dieser Dateien im Tonwiedergabegerät selbst oder durch einen in dieses Gerät einzulegenden Datenträger verlangt, wird auch durch das EuGH-Urteil vom 17.03.2016, C-84/15, Rzn. 42, 44; ECLI:EU:C:2016:184) bestätigt. Danach darf die Quelle der von dem Gerät wiedergegebenen Töne aus dem Internet oder von einem anderen Gerät, mit dem es das lokale Netzwerk teilt, oder von einem Gerät, mit dem es verbunden ist, stammen. Der Umstand, dass ein Tonwiedergabegerät keine feste Datenspeicherung vornehmen muss, sondern sich nur mit Streamen, einer kontinuierlichen Übertragung von Dateien aus dem Internet ohne Speicherung, begnügen kann, wird auch durch die DVO 69/2013 bestätigt. Der dort in der Tabelle unter 3. beschriebene sog. digitale Audio-Streamer kann – wie das hier streitbefangene Gerät – die Tonsignale direkt aus dem Internet empfangen und verarbeiten, ohne sie zu speichern. Insoweit hat die DVO 69/2013 für die hier zu beurteilende Einreihungsfrage eine Indizwirkung und dient in dieser Hinsicht als Argumentationshilfe (BFH-Urteile vom 21.11.2002, VII R 57/01, ZfZ 2003, 161 und vom 30.07.2003, VII R 40/01, ZfZ 2004, 126) Anhaltspunkte dafür, dass für die Einreihung eines Rundfunkempfangsgeräts in die Unterposition 8527 91 zur Annahme eines Tonwiedergabegeräts andere Maßstäbe als zur Einreihung in die Position 8519 gelten sollten, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Da sich die Audiowiedergabe nicht allein auf die Wiedergabe von digitalem DAB- und UKW-Rundfunk beschränkt, sondern vielmehr auch andere digitale Audiodateien wiedergegeben werden können, erschöpft sich die Funktionalität der Tonwiedergabe auch nicht allein in der eines Rundfunkempfangsgerätes, sondern ist eigenständig zu betrachten und führt zu dem Vorhandensein einer Tonwiedergabefunktion im Sinne der Position 8519 (s. FG Hamburg Urteil v. 23.01.2018 4 K 101/14, juris). Der Einreihung in die Unterposition 8527 91 steht nicht entgegen, dass die jeweiligen Funktionen, Rundfunkempfangsgerät und Tonwiedergabegerät nicht äußerlich erkennbar getrennten Geräteeinheiten zugeordnet werden können, sondern in einem gemeinsamen Gehäuse zusammengefasst und nur über ein gemeinsames Bedienfeld auszuwählen sind. Die von einem digitalen Audio-Streamer zu leistende Funktion der Tonwiedergabe beruht auf einer technologischen Innovation, aufgrund derer digitalisierte Tonsignale ausgelesen und wiedergegeben werden können, ohne dass es besonderer körperlicher Speichermedien wie beispielsweise einer Kassette oder einer CD/DVD und entsprechender Gerätebauteile, in die diese Speichermedien eingebracht werden können, bedarf. Daraus folgt, dass nach außen hin getrennt wahrnehmbare Geräteeinheiten bei einer Kombination von Rundfunkempfangsgerät und digitalem Audio-Streamer überflüssig sind (s. FG Hamburg Urteil v. 23.01.2018 4 K 101/14, juris). Gleichwohl hängt das Vorhandensein der Funktionen eines Rundfunkempfangsgeräts und eines damit kombinierten Tonwiedergabegeräts auch dann, wenn sie von dem einzigen zentralen Modul mit dem einzigen Prozessor gesteuert werden, davon ab, dass für beide Funktionen entsprechende unterschiedliche Schaltkreise mit entsprechender, durch die Benutzer nicht änderbaren Programmierung vorhanden sind. Dadurch gibt es in dem zu beurteilenden Internetradio auch unterschiedliche Geräte im Sinne der Unterposition 8527 91. Aus der VO 2017/200 ergibt sich nichts anders. Das dieser Verordnung zu Grunde liegende Gerät ist mit den hier zu beurteilenden Waren nicht vergleichbar. Es dient nur der Übertragung von einem bereits erzeugten Tonsignal an Tonwiedergabegeräte. Schon deshalb schloss die Kommission in der VO 2017/200 eine Einreihung in die Position 8519 aus. Gegenüber der im Streitfall zu beurteilenden Kombination eines Rundfunkempfangsgerätes mit einem Tonwiedergabegerät ist die vorhandene Uhr mit Weckfunktion von untergeordneter Bedeutung und damit für die Gerätekombination nicht kennzeichnend im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI. Eine Einreihung als Radiowecker unter die Unterposition 8527 92 ist ausgeschlossen, weil diese Unterposition nur in Betracht kommt, wenn es sich um ein Rundfunkempfangsgerät handelt, das nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.