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Urteil

3 K 46/14

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG einschließlich der Beleg- und Buchnachweise (§§ 17a, 17c UStDV) erfüllt sind. • Fehlende oder widerlegte Nachweise über Bestimmungsort, Abnehmeridentität oder Lieferweg rechtfertigen die Versagung der Steuerbefreiung; Zulassungen im Bestimmungsland allein genügen nicht. • Bei Anhaltspunkten für Scheingeschäfte oder kollusiver Täuschung ist die Steuerbefreiung zu versagen; Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG greift nur bei formell vollständigen Nachweisen und nach Prüfung der Gutgläubigkeit. • Beim Handel mit hochwertigen Pkw und Barverkauf sind erhöhte Nachweisanforderungen und Zumutbarkeitsanforderungen an Sorgfaltsmaßnahmen zu beachten. • Gegenüber festgestellten Missing-Trader-Strukturen ist eine Saldierung nicht von vornherein vorzunehmen; der Lieferer bleibt grundsätzlich steuerpflichtig, wenn der Erwerb im Bestimmungsstaat der Besteuerung entzogen wird.
Entscheidungsgründe
Versagung der Steuerbefreiung bei fehlenden oder widerlegten Nachweisen und Scheingeschäften • Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG einschließlich der Beleg- und Buchnachweise (§§ 17a, 17c UStDV) erfüllt sind. • Fehlende oder widerlegte Nachweise über Bestimmungsort, Abnehmeridentität oder Lieferweg rechtfertigen die Versagung der Steuerbefreiung; Zulassungen im Bestimmungsland allein genügen nicht. • Bei Anhaltspunkten für Scheingeschäfte oder kollusiver Täuschung ist die Steuerbefreiung zu versagen; Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG greift nur bei formell vollständigen Nachweisen und nach Prüfung der Gutgläubigkeit. • Beim Handel mit hochwertigen Pkw und Barverkauf sind erhöhte Nachweisanforderungen und Zumutbarkeitsanforderungen an Sorgfaltsmaßnahmen zu beachten. • Gegenüber festgestellten Missing-Trader-Strukturen ist eine Saldierung nicht von vornherein vorzunehmen; der Lieferer bleibt grundsätzlich steuerpflichtig, wenn der Erwerb im Bestimmungsstaat der Besteuerung entzogen wird. Die Klägerin begehrt für das Jahr 2003 die Anerkennung mehrerer Pkw-Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Das Finanzamt nahm die Steuerbefreiung nur in Ausnahmefällen an und setzte Umsatzsteuer fest; die Klägerin klagte. Strittig sind insbesondere Lieferungen, die an verschiedene ausländische Firmen (B, C, A, D, E) fakturiert wurden. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen des § 6a UStG vorliegen, ob Beleg- und Buchnachweise gemäß §§ 17a, 17c UStDV geführt sind und ob Hinweise auf Scheingeschäfte oder kollusive Täuschung bestehen. Besondere Bedeutung kommt Abholfällen, Verbringungserklärungen, Empfangsbestätigungen, Ausweiskopien und Stempelabdrücken zu. Für zahlreiche Rechnungen stellt das Gericht fest, dass Belege unvollständig oder widerlegt sind und dass tatsächliche Lieferungen an andere (tatsächliche) Abnehmer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können. • Rechtliche Voraussetzungen: Steuerfreiheit nach § 4 Nr.1 Bst. b i.V.m. § 6a UStG setzt steuerbare Lieferung, physische Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat und Besteuerung im Bestimmungsstaat voraus; Nachweispflichten ergeben sich aus § 6a Abs.3 UStG i.V.m. §§ 17a, 17c UStDV sowie Unionsrecht (Art.138 MwStSystRL). • Beleg- und Buchnachweis: Unternehmer muss Belegnachweise (z. B. Rechnung, Lieferschein, Empfangsbestätigung) und Buchnachweise (u. a. Name/Anschrift des Abnehmers, Bestimmungsort) führen; Fehlen formaler Nachweise führt regelmäßig zur Versagung der Befreiung, es sei denn, objektiver Nachweis wird erbracht. • Widerlegung und Zweifel: Nachweisangaben sind zu überprüfen; unzutreffende, nachträglich gefälschte oder widersprüchliche Angaben sowie Indizien für Scheinfirmen, Scheinsitz oder Scheingeschäfte widerlegen den Nachweis und begründen die Steuerpflicht. • Objektiver Nachweis: Ausnahmsweise kann trotz formeller Mängel die Befreiung gewährt werden, wenn objektiv und zweifelsfrei feststeht, dass die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgte und der wahre Erwerber dort steuerpflichtig ist; hierfür trägt der Verkäufer die objektive Beweislast und kann keine Amtsermittlungen verlangen. • Kollusive Täuschung: Liegen Anhaltspunkte für eine bewusste Verschleierung des wahren Abnehmers oder eine Beteiligung an Steuerhinterziehung vor, ist die Befreiung zu versagen; hier sprechen zahlreiche Indizien (Stempelherstellung am Ort des Verkäufers, Barzahlungen, Weiterleitung von Rechnungen an Dritte, fehlende Betriebsstätten) für kollusives Verhalten. • Vertrauensschutz und Sorgfaltspflicht: Vertrauensschutz nach § 6a Abs.4 UStG kommt nur in Betracht, wenn die formellen Nachweise vollständig sind und der Unternehmer nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit der Angaben nicht erkennen konnte; bei erhöhtem Missbrauchsrisiko (hochwertige Pkw, Barzahlung, Abholung) sind weitergehende Nachforschungen zumutbar. • Anwendung auf den Fall: Für die meisten streitigen Lieferungen an B, C, A (eine Rechnung ausgenommen), D und E fehlen formelle Bestimmungsortangaben, Abholvollmachten und prüffähige Empfangsbestätigungen; zahlreiche Indizien deuten auf Scheinfirmen, tatsächliche Lieferungen an andere Adressaten und Barzahlungen hin, sodass objektiver Nachweis und Vertrauensschutz ausscheiden. Die Klage ist überwiegend unbegründet. Das Finanzgericht bestätigt die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für die an die Firmen B, C, A (mit Ausnahme einer nicht vorhandenen zweiten Rechnung), D und E fakturierten Lieferungen, weil der Beleg- und Buchnachweis unvollständig oder widerlegt ist, ein objektiver Nachweis nicht geführt wurde und Indizien für Scheingestaltungen und kollusive Täuschung vorliegen. Die Rechnung an A über 54.000 Euro und die dazu angenommene Umsatzsteuer erweist sich als nicht nachweisbar; insoweit wird die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Neuberechnung der Steuer folgt gemäß § 100 Abs.2 Satz 2 UStG; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 136 Abs.1 Satz 3 FGO. Eine Revision wird nicht zugelassen.