Urteil
1 K 207/10
FG Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0531.1K207.10.0A
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Leitsätze
Zinsen nach § 1 Abs. 1 EntschG sind nicht gemäß § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei, sondern im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig(Rn.12)
(Rn.32)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zinsen nach § 1 Abs. 1 EntschG sind nicht gemäß § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei, sondern im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig(Rn.12) (Rn.32) . I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 06.08.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 24.09.2010 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, als der Beklagte den streitigen Betrag in Höhe von 6.023 € der tariflichen Einkommensteuer und nicht dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG in der im Streitjahr maßgebenden Fassung unterworfen hat (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. II. Die streitige Zahlung ist nicht gemäß § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei. Danach sind Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz steuerfrei, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG sind. 1. Zwar handelt es sich bei der Zahlung in Höhe von 6.023,02 € um eine Leistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz i. V. m. mit dem Entschädigungsgesetz. Die Zahlung erfolgte als Zinszahlung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG. Danach werden nach dem 31.12.2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 01.01.2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 7 EntschG). Dies gilt auch für die Klägerin, da für sie eine Ausgleichsleistung für das Gut B gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG mit Bescheid vom 12.03.2009 festgesetzt wurde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG nach Maßgabe der §§ 1 und 9 EntschG zu erbringen war. Da die Ausgleichsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nach den §§ 1 bis 8 EntschG zu bemessen und zu erfüllen war, war sie auch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG zu verzinsen. 2. Die Zahlung ist jedoch ein Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Danach gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). a) Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichsleistung ist eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG, da er auf Geldleistung gerichtet ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG). Kapitalforderung ist jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs, der vertraglicher, gesetzlicher, öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein kann (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG; Bundesfinanzhof -BFH -, Urteil vom 26.06.1996, VIII R 67/95, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1997, 175 m. w. N.). Auf die Freiwilligkeit der Kapitalüberlassung kommt es danach nicht an. b) Die Zahlung in Höhe von 6.023,02 € als Zinsen für den Zeitraum Januar 2004 bis einschließlich Februar 2009 aufgrund der mit Bescheid vom 12.03.2009 festgesetzten Ausgleichsleistung ist wirtschaftlich betrachtet ein Entgelt, das für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung geleistet wurde. Steuerbar sind alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts oder der Erträge durch die Beteiligten kommt es nicht an (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG; BFH-Urteil vom 19.04.2005, VIII R 80/02, juris; BFH-Urteil vom 30.11.2010, VIII R 58/07, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2011, 668 m. w. N.). aa) Die streitige Zahlung ist nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Kapitalertrag zu erfassen. Die Klägerin hat Kapital zur Nutzung überlassen. Enteignungsrechtlich wird die Verzinsung als ein Ausgleich dafür angesehen, dass die im Zeitpunkt des Enteignungsakts an die Stelle des entzogenen Vermögenswerts tretende (Geld-)Entschädigung regelmäßig erst später ausgezahlt wird. Die Zinsen sind ein Ausgleich dafür, dass der Enteignete die Entschädigung eine Zeit lang nicht nutzen konnte. Es handelt sich um das Entgelt dafür, dass das in der Entschädigung festliegende Kapital vorerst nicht anderweitig genutzt werden kann (BFH-Urteil vom 12.09.1985, VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252 m. w. N.). Dies gilt nach Auffassung des Senates auch dann, wenn die Höhe der Entschädigung erst mit Erlass eines Bescheides auf Ausgleichsleistung feststeht. Dem Grunde nach besteht ein wirtschaftlicher Wert des "festliegenden" Kapitals bereits mit der Enteignung, dessen Ausgestaltung allerdings noch konkretisiert werden kann. bb) Der Senat geht auch aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 7 EStG und des § 1 EntschG von einer Erfassung der streitigen Zahlung als Kapitalertrag aus. aaa) Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG -) sollten die Fragen der Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung und ihre Finanzierung geregelt werden (Bundestags-Drucksache - BT-Drs. - 12/4887 vom 10.05.1993, S. 1). Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Regierungsentwurfes sollte eine Entschädigung in Geld gewährt werden (BT-Drs. 12/4887, S. 7), die gemäß Art. 4 Nr. 1 des Regierungsentwurfes von der Einkommensteuer befreit sein sollte (BT-Drs. 12/4887, S. 22, 51). Die Entschädigungen und Ausgleichsleistungen waren aus dem Entschädigungsfonds zu finanzieren, der u. a. aus einer Vermögensabgabe (Art. 3 des Regierungsentwurfes, BT-Drs. 12/4887, S. 13 ff.) gespeist werden sollte (BT-Drs. 12/4887, S. 31). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stellte sich heraus, dass das Konzept einer Vermögensabgabe zur Finanzierung des Entschädigungsfonds politisch nicht durchsetzbar war (BT-Drs. 12/7588 vom 18.05.1994, S. 35). Der Wegfall der Vermögensabgabe sowie andere erhöhte finanzielle Leistungen führten nach Auffassung des Finanzausschusses des Bundestags zu einem Mehrbedarf des Entschädigungsfonds von 11 Milliarden DM. Dieser Mehrbedarf habe aus dem Bundeshaushalt erst ab 2004 zur Verfügung gestellt werden können, so dass die Leistungen grundsätzlich nur durch Zuteilung von übertragbaren, unverzinslichen Schuldverschreibungen, die ab 01.01.2004 fällig werden sollten, erfüllt werden sollten. Demzufolge schlug der Finanzausschuss des Bundestages vor, den Entschädigungsanspruch in der Regel durch Zuteilung einer Schuldverschreibung des Entschädigungsfonds (Fälligkeit ab 01.01.2004, Zinssatz ab Fälligkeit, Auszahlung in fünf gleichen Jahresraten) zu erfüllen (BT-Drs. 12/7588, S. 6, 35). Zugleich sollte Art. 4 Nr. 1 des Regierungsentwurfs in der Weise geändert werden, dass steuerfrei nur die Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz sein sollten, nicht jedoch die Zinsen auf den Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EntschG, § 2 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG sowie der Kapitalertrag aus der Einlösung bzw. Weiterveräußerung der Zinsscheine oder des abgezinsten Wertpapiers. Insoweit lägen keine den Anspruch auf Entschädigung erfüllende Leistungen und Einnahmen vor, sondern Erträge aus Schuldverschreibungen und Kapitalforderungen, die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig seien (BT-Drs. 12/7588, S. 17, 45). Der Bundestag beschloss das EALG in der vom Finanzausschuss des Bundestages empfohlenen Fassung (EALG vom 27.09.1994, BGBl I 1994, 2624; BGBl I 1995, 110). Art. 1 § 1 Abs. 1 EALG (= § 1 Abs. 1 EntschG) lautete auszugsweise: "... (Satz 2:) Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die über einen Nennwert von 1.000 Deutsche Mark oder einem ganzen Vielfachen davon lauten und ab 01.01.2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 01.01.2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 01.01.2004 - getilgt..." Mit Art. 4 Nr. 1 des EALG wurde § 3 Nr. 7 EStG wie folgt gefasst: "7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind;" Im Jahr 2003 stellte sich heraus, dass die ursprüngliche Erwartung des Gesetzgebers, die Bearbeitung der Entschädigungsansprüche sei bis Ende 2003 im Wesentlichen durchgeführt und die noch verbleibenden Restfälle könnten in dem Zeitraum von 2004 bis 2007 erledigt werden, nicht zutraf. Die für die Durchführung der Gesetze zuständigen Bundesländer rechneten im Jahr 2003 mit einer vollständigen Abarbeitung der Entschädigungsansprüche bis über das Jahr 2020 hinaus (Bundesrats-Drucksache - BR-Drs. - 235/03 vom 11.04.2003, S. 27; BT-Drs. 15/1180 vom 18.06.2003, S. 17 f.). Zur Lösung des Problems sollten Bescheide, die nach dem 31.12.2003 ergehen, nicht mehr durch Zuteilung von Schuldverschreibungen, sondern unmittelbar durch Geldleistung erfüllt werden. Aus Gleichbehandlungsgründen sei es erforderlich, bei der Umstellung der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen auf eine unmittelbare Geldleistung eine der Verzinsung von Schuldverschreibungen entsprechende Regelung vorzusehen. Der Zinsfestsetzung sollten aus Vereinfachungsgründen abgeschlossene Kalendermonate zu Grunde gelegt werden. Die Verzinsung in Höhe von monatlich 1/2 vom Hundert sollte bis Dezember 2007 limitiert werden und ab Januar 2008 auf 1/3 vom Hundert im Monat gesenkt werden, da auch für die zugeteilten Schuldverschreibungen eine Verzinsung in Höhe von jährlich 6 vom Hundert bis zu diesem Datum gesetzlich festgelegt sei. Die Verzinsung ab Januar 2008 sollte dem gesetzlichen Zinssatz in § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechen (BR-Drs. 235/03, S. 27 f.; BT-Drs. 15/1180, S. 18). Der Finanzausschuss des Bundestages empfahl dem Bundestag, eine Verzinsung der Entschädigungsansprüche ab dem 01.01.2004 mit 6 Prozent p. a. zeitlich nur begrenzt durch die Bekanntgabe des Bescheides über die Entschädigung zu beschließen (BT-Drs. 15/1808 vom 22.10.2003, S. 2, 11). Der Bundestag beschloss den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG -) in der vom Finanzausschuss des Bundestages empfohlenen Fassung (EntschRÄndG vom 10.12.2003, BGBl I 2003, 2471), die dem Streitfall zu Grunde zu legen ist. Danach wurden in § 1 Abs. 1 EntschG nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt: "Nach dem 31.12.2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 01.01.2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom 01.01.2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt." Eine Änderung des § 3 Nr. 7 EStG oder des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfolgte nicht. bbb) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich nach Auffassung des Senates, dass hinsichtlich der Verzinsung des Entschädigungsanspruchs durch die Änderung des § 1 Abs. 1 EntschG infolge des EntschRÄndG keine inhaltliche Veränderung verbunden sein sollte. Vielmehr sollte eine der bisherigen Verzinsung entsprechende Regelung sicherstellen, dass Entschädigungsberechtigte, deren Ansprüche nach dem 31.12.2003 festgesetzt würden, mit den Entschädigungsberechtigten gleichbehandelt werden, deren Ansprüche vorher festgesetzt wurden. Eine unterschiedliche Behandlung derjenigen, die vor 2004 Schuldverschreibungen erhielten, und denjenigen, die ab 2004 eine Geldleistung erhielten, war vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt. Wirtschaftlich betrachtet bleibt die Zahlung in Höhe von 6.023,02 € ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung. Dabei kommt es - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht darauf an, dass sich die Kapitalforderung erst mit Bescheid vom 12.03.2009 konkretisierte. Denn unabhängig von dem Erlass des Bescheides bestand die Forderung auf Ausgleichsleistung zuvor schon dem Grunde nach. cc) Die Steuerpflicht der Zinszahlung als Kapitalertrag ergibt sich nicht zuletzt aus Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Nr. 7 EStG. Die Steuerbefreiung bezieht sich nur auf die Entschädigung als solche. Wird die Entschädigung verzinst, besteht kein Grund, die Zinszahlung im Gegensatz zu anderen Zinszahlungen als steuerfrei zu behandeln. Die Steuerfreiheit der zu Grunde liegenden Ausgleichsleistung als Kapitalforderung nach § 3 Nr. 7 EStG schlägt nicht auf die Zinszahlung durch, da zwischen beiden zu trennen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.1980, VIII R 64/78, BFHE 131, 297, BStBl II 1981, 6; BFH-Urteil vom 28.03.1966, VI 145/64, BFHE 86, 346, BStBl III 1966, 501). 3. Es handelt sich bei der Zinszahlung nicht um eine steuerfreie Entschädigung für eine verzögerte Bearbeitung des Antrags der Klägerin auf Ausgleichsleistung. Eine solche Leistung sieht das Entschädigungsgesetz nicht vor. Vielmehr geht das Entschädigungsgesetz ausdrücklich in § 1 Abs. 1 EntschG von einer Zinszahlung aus. III. Die Zahlung in Höhe von 6.023,02 € ist in voller Höhe im Jahr 2009 als Kapitalertrag zu besteuern. Die Zahlung ist in dieser Höhe im Jahr 2009 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen. Es kommt nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Leistung erfolgt (vgl. Drenseck, in Schmidt, EStG, 30. Auflage 2011, § 11 Rz. 12). Eine gesetzliche Regelung oder eine Wahlmöglichkeit, die dem Begehren der Kläger entspricht, die Zahlung anteilig auf die Kalenderjahre zu verteilen, liegt nicht vor. IV. Die Zahlung in Höhe von 6.023 € unterliegt dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 3, 1 EStG. Der Beklagte hat den Betrag zu Unrecht der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Ein Ausnahmefall nach § 32d Abs. 2 EStG liegt nicht vor. Zudem hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid bisher die erklärte Zahlung in Höhe von 194 €, die allenfalls nach Auffassung der Kläger zu versteuern gewesen wäre, doppelt erfasst. Zum einen ist dieser Betrag in dem Betrag in Höhe von 6.023 € enthalten, den der Beklagte bisher als Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer unterworfen hat. Zum anderen hat der Beklagte den Betrag in Höhe von 194 € bisher - ohne steuerliche Auswirkung - der Abgeltungssteuer unterworfen. Bei der Neuberechnung der Steuer, die dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen wird, hat der Beklagte als Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, einen Betrag in Höhe von insgesamt 7.260 € (6.023 € zuzüglich bisher erklärter 1.237 €) vor Abzug des Sparer-Pauschbetrages zugrunde zu legen. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Einkommensteuer unterlägen, sind nicht anzusetzen. Der Beklagte hat das Ergebnis der Neuberechnung den Beteiligten unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 S. 3 FGO). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit einer - als Zinsen bezeichneten - Zahlung aufgrund einer Ausgleichsleistung. Mit Bescheid vom 12.03.2009 erkannte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen A der Klägerin einen Anspruch auf Ausgleichsleistung für das Gut B, ehemals Landkreis C, in Höhe von 38.000 DM (= 19.429,09 €) gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG -, BGBl I 2004, 1665) zu. Zusätzlich setzte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG -, BGBl I 2004, 1658) eine Zahlung in Höhe von 0,5 % pro Kalendermonat auf die Ausgleichsleistung für die Zeit von Januar 2004 bis einschließlich Februar 2009 in Höhe von insgesamt 6.023,02 € fest. Die Klägerin erhielt die Zahlung in Höhe von 6.023,02 € im Mai 2009. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 teilten die Kläger die Zahlung in Höhe von 6.023,02 € mit, berücksichtigten jedoch - neben anderen unstreitigen Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.237 € - nur einen anteiligen auf das Kalenderjahr 2009 entfallenden Betrag in Höhe von 194 €. Zugleich beantragten die Kläger eine Veranlagung für die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Beklagte erließ am 06.08.2010 einen Einkommensteuerbescheid für 2009, in dem er den Betrag in Höhe von 6.023 € insgesamt als Kapitalertrag der Klägerin der Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer und den erklärten Betrag in Höhe von 194 € - ohne steuerliche Auswirkung - der Abgeltungsteuer zu Grunde legte, und setzte die Einkommensteuer auf 20.823 € fest. Hiergegen legten die Kläger am 20.08.2010 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.09.2010 zurückwies. Am 18.10.2010 erhoben die Kläger Klage. Sie sind der Auffassung, die Zahlung in Höhe von 6.023,02 € sei gemäß § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Es handele sich nicht um einen Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Klägerin habe kein Kapitalvermögen überlassen. Die Klägerin habe dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ihren Ausgleichsanspruch nicht freiwillig zur Nutzung überlassen. Vielmehr handele es sich bei der Zahlung um steuerfreien Schadensersatz wegen der verzögerten Bearbeitung des Antrages der Klägerin auf Ausgleichsleistung. Entgegen der bis zum 31.12.2003 erfolgten Erfüllung der Entschädigungsansprüche mittels Ausgabe von Schuldverschreibungen handele es sich bei der Barleistung nicht um einen Ausgleich für die Überlassung eines wirtschaftlichen Wertes zur Nutzung. Es sei unklar, welchen wirtschaftlichen Wert die Klägerin zur Nutzung überlassen haben sollte. Eine wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit bestehe erst nach Erlass des Bescheides über die Ausgleichsleistung. Die Klägerin habe keine Kapitalforderung in der Zeit zwischen der Antragstellung auf Ausgleichsleistung und dem Erlass des Bescheides innegehabt, die sie hätte nutzen können. Insofern bestehe ein Unterschied zwischen denjenigen, die nach Erlass eines Bescheides über eine Ausgleichsleistung vor dem 01.01.2004 Schuldverschreibungen erhalten hätten, und denjenigen, die - wie die Klägerin - erst nach Erlass des Bescheides über die Ausgleichsleistung eine Entschädigung in Geld erhalten hätten. Der Gesetzgeber habe es versäumt, die Zahlung als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu bestimmen. Zumindest sei die Zahlung entsprechend der ursprünglichen Entschädigungsregelung mittels Schuldverschreibungen anteilig auf die einzelnen Jahre zu verteilen. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers sein, den erhaltenen Betrag durch eine Einkommensbesteuerung zu mindern. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 06.08.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2010 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer ohne die Berücksichtigung von Kapitalerträgen der Klägerin in Höhe von 6.023 € niedriger festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Zahlung sei zu Recht als Kapitalertrag behandelt worden, da diese Zahlung unabhängig von dem Anspruch auf Ausgleichsleistung zu betrachten sei. Der Betrag sei nicht anteilig zu versteuern, da er im Jahr 2009 zugeflossen sei. Dem Gericht hat die Einkommensteuerakte Bd. I des Finanzamtes Hamburg 1 zur Steuernummer .../.../... vorgelegen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Protokolle des Erörterungstermins vom 26.01.2011 und der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2011 verwiesen.