Urteil
5 K 35/18
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2018:0926.5K35.18.00
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Leitsätze
Werden auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EntschG Zinszahlungen als Abschlagzahlungen geleistet, sind diese ebenso wie die Zinsen nach § 1 Abs. 1 EntschG, nicht gemäß § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei, sondern im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig (Rn.21)
(Rn.24)
(Rn.28)
. Die Steuerfreiheit der Ausgleichsleistung als Kapitalforderung nach § 3 Nr. 7 EStG schlägt insofern nicht auf die Zinszahlung durch (Rn.24)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EntschG Zinszahlungen als Abschlagzahlungen geleistet, sind diese ebenso wie die Zinsen nach § 1 Abs. 1 EntschG, nicht gemäß § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei, sondern im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig (Rn.21) (Rn.24) (Rn.28) . Die Steuerfreiheit der Ausgleichsleistung als Kapitalforderung nach § 3 Nr. 7 EStG schlägt insofern nicht auf die Zinszahlung durch (Rn.24) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2018, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zutreffend hat der Beklagte die von dem Kläger im Jahr 2012 als Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 EntschG vereinnahmten Zinsen in Höhe von 4.640,94 € und 11.206,17 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt und nicht als steuerfreie Entschädigungsleistung gem. § 3 Nr. 7 EStG angesehen. 1. Die beiden streitigen Zahlungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Danach gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder das Entgelt von einem ungewissen Ereignis abhängt. Steuerbar sind alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (BFH, Urteile vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, 51, BStBl. II 1993, 602, 603 m. w. N.; vom 19. April 2005 VIII R 80/02, juris; FG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2013 9 K 3311/10, EFG 2014, 273). Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). a) Der Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistung nach dem EntschG ist eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG, da er auf Geldleistung gerichtet ist (§ 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG i. V. m. § 8 Abs. 2 und Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 EntschG). Kapitalforderung ist jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs, der vertraglicher, gesetzlicher, öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur sein kann (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG; BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 VIII R 67/95 BFH/NV 1997, 175; FG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2011 1 K 207/10, EFG 2012, 60). Auf die Freiwilligkeit der Kapitalüberlassung kommt es dabei nicht an. Der grundsätzliche Entschädigungsanspruch, den der Kläger jeweils als Mitglied der Erbengemeinschaften nach A und B hatte, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG auf eine Geldleistung gerichtet. Auch die „Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich“ ist dann, wenn sich nach Abzug des Lastenausgleichs von der festgestellten gekürzten Bemessungsgrundlage ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Berechtigten ergibt, auf eine Geldzahlung durch das Bundesausgleichsamt ausgerichtet. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz EntschG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die hier in Rede stehende Abschlagszahlung bei einem (zunächst lediglich) geschätzten Rückforderungsbetrag nach § 349 Lastenausgleichsgesetz (LAG). Auch diese ist auf eine Zahlung in Geld gerichtet. b) Die hier in Rede stehenden Zinszahlungen für den Zeitraum Januar 2004 bis zum Erlass der Bescheide über die gekürzte Bemessungsgrundlage sind wirtschaftlich betrachtet ein Entgelt, das für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung geleistet wurde. Steuerbar sind alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts oder der Erträge durch die Beteiligten kommt es dabei nicht an (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG; BFH, Urteil vom 19. April 2005 VIII R 80/02, juris; BFH, Urteil vom 30. November 2010 VIII R 58/07 DStR 2011, 668; FG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2011 1 K 207/10, EFG 2012, 60). Die streitigen Zahlungen sind danach nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Kapitalertrag zu erfassen. Denn der Kläger hat Kapital zur Nutzung überlassen. Enteignungsrechtlich wird die Verzinsung als ein Ausgleich dafür angesehen, dass die im Zeitpunkt des Enteignungsakts an die Stelle des entzogenen Vermögenswerts tretende Geldentschädigung regelmäßig erst später ausgezahlt wird. Die Zinsen sind ein Ausgleich dafür, dass der Enteignete die Entschädigung eine Zeit lang nicht nutzen konnte. Es handelt sich um das Entgelt dafür, dass das in der Entschädigung festliegende Kapital vorerst nicht anderweitig genutzt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 12. September 1985 VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252; FG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2013 9 K 3311/10, EFG 2014, 273). Dies gilt auch dann, wenn die Höhe der Entschädigung endgültig erst mit dem Bescheid des Bundesausgleichsamts nach § 8 Abs. 4 und Abs. 5 EntschG feststeht. Denn dem Grunde nach besteht ein wirtschaftlicher Wert des festliegenden Kapitals bereits mit der Enteignung, dessen Ausgestaltung allerdings noch konkretisiert werden kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2011 1 K 207/10, EFG 2012, 60). 2.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die verzinste Kapitalforderung selbst als Entschädigungsleistung gem. § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei ist. Denn die Steuerbefreiung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Entschädigung als solche. Ausdrücklich heißt es in § 3 Nr. 7 EStG, dass steuerfrei - u. a. - die Leistungen nach dem Ausgleichleistungsgesetz sind, „soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG sind. Wird die Entschädigung verzinst, besteht daher kein Grund, die Zinszahlung im Gegensatz zu anderen Zinszahlungen als steuerfrei zu behandeln. Die Steuerfreiheit der zugrunde liegenden Ausgleichsleistung als Kapitalforderung nach § 3 Nr. 7 EStG schlägt nicht auf die Zinszahlung durch, da zwischen beiden zu trennen ist (vgl. BFH, Urteile vom 20. Mai 1980 VIII R 64/78, BFHE 131, 297, BStBl. II 1981, 6; vom 28. März 1966 VI 145/64, BFHE, 86, 346, BStBl. III 966, 501; FG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2013 9 K 3311/10, EFG 2014, 273; FG Hamburg Urteil vom 31. Mai 2011 1 K 207/10, EFG 2012, 60; FG München, Urteil vom 26. Februar 2013 11 K 3148/11, EFG 2013, 1012). Mit dem Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 31. Mai 2011 1 K 207/10, EFG 2012, 60), dem Finanzgericht München (Urteil vom 26. Februar 2013 11 K 3148/11, EFG 2013, 1012) und dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 16. Oktober 2013 9 K 3311/10, EFG 2014, 273) geht der Senat davon aus, dass auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 7 EStG und des § 1 EntschG die Verzinsung nach § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG steuerpflichtiger Kapitalertrag sein soll. Denn in Kenntnis der Steuerpflicht hat der Gesetzgeber die Form der Verzinsung gem. § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG gewählt, obwohl es auch die Möglichkeit gegeben hätte, den Zins als Teil der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien Entschädigungsleistung auszugestalten, wie es noch im Lastenausgleichgesetz für den Zinszuschlag zur Hauptentschädigung vorgesehen war (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2013 9 K 3311/10, EFG 2014, 273; FG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2011 1 K 207/10 EFG 2012 60; FG München, Urteil vom 26. Februar 2013 11 K 3148/11, EFG 2013 1012). Zwar wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG -) die Form der Entschädigungsleistung ab dem 1. Januar 2004 umgestellt (vgl. umfassend zu der gesetzlichen Entwicklung: FG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2011 1 K 207/10 EFG 2012, 60). Während zuvor verzinsliche Schuldverschreibungen zugeteilt wurden, wurde nunmehr auf eine unmittelbare Geldzahlung umgestellt. Dabei hielt es aber der Gesetzgeber aus Gleichbehandlungsgründen für erforderlich, bei der Umstellung der Erfüllung auf eine unmittelbare Geldleistung eine der Verzinsung von Schuldverschreibungen entsprechende Regelung vorzusehen. Auch in diesem Zusammenhang folgte eine Änderung des § 3 Nr. 7 oder des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht. Auch dies spricht gegen eine Steuerfreiheit der ab dem 1. Januar 2004 eingeführten Verzinsung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2011 1 K 207/10 EFG 2012, 60). 3.) Zwar beziehen sich die o.g. Entscheidungen der Finanzgerichte Hamburg, Köln und München auf Zinszahlungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 EStG, bei denen keine Verrechnung mit einer Rückforderung des Lastenausgleichs erfolgt, während im Streitfall die Zinszahlungen im Rahmen einer Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 EntschG bei eine „Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich“ erfolgte. Für diese Konstellation kann aber nichts anderes gelten. Die hier in Rede stehende Abschlagszahlung ist nach § 8 Abs. 2 EntschG bei einer „Entschädigung nach dem EntschG bei gleichzeitigem Abzug von Lastenausgleich“ vorgesehen. Diese Regelung in § 8 Abs. 2 EntSchG ist durch das Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG) vom 23. Mai 2011 (BStBl. I 2011, 920) mit Geltung ab 28. Mai 2011 eingeführt worden. Durch dieses Gesetz sollte die bisherige Verrechnung von bereits erhaltenen Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) mit Leistungen nach dem Entschädigungs-, Ausgleichsleistungs- oder NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, die bisher in einem gestuften zeitaufwändigen Verfahren erfolgte, gestrafft werden. Den Berechtigten sollten die Entschädigungsleistungen schneller zur Verfügung gestellt werden, wodurch sich auch die Zinsbelastung des Entschädigungsfonds verringerte. An die Stelle der Zahlung einer Restentschädigung nach der Verrechnung mit dem Lastenausgleich trat nach der geänderten gesetzlichen Regelung nunmehr die Vorabzahlung einer durch Schätzung vorläufig ermittelten Entschädigung, bevor der LAG-Rückforderungsbetrag endgültig feststand (vgl. Zum Ganzen Bundestagsdrucksache 17/4807 S. 1). Durch diese gesetzliche Regelung sollte daher nur im Fall einer „Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich das aufwändige bisher zweistufige Verwaltungsverfahren“ gestrafft werden. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen der Entschädigungsleistung und der Zinsleistung. Auch in § 8 Abs. 2 EntschG ist zwischen der eigentlichen Abschlagsleistung mit dem geschätzten Rückforderungsbetrag und den auf den für die Abschlagszahlung ermittelten Unterschiedsbetrag zu zahlenden Zinsen unterschieden. Ausdrücklich heißt es in § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EntschG: „…; zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Abs. 1“. Auch in § 8 Abs. 4 und Abs. 5 EntschG, in denen geregelt ist, wie das Bundesausgleichsamt die endgültige Entschädigung und die Zinsen feststellt, ist zwischen der Entschädigung und den Zinsen unterschieden. Insoweit kann demnach auch für den Fall einer Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich nichts anderes gelten als bei der Feststellung von Entschädigungsansprüchen ohne Abzug von Lastenausgleich nach § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG. Diese Parallele kommt auch in der Gesetzesbegründung zum ZEALG (BT- Drucks. 17/4807, S. 11) zum Ausdruck, in der es heißt, dass „dem Berechtigten mit der Abschlagszahlung damit, kurz nachdem er seine Bruttoentschädigung kenne, ein Betrag zur Verfügung stehe, der der ihm zustehenden Entschädigung nahe komme. Der Zinslauf könne folglich insoweit mit der Bekanntgabe des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage enden, wie in § 1 EntschG vorgesehen“. Schließlich wird auch in den Schreiben des Bundeausgleichsamts vom 15. und 29. Februar 2012, in denen die jeweils vorgesehenen Abschlagszahlungen erläutert wurden, zwischen dem Differenzbetrag aus gekürzter Bemessungsgrundlage und geschätztem Lastenausgleich (der eigentlichen Entschädigungsleistung) und den dort gesondert ausgewiesenen Zinsen differenziert. 4.) Bei der Zinszahlung handelt es sich auch nicht um eine steuerfreie Entschädigung für eine verzögerte Bearbeitung des Antrags der Klägerin aus Ausgleichsleistung. Eine solche Leistung sieht das Entschädigungsgesetz nicht vor (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2011 1 K 207/10 EFG 2012, 60; FG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2013 9 K 3311/10, EFG 2014, 273). Vielmehr geht das Entschädigungsgesetz sowohl in § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG als auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 EntschG und § 8 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 EntschG von einer Zinszahlung aus. 5.) Die im Jahr 2012 geleisteten Zahlungen sind in voller Höhe im Jahr 2012 als Kapitalertrag zu besteuern. Denn die Zahlungen sind in dieser Höhe im Jahr 2012 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen. Dass die endgültige Entschädigungszahlung - nach abschließender Feststellung auch des abzuziehenden Lastenausgleichsbetrags - erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt wird und auch zu diesem Zeitpunkt erst die endgültigen Zinsen feststehen, hindert nicht die Besteuerung der erfolgten Zinszahlungen bereits im Jahr des Zuflusses. Soweit - wie hier im Falle der Erbengemeinschaft nach A durch den Bescheid des Bundesausgleichsamtes vom 6. Mai 2016 - ein höherer Zinsbetrag im endgültigen Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 4 und Abs.5 EntschG festgestellt wird, wäre eine über die Abschlagszinszahlung hinausgehende Zinszahlung im Jahr des Zuflusses des Zinsdifferenzbetrages zwischen Abschlagszinszahlung und endgültiger Zinsfeststellung zu versteuern. 6.) Der Beklagte hat schließlich die Zinszahlung zu Recht dem gesonderten Steuertarif nach §§ 32 d Abs. 3, Abs. 1 EStG unterworfen. Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit einer als Zinsen bezeichneten Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) gemäß § 3 Nr. 7 EStG. Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr (2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus Beteiligungen), Einkünfte aus selbständiger freiberuflicher Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus Beteiligungen), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 teilte das Bundesausgleichsamt dem Kläger im Hinblick auf einen zu erwartenden Entschädigungsanspruch nach dem EntSchG die Ankündigung einer Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 EntschG als Mitglied der Erbengemeinschaft nach A mit. Die Abschlagszahlung erfolge nach der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EntschG, da von der dem Kläger zustehenden Entschädigung der für die betreffenden Vermögenswerte früher gewährte und nun zurückzufordernde Lastenausgleich von der Entschädigung abgezogen werden müsse und die hiermit in Zusammenhang stehenden Ermittlungen viel Zeit in Anspruch nähmen. Der zu verrechnende Lastenausgleich sei daher zunächst einmal für die Abschlagszahlung zu schätzen. In dem Schreiben nahm das Bundesausgleichsamt Bezug auf einen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen über die Mitteilung einer sogenannten gekürzten Bemessungsgrundlage. Im Rahmen der Informationen über den auszuzahlenden Abschlag teilte das Bundesausgleichsamt die gekürzte Bemessungsgrundlage mit 66.259,52 DM, den „abzuziehenden (geschätzten) Lastenausgleich bzw. Betrag zur Vermeidung von Überzahlung“ mit 13.024,92 €, den „Differenzbetrag“ mit 20.858,15 € und die „Zinsen auf den Differenzbetrag vom 1. Januar 2004 bis zum Monat der Bekanntgabe der gekürzten Bemessungsgrundlage“ mit 9.281,88 € mit. Der Anteil des Klägers an der Erbengemeinschaft betrug 50 %, so dass ihm mit Auszahlungsanordnung vom 16. März 2012 4.640,94 € an Zinsbeträgen gemäß Mitteilung des Bundesausgleichsamtes überwiesen wurden. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 teilte das Bundesausgleichsamt im Hinblick auf einen weiteren Entschädigungsanspruch nach dem EntschG dem Kläger die Ankündigung einer weiteren Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 EntschG als Mitglied der Erbengemeinschaft nach B mit; dabei nahm es Bezug auf einen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, mit dem die gekürzte Bemessungsgrundlage mitgeteilt worden sei. In den Informationen zum auszuzahlenden Abschlag teilte das Bundesausgleichsamt eine „gekürzte Bemessungsgrundlage“ in Höhe von 185.413,12 DM, einen „abzuziehenden geschätzten Lastenausgleich bzw. Betrag zur Vermeidung von Überzahlung“ in Höhe von 27.647,15 €, einen „Differenzbetrag“ von 67.153,07 € und „Zinsen auf den Differenzbetrag vom 1. Januar 2004 bis zum Monat der Bekanntgabe der (gekürzten) Bemessungsgrundlage“ in Höhe von 29.883,12 € mit. Ausgehend von einem Anteil des Klägers von 37,5 % an der Erbengemeinschaft nach B wurden dem Kläger gemäß Zahlungsanordnung vom 8. Juni 2012 laut Mitteilung des Bundesausgleichsamts an den Beklagten vom 12. August 2016 Zinsbeträge in Höhe von 11.206,17 € überwiesen. In ihrer am 17. Dezember 2013 eingegangenen Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger die o.g., im Jahr 2012 an den Kläger gezahlten Abschlagszahlungen, die in den Mitteilungen als Zinsen bezeichnet werden, nicht als Kapitalerträge. Der Beklagte erließ zunächst einen Einkommensteuerbescheid am 11. April 2014, der die Zahlungen von 11.2016,17 € und 4.640,94 € bei den Einkünften des Klägers nicht berücksichtigte. Später wurde der ESt- Bescheid 2012 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO mit Bescheiden vom 6. März 2015 sowie 19. April 2016 aus hier nicht relevanten Gründen geändert. Im Hinblick auf die o.g. Mitteilungen des Bundesausgleichsamts vom 12. August 2016 und 29. November 2016 über die im Jahr 2012 geflossenen Zinszahlungen, erließ der Beklagte am 17. Mai 2017 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem die Zinszahlungen nach § 8 EntschG in Höhe von 4.640,94 € und 11.206,17 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt und nach § 32 d Abs. 1 EStG tariflich versteuert wurden. Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juni 2017 Einspruch ein. Zur Begründung des Einspruchs machten sie mit Schreiben der Prozessbevollmächtigen vom 17. Juli 2017 geltend, dass die so genannten Zinszahlungen nach § 8 EntschG keine steuerpflichtigen Zinserträge darstellten, sondern Teil einer Entschädigungsleistung seien. Es handle sich im weitesten Sinne nicht um ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung, sondern sei Teil eines zu leistenden Schadensersatzanspruchs. Da die Auszahlungen an die Berechtigten länger angedauert hätten als der Gesetzgeber zunächst angenommen habe, sei zur Beschleunigung des Verfahrens zunächst die Bemessungsgrundlage gekürzt worden. Als Ausgleich für die Zeitverzögerung sei der Betrag um einen Zuschlag erhöht worden. Trotz der gekürzten Bemessungsgrundlage könne dieser„ Mehrbetrag“ nicht steuerpflichtig werden. Er sei vielmehr nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei. Mit Bescheid des Bundesausgleichsamts vom 10. Februar 2016 wurden schließlich abschließend die Zinsen für die nach § 8 Abs. 4 EntschG festgesetzte Entschädigung für die Erbengemeinschaft nach A gemäß § 8 Abs. 3 EntschG in Höhe von 9.223,71 € festgesetzt. In dem Verfahren vor dem Bundesausgleichsamt betreffend die Erbengemeinschaft nach B ist bislang noch kein endgültiger Festsetzungsbescheid über die Entschädigung ergangen. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2018 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Ausgleichsleistung eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG darstelle. Mit der Zahlung der Zinsen liege ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung vor, auch wenn diese nicht freiwillig sei. Die Steuerfreiheit der zugrunde liegenden Ausgleichszahlungen als Kapitalforderung nach § 3 Nr. 7 EStG schlage nicht auf die Zinszahlung durch. Es handele sich bei der Zinszahlung nicht um eine steuerfreie Entschädigung für eine verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Ausgleichsleistung. Denn eine solche Leistung sehe das Entschädigungsgesetz nicht vor. Vielmehr gehe das Gesetz ausdrücklich in § 1 Abs. 1 EntschG von einer Zinszahlung aus. Die Kläger haben am 2. März 2018 Klage erhoben. Sie machen geltend: Schon aus den Anlagen zu dem Bescheid des Bundesausgleichsamts vom 6. Mai 2016 sowie aus der Ankündigung einer Abschlagszahlung vom 29. Februar 2012 sei ersichtlich, dass es sich um einen einheitlichen Vorgang eines Entschädigungsanspruchs handele. Es ändere sich lediglich die Wortwahl von 0,5 Prozentpunkten in Verzinsung im Laufe der Jahre bis zur Auszahlung. Die Verzinsungsberechnung erfolge ausschließlich mit dem Hinweis auf § 8 Abs. 3 Entschädigungsgesetz. Der Sinn des Gesetzes sei es aber gewesen, eine volle Entschädigung für den Verlust – wie in diesem Fall für eine landwirtschaftliche Fläche – zu leisten, der nicht mehr rückgängig zu machen gewesen sei. Die Entschädigung sei ausdrücklich vom Gesetzgeber steuerfrei gestellt worden (§ 3 Nr. 7 EStG). Bei der Zahlung des als „Zinsen“ bezeichneten Betrages handele es sich lediglich um eine Erhöhung des Ausgleichsanspruchs, da die Bearbeitung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit bis zum 31. Dezember 2003 habe erfolgen können. Es sei auch aus der Gesetzesbegründung der Sinn des Gesetzes klar erkennbar, dass zunächst ein herabgesetzter Betrag als Abschlagszahlung ausgezahlt werde. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen sei in Verzug bei der Bearbeitung gekommen. Daher sei, um den wirtschaftlichen Nachteil aufgrund des Verzuges zumindest auszugleichen, nach dem 31. Dezember 2003 ein weiteres Gesetz mit der Maßgabe in Kraft getreten, unverzüglich Abschlagszahlungen aufgrund einer geminderten Bemessungsgrundlage zu zahlen. § 3 Nr. 7 EStG sei nicht nach dem 31. Dezember 2003 klarstellend ergänzt worden. Da der Gesetzgeber eine zusätzliche Regelung nicht für nötig gehalten habe, sei im Umkehrschluss die Aufstockung um 0,5 Prozentpunkte jedenfalls ebenfalls steuerfrei zu bleiben. Es handele sich um einen einheitlichen Vorgang, der nicht nach zwei Kriterien unterschiedlich besteuert werden solle. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei eine volle Ausgleichszahlung angestrebt worden. Schon aus diesem Grunde könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben, dass hierauf Einkommensteuer zu zahlen sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017, in der Fassung des Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2018, dahingehend zu ändern, dass die Zahlungen des Bundesausgleichsamtes im Jahr 2012 in Höhe von 4.640,94 € und 11.206,17 € nicht als Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt werden, sondern steuerfrei bleiben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.